Beiträge von Hans_Hirsch

    Ist wohl ein bisschen Rätselhaft :)

    Hohe Kredite wurden leistungsfähigkeitsmindernd anerkannt? Oder was waren "die großen Batzen", die deine Leistungsfähigkeit so gemindert haben, dass du in den letzten sieben Jahre kein Elternunterhalt zahlen musstest?



    Ja, sehe ich auch so. Bei deiner Vorgeschichte und bei der Berücksichtigung der Sache mit Selbstbehalt, wie sie gerade vom SHT gespielt wird.

    Eine Rate für die Hausfinanzierung und eine sehr lange Strecke zur Arbeit (Fahrtkosten) waren die großen Batzen.

    Kredite sind keine am Laufen.

    Hallo in die Runde,


    vorab vielen Dank an frase, cookie und Meg. Ihr habt mal wieder konstruktive Beträge und Antworten erstellt und seid wirklich eine super Unterstützung.

    Geschickt wäre es in diesem Zusammenhang zu erfragen, warum dieser Betrag nicht schon für 2022 zur Anwendung gekommen ist?

    Die Idee ist mit auch gekommen. Obwohl keine konkreten Selbstbehalte mehr in der DT und in den Leitlinien, in den für mich relevanten Jahren 2022 und 2023 genannt werden, setzt das Amt für 2022 einen Betrag von 3.600 Euro an und im Jahr 2023 4.500 Euro.

    Damit bestätigen sie selbst, dass die Selbstbehalte aus der alten Rechtsprechung nicht mehr zum tragen kommen. Warum allerdings erst in 2023 und nicht in 2022, obwohl es keine gesetzliche Anpassung gab, werde ich hinterfragen.


    Ich weiß nicht ob ich nach der Quelle fragen würde. Es wird doch sicherlich keine geben, höchstens ein internes lokales Verwaltungspapier oder eine Handlungsanweisung. Besser wäre es ja dem SA mitzuteilen dass man da anderer Meinung ist und ein SB nach dem Rechtsgedanken viel viel höher ausfallen müsste. Wenn das viele Pflichtige so machen, dann kommen die SA auch mit diesem ersten einseitigen Vorstoß nicht durch und man einigt sich vielleicht auf 3.500 Euro als SB. Ein netter Versuch vom SA etwas zu erhalten mit einer geschickten SB Grenze würde ich sagen. Vielleicht wurde der SB auch individuell vom Amt intern diskutiert wenn vorher Einkünfte eines UHP schon bekannt waren?

    Die Quelle werde ich nicht direkt hinterfragen, da bin ich auch der Meinung, dass es keine geben wird. Allerdings hinterfrage ich, woher die Änderung der Selbsthalte in 2022 und 2023 kommt. Und ich weise deutlich darauf hin, dass ich mit den Beträgen aus 2022 definitiv nicht einverstanden bin.

    kurze Frage, woher hat denn das SA die Kenntnis über eine Corona Prämie, diese ist doch Steuer- und SV frei in der Regel und taucht doch auf dem Steuerbescheid gar nicht auf, der maßgebend ist für die Prüfung der 100 T€ Grenze für die Summe der Einkünfte. Ebenso die Steuererstattungen.

    Die ersten Abfragen vom Amt kamen schon vor sieben Jahre. Ich hatte immer sehr umfangreiche Unterlagen zur Verfügung gestellt, um die monatlichen Belastungen darzulegen. Das hatte bis 2022 auch ausgereicht und ich musste bis dahin keinen Unterhalt zahlen, trotz Verdienst größer 100.000 Euro. Die Gehaltszettel wurden seit jeher alle zwei Jahre angefordert und ich habe diese übermittelt. Daher die Kenntnis zur Corona-Prämie.


    Es stellt sich allerdings auch die Fage, was du jetzt erreichen möchtest. Für 2022 nichts zahlen? Ist das das Ziel?

    Ja, mein Ziel für 2022 ist es nichts zu zahlen. Ich bin auch, aufgrund der scheinbar willkürlich festgelegten Selbstbehalte in 2022 und 2023, zuversichtlich, dies zu erreichen.


