Hausfrau ohne Einkommen - Elternunterhalt aus Vermögen

  • Hallo zusammen,


    ich möchte euch heute unsere Situation vorstellen und um eure Meinung bitten.


    Meine Frau, 62 Jahre alt, Nur-Hausfrau ohne Einkommen erhielt vor ca. 4 Monaten die Aufforderung Auskunft über ihr/ unser Einkommen und Vermögen zu geben, da ihre Mutter mit Pflegegrad 3 in ein Pflegeheim gekommen war und ein Sozialhilfeantrag gestellt worden war.

    Meine Frau hat schon lange wegen bestimmter Familienvorkommnisse kaum noch Kontakt zu ihrer Mutter, so dass sie ziemlich überrascht und verärgert war, dass ihr Bruder das ohne ihr Wissen veranlasst hatte.

    Überrascht war meine Frau vor allem, dass kein Geld mehr da sein sollte, da sie wusste, dass ihre Mutter eine kleine Erbschaft von Ihrem kinderlosen Onkel gemacht hatte. Sie hat den Verdacht, dass ihre Mutter ihrem Bruder (immer der Liebling der Mutter, aber jetzt arbeitslos, Hartz 4) das Geld aus der Erbschaft nach und nach geschenkt haben könnte. Beweisen kann sie es nicht.

    Eine Erstberatung bei einem Rechtsanwalt brachte nicht viel. Erfahren hatten wir lediglich, dass auch ich verpflichtet war, mein Einkommen und mein Vermögen anzugeben.

    Wir gaben dann fristgerecht Auskunft.

    Dann kam der Bescheid:

    Zitat

    „Aus Einkommen sind Sie nicht leistungsfähig. Aus Vermögen sind Sie bis zu zu 40000 EUR leistungsfähig. bitte zahlen Sie einmalig xxx EUR und ab 1.4.2018 yyy EUR auf unser Konto ein."



    Anbei lag eine Aufstellung, wie das Vermögen meiner Frau berechnet worden war. Man hatte einfach die Hälfte des Guthabens auf den gemeinsamen Konten ihr zugeordnet, obwohl meine Frau bei Auskunftserteilung deutlich angegeben hatte, dass nur ca. 15.000 EUR auf den gemeinsamen Konten ihr zuzurechnen waren und sie keinen Zugriff auf diese Konten hätte, da sie von mir verwaltet wurden.

    Diese 15.000 EUR waren der Rest aus einer Erbschaft des gleichen Erblassers wie bei ihrer Mutter.

    Folgender Text wurde an die Formulare angehängt:

    Zitat

    Nach einem überstandenen Herzinfarkt hat mein Mann die Konten, die vorher nur auf seinen Namen liefen, auch auf meinen Namen umgestellt, damit ich im Falle eines Falles Zugriff auf Geldmittel hatte, z.B. um Krankenhauskosten, Beerdigungskosten, und laufende Verpflichtungen bezahlen zu können. Ich habe zur Zeit nur Zugriff auf Konto Nr zzz bei der Bank xxx, und zwar nur im Rahmen der Haushaltsführung in Höhe des Haushaltsgeldes. Ich bitte Sie, das zu berücksichtigen, Mein Vermögen beträgt lediglich 15.000 EUR.



    Dann wurden folgende Zusätze gegeben.

    Zitat

    Es spielt keine Rolle, wer das Geld auf den Konten eingezahlt hat. Da diese Konten auch auf ihren Namen lauten, ist die Hälfte des Guthaben Ihnen zuzuordnen.


    und

    Zitat

    Sie sind Miteigentümer eines werthaltigen Einfamilienhauses. Damit ist Ihre Altersvorsorge gesichert. Wir gewähren Ihnen darüber hinaus noch einen Notgroschen in Höhe von 10.000 EUR.


    Meine Frau hat Einspruch eingelegt und die Forderung zurück gewiesen, mit dem Hinweis, dass ich nicht einverstanden wäre und sie keinen Zugriff auf die Konten hätte.

    Nun kam die Drohung, dass man an der Forderung fest halte und bei Zahlungsverzug den Klageweg beschreiten würde. Dann würde man sogar über die bisherige Forderung hinaus gehen und außerdem noch ihren Taschengeldanspruch geltend machen, den sie gegen mich hätte.

    Was meint ihr dazu?


    Herzlichst
    Vegetarier

  • Hallo Vegetarier,


    willkommen im Forum. :)


    Überrascht war meine Frau vor allem, dass kein Geld mehr da sein sollte, da sie wusste, dass ihre Mutter eine kleine Erbschaft von Ihrem kinderlosen Onkel gemacht hatte. Sie hat den Verdacht, dass ihre Mutter ihrem Bruder (immer der Liebling der Mutter, aber jetzt arbeitslos, Hartz 4) das Geld aus der Erbschaft nach und nach geschenkt haben könnte. Beweisen kann sie es nicht.


