Beiträge von awi

    Aus dem Einkommen der letzten 12 Monate (incl. Steuerrückzahlung, Weihnachtsgeld u.s.w. den aktuellen monatlichen Netto-Verdienst ermitteln.

    Grundsätzlich ist das aktuelle monatliche Einkommen anzusetzen, da Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit zeitgleich ermittelt werden müssen. Die letzten 12 Monate können nur als Indiz heran gezogen werden. Sollte das durchschnittlich zu erwartende Einkommen niedriger sein, als das durchschnittliche Einkommen der letzten 12 Monate, dann sollte man das Amt darauf hin weisen und ggf. fordern vom aktuellen Einkommen auszugehen.


    mindestens um 5% berufsbedingte Aufwendungen

    Das ist so nicht richtig, da das nicht bundeseinheitlich gehandhabt wird. Manche OLG gewähren keine Pauschale sondern fordern den Nachweis berufsbedingter Ausgaben, oder sie gewähren nur einen Höchstbetrag, oft nur 150 EUR.

    hat auch einen "höherwertigen" Lebensstandard, diesen nun (wesentlich) einschränken zu müssen durch EU ist mE nicht durch die Lebensstandardgarantie gedeckt.

    BGH XII ZR 266/99


    Eine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Unterhaltsniveaus braucht der Unterhaltsverpflichtete jedenfalls insoweit nicht hinzunehmen, als er nicht einen nach den Verhältnissen unangemessenen Aufwand betreibt oder ein Leben im Luxus

    führt.


    Wie ein Gericht die Verhältnisse eines UHP im Einzelfall beurteilen würde kann man nicht vorher sagen.

    Wie setzt sich der jeweilige Schonbetrag von EUR 1.800 bzw. EUR 3.240

    Ich kenne nur ein Urteil, in dem das je thematisiert wurde.


    Frei zitiert: Wenn die Kosten des Wohnens niedriger sein sollten als die im Selbstbehalt enthaltenen Kosten, dann darf der Selbstbehalt nicht gekürzt werden. Es obliegt dem UHP selbst zu entscheiden, wie er sein Einkommen einsetzen möchte.


    M.E. wäre es nicht zielführend, die Zusammensetzung des Selbstbehalts zu thematisieren.

    Zielführend wäre es zu beweisen, dass man auf Grund seiner "sonstigen Verpflichtungen" nicht in der Lage ist, den geforderten EU zu zahlen.

    dann frage ich mich ganz ehrlich, was diese Behördenmitarbeiterin mir da erzählt hat.

    Behördenmitarbeiter erzählen oft Unsinn. Die Gründe sind wahrscheinlich vielfältig:


    1. Unkenntnis

    2. Um einen UHP zu verunsichern

    3. Um möglichst viel Unterhalt zu generieren.

    4. usw. usw.


    Deshalb gebe ich immer wieder den Rat:


    "Nie persönlich bei der Behörde vor sprechen, nie mit der Behörde telefonieren, alles schriftlich abwickeln und Kopien von allen Schriftstücken anfertigen.

    gab sich schon großzügig, dass sie mir überhaupt Auskunft zum Elternunterhalt erteilt, schließlich wäre sie nicht meine Anwältin

    In diesem Punkt hat sie recht.

    dass ich alles über 1.800 Euro im Monat zur Hälfte für den Pflegefall abgeben müsste

    Wenn sie sich bei 1800 EUR auf das bereinigte Einkommen bezogen hat, dann ist das richtig.

    dass mein Vermögen über einem Freibetrag von 2.000 Euro für jedes abgeschlossene sozialversicherungspflichtiges Arbeitsjahr (ausgeschlossen Ausbildung) herangezogen wird, um meiner Verpflichtung nachzukommen

    Eine solche Aussage ist schlichtweg falsch. Einen statischen Freibetrag von 2000 EUR gibt es nicht. Das hängt von vielen Faktoren ab, u.U. vom Alter, vom Beruf (Beamter, Arbeiter, Selbständig), usw. Ich würde hier einfach mal behaupten, dass bei einem relativ jungen UHP ein Bankvermögen von 50.000 EUR - 100.000 EUR nicht abgegriffen werden könnte. Das heißt jedoch nicht, dass es eine Behörde nicht versuchen könnte, vor einem Gericht würde ein solcher Versuch jedoch scheitern.