    BG Hans

    Hallo zusammen,


    wie versprochen hier der aktuelle Stand zu meinem Fall. Diese Woche ist die Rückmeldung vom SHT per Post bei mir eingetroffen und ich kann einen Teilerfolg verkünden.


    Viele meiner Punkte wurden akzeptiert und sind in die dadurch korrigierten Berechnungen eingeflossen.

    Dies waren u. a. gesetzliche Zahlungen in die Rentenkasse, die in der ersten Berechnung beim Ehegatten nicht berücksichtigt waren, da der Gehaltszettel etwas anders aufgebaut ist. Zudem wurde eine Corona-Prämie nicht mehr angerechnet, da ich argumentiert hatte, dass keinerlei Anzeichen auf wiederholende Zahlungen vorliegen. Ebenso wurde eine Steuerrückzahlung vorteilhafter zwischen UHP und Ehegatte aufgeteilt. All diese Korrekturen reduzieren die unterhaltsrechtlichen Einkommen.


    Durch die neue Berechnung halbiert sich die Unterhaltspflicht für das vergangene Jahr 2022. Eigentlich ein Grund zur Freude, allerdings sind wieder kleine Fehler vorhanden, die erneut moniert werden. Zudem wurde nicht auf den aus meiner Sicht wichtigsten Punkt des Selbstbehaltes eingegangen.

    Dieser liegt im Jahr 2022 laut SHT noch immer bei 2.000 Euro für den Pflichtigen und 1.600 Euro für den Ehegatten.


    Hier hatte ich den eindeutigen Hinweis gegeben, dass diese Beträge nicht der aktuellen Rechtslage und nicht dem Zweck und Rechtsgedanken des Angehörigenentlastungsgesetz entsprechen, was schon alleine die Tatsache aufzeigt, dass die Anpassung der Selbstbehalte (nach alter Rechtslage!) seit 01.01.2020 stillstehen.


    Auch die Verweise auf die Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland brachte keinen Erfolg. Hier werden unter Ziffer 21.3.3 keine klaren Grenzen zu den Beträgen der Selbstbehalten genannt, sondern eindeutig auf das Angehörigenentlastungsgesetz hingewiesen. Ebenso ist dies in der Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2022 unter D I. der Fall.

    Mit der Berechnung ab dem 01.01.2023 scheint der SHT dann allerdings nicht mehr an den oben genannten Selbstbehalten festzuhalten. Hier wird ein Selbstbehalt in Höhe von 2.500 Euro für den Pflichtigen und 2.000 Euro für den Ehegatten angenommen. Durch diese Erhöhung entfallen alle vorerst alle weiteren Unterhaltspflichten.


    Jetzt meine Frage an das Forum. Auf welcher Basis sind die genannten Selbstbehalte in Höhe von 2.500 und 2.000 Euro? Weder in der DT noch in Leitlinien konnte ich diese konkreten Zahlen ab 01.01.2023 finden. Weil ich durch den höheren Selbstbehalt keinen Unterhalt mehr zahlen muss, könnte ich mich eigentlich mit der Festlegung zufrieden geben, da aber noch immer eine Unterhaltsnachzahlung aus 2022 offen ist, würde ich gerne den in 2022 vom SHT angenommen Selbstbehalt noch einmal hinterfragen.


    Besten Dank vorab.


    BG Hans

    Hallo frase,


    Du schreibst "vergessen bzw. eingestellt"? D. h. du musstest keinen Unterhalt leisten? Wie lief der Vorgang bei dir ab? Bist du mit der Berechnung vom SHT gleich zur Anwältin oder hattest du im Vorfeld selbst Kontakt mit dem Amt aufgenommen?


    Mit welchen Kosten muss man hier circa Rechnen, wenn ein Rechtsanwalt den Vorgang prüft und die Punkte schriftlich dem SHT mitteilt? Ist wahrscheinlich schwierig zu übertragen? Ich würde grob schätzen, dass mit Sichtung aller Unterlagen und der Kontrolle der Berechnung ganz leicht fünf bis zehn Stunden ins Land ziehen und der Schriftverkehr zusätzlich kostet, so dass ganz schnell eine vierstellige Summe erreicht ist, die nicht unbedingt eine 1 an erster Stelle haben kann?


