Was meinst Du, kann man bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung (alter Rechtsstand) nun argumentieren, dass der Gesetzgeber Vermögenswerte nicht angegriffen sehen will, weder beim UP noch beim Schwiegerkind?
So würde ich nicht argumentieren, denn nach aktueller Rechtsprechung könnte man durchaus versuchen auf das Vermögen des UHP zuzugreifen. Das zeigt ja das o.g. Urteil des BGH, das einen Zugriff auf das Vermögen der UHP zu lässt, vorausgesetzt ihr Unterhalt ist durch das Einkommen + Vermögen des Ehegatten angemessen gesichert.
Auf das Vermögen des Ehegatten kann man m.E. nicht zugreifen, allenfalls auf das Vermögen des UHP, wenn dieser ein verwertbares Vermögen haben sollte, das einen Zugriff zu lässt.
Ich würde nun erst mal abwarten, wie der SHT reagiert. Bei der geschilderten Sachlage gehe ich nicht davon aus, dass sie sofort klagen werden. Das Risiko würde ich ein gehen. Bei uns gingen etliche Drohbriefe mit Klageandrohungen ein, geklagt wurde nie.
Trotzdem würde ich vorsorglich eine Klageerwiderung in den Grundzügen vorbereiten. Die Klageerwiderung sollte sich aber nicht auf das umstrittene Urteil oder irgendwelche Kommentare im Internet beziehen, sondern nur auf den eigenen Fall und das BGB.
§ 1363 BGB (2)
2) Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird nicht deren gemeinschaftliches Vermögen; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt.
Der Gesetzgeber wollte also durchaus, dass jeder Ehegatte über sein Vermögen selbst verfügt und es selbst verwaltet.
§ 1360
Verpflichtung zum Familienunterhalt
Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten.
Ich würde hier das einander und angemessen hervor heben.
§ 1360a
Umfang der Unterhaltspflicht
(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.
Wenn der Ehegatte noch nie sein Vermögen für den Familienunterhalt eingesetzt hat, da der angemessene Familienunterhalt durch die Einkommen der Ehegatten angemessen gesichert war und auch aktuell gesichert ist, kann das von einem SHT auch nicht mit alleinigen der Zielsetzung gefordert werden mehr Elternunterhalt zu generieren.
Hier könnte man auch auf Art 2 GG und Art 6 GG hin weisen.