    Du sagtest... nun Unterhaltspflichtige, die über den 100.000 Euro liegen müssen sich sorgen machen

    Von „Sorgen machen“ habe ich nichts geschrieben. Ob man sich bei diesem Einkommen Sorgen machen müsste lasse ich mal dahin gestellt.

    doch wenn ich irgendwann höhere Beträge auf dem Konto habe, was dann?

    So lange dein Einkommen unter 100.000 EUR liegt, wird dein Vermögen nicht mehr überprüft. Falls es irgendwann einmal diese Grenze überschreiten sollte, dann sollte man rechtzeitig Maßnahmen ergreifen.



    Hallo Anne,


    auch ich wünsche Dir und allen Forumsteilnehmen alles Gute im neuen Jahr.

    kann man doch als (bis jetzt und in alle Zukunft verpflichtete) Unterhaltspflichtige/er die Ersparnisse wieder auf sein Konto einzahlen, die über dem Gesamtbetrag, welcher sich aus den ca. 2.000 Euro für jedes abgeschlossene Berufsjahr zusammensetzt, liegen, oder?

    Auch in der Vergangenheit gab es keine solche statische Grenze. Sparen konnte man so viel wie man wollte, nur wurden die Sparbeiträge nur dann als einkommensbereinigend anerkannt, wenn sie nicht höher als 5% des Bruttoeinkommens waren.


    Beispiel:


    Ein Bruttoeinkommen von 40.000 EUR im Jahr bedeutete, dass maximal nur 2000 EUR einkommensbereinigend anerkannt wurden. Wenn jemand 3000 EUR gespart hätte, wären nur 2000 EUR anerkannt worden. Die 1000 EUR mehr wären zwar nicht anerkannt worden, darauf zu greifen hätte man die nicht können.


    Darf ich ca. 20.000 Euro auf dem Konto haben, auch wenn ich nur zwei Berufsjahre bereits hinter mir habe und sich nach der alten Regelung nur 2x2.000 Euro daraus ergeben?

    Die Höhe des Kontostands war noch nie begrenzt. Auch in der Vergangenheit wären 20.000 EUR kein Problem gewesen. Auf 20.000 EUR Vermögen hätte ein SA nicht zugreifen können.


    diese Berufsjahrgrenze wurde doch nun auch gekippt, oder bleibt die noch bestehen?

    Berufsjahrgrenze ist eine Wortschöpfung, die ich nicht kennen. Ich verstehe aber was Du meinst. Diese Grenze wurde vom BGH eingeführt. Sie schützt einen UHP davor Unterhalt aus Vermögen zahlen zu müssen. Bislang ist mir aber noch keine Fall bekannt, in dem ein noch Berufstätiger von einem Gericht zu Unterhalt aus Vermögen verurteilt wurde.


    Diese 5% (24%) Regelung wird weiterhin für alle UHP gelten, die ein höheres Einkommen als 100.000 EUR haben, so lange bis ein Gericht eine andere Entscheidung trifft.


    Gruß

    awi

    @ All,


    ich wünsche euch auch ein gutes und vor allem gesundes neues Jahr.


    @ Geronimo,


    Die Berechnung basiert auf den Einkünften für den vergangenen Zeitraum, 12 Monate vor der RWA.

    Das macht man, um eine Berechnungsgrundlage für zukünftige Zahlungen zu haben. Man nimmt einfach an, dass die Einkünfte und Ausgaben der Vergangenheit auch in Zukunft zu erwarten sind.

    Hier geht es aber um Forderungen für die Vergangenheit.

    Für die Vergangenheit sind aber alle Einkünfte und Ausgaben Monat für Monat belegbar.