    BG Hans

    Hallo zusammen,


    noch einmal Danke für die tolle Unterstützung hier. Ich habe jetzt alle Punkte zusammengefasst und an den SHT versendet.


    Aus meiner Sicht sind einige Punkte dabei, die zu keiner Diskussion führen dürften. Beim Ehegatte wurde die BU anerkannt, beim UHP dagegen nicht abgezogen. Dafür wurde beim Ehegatten der Pflichtbeitrag in die Rentenkasse nicht abgezogen, da der Gehaltszettel hier etwas anders aufgebaut ist. Alleine diese Punkte würde die Unterhaltsfähigkeit schon um über 100 Euro reduzieren.


    Dank eurer Tipps stelle ich auch die Selbstbehalte in Frage und verweise auf die DT sowie die Unterhaltsrechtliche Leitlinie. Bin gespannt wie hier das Amt argumentiert. Weitere Fehler sind zu niedrige Einstufungen der Kinder in die DT, die nicht zu den ermittelten Einkommen passen.


    Dann wurde noch die Altersvorsorge des Ehegatten auf 5 Prozent gedeckelt, obwohl in der Begründung der Nebensatz enthalten ist, das unter bis zu 10 % anerkannt werden, wenn diese nachweislich erbracht werden.


    Bei der Ermittlung der übersteigenden Wohnkosten wurden dann 700 Euro Selbstbehalt angenommen, bei den Eigenbedarfssätzen hingegen nur 430 Euro.

    Diese für das Amt positive Auslegung fördert in beiden fällen die Unterhaltsfähigkeit. Warum aber bei ein und der selben Person differenziert wird, erschließt sich mir nicht. Die Antwort wird hoffentlich folgen.


    Insgesamt finde ich es erschreckend, wie viele aus meiner Sicht klare Fehler die Berechnung enthält, die ich als Laie recht schnell ermitteln konnte. Ein Fachbereich sollte auch entsprechend arbeiten und nicht ungeschultes Personal einsetzen, wie es auf den ersten Blick scheint. Oder man ignoriert absichtlich das Angehörigenentlastungsgesetzt um die maximalen Zahlungen zu erwirken?


    Ich werde berichten, wie die Antwort des SHT ausfällt.


    BD Hans

    ....Diesem Wohnvorteil setzt der SHT folgende Rechnung gegenüber:


    Eigenbedarfssatz UHP: 700 Euro

    Schwiegerkind: 430 Euro

    ...

    Wie schätzt ihr die genannten Selbstbehalte (700 Euro und 400 Euro) für die Unterkunftskosten ein? Entsprechen diese ebenfalls der alten Rechtsprechung und werden nach AEG auch hier keine Beträge mehr genannt?


    Für die Kinder habe ich eine Regelung in der Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL), Stand 01.01.2022, Ziffer 21.5.2 gefunden:

    Kinder sind vorab mit einem Anteil von 20 % ihres Anspruchs auf Barunterhalt zu berücksichtigen.


    Eine Regelung für UHP und Ehegatte konnte ich allerdings nicht entdecken.



    Hallo frase,


    die erste Überprüfung der Unterhaltsfähigkeit fand bereits 2016 statt und wiederholt sich seit jeher alle zwei Jahre. Auf dessen Basis geht der SHT wohl davon aus, dass bei den Geschwistern nichts zu holen ist.

    Auch ich wurde nur aus diesem Grund überprüft, weil man mein Einkommen von den damaligen Auskünften bekannt war und ich schon die Grenze gerissen hatte.


    Ich sehe den vom Amt genannten Selbstbehalt auch als wesentlichen Aspekt an, der entscheidet, ob Unterhalt zu zahlen ist. Ich vermute aber, dass sich der SHT auf keine Diskussion auf Basis meines Schreibens einlässt und es hier zu einem Verfahren kommen würde. Da ich hier die Kosten alleine tragen müsste und der Erfolg offen ist, wüsste ich aber nicht, ob ich diesen Weg einschlagen würde.


    Auf der anderen Seite würde mich ein höher Selbstbehalt evtl. die nächste Jahre vor Unterhaltszahlungen schützen.


