Beiträge von Man_in_the_middle

    Danke, timekeeper .


    Du hattest mir geholfen zu verstehen, wie ich aus dem Wortlaut eines Beschlusses herauslesen kann, ob das Schulwahlrecht nur begrenzt oder unbegrenzt übertragen wurde. Antwort: nur sehr begrenzt, es braucht auch genaue Lektüre der Antragstexte und Kenntnis von Partei- und Amtsermittlungsmaxime.


    Jetzt wollte ich aber wie Du schreibst am Beispiel meines Falles den unbestimmten Begriff Triftigkeit ausdeuten. Deswegen zwei herantastende Fälle a und b.


    a) Hier sehe ich selbst noch keinen überzeugenden Grund, nur einen ganz guten. Wenn beide Eltern das Kind konträr einschätzen, dann ist die der Hinweis auf eine nicht kindeswohlförderliche Abweichung von einer eben nur unverbindlichen Schullaufbahnempfehlung ein schon recht gutes Argument, aber vielleicht noch nicht gut genug für den Anspruch von 1696.


    b) Die auch Dir ungeeignet erscheinende Umgangsregelung kann nicht durch den nichttriftigen Grund geändert werden, das übertragene Schulwahlrecht müsse dem Elternteil zur Umsetzung seiner Schulwahlvorstellung auch die Änderung (Reduzierung) des Umgangs erlauben.


    Deswegen hat der andere Elternteil einen triftigen Grund, nämlich: die Anmeldung an einer empfohlenen Schule ist ohne Änderung der bestehenden Umgangsregelung möglich, die Anmeldung am Gymnasium nicht, da die ausreichende Unterstützung durch den Elternteil zwingend die Änderung der Umgangsregelung voraussetzt.


    Falls Du zu Frage c) noch ein Wort verlieren könntest? Das ist nicht mehr Triftigkeit, aber im Prozess gerade wichtig. Der Richter sagt, die Übertragung des Alleinentscheidungsrecht zur Wahl der Schule vom bisherigen Elternteil auf den anderen Elternteil würde die Lebensumstände des Kindes verändern, damit die Kontinuität und damit das Kindeswohl beeinträchtigen.

    Die Lebensumstände sind wohl auch wieder ein unbestimmter Rechtsbegriff. Würdest Du auch sagen, durch die Übertragung allein ändern sich schon die Lebensumstände?



    Hallo zusammen,


    nach nochmaliger Lektüre des damaligen Antrags des damals erfolgreichen Elternteils („Entscheidungsrecht über die von der Tochter ab 2018 zu besuchende Schule“) müsste der „wirklich gewollte Wille“ ( timekeeper ) des Gerichts gem. der Parteimaxime auch nur die Übertragung dieses begrenzten Rechts der Grundschule gewesen sein, keine dauerhafte.


    Die Amtsermittlungsmaxime ( Tabula rasa ) im Sorgerechtverfahren war damals auf den Aspekt „Kontinuität“ bzgl. Ort und Freundinnen gerichtet; aus anderen Gründen war das Kindeswohl bei der Schulwahl nicht gefährdet. Deswegen müsste das mildeste Mittel nur die Übertragung der Entscheidung für die Grundschule gewesen sein.


    Ich hätte den (etwas streng formulierten) Hinweis, Antrag und Beschluss zu lesen / zitieren, genauer lesen sollen. Wie sagt der Jurist: „Es kommt drauf an“, hier: was geschrieben stand und damit gemeint war.


    Danke nochmals für die wirklich guten Antworten!

    Hallo zusammen,


    ich hatte hier schon Hilfe erhalten, zu verstehen, dass die Übertragung des Rechts der Schulwahl eine dauerhafte ist, sofern nicht im Beschluss Einschränkungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt enthalten sind - und hoffe auf neuerlich wertvolles Feedback.

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    Ein Elternteil muss (in Niedersachsen i.d.R. nach vier Jahren) einen triftigen Grund haben (§1696 BGB), will er eine Änderung der gerichtlichen Entscheidung aus der Zeit der Grundschulwahl ändern und das Recht nunmehr auf sich übertragen lassen.


    Dazu sei eine einstweilige Anordnung bei Gericht begehrt, und zwar „schulische Belange zu übertragen“, hilfsweise „das Recht zur Anmeldung an der weiterführenden Schule“.


    a) Liegt ein triftiger Grund vor, wenn der bisher wahlberechtigte Elternteil die Anmeldung am Gymnasium beabsichtigt, obwohl die Klassenkonferenz in der Grundschule die in Niedersachsen nur unverbindliche Schullaufbahnempfehlung „Hauptschule“ in das Protokoll des zweiten Beratungsgesprächs aufgenommen hat und der andere Elternteil eine empfehlungsgemäße Anmeldung an einer IGS oder OBS als vergleichbaren Schulformen wünscht?

    Dabei gelte bislang und vorerst weiter die folgende Umgangsregelung für den Elternteil ohne Schulwahlrecht: Mo. mit Übernachtung auf Di., Di. bis 18h + ab Fr. abwechselnd am Wochenende, also (stark) erweiterter Umgang. Der bisher wahlberechtigte Elternteil ist also stärker betroffen, aber von der Schulwahl auch nicht nur allein.


    (Auch) der wahlberechtigte Elternteil zeige sich pro forma informiert, d.h. er kenne die pädagogischen Konzepte beim Namen und könne benennen, dass das Gymnasium nur optionale Nachmittagsbetreuung biete, die anderen Schulen eine verpflichtende. Das Kind sei unselbstständig und nach Auffassung des bislang wahlberechtigten Elternteils daher nur das klassische Gymnasium mit Noten und Druck dessen Lernfortschritt förderlich, die Konzepte der anderen Schulen seien zu weich.


    Dieser seiner Auffassung widerspricht die Klassenlehrerin, jedoch gebe es außer dem Beratungsprotokoll, das gerade diese abgelehnten Schulformen empfiehlt, keine weiteren Belege bei Gericht für ihre Auffassung.


    Beide Elternteile haben sich gegenseitig die Vor-/Nachteile aufgeschrieben, aber eine Einschaltung eines Mediators wie vom Gericht vor Jahren empfohlen (in den Gründen erwähnt) lehne der bislang wahlberechtigte Elternteil ab.


    Der andere Elternteil befürchtet die Überforderung des Kindes, sein Scheitern und einen Schulwechsel bzw. ein Sitzenbleiben nach einem (Halb-)Jahr mit schlechten gymnasialen Noten.


    b) Liegt ein triftiger Grund vor, wenn zusätzlich der bislang wahlberechtigte Elternteil das bisherige Betreuungsmodell ausdrücklich für die schlechten schulischen Leistungen verantwortlich macht und nur eine Förderung des Kindes nachmittags durch sich selbst an mind. 1 Tag pro Woche mehr für erforderlich hält, um das Kind ausreichend für das Gymnasium zu unterstützen?


    In den vorgerichtlich ausgetauschten schriftlichen Argumenten seien auch solche zum Umgang enthalten gewesen. Der eine Elternteil plädiere pro wöchentlichem Wechselmodell, der bislang wahlberechtigte pro Reduzierung des erweiterten Umgangs. Mediation werde wie oben abgelehnt.


    —-


    Ich sehe in beiden Fällen einen triftigen Grund. Ich sehe in beiden Fällen für den hilfsweisen Antrag nicht, dass sich bei Änderung der gerichtlichen Entscheidung und Anmeldung an der IGS/OBS die Lebensumstände stärker ändern würden als bei Anmeldung am Gymnasium. Im Fall b) bei Anmeldung am Gymnasium und begehrter / vorausgesetzter Reduzierung des Umgangs würden sie sich hingegen ändern - denke ich.


    c) Oder wäre schon die Übertragung des Wahlrechts von einem auf den anderen Elternteil ein Wechsel in den Lebensumständen des Kindes?


    Vielen Dank im Voraus!

    Tabula rasa :


    Zur damaligen Entscheidung gab es auch noch ein Anhörungsprotokoll (und umfangreichen Vortrag aus der Vorinstanz). Beide Instanzen haben ordentlich Grundlagen zusammengetragen.


    Aus heutiger Perspektive lese ich alles in Kenntnis der tatsächlichen zwischenzeitlichen Veränderungen, die sich teils abgezeichnet hatten und vorgetragen waren. Da gefällt mir heute eine mildere Entscheidung besser, die sich aber aus der Parteimaxime heraus verstehen lässt.


    Bin ich schlauer geworden!

    Das Sorgerechtsverfahren wird eigentlich von der Amtsermittlungsmaxime geprägt, der Richter muss / sollte prinzipiell das mildeste zweckmäßige Eingriffsmittel wählen.

    Die Parteimaxime tritt in solchen Verfahren hinter die Amtsermittlungsmaxime zurück.

    🙏 Danke. Das hatte ich gefühlt/gemeint, als ich meine Zerrissenheit zwischen „Nicht in die Rechte der Eltern eingreifen“ und Dauerhaftigkeit ausdrücken wollte.


    Die beiden Maximen und ihre Bedeutung waren mir nicht bekannt, und damit fehlten mir die zuvor unausgesprochenen Konzepte, aus denen sich die widerstreitenden Einschätzungen ergeben hatten.

    Hallo zusammen,


    auf die Gefahr der Wiederholung hin: Vielen Dank für die ausführlichen und differenzierten Antworten.