    Man braucht keine Prognose zu erstellen, ergo kann man eine monatsgenaue Berechnung fordern.


    Einmalzahlungen z.B. Prämien, Steuererstattungen, Rückzahlungen, usw. gehen in dem Jahr in die Berechnung ein, in dem sie zu- oder abgehen, das sog. Zuflussprinzip. Den Betrag einfach durch 12 teilen und monatlich addieren bzw. subtrahieren.


    Die Frage, in wie weit man die Korrespondenz mit dem SHT weiter führen oder endlich einen Schlussstrich ziehen möchte würde ich von der Höhe der Diskrepanz zwischen Forderung und selbst errechneter Leistungsfähigkeit abhängig machen. Je geringer die Diskrepanz wäret, desto eher wäre ich bereit zu zahlen, und wenn auch nur, um endlich Ruhe zu haben.

    Verhält sich der Grundsatz nicht so, dass Leistungsfähigkeit und Bedürftigkeit zeitgleich vorliegen müssen?

    Das ist im Prinzip richtig, man kann jedoch Durchschnittswerte bilden, also Steuererstattungen/-nachzahlungen u.ä. auf das Jahr umlegen.


    Vor kurzem hatte der selbe Bearbeiter meine Schwägerin rechtswidrig aufgefordert, auch nach dem Tod des Schwiegervaters bis Jahresende Unterhalt zu zahlen.

    Handelt es sich hierbei um die gleiche unterhaltsbedürftige Person?

    Wenn ja, wurde eine Geschwisterquote mitgeteilt?

    Wenn nein, dann ist die Forderung sowieso nicht schlüssig.


    Ich glaube, dass eine weitere Korrespondenz hier nicht zielführend sein wird. Entweder kann der SB nicht oder er will nicht.

    Was wird gefordert?

    Wie hoch bezifferst du selbst deine/eure Leistungsfähigkeit?

    Kann man eigentlich eine detaillierte Berechnung von einem Sozialhilfeamt verlangen?

    Ja. Ohne nachvollziehbare Berechnung würde ich keinen Cent zahlen.


    wenn man Gründe für das persönliche Sparverhalten angibt, z.B. notwendige Anschaffungen für eine neue, energieeffizientere Waschmaschine, für ein Auto, für das eigene Alter etc.? :?:

    Sparen für das Alter ist schon höchstrichterlich geklärt.

    Altersvorsorge max 5% des Bruttoeinkommens bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, 24 % bei Selbsständigen.

    Ansparen für Waschmaschine u.ä. kommt in der Regel nur durch, wenn ein nachweisbarer Notbedarf besteht.


    Soviel ich weiß, wird von dem Amt immer sofort gedroht, daß man eine Pfändung einleiten wird.

    Gedroht wird gerne.

    Eine Pfändung ohne gerichtlichen Titel ist nicht möglich.

    Klagen muss im Übrigen das SA.

    Wird das Sozialamt die Schenkung im Hinblick auf die neue gesetzliche Regelung von mir zurück fordern oder gilt hier die Regelung zum sogenannten Schonvermögen?

    Die Rückforderung einer Schenkung hat nichts mit dem sog. Schonvermögen eines UHP zu tun. Sie wird auch nicht mit dem sog. Schonvermögen verrechnet. Es kommt einzig und allein auf den Zeitpunkt der Schenkung an. Wenn diese mehr als 10 Jahre zurück liegt, kann eine Schenkung nicht zurück gefordert werden, wenn die 10 Jahre noch nicht verstrichen sind, kann jede Schenkung zurück gefordert werden, sofern es sich nicht um eine sog. Anstandsschenkung handelt. Von einer Anstandsschenkung ist jedoch bei einem fünfstelligen Betrag nicht auszugehen.

    Ist eine 50/50 Aufteilung immer gegeben, auch wenn ich mind. 3/4 der Miete aus meinen Mitteln zahle?

