Unterhaltsvorschuss Rückzahlung durch Unterhaltspflichtigen

  • Guten Tag zusammen,


    ich heiße Christian, lebe getrennt und mein Sohn (8) lebt bei seiner Mutter.


    Wir sind seit 2 Jahren getrennt und bislang gab es keine Unterhaltsforderungen seitens der Mutter.

    Ich bin selbstständig und habe im Jahr 2018 nur sehr wenig verdient, so dass ich laut Düsseldorfer Tabelle nicht verpflichtet bin

    Kindesunterhalt zu zahlen.

    Ich möchte der Mutter nun empfehlen Unterhaltsvorschuss zu beantragen beim Jugendamt.


    Meine Frage, welche ich mir auch durch intensives Googeln nicht beantworten konnte:


    Angenommen ich verdiene in 2019 und 2020 weiterhin so wenig, dass ich nicht Unterhaltspflichtig bin und irgendwann verdiene ich wieder gut und werde wieder unterhaltspflichtig, sagen wir mal ab 2021. Kann das Jugendamt die Zahlungen aus den Jahren in denen ich zu schlecht verdient habe (2019+2020) nachträglich zurückfordern?

    Wenn ja, verjährt diese Rückforderungsmöglichkeit auch irgendwann? Kennt jemand Quellen?

    Vielen Dank


    Freundliche Grüße Christian:)

  • Hi,


    ob du für das Kind Unterhalt zahlen musst, dafür ist nicht nur dein Verdienst heranzuziehen. Es kann auch mit einem fiktiven Gehalt gearbeitet werden, es ist dir nämlich durchaus zumutbar, durch Annahme eines (Neben)Jobs für den finanziellen Unterhalt des Kindes zu sorgen. Auch bitte ich, zu berücksichtigen, dass die steuerrechtliche Bereinigung eines Einkommens wesentlich großzügiger als die familienrechtliche.


    Es gibt nunmehr zwei Möglichkeiten für das Kind. Die Mutter geht zur Unterhaltsvorschußkasse. Das sind Landesmittel, die dort bereit gestellt werden, um für das Kind zumindest eingeschränkt sorgen zu können. Diese Mittel werden darlehensweise bewilligt, wenn das Kind minderjährig ist und die Mutter nicht verheiratet ist. Dieses Geld holt sich die Kasse beim Unterhaltspflichtigen zurück. Wir haben es hier mit einem öffentlich-rechtlichen Anspruch des Landes zu tun. Da wird dann der Verpflichtete angeschrieben, es ergeht ein normaler Verwaltungsakt, gegen den man Widerspruch einlegen kann. ES gelten die öffentlich-rechtlichen Verwaltungsvorschriften.


    Es kann natürlich auch ein zivilrechtlicher Titel erwirkt werden. Hier greift dann die Düsseldorfer Tabelle, hier wird sich gegebenenfalls das FAmiliengericht mit den Komplex auseinandersetzen, ob mit einem fiktiven Einkommen zu arbeiten ist, wie genau das Einkommen zu bereinigen ist, wie viel zu zahlen ist. Es ergeht dann ein Titel, der letztlich 30 Jahre in der Welt ist, sofern entweder regelmäßig Vollstreckungsversuche unternommen werden, zumindest für Teilbeträge.


    Auch kommt eine Strafanzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht in Betracht, mit der Folge einer strafrechtlichen Verurteilung.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo Christian,

    bislang gab es keine Unterhaltsforderungen seitens der Mutter

    was ja eher selten vorkommt, da eigentlich der Mindestunterhalt den Kindern zusteht.

    Nun möchtest du also, das "Vater Staat" für deine Kinder sorgt (finanziell), weil du nicht selber für Sie sorgen kannst.

    Du möchtest wissen, ob dann "Vater Staat", der deine Kinder finanziell unterstützt hat, auf seinen Unterstützungsvorschuss verzichtet,

    ihn dir also irgendwie schenkt.


    Ich rate dir dringend davon ab, der Kindsmutter so einen Vorschlag zu machen. Die Folgen könnte sehr unangenehm für dich werden.

    Siehe den Beitrag von timekeeper. Man kann sogar von dir verlangen eine (unlukrative) Selbständigkeit aufzugeben und sich bei einem Arbeitgeber anstellen zu lassen um der Mindestunterhaltsobliegenheit gerecht zu werden.


    Versuche lieber selber mit der Kindsmutter eine Lösung zu finden ohne staatliche Hilfe!


    Wenn du einmal in diesem System erfasst bist, dann rollt der Zug unaufhaltsam.


    LG frase