    Für einen Moment habe ich mich über den Vorwurf, mich zu verfransen, geärgert. Aber der Ärger verfloh dann angesichts der Mühe, die Du, timekeeper , der bei der individuellen Erklärung gegeben hast. Und dann der zusätzlichen Formulierung von Tabula rasa , habe ich verstanden, was Du, timekeeper, zuvor mit anderen Worten ausgedrückt hattest und was genau die Antwort auf meine Frage nach dem: "Wo nehmt ihre eure Antwort her?" war: das Prinzip der Parteiherrschaft in zivilrechtlichen Verfahren.


    Wie schon von timekeeper zu Anfang vermutet, der deswegen nach dem Wortlaut fragte, ergibt sich eure Antwort in Abhängigkeit von den gestellten Anträgen und dann der Gesamtwürdigung / Formulierung erst des Beschlusses / Tenors und dann der Gründe.


    Damit hat sich evtl. für Dritte das Thema im Blog gelohnt, denn daraus können Nichtjuristen lernen:

    Beantragt man das Recht, die Grundschule wählen zu dürfen, und bekommt genau dieses Recht, dann ist die spätere Schulwahl wieder Angelegenheit beider Eltern.


    Beantragt und erhält man das "Recht der Schulwahl" ohne zeitliche und inhaltliche Einschränkung und wird einem dieses Recht als ein Teil der Sorge allein übertragen, dann hat man dieses Recht grundsätzlich auf Dauer, und der andere Elternteil hat vier Jahre später erstmal nichts mitzuentscheiden. Dann muss der andere Elternteil, wenn er mit der sich abzeichnenden Alleinentscheidung nicht einverstanden ist, einen triftigen Grund haben - und dann darauf hoffen, dass das Gericht die frühere Entscheidung ändert und ihm das Recht allein überträgt.


    Für den Fall, dass ein Elternteil im Zuge der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts wegzieht, im selben Zuge auch das Recht der Schulwahl beantragt und sich die Zukunft vorstellt, dass er oder sie auch in 4 oder 6 Jahren weit weg von einem Elternteil leben wird, der mit dem Kind auch keine enge Beziehung hat, dann wäre es schlüssig, das "Recht auf Schulwahl" zu beantragen, und ich hätte kein Gefühl der Überdehnung einer gerichtlichen Entscheidung.


    Für den Fall, dass die Eltern sich vielleicht tatsächlich nur über das pädagogische Konzept der Grundschule streiten (z.B. Walldorf vs. Regelschule), ansonsten aber einen vernünftigen Umgang miteinander pflegen und beide eine intakte Beziehung zum Kind haben, dann sollten sie in ihren gerichtlichen Anträgen einschränkend zum Ausdruck bringen, dass sie einzig in der Angelegenheit "Wahl der Grundschule" Meinungsverschiedenheiten haben, sodass dann der alleinberechtigte nach dem Prinzip der Parteiherrschaft auch noch das übertragen bekommt, was eng umgrenzt beantragt und zum Zeitpunkt der Einschulung auch nur seriös hatte behandelt werden können.


    Trotha hatte mich bestätigt - wer hat das nicht gern? Aber aus dem zivilrechtlichen Verfahrensgrundsatz in Kombination mit dem Wortlaut von Beschluss, Gründen (und Protokoll) kann sich für mich jetzt nachvollziehbar das Gegenteil dessen ergeben, was ich zwischenzeitlich gedacht hatte. Denn zu alterst hatte auch ich mich am Wortlaut orientiert, bevor ich nach einigem Nachgrübeln geglaubt hatte, dass der Wortlaut nicht das Gemeinte ausdrückt. Mein Problem: Das Gericht meinte mit seinem Beschluss etwas anderes, als ich in meinem Kopf konstruiert hatte.


    Finaler Dank. Ab jetzt warte ich ab, ob das Gericht dem Antrag auf Änderung der damaligen Entscheidung aus triftigem Grund folgt.

    Hallo zusammen,


    ich bin angenehm angetan von der Geschwindigkeit und Qualität der Antworten. Danke dafür Tabula rasa , timekeeper und Trotha sowie frase !


    Rechtssprechungspraxis:

    Es verfestigt sich bei mir der Eindruck, dass wohl in der Rechtsprechungspraxis dem Beschlusswortlaut ein größeres Gewicht beigemessen wird, als (wohl Trotha und) ich dies für inhaltlich gerechtfertigt ansehen.

    Gibt es dazu in der Rechtsprechung eine Entscheidung, die ausdrücklich auf den Aspekt eingeht?

    Gibt es einen Kommentar, der die Grundschulwahl und die Wahl der weiterführenden Schule als "eine Art von Angelegenheiten" zusammenfasst?


    Oder ist "nur" eure (mir wertvolle!) Erfahrung?


    Ich frage nur aus intellektueller Neugierde, für mein konkretes Anliegen ist das nicht entscheidend. Da haben mir die Rückmeldungen geholfen.


    (Meine) Kritik an der Rechtssprechungspraxis:

    Es steht mir mangels Qualifikation als Nichtjurist nicht zu, Kritik an der Rechtssprechungspraxis zu formulieren.

    Insofern möchte ich nur (m)ein Verständnisproblem (nochmals) artikulieren - und fühle mich durch Trothas Beitrag dazu ermutigt:


    Das Recht (und die Pflicht), die eigenen Kinder zu erziehen, steht grundsätzlich den beiden Eltern gemeinschaftlich zu. Der Staat und auch ein angerufenes Gericht, darf in dieses Recht nur unter bestimmten Bedingungen eingreifen. So schränkt die in Deutschland geltende Schulpflicht als nationales Interesse das Recht der Eltern ein, ihre Kinder selbst zu beschulen, und so schränkt ein angerufenes Gericht auf Antrag bei Meinungsverschiedenheiten das Recht eines Elternteils nach BGB § 1628 dadurch ein, dass es dann nur dem anderen Elternteil das Recht überträgt, allein zu entscheiden. Das Gericht entscheidet hingegen nicht in der Sache direkt: "Das Kind wird auf der X-Schule angemeldet", denn diese Entscheidung würde die Entscheidungsfreiheit des dazu berechtigten Elternteils beschränken.


    Wenn aber die Gerichte die Zuständigkeit der Eltern grundsätzlich derart weitgehend achten, ist es dann nicht eine vergleichsweise eklatante Missachtung der Zuständigkeit des (bei der Grundschulwahl nicht mehr mitentscheidenden) Elternteils, wenn dieser Elternteil auch vier Jahre später bei einer noch bedeutsamer Entscheidung nicht mitentscheiden darf?


    Ich empfinde den Wunsch nach Dauerhaftigkeit von Gerichtsentscheidungen als überdehnt, wenn sich die Dauer nicht nur auf den im Gericht beleuchteten Sachverhalt erstreckt, sondern darüber hinaus auch auf einen bei Gericht gar nicht näher betrachteten weiteren Sachverhalt:

    • Betrachtet: der Grundschultyp (Regelschule, Waldorf, etc.), das pädagogische Konzept der Grundschule, der Schulweg bzw. die Entfernung der Grundschule zu den Eltern, das soziale Umfeld (Kindergarten- oder andere Freund_innen), Vereinbarkeit mit der Betreuungsregelung der Eltern, die Wünsche des Kindes, und zwar alles unter der Perspektive "Förderlichkeit für das Kindeswohl".
    • Nicht betrachtet: das Lern- und Arbeitsverhalten des Kindes in der 3. und 4. Klasse der Grundschule, seine in Noten ausgedrückten oder qualitativ beschriebenen schulischen Leistungen, eine verbindliche oder unverbindliche Schullaufbahnempfehlung, Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der Eltern, die deren Eignung zur schulischen Unterstützung des Kindes relativ zur Situation bei Einschulung beeinflussen, die Vor- und Nachteile der zur Verfügung stehenden weiterführenden Schulen und deren pädagogische Konzepte.
    • Wenn also bei der Entscheidung über die Grundschule auch nur die Aspekte für die Grundschule betrachtet werden und nicht die Aspekte für die weiterführende Schule, dann ist das für ein problematischer, weil schlecht fundierter Eingriff in die Rechte des bei der Grundschulwahl nicht mitentscheidenden Elternteils, dass ihm auch für den zweiten Sachverhalt nur noch die Möglichkeit nach BGB § 1696 eingeräumt wird, die getroffene Entscheidung bei vorliegen eines triftigen Grundes zu ändern.

    Ich habe trotz meines artikulierten Unverständnisses verstanden: Wenn man das Problem vermeiden will, tut man gut daran, dass der Beschluss inhaltlich oder zeitlich formulierte Beschränkungen des Rechts auf Schulwahl enthält.


    Und wenn es herrschende Meinung oder eben entschieden ist, dass die Schulwahlen zusammen eine "Art von Angelegenheiten" bilden, die einem Elternteil grundsätzlich auf Dauer übertragen wird, dann ist das so - und gut, wenn man es weiß bzw. hier gesagt bekommt.


    Auffangschule:

    Verstanden. Danke.

    Hallo timekeeper,


    vielen Dank für die inhaltliche Hilfe und die Antworten.


    Eine grundsätzliche Fragen klären zu wollen, eine oder zwei Angelegenheiten, ist zunächst einmal ein Erkenntnisinteresse.

    Das würde ich, was meine Person anbetrifft, von der Frage trennen wollen, ob Eltern oder wer auch immer miteinander erbittert kämpfen.

    Für die Antworten und das präzise Nachfragen nach dem Wortlaut nochmals vielen Dank!


    Zuweisung gegen Elternwillen:

    ... das Schulamt wird im Zweifel das Kind der Schule zuweisen, welches in ihrem Bezirk für ungeklärte Fälle zuständig ist. ... Deshalb wird das Jugendamt den Teufel tun, das Kind entgegen dem Elternwillen einer Schule zuzuweisen. Dafür gibt es eben die Auffangschule, und gut ist.