    Ggf. müsstest du das beweisen. Wie wird die Miete gezahlt? Wer überweist und wie viel? Was sagt der Mietvertrag aus?


    Du hast keine Angaben zu den Einkünften der Lebensgefährtin gemacht. Sollte sie weniger verdienen, dann könntest du eine Quotierung der Mietkosten an Hand der Einkommen verlangen.

    Die Berechnung der Unterkunftskosten konnte ich nicht nachvollziehen. Kann sein, dass sie richtig ist, aber ich weiß nicht wie man sie errechnet bzw. nachrechnet.


    Ich habe doch oben Beispiele gegeben:


    Warmmiete: 1400 EUR

    Aufgeteilt auf 2 Personen => Du zahlst 700 EUR.


    Im Selbstbehalt enthalten: 480 EUR

    Wohnkosten über 480 EUR = 220 EUR


    Der Selbstbehalt von 1800 EUR würde sich also um220 EUR erhöhen.

    Ich komme auf 220 EUR. Das sind also 25 EUR mehr.


    Da du keine Auskunft über das Einkommen der Lebensgefährtin gegeben hast könnte das Kind der Lebensgefährtin hier eine Rolle spielen, so dass man der Ansicht ist, sie müsse mehr zu den Mietkosten beitragen.

    wenn es sich lohnt, ja, dann habe ich gekämpft

    So sehe ich es prinzipiell auch. Die Frage ist hier halt, ob tatsächlich eine Leistungsfähigkeit von 237 EUR gegeben ist.


    948 EUR haben oder nicht haben?


    Der SHT macht ja offensichtlich Fehler. Das zeigt schon, dass keine Haftungsquote geliefert wird.

    Auch die Begründung der Wohnkosten ist mehr als schwach.

    Die gehen ja offensichtlich davon aus, dass die Lebensgefährtin das höhere Einkommen hat, bzw. wegen ihres Kindes mehr zur Miete beizusteuern hat. Falls das nicht so sein sollte, dann wäre das durchaus ein Angriffspunkt.

    Noch ein Beispiel:


    Würdest du nur mit der Lebensgefährtin in der Wohnung leben, dann könnte der SB so rechnen:


    Warmmiete: 1400 EUR

    Aufgeteilt auf 2 Personen => Du zahlst 700 EUR.


    Im Selbstbehalt enthalten: 480 EUR

    Wohnkosten über 480 EUR = 220 EUR


    Der Selbstbehalt von 1800 EUR würde sich also um220 EUR erhöhen.


    Da er sich nur um 195 EUR erhöht, spielt scheinbar eine andere Größe eine Rolle, die ich allerdings nicht kenne.

    Der Betrag von monatlich 237 EUR wird rückwirkend ab September 2019 festgelegt.

    Rückwirkend ab September ist formal richtig, Die Höhe 237 kann ich zur Zeit wegen fehlender Daten nicht beurteilen.



    Mein Bruder liegt mit seinem Lohn so niedrig, dass er mit Sicherheit gar nichts zahlen muss.

    Ist in der eingegangenen Forderung der Haftungsanteil unter Geschwistern aufgeführt. Wenn nicht, dann ist die Forderung nicht schlüssig.


    Ich habe noch wenige Tage, dass ich "Einwendungen" erheben kann.

    Wie kommst du darauf?

    Da es kein Verwaltungsakt ist, kann eigentlich keine Widerspruchsbelehrung mit Fristsetzung enthalten sein.

    Wenn du nicht innerhalb einer evtl. genannten Frist zahlst, dann könnte nicht sofort vollstreckt werden.


    Kann ich eine Einwendung gegen die Einmalzahlung von 711 EUR erheben. Evtl. eine Verteilung auf drei Monate erbitten, also dreimal 316 EUR? Hat das Aussicht auf Erfolg?

    Selbstverständlich kannst du das. In der Regel wird einem solchen Gesuch statt gegeben.


    Würde überhaupt eine "Verzögerung" ins Jahr 2020 etwas bringen? Der Betrag wurde ja bereits festgelegt (entschieden).

