Danke, frase
, für die weitergehenden Aspekte:
Zur Mitsprache des Kindes:
Das Kind hat alle in Frage kommenden Schulen besichtigt.Das Kind möchte kein Elternteil verletzen, indem es eine Vorliebe erkennen ließe. Weder die Eltern noch die Lehrerin haben vom Kind eine Vorliebe erfahren können. Auch, wohin die Freundinnen wechseln, kommentiert das Kind nicht. Auch nicht.
Ich würde nicht wagen, zu formulieren, dass das Kind sich das Gymnasium zutraut. Sich etwas zuzutrauen ist bislang kein hervorstechendes Wesensmerkmal, im Gegenteil.
Auswirkungen der Uneinigkeit:
Ich denke auch, dass sich die Uneinigkeit als Belastung niederschlägt oder niederschlagen kann. Doch in einer realen Welt mit individuellen Kindern ist nicht zu erwarten, dass sich alle Eltern immer über die Schulwahl einig sind.
Hier ist ein Elternteil aus meiner Sicht aber auch darum besorgt, wie es sich auswirkt, wenn das Kind auf dem Gymnasium noch schlechtere Noten als die jetzt schon unterdurchschnittlichen Noten hat und dann die Schule wechseln muss. Mir erscheint der Gang zum Gericht wegen Meinungsverschiedenheiten der verantwortlichere Umgang mit dem Problem, als sehendenden Auges die Überforderung am Gymnasium in Kauf zu nehmen, nur um eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.
Im hier vorliegenden Fall lehnt ein Elternteil eine Mediation durch einen Fachanwalt oder das Jugendamt ab. Es ist daher zwischen zwei Übeln das kleinere zu wählen: gerichtliche Entscheidung.
Zahlungen:
Wenn die schulischen Leistungen das Abitur (doch noch) zulassen, was beide Eltern hoffen, dauert das auf dem Gymnasium und der IGS gleich lang. Ob über einen Haupt- oder Realschulabschluss länger Kindesunterhalt wegen des Abiturs gezahlt werden müsste, spielt bei den Eltern - so mein Eindruck - keine Rolle.
Eltern vs. Empfehlung:
Im Einzelfall, insbesondere wenn sich die Eltern untereinander einig sind, und für den künftigen Schulerfolg (der Schule unbekannte) Umstände hinzutreten, mögen die Eltern sich zu Recht über die Empfehlung hinwegsetzen. Ich persönlich schätze aber die Grundschullehrerinnen als kompetent ein und gebe viel auf ihre Empfehlung.
Im betroffenen Bundesland ist die Empfehlung unverbindlich. Sie wird nur auf Wunsch der bzw. eines Erziehungsberechtigten in einem Protokoll zu einem oder zwei Beratungsgesprächen der Schule mit den Eltern protokolliert. (In anderen Bundesländern steht eine verpflichtende Empfehlung im Zeugnis.) Dass bei uneinigen Eltern der Wunsch eines Elternteils ausreicht, auch wenn der andere ausdrücklich keine Protokollierung wünscht, habe ich beim Kultusministerium erfragt und beantwortet bekommen. (Eine Frage, die Grundschullehrerinnen, die zwischen die Elternfronten geraten, in der Regel nicht beantworten können dürften.)
Damit sind wir wieder bei meiner Ausgangsfrage, die auch bei anderen geschiedenen Eltern relevant sein kann, wenn man sich leider sowohl bei der Wahl der Grundschule als auch vier Jahre später bei der weiterführenden Schule uneins ist:
Überträgt das Gericht anlässlich des Streits über die Wahl der Grundschule mit einem Wortlaut, der keine zeitliche oder inhaltliche Einschränkung oder Präzisierung enthält, auch das Recht, vier Jahre später über die weiterführende Schule entscheiden zu dürfen, oder tut es das nicht?