    Diese Antwort passt nicht zum geschilderten Fall. Denn wenn die Eltern eben weder zu einer außergerichtlichen Einigung kommen noch das Gericht rechtzeitig einem Elternteil das Recht zur Wahl der Schule überträgt, dann gibt es keinen "erklärten Elternwillen" gegen den etwas zugewiesen werden könnte. Das Schul- oder Jugendamt müsste eine Zuweisung vornehmen und könnte, selbst wenn es wollte, den Elternwillen nicht berücksichtigen.


    Die von mir beschriebene "dritte Schule" wäre genau die Auffangschule. Die ist für den Gymnasial-Elternteil nicht annehmbar, für den anderen Elternteil kommt sie hilfsweise in Frage.


    Zuweisung durch das Schulamt als eine Information, die möglicherweise zu einer Einigung führt:


    Außerdem hatte ich ausgeführt, dass ich hoffe, dass der Hinweis auf eine drohende Zuweisung von Amts wegen den Vater bei der Anhörung vor Gericht noch zum Einlenken bewegen möge, sodass die Zuweisung selbst später gar nicht nötig würde und das Schul-/Jugendamt damit auch in keine Zwickmühle käme. Deswegen war mir der Hinweis auf die Zuweisung wertvoll, weil in Kenntnis dieses Umstandes doch noch eine einvernehmliche Lösung zustande kommen mag, die sich bislang nicht abzeichnet.


    Mir ist Einlenken vor Gericht lieber als die Entscheidung durch das Gericht; ich halte das unbewiesenermaßen für die nachhaltigere Lösung.


    Erbitterter Kampf:


    Ich möchte die nichtrechtlichen Aspekte der Fragestellung nicht im Detail ausbreiten, weil ich mit einem Elternteil sympathisiere, also nicht objektiv bin.

    Außerdem helfen meine Emotionen keinem Forumsleser weiter.


    Um die Neugierde oberflächlich zu befriedigen: Ich glaube, dass so manche Eltern nur schlecht damit umgehen können, wenn der eigene Nachwuchs nicht die Noten nach Hause bringt, die man selbst erwartet, in der Familie und im Bekanntenkreis stolz vorzeigen möchte. Wenn es am eigenen Kind dann nicht liegen darf und auch nicht an einem selber, ist der geschiedene Ex-Partner aber ein naheliegender, weil verfügbarer Sündenbock, der sicherlich mit leicht entflammbarer Inbrunst diesen Vorwurf zum Anlass nimmt, noch das eine oder andere Thema mitzuverhandeln.

    Danke für die zusätzliche Perspektive!


    Dass viele Entscheidungen auf Dauerhaftigkeit ausgerichtet sein sollen, leuchtet mir als zweckmäßig ein und erklärt, wieso Du anders reagiert hast als Trotha .


    Für die (eilige) gerichtliche Klärung, mindestens in einer Anhörung scheint mir doch vortragenswert, dass das damals tätige Gericht trotz begrüßenswerter Befriedungs- und Dauerhaftigkeitsabsicht doch wohl nicht über vier Jahre hinausgehend und quasi blanko die nächste wesentliche Entscheidung in die Hände nur eines Elternteils legen wollte. Vortragenswert, weil dann nach BGB §1628 zu entscheiden ist und nicht nach §1696.


    Das mit der Zuweisung ist auch noch ein hilfreicher Aspekt. Geht das Gericht von zwei Angelegenheiten aus, wird der „Gymnasium-Elternteil“ vielleicht zur Vernunft kommen, wenn er in der Anhörung erkennt, dass im Falle der fortgesetzten Meinungsverschiedenheiten eine Zuweisung erfolgen wird, die ihm noch weniger „schmeckt“ als die IGS.

    Das Schulamt wird jedenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht gegen die Schullaufbahnempfehlung eine Zuweisung zum Gymnasium vornehmen.


    Es kommt eine dritte Schule gemäß Klassenkonferenzempfehlung in Frage, auf der (relativ zur IGS) weniger Schüler angemeldet werden. Sie liegt etwas weiter von beiden Eltern entfernt, ist aber (auch vom Gymnasium-Elternteil) noch erreichbar, nur eben schlechter.

    Danke, frase , für die weitergehenden Aspekte:


    Zur Mitsprache des Kindes:

    Das Kind hat alle in Frage kommenden Schulen besichtigt.Das Kind möchte kein Elternteil verletzen, indem es eine Vorliebe erkennen ließe. Weder die Eltern noch die Lehrerin haben vom Kind eine Vorliebe erfahren können. Auch, wohin die Freundinnen wechseln, kommentiert das Kind nicht. Auch nicht.


    Ich würde nicht wagen, zu formulieren, dass das Kind sich das Gymnasium zutraut. Sich etwas zuzutrauen ist bislang kein hervorstechendes Wesensmerkmal, im Gegenteil.


