Beiträge von awi

    BESCHLUSS XII ZB 118/16 Verkündet am: 18. Januar 2017

    Dieses Urteil ist bekannt.

    Aber du interpretierst es falsch, vor allem mit den oben gegebenen Fakten und Zahlen.


    Nettoeinkommen UHP 2500 EUR,

    angenommenes Bruttoeinkommen: 4000 EUR

    max. mögliche Altersvorsorge: 200 EUR


    Nettoeinkommen Ehegatte 1500 EUR,

    angenommenes Bruttoeinkommen: 2500 EUR

    max. mögliche Altersvorsorge: 250 EUR


    Maximal könnten also 450 EUR als Altersvorsorge geltend gemacht werden, wenn das Geld tatsächlich angelegt würde.


    Da steht jedoch diese Aussage:


    Wir haben keine Altersvorsorge

    Bleibt also tatsächlich als abzugsfähiger Posten nur die Kreditrate 365 EUR.


    Als Wohnvorteil anzusetzen wäre m.E. wie oben gezeigt mindestens


    95qm * 5 EUR = 475 EUR.


    So dass sich ein positiver Wohnvorteil von110 EUR ergibt, aber nur, wenn die angegebenen 5 EUR/qm so stimmen.

    Keinesfalls ergibt sich ein negativer Wohnvorteil.


    Es dürfte sich also eine Leistungsfähigkeit von ca. 300 EUR errechnen, für 4 Monate also eine maximale Forderung von 1200 EUR, keinensfalls aber von 5000 EUR.

    Der Wohnvorteil ist nach wie vor eines der umstrittensten und am wenigsten vorhersagbaren Kapitel des EU, da es hier an gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung fehlt und jeder SHT seine eigene Methode verwendet. Ich habe schon die abenteuerlichsten Berechnungen gesehen.


    Von 60 qm für 2 Personen darfst du nicht ausgehen. Bei der Zuordnung eines Wohnvorteils kommt es wesentlich auf die ersparte Miete an. Ein Gericht würde m.E. nicht akzeptieren, dass man bei einem Netto Familieneinkommen von 4000 EUR nur eine Wohnung von 60 qm anmieten würde. Im Durchschnitt geben Deutsche ca. 30% ihres Einkommens für die Miete aus, das wären also ca. 1000 EUR.


    Du solltest davon ausgehen, dass man tatsächlich so rechnet: 95qm * 5 EUR = 475 EUR.

    Dass ein qm-Preis von 5 EUR bei Fremdvermietung zu erzielen wäre, müsstest du ggf. beweisen.

    Die Kreditrate und einige Nebenkosten gegen gerechnet dürfte das einen geringen Wohnvorteil ergeben, allerdings nicht 855 EUR.

    Wobei die 48t€ ja das Gehalt von mir und meiner Frau sind.

    Im Verhältnis ca. 2.500€ netto ich; und 1.500€ netto meine Frau

    Deine Frau muss ja keinen Unterhalt zahlen. Insofern kommt es sehr darauf an, wie das Verhältnis der Einkommen ist.


    Beispiel 1:

    Bereinigtes Einkommen des UHP: 2000 EUR

    Bereinigtes Einkommen der Ehefrau: 2000 EUR

    Leistungsfähigkeit: 209 EUR



    Dein Beispiel

    Bereinigtes Einkommen des UHP: 1000 EUR

    Bereinigtes Einkommen der Ehefrau: 3000 EUR

    Leistungsfähigkeit: 261 EUR


    Wobei die Nettoeinkommen ja nicht die bereinigten Einkommen sind.

    Wir hatten eine neue Heizungsanlage im Jan 19 installieren müssen. Kosten 8k€; geteilt durch 2 Eigentümer = 4k€ Eigenanteil.

    Habe ich als Außergewöhnliche Kosten angesetzt. Ob man es akzeptiert, weiß ich nicht.

