Nicht anerkannte PKW-Rücklage für einen anderen Abzugsposten verwenden

  • Eigentlich war doch die Frage relativ einfach : -) und konkret. Der Thread ist aber explodiert und vom Thema abgewichen.

    vielleicht solltest du dich mal daran erinnern, was die Fragestellung deiner bisherigen Beiträge war, wie komme ich unter 100.000 €

    dann darfst du dich nicht wundern

    im übrigen hast du selber einen mir nicht verständlichen Zusammenhang mit der abgelehnten PKW Rücklage hergestellt, warum auch immer

    im übrigen bin ich der Meinung, jeder kann hier seine Meinung sagen, ob sie unbedingt zum Thema passt, wird sich dann herausstellen

  • Hallo Hilflos,


    wenn es ein Zuflussprinzip gibt, dann muss es doch auch ein "Abflussprinzip" geben.

    Du musst doch nur belegen, wann du gezahlt hast damit der Zeitpunkt stimmt.


    Das ist aber nur meine Meinung,


    LG frase

  • Also Klage abwarten und sich in die Hand eines Richters begeben?


    Wenn das Amt so sicher wäre, würde es doch nicht diese ewige "Brieffreundschaft" pflegen!

    Hallo Frase,

    das sehe ich genauso.

    Es gibt schließlich viele Einwendungsgründe des UHP.

    Besonders dann, wenn die Forderungen nicht schlüssig sind. Vor Gericht müsste der SHT schließlich alles vortragen. Fehlt es an Schlüssigkeit, wird in der Regel einer Klage nicht stattgegeben. Dies habe ich nun mehrfach gelesen.

  • Vielleicht ein interessantes Urteil des BGH:

    https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/462815/

    Die Klage sei bereits mangels Verzuges teilweise unbegründet. Nach § 1613 Abs. 1 BGB genüge für die rückwirkende Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs statt des Verzuges ein Auskunftsersuchen. Mit der nachfolgenden Bezifferung von monatlich 95 € habe die Klägerin indes den Verzug für darüber hinausgehende Forderungen beseitigt. Die Beklagte habe sich in der Folge darauf einrichten dürfen, jedenfalls bis zu einer erneuten Bezifferung nicht rückwirkend auf höhere Beträge in Anspruch genommen zu werden.

  • Vor Gericht müsste der SHT schließlich alles vortragen. Fehlt es an Schlüssigkeit, wird in der Regel einer Klage nicht stattgegeben. Dies habe ich nun mehrfach gelesen.

    grundsätzlich ist dies richtig, machen jedoch Gerichte selten, eine Klage wegen Unschlüssigkeit abzuweisen



    ein Gericht kann auch einen Hinweis geben, falls ....

    siehe § 139 ZPO


  • Besten Dank Frase,

    ich wollte es bestätigt wissen und sehe es auch so. Das mir das durch die Lappen gegangen ist...mannomann. Ist ein grosser Betrag.

    Danke für Dein Feedback, Hilflos