    Auswirkungen der Uneinigkeit:

    Ich denke auch, dass sich die Uneinigkeit als Belastung niederschlägt oder niederschlagen kann. Doch in einer realen Welt mit individuellen Kindern ist nicht zu erwarten, dass sich alle Eltern immer über die Schulwahl einig sind.


    Hier ist ein Elternteil aus meiner Sicht aber auch darum besorgt, wie es sich auswirkt, wenn das Kind auf dem Gymnasium noch schlechtere Noten als die jetzt schon unterdurchschnittlichen Noten hat und dann die Schule wechseln muss. Mir erscheint der Gang zum Gericht wegen Meinungsverschiedenheiten der verantwortlichere Umgang mit dem Problem, als sehendenden Auges die Überforderung am Gymnasium in Kauf zu nehmen, nur um eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.


    Im hier vorliegenden Fall lehnt ein Elternteil eine Mediation durch einen Fachanwalt oder das Jugendamt ab. Es ist daher zwischen zwei Übeln das kleinere zu wählen: gerichtliche Entscheidung.


    Zahlungen:

    Wenn die schulischen Leistungen das Abitur (doch noch) zulassen, was beide Eltern hoffen, dauert das auf dem Gymnasium und der IGS gleich lang. Ob über einen Haupt- oder Realschulabschluss länger Kindesunterhalt wegen des Abiturs gezahlt werden müsste, spielt bei den Eltern - so mein Eindruck - keine Rolle.


    Eltern vs. Empfehlung:
    Im Einzelfall, insbesondere wenn sich die Eltern untereinander einig sind, und für den künftigen Schulerfolg (der Schule unbekannte) Umstände hinzutreten, mögen die Eltern sich zu Recht über die Empfehlung hinwegsetzen. Ich persönlich schätze aber die Grundschullehrerinnen als kompetent ein und gebe viel auf ihre Empfehlung.


    Im betroffenen Bundesland ist die Empfehlung unverbindlich. Sie wird nur auf Wunsch der bzw. eines Erziehungsberechtigten in einem Protokoll zu einem oder zwei Beratungsgesprächen der Schule mit den Eltern protokolliert. (In anderen Bundesländern steht eine verpflichtende Empfehlung im Zeugnis.) Dass bei uneinigen Eltern der Wunsch eines Elternteils ausreicht, auch wenn der andere ausdrücklich keine Protokollierung wünscht, habe ich beim Kultusministerium erfragt und beantwortet bekommen. (Eine Frage, die Grundschullehrerinnen, die zwischen die Elternfronten geraten, in der Regel nicht beantworten können dürften.)


    Damit sind wir wieder bei meiner Ausgangsfrage, die auch bei anderen geschiedenen Eltern relevant sein kann, wenn man sich leider sowohl bei der Wahl der Grundschule als auch vier Jahre später bei der weiterführenden Schule uneins ist:


    Überträgt das Gericht anlässlich des Streits über die Wahl der Grundschule mit einem Wortlaut, der keine zeitliche oder inhaltliche Einschränkung oder Präzisierung enthält, auch das Recht, vier Jahre später über die weiterführende Schule entscheiden zu dürfen, oder tut es das nicht?

    Hallo TK,


    ich zitiere jetzt (aus 2018) , was ich paraphrasiert hatte:

    „Dem Elternteil X wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht für die Schulwahl für das Kind übertragen.“


    „Gründe: …

    Um auch im Hinblick auf die Schule Kontinuität zu wahren, war dem Elternteil X auch das Recht zur Schulwahl zu übertragen. Die Übertragung stellt insoweit sicher, dass das Kind am gewohnten Ort mit ihren Freundinnen zur Schule gehen kann.“


    Der Wortlaut enthält keine zeitliche Einschränkung der Übertragung, was mich zu meinem Forumseintrag veranlasst hatte.


    Auch ohne Einschränkung im Wortlaut tendiere ich zu der Auffassung, dass mit dem Wortlaut keine Übertragung auch schon der Schulwahl 2023 gemeint sein kann. Dies deshalb nicht, weil bei grundsätzlich gemeinsamem Sorgerecht eben nur einzelne Angelegenheiten bei Meinungsverschiedenheiten einem Elternteil übertragen werden, ich aber die Wahl der Grundschule und der weiterführende Schule als zwei separate Angelegenheiten begreife: Sie sind zu unterschiedlichen Zeitpunkten akut, und das Gericht kann bei der Übertragung aus Anlass der Einschulung in die Grundschule ja noch keinerlei Argumente für eine weiterführende Schule berücksichtigt haben.


    Aber die Nachfrage ist mir willkommen, weil mich nicht nur die möglicherweise systematisch richtige Antwort interessiert, sondern auch, wie ggf. bei enger Orientierung am Wortlaut entschieden würde. Ich nehme an, dass z.B. die Schulverwaltung ausgehend vom Beschluss 2018 auch heute die Anmeldung durch den damals erfolgreichen Elternteil allein annehmen würde, wenn auch nach meiner Auffassung irrtümlich.


    timekeeper : Wie lautet jetzt Dein / Ihr „Urteilsspruch“ in Kenntnis des Beschlusswortlautes und der Auffassung von

    @Throta?

    Hallo Trinity,


    den vorangehenden Antworten konntest Du wahrscheinlich hinlänglich entnehmen, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil rechtlich gesehen nicht verlangen kann, dass vom Kindesunterhalt Sparguthaben angelegt werden, weil das dem Konzept des Kindesunterhalts widersprechen würde.


    Unbeantwortet geblieben ist hingegen, wenn ich es richtig sehe, Deine Frage nach dem diplomatischen Vorgehen. Wenn Du damit nicht nur meinst, Deinem Partner etwas unterzujubeln, sondern die hohe Kunst meinst, wie man in mitunter schwierigen Situationen trotzdem gesichtswahrend miteinander umgeht, würde ich folgendes raten:


    1.) Gib, gern auch wiederholt, zu verstehen, dass Du siehst und bewusst bist, dass der Höchstbetrag gezahlt wird. Ob Du ihn dazu gerichtlich bringen musstest oder ob er dazu relativ freiwillig bereit war, hast Du nicht geschrieben. Wenn es relativ bereitwillig zustande gekommen ist und Du signalisierst, dass Du Dir der dadurch ausgedrückten Kooperationsbereitschaft bewusst bist, dann kommt beim Empfänger nicht die Botschaft an: "Was Du zahlst ist nicht genug!", sondern: "Immerhin sieht sie, dass ich den Höchstbetrag zahle."

    2.) Mancher Konflikt kommt dadurch zustande, dass die Beteiligten nicht über dieselben Informationen im Bilde sind. Dann kann deeskalierend wirken, die Informationen auszutauschen. Falls also Dein Ex nicht wider besseres Wissen vorschlägt, Du solltest vom Kindesunterhalt Ersparnisse anlegen, dann ist eine für ihn neue Information: "Du zahlst zwar den Höchstbetrag an Kindesunterhalt, aber der Kindesunterhalt ist gerade so gesetzlich definiert, dass er für den laufenden Unterhalt des Kindes verwendet wird - und Ersparnisse zählen nicht zu diesem laufenden Unterhalt für das Kind."

    3.) In Abhängigkeit davon, wie die tatsächliche Situation bei Euch ist, ob also a) Dein Ex vielleicht aufgrund einer gewissen Gutwilligkeit und finanzieller Fähigkeit mehr zahlt, als er bei gerichtlicher Klärung bis zum letzten Cent zahlen müsste, oder ob b) Dein Ex nach einer solchen gerichtlichen Klärung gegen seinen Willen verpflichtet wurde, den Höchstbetrag zu zahlen: a) dann spare, wenn auch nur einen kleinen symbolischen Betrag, um diese Form von Goodwill zu erhalten und ihm ein Stückchen entgegen zu kommen oder b) wähle eine begrenzte Anzahl von Sachverhalten, für die Du den Unterhalt tatsächlich benötigst, ergänze, dass, dabei noch nicht einmal die weiteren Ausgaben für x, y und z genannt sind und ende mit den Worten, dass Du deshalb von Kindesunterhalt keine Ersparnisse anlegen kannst, selbst wenn Du es wolltest. Auch diese Empfehlung spreche im Sinne der Diplomatie aus, weil möglicherweise gut gewählte Beispiele von Ausgaben als "Appell an die Fakten" seeskalierend wirken, nämlich dann, wenn der andere, bei dem die Ausgaben so ja nicht anfallen, ein Blick auf etwas bekommt, der sonst fehlt.


    Letzter Vorschlag aus eigener positiver Erfahrung: Wenn Du jede zweite Woche mit Deinem Ex bei einem Psychologen von z.B. pro Familia für 60 Minuten im Gespräch bist, um respektvoll miteinander umzugehen und Kinderthemen anzusprechen, die sonst auch zu Streit führen können, habt ihr bei ca. 80 € pro Termin nach einem Jahr rd. 4.000 € ausgegeben. Wenn ihr mit Anwälten vor Gericht streitet, seid ihr je nach Qualifikation der Anwälte sehr schnell, d.h. nach wenigen Monaten und Prozessen mehr Geld los. Stundensätze von Fachanwälten können gern über 300 € (ohne Steuern) liegen.

    Danke für die schnellen Antworten.


    Die damalige richterliche Entscheidung und der Sachverhalt enthielten keine besonderen Umstände, die (nach meinem Verständnis) eine Fernwirkung begründen könnten. Daher sehe ich mich in der Annahme bestätigt, dass es sich um eine neue bzw. bei beiden Schulwahlentscheidungen um zwei Angelegenheiten handelt - und hoffe, dass das Gericht das auch so sieht.