    Wenn du die 4000 EUR aus deinem Vermögen bezahlt hat, könntest du tatsächlich Schwierigkeiten bekommen, dass diese Ausgaben nicht als das Einkommen bereinigend anerkannt werden. Besser wäre es gewesen, einen Kredit aufzunehmen und die Kreditkosten anzugeben.


    Hast du bereits Auskunft gegeben?

    Ich weiß nicht die genaue Definition von Leistungsfähigkeit,

    Nehmen wir als Beispiel einen unverheirateten UHP:


    Bereinigtes Einkommen = 2600 EUR

    Selbstbehalt = 1800 EUR

    --------------------------------------

    Resteinkommen = 800 EUR

    Davon kann die Hälfte gefordert werden = 400 EUR.


    Das ist die Leistungsfähigkeit. Selbst wenn die vom SHT gezahlte Sozialhilfe 1200 EUR betragen sollte, könnte nicht mehr als 400 EUR gefordert werden.

    zählt vermutlich dann der sog. Wertzuwachs in das (also mein) Schonvermögen mit rein?!

    Wenn eine Schenkung (hier Wertzuwachs) vorliegen sollte, hat das mit dem Vermögen/Schonvermögen des UHP nichts zu tun. Eine Schenkung könnte zurück gefordert werden, so lange der UHP lebt, selbst wenn er zur Zeit nicht dazu in der Lage wäre.


    Aber einen Wertzuwachs muss es ja nicht unbedingt geben. In manchen Gegenden haben Immobilien auch an Wert verloren.


    Sollte ein Wertzuwachs vorliegen, da der Eigentümer inzwischen Geld in die Renovierung und Ausbau gesteckt hat, dann ist dieser Anteil heraus zu rechnen. Den Wertzuwachs müsste - sollte der UHP ihn bestreiten - das SA beweisen.


    Würde die Schenkung rückgängig gemacht werden, hätte das Sozialamt keinen Zugriff, weil meiner Mutter eine Immobilie zusteht...

    Zu steht nur in dem Sinne, dass sie dort wohnen bleiben kann. Dann hätten die Eltern aber wieder Vermögen, das sie bis auf jeweils 5000 EUR für ihren Unterhalt einsetzen müssten. Das Sozialamt könnte sich nach dem Tod der Eltern an den/die Erben wenden. Das könnte sich für den UHP als ungünstiger erweisen.

    In meinem Fall würde ich daher annehmen, dass die Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens nicht notwendig ist.

    Ein fiktives zusätzliches Einkommen wird ja wegen der Leasingrate nicht zusätzlich angesetzt bzw. sollte nicht angesetzt werden. Darauf solltest du achten. Die Leasingrate ist ja bereits in deinem Einkommen berücksichtigt. Dein Einkommen ist ja bereits vermindert und dieses in der Lohnabrechnung bescheinigte Einkommen ist die Grundlage der Berechnung.


    Der Nutzungsvorteil ist aber vorhanden und wird deinem Einkommen zugerechnet. Du ersparst dir die Anschaffung und Unterhaltung des Autos usw. Solltest du der Ansicht sein, dass der angesetzte Nutzungsvorteil zu hoch ist, dann musst du den Beweis dafür liefern.


    Die beruflich bedingten Fahrten zum Arbeitsplatz müssen allerdings wie bei jedem anderen UHP, der sein eigenes Auto benutzt, anerkannt werden.

    Die 40,00 € können dann aber als sekundäre Altersvorsorge einkommensmindernd berücksichtigt werden.

    nur, wenn die 40 EUR nicht bereits in der Gehaltsabrechnung enthalten und dort als Einkommen ausgewiesen sind.

    Sollte überprüft werden.


    Aber im Ergebnis ist es in diesem Fall egal, da wegen des vorhandenen Vermögens der Eltern sowieso kein Unterhalt gefordert werden kann.

    Es ist ein noch nicht abbezahltes Haus vorhanden


    Mein Papa erhält noch ein Erbe

    Verweise auf das Haus und auf das Erbe ...


    "Ich möchte darauf hin weisen, dass meine Eltern eine Immobilie haben und mein Vater außerdem ein Erbe zu erwarten hat. Er ist deshalb nicht bedürftig. Eine Unterhaltsverpflichtung meinerseits besteht nicht."


    der Tag, an dem ich das Schreiben aus dem Briefkasten zog

    Zum Beispiel.

    Vermögensnachweise (bei Lebensversicherungen bitte Rückkaufswert angeben)" --> Was genau versteht das SA darunter? Habe nur VL und Tagesgeld

    Lass dir von der Bank eine Bescheinigung über den Kontostand des Tagesgeldkontos geben oder wenn du es einfacher haben willst mach eine Kopie des letzten Bankauszugs und schwärze alles außer Kontostand.


    Beispiel:

    Vermögensaufstellung:


    Girokonto Nr. 12345678 bei der xy Bank:

    Kontostand am (Tag des Eingangs des Schreibens): 1000 EUR


    Tagesgeldkonto 23456789 bei der xy Bank:

    Kontostand am (Tag des Eingangs des Schreibens): 8000 EUR


    Die Zahlen sind frei erfunden, bitte anpassen.

    Dabei haben sie die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen

    Bankauszüge sind keine Beweisurkunden.

    Beweisurkunden sind z.B. Mietverträge, Kreditverträge, Gehaltsbescheinigungen u.ä.


    Die Bank stellt dir sicher eine Bestätigung über die Höhe deines Guthabens zum Stichtag aus.


    Ich würde nach dem Motto verfahren:" Da stell ich mich doch erst mal dumm...".

    Ein Zwangsgeld könnte allenfalls verhängt werden, wenn du völlig untätig bleibst, aber nicht, wenn du bei Auskunftserteilung Fehler machst.

    Was meinst Du, kann man bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung (alter Rechtsstand) nun argumentieren, dass der Gesetzgeber Vermögenswerte nicht angegriffen sehen will, weder beim UP noch beim Schwiegerkind?

    So würde ich nicht argumentieren, denn nach aktueller Rechtsprechung könnte man durchaus versuchen auf das Vermögen des UHP zuzugreifen. Das zeigt ja das o.g. Urteil des BGH, das einen Zugriff auf das Vermögen der UHP zu lässt, vorausgesetzt ihr Unterhalt ist durch das Einkommen + Vermögen des Ehegatten angemessen gesichert.


    Auf das Vermögen des Ehegatten kann man m.E. nicht zugreifen, allenfalls auf das Vermögen des UHP, wenn dieser ein verwertbares Vermögen haben sollte, das einen Zugriff zu lässt.


    Ich würde nun erst mal abwarten, wie der SHT reagiert. Bei der geschilderten Sachlage gehe ich nicht davon aus, dass sie sofort klagen werden. Das Risiko würde ich ein gehen. Bei uns gingen etliche Drohbriefe mit Klageandrohungen ein, geklagt wurde nie.


    Trotzdem würde ich vorsorglich eine Klageerwiderung in den Grundzügen vorbereiten. Die Klageerwiderung sollte sich aber nicht auf das umstrittene Urteil oder irgendwelche Kommentare im Internet beziehen, sondern nur auf den eigenen Fall und das BGB.


    § 1363 BGB (2)

    2) Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird nicht deren gemeinschaftliches Vermögen; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt.


    Der Gesetzgeber wollte also durchaus, dass jeder Ehegatte über sein Vermögen selbst verfügt und es selbst verwaltet.


    § 1360
    Verpflichtung zum Familienunterhalt

    Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten.


    Ich würde hier das einander und angemessen hervor heben.


    § 1360a
    Umfang der Unterhaltspflicht

    (1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.


