AVV, Altersvorsorgevermögen. Wie sind denn jetzt die Regelungen ? Es ist verwirrend

  • Hallo,
    mir ist einiges schon bekannt:
    AVV: Altersvorsorgevermögen Schonbetrag :


    Für AN: 5 % von der Gesamtlohnbruttosumme eines Jahres
    Für Selbstständige: 25 % von Gesamtlohnbruttosumme eines Jahres, können für die Altersvorsorge zur Berechnung des AVV angesetzt werden

    Die jeweilige Summe immer verzinst/und zinsenzinst mit 4 % .
    ( ist das noch alles aktuell ? Gab es da nicht neue Berechnungen ab einem bestimmten Datum ? )


    Für die Berechnung des AVV gibt es wohl Gerichte die pauschalieren andere nicht. ( 35 Jahre mit dem letzten Gehalt gerechnet )
    Das mag ja auf gradlinige lohnansteigende Berufsvita zutreffend und zielführend sein, aber für wechselnde Lohnhöhen, angestellt und selbstständige Phasen und lohnabsteigende Berufsvita, sicher nicht.
    Eine Jahres-detailierte Ausstellung der gesamten Berufsvita ist in solch einem Fall dann doch sicher das Mittel der Wahl um die Höhe des AVV fest zustellen, oder nicht ?
    ( Vor allem, wenn diese Aufstellung vorliegt und nachgewiesen werden kann.)


    Muß man für die Vergangenheit eigentlich das tatsächliche Sparen für AVV nachweisen ?
    Ich meine damit, gerade Selbstständige haben nicht immer pro Jahr ( gerade auch am Anfang) die Mittel zur AV.
    Umsatzschwache und umsatzstarke Phasen zwischendurch indem der Sparbetrag extrem schwankt.
    ( meine damit, es wird nicht immer tatsächlich 25% sondern evt mal mehr mal weniger gespart )
    Auch kann die Anlageform ( Aktien , Fonds ect. ) fluktuativ und auch von gelegentlichen korrigierenden Ver- und Käufen geprägt sein

    Zu einem Zeitpunkt (RWA ) festgestelltes AVV Schonvermögen wird sich für die Zukunft bis zum Zeitpunkt der Altersrente weiter erhöhen ? Allein schon durch die Verzinsung von 4 % und evt weiterer AV ?


    Gerade auch Fondsvermögen unterliegt Wertschwankungen.
    Zu einem Zeitpunkt festgestelltes Gesamtvermögen könnte kurz oder mittelfristig im Wert fallen.
    Kann man dann eine Neuberechnung möglichen EU verlangen ? Z.B. jährlich wenn sinnig ?


  • Nachtrag
    Ist es nicht eine schreiende Ungleichbehandlung ? :
    Rentner mit nur gesetzl. Renteneinkünften von netto 1800,- eur = kein EU
    Privatier im Rentenalter ohne Einkünfte, nur mit Vermögen muss Dieses dem EU unterwerfen.
    Um 1800,- eur netto langfristig aus Vermögen generieren zu können ( man kann ja auch 95 Jahre alt werden, die gesetzl. RV zahlt bis zum Tod ) (ein Zwang zur Renditeanlage gibt's nicht ) müsste man rund 700000,- eur haben.
    Durch EU wird man beizeiten dann zum Sozialfall !!!!


  • Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Bei einem Vermögen von 700.000 EUR sehe ich keinen zukünftigen Sozialfall.


    Vermögen 700.000 EUR verrentet nach derzeitiger Rentenformel 1) ergibt eine monatliche Rente von 5426 EUR.


    5426 EUR
    - 1800 EUR Selbstbehalt
    _____
    3626 EUR


    Davon könnte die Hälfte (=1813 EUR) gefordert werden.
    Es bleiben übrig: 5426 EUR - 1813 EUR = 3613 EUR, also mehr als mancher Familienvater mit Kindern verdient.
    M.E. kein Sozialfall.


    1) Die Rentenformel könnte man vor Gericht mit m.E. guter Aussicht auf Erfolg angreifen, z.B. den zu Grunde gelegten Zinssatz von 5,5%, auch die statistische Lebenserwartung, denn wenn das Elternteil bei Erreichen des Rentenalters noch leben sollte, dann wäre die Chance hoch, dass man ebenfalls das 90.te Lebensjahr erreicht oder sogar noch älter wird.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen