Unterhalt & Elternzeit

  • Liebe Forum-Community,


    leider bin ich praktisch seit dem ersten Monat nach Geburt meines Sohnes von meiner Ex-Freundin getrennt und zahle seit dem Unterhalt.


    Ich war bisher der Meinung, dass ich mich, was den Unterhalt angeht, eher großzügig verhalten habe, denn auch in den Monaten, in denen ich weniger als 1000€ zur Verfügung hatte (die ersten beiden Monate meiner Elternzeit) bzw. gar kein Geld bekommen habe (3. Elternzeitmonat), habe ich den vollen Unterhaltssatz bezahlt und nicht etwa einen Selbstbehalt geltend gemacht. Darüber hinaus habe ich mich zusätzlich zum Unterhalt auch regelmäßig an Anschaffungen für meinen Sohn beteiligt.


    Nach meiner Elternzeit hat sich mein Netto-Einkommen erhöht und ab dem Monat, in dem mein durchschnittliche Nettoeinkommen der vergangenen 12 Monate in der nächsten Gehaltsstufe der Düsseldorfer Tabelle lag, habe ich auch den höheren Unterhalt überwiesen.


    Meine Ex-Freundin sagt aber nun, das ich zu wenig gezahlt habe, da

    • der Selbstbehalt in den ersten 3 Monaten sowieso nicht gegriffen hätte, da ich nur kurzfristig wenig Einkommen hatte.
      (Dass ich da auch Unterhalt überwiesen habe, war also laut ihr nicht großzügig sondern normal.)
    • der erhöhte Unterhalt ab dem Monat überwiesen wird, ab dem sich auch das Gehalt erhöht hat, und nicht etwa erst, wenn das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten 12 Monate in der nächst höheren Gehaltsgruppe liegt.
    • ich bei nur einem Unterhaltsberechtigten grundsätzlich eine Gehaltsstufe höher eingeordnet werde, da die Düsseldorfer-Tabelle für 2 Unterhaltsberechtigte ausgelegt ist.


    Hat sie Recht? Wenn sie Recht hat, möchte ich ihr den Differenzbetrag noch überweisen, aber nur dann, da ich in der letzten Zeit ohnehin sehr großzügig zu ihr war, was Finanzen angeht.


    Vielen Dank im Voraus für euren Rat
    Christian

  • Hallo Christian!


    Wenn Du 3 Monate Elternzeit genommen hast, wirst doch vermutlich in dieser Zeit das Kind betreut haben?! Wenn dem so ist, hättest Du für diese Zeit keinen Unterhalt leisten müssen. Du hättest ja in der Zeit Deinen Unterhalt durch die Betreuung erbracht. Da hätte die KM Dir Unterhalt für das Kind zahlen müssen.


    Zu Punkt 2. Wenn sich das Einkommen erhöht, ist nicht ab diesem Zeitpunkt mehr Unterhalt zu leisten, sondern ab dem Zeitpunkt wo dieser gefordert wird. Hat die KM den höheren Unterhalt erst ab einem späteren Zeitpunkt gefordert, wäre auch erst ab diesem Zeitpunkt zu leisten.


    Zu Punkt 3. Das ist richtig. Die DDT geht von 2 unterhaltsberechtigten Personen aus, ohne Rücksicht auf dessen Rang. Wenn es an unteren Ende der DDT aber eng wird, muss auch der Bedarfskontrollsatz berücksichtigt werden. Wenn der unterschritten wird, weil nach EK-Stufe 2 geleistet werden soll, kann der Unterhaltspflichtige auch wieder in EK-Stufe 1 rutschen.


    Was hast Du denn aktuell netto? Weihnachtsgeld? Urlaubsgeld? Berufsbedinget Aufwendungen (Fahrtstrecke zur Arbeit)?


    LG chico

  • Hallo Chico,


    vielen Dank für deine Antwort.


    Wir haben uns die ersten 3 Wochen nach Geburt gemeinsam um unseren Sohn gekümmert. Danach hat die KM auf eigenen Wunsch mit unserem Sohn bei Verwandten gewohnt und ich alleine in der Wohnung, in der wir 3 gemeldet waren. Natürlich bin ich so oft ich durfte zu Besuch gekommen, aber war ab dann nicht mehr der ganztägig betreuende sondern nur noch der besuchende Elternteil. Das ich ihr für diese Zeit Unterhalt zahle, macht somit Sinn. Die Frage ist wie viel.


    Ich habe im März und April 920€ Elterngeld gehabt, im Mai gar kein Einkommen, ab dann 1830€ im Monat. Im November gab es zusätzlich 630€ Netto als Weihnachtsgeld, für 2013 habe ich 520€von der Steuer zurück erhalten. Da ich mit dem Fahrrad zur Arbeit fahre, habe ich keine Fahrtkosten. Berufsbedingte Aufwendungen belaufen sich auf ca. 60€ im Monat und außerdem Zahle ich 85€ monatlich für meine Altersversorgung (Riester). Damit liege ich klar in der Zeile "1501 bis 1900€ Netto". Wenn man automatisch eine Stufe höher rutscht, sofern man nur einer Person gegenüber unterhaltspflichtig ist, wäre ich sogar in der Zeile "1901 bis 2300€ Netto" .


    Gezahlt habe ich auch in den ersten 3 Monaten mit keinem bzw. geringem Einkommen 225€ und das bis Jahresende. Ab da habe ich 241 € überwiesen. War/ist das zu wenig?
    Wie viel hätte ich zahlen müssen?
    Mir geht es nicht darum, ob die KM es gefordert hat oder es erzwingen könnte, dass sie das Geld noch von mir bekommt. Wenn ich zu wenig gezahlt habe, möchte ich ihr die Differenz geben.


    Vielen, vielen Dank für eure Hilfe!


    Christian

  • Ok, vielleicht war das zu kompliziert gefragt, ich bringe es nochmal auf den Punkt:

    • Wenn das Einkommen kurzfristig (zum Beispiel für wenige Monate) wegbricht, greift dann schon der Selbstbehalt von inzwischen 1080€ beim Kindesunterhalt oder ist das dann irrelevant?
    • Wenn sich das Einkommen dauerhaft erhöht, erhöht sich dann der Unterhalt theoretisch auch sofort, so als hätte man schon immer so gut verdient, oder wird der erst angepasst, wenn das durchschnittliche Gehalt der letzten 12 den Schwellwert der Düsseldorfer Tabelle knackt.
    • Wird man als Unterhaltspflichtiger von nur einem Unterhaltsempfänger grundsätzlich eine Gehaltskategorie weiter oben eingeordnet, solange der Selbstbehalt/Bedarfskontrollsatz sicher gestellt ist, oder kommt das auf den Einzelfall an?


    Vielen Dank und liebe Grüße
    Christian

  • Um es ebenso kurz auf den Punkt zu bringen:


    Kommt es nur zu einem kurzfzeitigen Einkommensrückgang, wird der Unterhalt nicht angepasst (Beispiel: Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Krankengeld über die Dauer von 1-2 Monaten etc.... Arbeitslosigkeit ist ein besonderes Thema und rechtfertigt i. d. R. keine Unterhaltsreduzierung).


    Steigt das Einkommen "dauerhaft" steigt auch der Unterhaltsanspruch. Er muss aber geltend gemacht werden, insb. wenn kein Titel vorliegt. Die von Dir angesprochenen 12 Monate müssen nicht abgewartet werden... wieso auch? Anhand Deines neuen Arbeitsvertrages kann man doch umgehend ziemlich genau sagen, was Du aktuell verdienst.


    Wird mehr als 100% des Mindestunterhaltes geltend gemacht, liegt die Darlegungs- und Beweislast für einen höheren Anspruch beim Unterhaltsgläubiger. Ein Automatismus besteht nicht! der Bedarfskontrollbetrag muss beachtet werden. Die Düss. Tabelle ist eine Arbeitshilfe!