    Wenn der Ehegatte noch nie sein Vermögen für den Familienunterhalt eingesetzt hat, da der angemessene Familienunterhalt durch die Einkommen der Ehegatten angemessen gesichert war und auch aktuell gesichert ist, kann das von einem SHT auch nicht mit alleinigen der Zielsetzung gefordert werden mehr Elternunterhalt zu generieren.


    Hier könnte man auch auf Art 2 GG und Art 6 GG hin weisen.

    Mir ist nicht klar, ob der Sachverhalt (rot) die Idee der Verfasserin ist, oder ob das vom BGH gefordert oder vorgegeben wurde?

    Das wurde vom BGH so vorgegeben, trotzdem ist der dort verhandelte Fall m.E. anders gelagert.


    Es ging einzig und allein um die Frage, ob die UHP ihr eigenes Vermögen ca. 98.000 benötigen würde, um ihren angemessenen Unterhalt zu sichern, oder ob sie durch das Einkommen + Vermögen ihres Ehemann hinreichend abgesichert sei. Wenn die Prüfung ergeben sollte, dass sie durch das Einkommen + Vermögen des UHP im Alter ausreichend abgesichert sei, dann müsse sie ihr eigenes verwertbare Vermögen für den Elternunterhalt einsetzen.


    Aus diesem Urteil kann ich nicht ableiten, dass das Vermögen des Ehegatten (Schwiegerkind des UHB) grundsätzlich in die Berechnung des EU einbezogen werden muss, wenn sich dieser im Rentenalter befindet.


    Das ein Ehegatte sein Vermögen einsetzen muss, um damit den angemessenen Familienunterhalt sicher zu stellen ergibt sich aus


    § 1360

    Verpflichtung zum Familienunterhalt
    Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten.


    Was angemessen ist ergibt sich aus


    § 1360a
    Umfang der Unterhaltspflicht
    (1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.



    Meine Meinung:

    Das Schwiegerkind muss m.E. sein Vermögen nicht einmal für den Unterhalt der eigenen Familie einsetzen, wenn der angemessene Familienunterhalt aus dem gemeinsamen Einkommen bestritten werden kann. Was angemessen ist, ergibt sich nach § 1360a nach den Verhältnissen der Ehegatten. Erst recht müsste er es nicht einsetzen um seiner Frau dadurch zu ermöglichen, Unterhalt für ihre Eltern zu bezahlen und um nichts anderes geht es bei dem oben beschriebenen Fall.

    Woher nimmst Du diese Information?

    BGH Urteil XII ZR 150/10



    d) Verwertbares Vermögen eines Unterhaltspflichtigen, der selbst bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann in der Weise für den Elternunterhalt eingesetzt werden, als dieses in eine an der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen orientierte Monatsrente um-gerechnet und dessen Leistungsfähigkeit aufgrund des so ermittelten (Gesamt-)Einkommens nach den für den Einkommenseinsatz geltenden Grundsätzen bemessen wird.

    Ich hänge hier mal Das Schreiben des SA ein (mit der Antwort bin ich noch nicht soweit)!

    Ich habe das vermutet und deshalb oben noch mal nachgefragt.


    Du solltest - außer Auskunft geben - nicht mit dem SHT kommunizieren.

    Du bist nicht direkt betroffen. Betroffen ist ausschließlich deine Frau.


    Warum der SHT dieses Spiel mit spielt und dich persönlich anschreibt, kann ich auch nicht nachvollziehen.

    Das könnte bereits ein Formfehler sein.

    Ansprechpartner ist ausschließlich deine Frau bzw. der RA, der sie/euch vertritt.

    Ich würde also den Rechtsanwalt antworten lassen.

    Der kann dein Schreiben ja entsprechend abändern.


    Zum Scheiben selbst melde ich mich noch mal per PN.

    Ich gehe davon aus, dass deine Email Adresse noch richtig ist.