    BG Hans

    Die Leitlinien Stand 01.01.2022 zur Düsseldorfer Tabelle erwähnen unter Ziffer 21.3.3 allerdings noch die 2.000 Selbstbehalt:


    21.3.3
    Der Selbstbehalt gegenüber Eltern beträgt gemäß D.1 der Düsseldorfer Tabelle derzeit mindestens 2.000 €. Eine Erhöhung kommt insbesondere mit Rücksicht auf die Regelungen des Gesetzes zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe in Betracht.

    Allerdings unterstützt der nachfolgende Satz die im Betrag #456 genannten Leitlinien.


    BG Hans

    Hallo,


    mit "negativ auf die Geschwisterquote auswirken", meinte ich, dass es mir wohl keinen Vorteil bringt. Im übrigen ist eine Überprüfung vom SHT bereits erfolgt und auch im Anschreiben steht, dass das Einkommen unter dem angemessenen Selbstbehalt liegt, weshalb eine Quotierung des Unterhaltsanspruches ausscheidet.


    Trotzdem vielen Dank für deine Hinweise und Tipps. Da waren für mich wirklich hilfreiche Ratschläge dabei. :thumbup:


    BG Hans

    Ich weiß nicht, was "weit, weit unter der Grenze" bedeutet, aber es kann schon sein, dass ihre "virtuelle Leistungsfähigkeit" deine Elternunterhaltszahlungen mindern, ohne dass die Geschwister tatsächlich was zahlen müssen. Dieser Effekt nennt sich "Geschwisterquote", wurde auch hier im Forum schon diskutiert.

    Wurde die Geschwisterquote vom SHT überprüft? Wenn nicht - warum?


    Grüße,

    Das monatliche Einkommen ist im Normalfall nicht vierstellig. Dies wirkt sich dann eher negativ auf die Geschwisterquote aus, vermute ich?


    BG Hans

    Sie ist falsch, diese Zahl

    Danke für den super Hinweis. Da stelle ich tatsächlich die Frage in meinem Schreiben an den SHT, auf welcher rechtlichen Grundlage die 2.000 Euro Selbstbehalt basieren.


    In der für den SHT gültigen Leitlinie werden seit 01.01.2021 auch keine Selbstbehalte mehr genannt, sondern unter Ziffer 21.3.3 ist folgende Passage zu finden:


    Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland

    (SüdL)

    Stand 1.1.2021


    21.3.3 Selbstbehalt gegenüber Eltern
    Bei der Bemessung des Selbstbehalts gegenüber Eltern sind Zweck und Rechtsgedanken des
    Gesetzes zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und in der
    Eingliederungshilfe (Angehörigenentlastungsgesetz) vom 10.Dezember 2019 (BGBl I S. 2135) zu
    beachten.


    Ebenso wird der gleiche Passus in der Fassung vom 01.01.2022 dargelegt.


    BG Hans

    Ja, mein Einkommen liegt im Bemessungszeitraum ca. 15 Prozent über der 100.000€ brutto Grenze. Geschwister gibt es, aber hier liegt das Einkommen weit, weit unter der Grenze.

    Hallo zusammen,


    und noch einmal Danke für all den Input und die Rückmeldungen. Nach ca. 20 Stunden Studium der Berechnungen ist die gesamte Angelegenheit für mich zumindest nachvollziehbarer geworden, auch wenn ich noch keine 100 Prozent erreicht habe.


    Im ersten Schrift hat der SHT den Wohnvorteil anhand der Wohnfläche festgelegt (180 qm x 10 Euro). Das Ergebnis in Höhe von 1.800 Euro wird der Tilgungsrate gegenübergestellt, um zu prüfen, ob über den Wohnwert hinaus Kapital gebildet wird, was aus Sicht des SHT bereits Altersvorsorge wäre.


    Da unser Wohnvorteil höher ist, als meine Tilgung wird die gesamte Hausrate akzeptiert und auf alle Bewohner umgelegt. Kind 1 und 2 wird ein Anteil von 20 Prozent aus DT angerechnet. Der Restbetrag wird zwischen UHP und Ehegatte hälftig aufgeteilt. Davon werden 700 Euro Wohnkosten abgezogen und der Restbetrag wird auf den Selbstbehalt von 2.000 Euro beim UHP und von 1.600 Euro beim Ehegatte addiert.