    Es war vor Jahren wegen unterschiedlicher Wohnorte (< 25 km) über das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entscheiden, was entlang des Kindeswohls geschah. Parallel (im selben Antrag) dazu stand die Entscheidung über die Grundschulwahl an. Nachdem beim Aufenthaltsrecht i.W. mit Kontinuität argumentiert worden war (bei grundsätzlicher Eignung beider Eltern), steht bzgl. der Schulwahl relativ lapidar, dass auch hier im Sinne größtmöglicher Kontinuität zu entscheiden war.


    Nun, Jahre später, leben beide Eltern im selben Ort (<3 km). Aus der Schulwahl ergeben sich keine Auswirkungen auf den (Aufenthalts-)Ort.


    Der Elternteil, dem damals das Recht zugesprochen worden war, die Grundschule zu wählen, möchte das Kind jetzt entgegen der Schullaufbahnempfehlung auf ein Gymnasium im Wohnort schicken. Der Elternteil, der damals nicht das Recht zugesprochen bekommen hatte, möchte das Kind entsprechend der Schullaufbahnempfehlung auf eine IGS im selben Ort schicken. Die Entfernungsunterschiede sind minimale (<1 km). Auf beide Schulen werden auch andere Kinder aus der Klasse wechseln. Es sind mit der Schulwahl IGS keine Auswirkungen auf die derzeitige Betreuungsregelung (erweiterter Umgang) verbunden.


    Eine einvernehmliche Entscheidung über die Schulwahl kommt zwischen den Elternteilen nicht zustande.


    Wenn es sich um zwei Angelegenheiten handelt - und darin sehe ich mich dank der Rückmeldungen bestärkt -, dann kann jetzt wegen der Meinungsverschiedenheiten das Gericht nach BGB §1628 einem Elternteil auf Antrag das Recht der Wahl der weiterführenden Schule übertragen. Dabei muss es sich "nur" am Kindeswohl orientieren. Nach meinem Verständnis müsste das Gericht dann zu dem Ergebnis kommen, dass die Schulwahl entsprechend der Klassenkonferenzempfehlung dem Kindeswohl besser dient als die Schulwahl entgegen der Empfehlung - unter sonst gleichen Umständen, d.h., wenn in einer mündlichen Verhandlung nicht noch Argumente vorgetragen würden, die ich heute nicht kenne.


    Im umgekehrten Fall, wenn die Wahl der weiterführenden Schule als dieselbe Angelegenheit angesehen würde wie die Grundschulwahl, dann würde das Gericht nach meinem Verständnis nach BGB §1696 zu entscheiden haben, denn dann müsste die frühere Entscheidung in dieser einen Angelegenheit durch eine neue Entscheidung in derselben Angelegenheit, was einen "triftigen Grund" im Hinblick auf das Kindeswohl erfordert.


    Ein "triftiger Grund" im Hinblick auf das Kindeswohl wäre nach meinem Verständnis grundsätzlich eine höhere "Latte" als nur die Orientierung am Kindeswohl allein.


    Insofern freue ich mich über die Rückmeldung, weil die Latte für die von mir unterstützte Schulwahl gem. der Klassenkonferenzempfehlung und meiner eigenen Beobachtungen über die schulische Entwicklung des Kindes niedriger liegt. Es kann somit offenbleiben, ob das Gericht / ein Richter dies auch für einen triftigen Grund halten würde. Nach meinem Laienverständnis handelte es sich auch um einen triftigen Grund, wenn es denn darauf ankäme.


    Ich bin auch insofern beruhigt, als wegen der Anmeldefristen grundsätzlich Eile herrscht und der Elternteil, dem das Recht zur Wahl der Grundschule übertragen worden war, grundsätzlich ebensowenig allein eine Anmeldung vornehmen kann wie der andere Elternteil, wenn es sich um zwei verschiedene Angelegenheiten herrscht.

    Wenn aus Anlass der Einschulung in die Grundschule einem Elternteil auf Antrag das Recht der Schulwahl als einer Angelegenheit von erheblicher Bedeutung gerichtlich übertragen wurde, nachdem sich die gleichermaßen sorgeberechtigten Eltern nicht hatten einigen können, folgt dann beim Übergang auf eine weiterführende Schule 4 Jahre später, dass der Elternteil darüber allein entscheiden kann, dem das Recht damals übertragen wurde?


    Oder handelt es sich vielmehr bei der Wahl der weiterführenden Schule um eine andere Angelegenheit von besonderer Bedeutung, über die die Eltern grundsätzlich zunächst wieder gemeinsam entscheiden müssen?


    Ich nehme letzteres an, weil es sich ja doch um eine andere Situation handelt, das Kind mehr mitreden kann, möglicherweise eine Schullaufbahnempfehlung ausgesprochen wird und sich weitere Lebensumstände geändert haben können.