Hallo zusammen,
wie versprochen hier der aktuelle Stand zu meinem Fall. Diese Woche ist die Rückmeldung vom SHT per Post bei mir eingetroffen und ich kann einen Teilerfolg verkünden.
Viele meiner Punkte wurden akzeptiert und sind in die dadurch korrigierten Berechnungen eingeflossen.
Dies waren u. a. gesetzliche Zahlungen in die Rentenkasse, die in der ersten Berechnung beim Ehegatten nicht berücksichtigt waren, da der Gehaltszettel etwas anders aufgebaut ist. Zudem wurde eine Corona-Prämie nicht mehr angerechnet, da ich argumentiert hatte, dass keinerlei Anzeichen auf wiederholende Zahlungen vorliegen. Ebenso wurde eine Steuerrückzahlung vorteilhafter zwischen UHP und Ehegatte aufgeteilt. All diese Korrekturen reduzieren die unterhaltsrechtlichen Einkommen.
Durch die neue Berechnung halbiert sich die Unterhaltspflicht für das vergangene Jahr 2022. Eigentlich ein Grund zur Freude, allerdings sind wieder kleine Fehler vorhanden, die erneut moniert werden. Zudem wurde nicht auf den aus meiner Sicht wichtigsten Punkt des Selbstbehaltes eingegangen.
Dieser liegt im Jahr 2022 laut SHT noch immer bei 2.000 Euro für den Pflichtigen und 1.600 Euro für den Ehegatten.
Hier hatte ich den eindeutigen Hinweis gegeben, dass diese Beträge nicht der aktuellen Rechtslage und nicht dem Zweck und Rechtsgedanken des Angehörigenentlastungsgesetz entsprechen, was schon alleine die Tatsache aufzeigt, dass die Anpassung der Selbstbehalte (nach alter Rechtslage!) seit 01.01.2020 stillstehen.
Auch die Verweise auf die Unterhaltsrechtliche
Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland brachte keinen Erfolg. Hier werden unter
Ziffer 21.3.3 keine klaren Grenzen zu den Beträgen der Selbstbehalten genannt,
sondern eindeutig auf das Angehörigenentlastungsgesetz hingewiesen. Ebenso ist dies in der Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2022 unter D I. der Fall.
Mit der Berechnung ab dem 01.01.2023 scheint der SHT dann allerdings nicht mehr an den oben genannten Selbstbehalten festzuhalten. Hier wird ein Selbstbehalt in Höhe von 2.500 Euro für den Pflichtigen und 2.000 Euro für den Ehegatten angenommen. Durch diese Erhöhung entfallen alle vorerst alle weiteren Unterhaltspflichten.
Jetzt meine Frage an das Forum. Auf welcher Basis sind die genannten Selbstbehalte in Höhe von 2.500 und 2.000 Euro? Weder in der DT noch in Leitlinien konnte ich diese konkreten Zahlen ab 01.01.2023 finden. Weil ich durch den höheren Selbstbehalt keinen Unterhalt mehr zahlen muss, könnte ich mich eigentlich mit der Festlegung zufrieden geben, da aber noch immer eine Unterhaltsnachzahlung aus 2022 offen ist, würde ich gerne den in 2022 vom SHT angenommen Selbstbehalt noch einmal hinterfragen.
Besten Dank vorab.
BG Hans