    Anschließend wird die Tilgungsrate inkl. Nebenkosten den Eigenbedarfssätzen gegenübergestellt. Diese belaufen sich auf 700 Euro beim UHP, auf 430 Euro beim Ehegatten (wobei die Berechnung den Hinweis ausspuckt, dass UHP und Ehepartner in der Regel gleich gestellt werden) und bei den Kindern 20% der DT. Somit ist bei uns der Eigenbedarfssatz niedriger als die Hausrate und alles was darüber liegt, wird wieder als Altersvorsorge gerechnet.


    Somit wird unsere eigene Altersvorsorge nicht mehr akzeptiert, da bereits das Haus laut SHT genug Rücklage bildet. Ein Punkt den ich wiederum nicht akzeptieren will. Klar zahlt man später keine Miete, aber Brot kann man sich davon auch nicht kaufen.


    Jetzt habe ich die Hoffnung, dass beim Ehegatten 700 Euro anerkannt werden und die Kinder nicht falsch in der DT eingestuft bleiben, wie es jetzt der Fall ist. Dann würde mit dem "Überschuss" der Hausrate nur ein Teil der Altersvorsorge gebildet und es müssten die tatsächliche Rücklagenbildung für das Alter ebenfalls teilweise anerkannt werden, was sich wiederum auf die Zahlungsfähigkeit beim Unterhalt auswirkt.


    BG Hans

    Jetzt muss ich mich selbst zitieren, weil ich falsche Zahlen verglichen habe. Der SHT stellt den Eigenbedarfssatz der Tilgung und den Nebenkosten gegenüber, nicht aber wie oben erwähnt dem Wohnvorteil.


    Alles was getilgt wird, aber höher als der Eigenbedarfssatz ist, zählt als Altersvorsorge, somit wird die eigentliche Altersvorsorge nicht mehr akzeptiert. Sehe da auch kaum eine Möglichkeit, etwas zu korrigieren.


    BG Hans

    Hier würde mich die genaue Berechnung des SHT interessieren, da ich nicht verstehe wie die "Leistungsfähigkeit über 400 Euro" zu 300 Euro Unterhaltspflicht führen kann. Insbesondere würde mich interessieren, wie diese "über 400 Euro" errechnet wurden.

    Aber gut, das scheint nicht das eigentliche Thema hier im Thread bis jetzt zu sein, das es hauptsächlich um den Wohnvorteil geht.

    Die Rechnung schaut wie folgt aus:


    Familieneinkommen - (Selbstbehalt Ehegatte und UHP) = Überschuss - 10 % Haushaltsersparnis

    Von dieser Summe wird die Hälfte angesetzt und dann der Familienselbstbehalt (Selbstbehalt Ehegatte und UHP) addiert.

    Das ergibt den individuellen Familienbedarf.

    Dann wird der anteilige Familienbedarf vom bereinigten Einkommen des UHP abgezogen und diese Summe ist einsetzbar.

    Hallo Meg,


    vielen Dank für das Beispiel. Durch die Rechnung v mit 180 qm x 10 Euro + 80 Euro Nebenkosten entsteht ein Wohnvorteil von 1.880 Euro. Diesem Wohnvorteil setzt der SHT folgende Rechnung gegenüber:


    Eigenbedarfssatz UHP: 700 Euro

    Schwiegerkind: 430 Euro

    Kinder 1: 120 Euro

    Kind 2: 100 Euro


    Gesamt: 1.350 Euro


    Anschließen wird der Wohnvorteil (1.880 Euro) von den Eigenbedarfsätzen (1.350 Euro) abgezogen und es kommt ein Negativwert in Höhe von 530 Euro heraus. Dieser Betrag wird als Altersvorsorge angerechnet und die eigentliche Altersorge wird nicht mehr akzeptiert, da die 5% Grenze gerissen wird.


    Ich muss also alles daran setzten, dass der Wohnwert nicht so berechnet wird.


    BG Hans

    Hallo frase,


    bei einer kurzen Recherche im www konnte ich das von dir angesprochene Tool nicht finden, um den vom SHT angenommenen Mietwert zu verifizieren.

    Könntest du einen Link einstellen oder einen weiteren Tipp geben, falls dies nicht gegen die Forumsregeln verstößt?


    Herzlichen Dank.


    BG Hans