    Festlegen kann eine Behörde das nicht. Das ist wie bei einer Handwerkerrechnung. Erkennst du die Handwerkerrechnung nicht an, dann zahlst du nicht oder nur einen Teil. Den Rest müsste der Handwerker einklagen.



    Z.B. verstehe ich nicht, wie meine Kaltmiete von 1050 EUR (Nebenkosten 350 EUR) berücksichtig wird bzw eben nicht. Meine Lebensgefährtin lebt mit ihrem Sohn ebenfalls in der Wohnung.

    Hast du Angaben über das Einkommen deiner Lebensgefährtin gemacht?

    Hat der Sohn der Lebensgefährtin ein eigenes Einkommen?

    Wenn ich es richtig verstehe, ist mein Wohnvorteil ca. 110€ monatlich (475€ minus 365€).

    So würde ich es sehen, vorausgesetzt die oben angegebenen Werte stimmen.

    Wie ein SB das sieht bleibt abzuwarten.

    Wir tätigen einmal pro Jahr eine Sondertilgung (nachweisbar) in Höhe von 1.000€.

    Ich könnte mir vorstellen, dass diese Sonderzahlung nicht anerkannt wird, da sie wahrscheinlich nicht fest vertraglich vereinbart wurde, sondern eine Kann-Bestimmung ist.


    Ich 3400€ Brutto; 2500€ netto, Steuerklasse 3

    Frau: 2000-2500 Brutto; 1400-1600€ netto (Je Nach Schicht); Steuerklasse 5

    Die Steuerklassen werden unterhaltsrechtlich angepasst. IV/IV


    Anzuerkennende Altersvorsorge:

    UHP: 5% von 3400 EUR: 170 EUR

    Ehefrau: 10% von 2250 = 225 EUR


    Da ihr keine weitere Altersvorsorge betrieben habt, dürfte nur die Kreditrate für die Immobilie übrig bleiben.


    Seit August habe ich noch einen Privatkredit in Höhe von 190€ monatlich (Gesamt: 10.500€ für 5 Jahre) aufgenommen.

    Dieser ist sicherlich auch abzugsfähig, oder?! Den Kredit habe ich natürlich angegeben!

    und

    Sollte es dir jedoch gelingen einen Notbedarf nachzuweisen

    Sollten die Renovierungskosten 4000 EUR abgelehnt werden, dann würde ich versuchen, einen sog. Notkredit durchzusetzen.


    Könnten Sie nochmal die Berechnung durchführen, mit Berücksichtigung der Sondertilgung und des (Auto)-Kredites?

    Warte erst mal ab die Berechnung des SHT ab. Was wird anerkannt, was wird abgelehnt und mit welcher Begründung. Was wird gefordert.

    Mit diese Begründung wurde die SH abgelehnt, habe ich schriftlich.

    Das war m.E. rechtswidrig.

    Der Antrag hätte nur abgelehnt werden dürfen, wenn deine Mutter zu dem Zeitpunkt nicht bedürftig gewesen wäre.


    Hast du denn jemals die dir vom SA ausgerechnete Leistungsfähigkeit auf Richtigkeit überprüft?

    ich hatte 2015Sozialhilfe für meine Mutter beantragt, die aber letztendlich nicht erhalten, da ich alsleistungsfähig genug befunden wurde die ungedeckten Kosten selber zu tragen.

    Das verstehe ich wirklich nicht.

    Du hast Sozialhilfe für deine Mutter beantragt.

    Deine Mutter war also nicht in der Lage, die ungedeckten Kosten aus eigenem Einkommen bzw. Vermögen zu tragen.


    Mit welcher Begründung wurde die Sozialhilfe abgelehnt?

    Diese Ablehnung durfte doch nicht mit deiner Leistungsfähigkeit begründet werden.


    Gab es vorher vielleicht eine Schenkung deiner Mutter an dich, die zunächst zurück gefordert wurde?