    Wenn man beweisen könnte (z.B. aus dem Testament )in welcher Höhe die Mutter geerbt hat und in welchem Zeitraum wie viel Geld verschwunden ist, hätte man zumindest eine kleine Chance, das Verschenken oder die Verschwendung von Geld zu beweisen. Das dürfte aber schwer sein, da ein SA kaum von sich aus tätig werden wird. Es ist doch einfacher, sich gleich an die Tochter zu wenden.


    Anbei lag eine Aufstellung, wie das Vermögen meiner Frau berechnet worden war. Man hatte einfach die Hälfte des Guthabens auf den gemeinsamen Konten ihr zugeordnet


    Falsch.


    [quote]§ 1363 BGB
    Zugewinngemeinschaft(1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.


    (2) Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.

    [/quote]


    Sie sind Miteigentümer eines werthaltigen Einfamilienhauses. Damit ist Ihre Altersvorsorge gesichert.


    Diese Aussage ist falsch.
    1. Das Altersvorsorgevermögen ist individuell zu ermitteln.
    2. Vom mietfreien Wohnen im Alter kann man nicht leben.


    Zur Höhe der Forderung:
    Leistungsfähig aus 40.000 EUR Vermögen?
    Welches Gesamtvermögen wurde ihr zugeordnet?


    War die uhp Ehefrau irgendwann einmal berufstätig?
    Hat sie eine Rente zu erwarten?
    Wenn ja wie hoch?



    Dann würde man sogar über die bisherige Forderung hinaus gehen und außerdem noch ihren Taschengeldanspruch geltend machen, den sie gegen mich hätte.


    Die übliche Drohgebärde. Viele UHP würden jetzt einknicken und zahlen.
    Unterhaltsforderungen aus Taschengeld wäre nur möglich, wenn du ein überdurchschnittlich hohes Einkommen hast. Das scheint aber nicht der Fall zu sein, sonst hätte man das sofort gefordert.
    Gruß
    awi

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

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  • Zur Höhe der Forderung:
    Leistungsfähig aus 40.000 EUR Vermögen?
    Welches Gesamtvermögen wurde ihr zugeordnet?


    War die uhp Ehefrau irgendwann einmal berufstätig?
    Hat sie eine Rente zu erwarten?
    Wenn ja wie hoch?


    Angegebenes Vermögen auf Bankkonten: ca. 100.000 EUR


    Die Hälfte (50.000 EUR) wurden meiner Frau zugeordnet abzüglich 10.000 EUR Notgroschen ergibt 40.000 EUR.


    Ja, bevor die Kinder auf die Welt kamen, war sie ca. 8 Jahre berufstätig, aber als Berufsanfängerin hatte sie nur ein geringes Einkommen.


    Nachdem die Kinder aus dem Haus waren hatte sie von 2001 bis 2011 einen Halbtagsjob, ca. 900 EUR Netto.


    Zu erwartende Rente: ca. 400 EUR

  • Hallo,


    Mein Tipp:
    Nicht zahlen.
    Lass es auf eine Klage ankommen.


    1. Es kann nicht sein, dass die UHP auf ein halbes EFH als Alterssicherung verwiesen wird. Vom halben Haus und einer Rente von 400 EUR kann sie nicht leben. Es ist zwar richtig, dass es kürzlich ein Urteil des BGH gab, in dem festgeschrieben wurde, dass einer einkommenslosen Hausfrau kein AVV zu steht, dieses Urteil kann hier jedoch nicht 1 : 1 übertragen werden. Immerhin war die Ehefrau ja mal berufstätig und in dieser Zeit berechtigt Altersvorsorge zu treffen. Zumindest müsste man diese Zeiten berücksichtigen. Man sollte einfach mal vom letzten Einkommen aus gehen und mit 35 Jahren rechnen. Bei einem Netto von 900 EUR gehe ich von einem Brutto von 1500 EUR aus. Das ergäbe bei 35 Jahren ein AVV von ca. 65000 EUR + Notgroschen =70000 bis 75000 EUR. Selbst wenn man von 20 Jahren Berufstätigkeit aus ginge, käme man auch schon auf ein AVV von ca. 30.000 EUR.


    2. Das Vermögen auf einem gemeinsamen Konto wäre nur dann gemeinschaftliches Vermögen, wenn es deinem ausdrücklichen Willen entsprochen hätte, das eingezahlte Geld zur Hälfte deiner Frau zu schenken. Die Einschränkung "Im Falle des Falles" und "Zugriff nur im Rahmen der Haushaltsführung" schließt das jedoch aus.


    Gruß
    awi

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen