Was die Urteile bewirken können oder warum kam das Angehörigen-Entlastungsgesetz zustande

  • Definition der Stadt Köln als Beispiel

    Zitat


    https://www.stadt-koeln.de/service/produkte/01027/index.html


    Angemessener Eigenbedarf

    Als unterhaltspflichtiges Kind haben Sie natürlich auch einen eigenen Bedarf, der sichergestellt sein muss. Die gesetzlichen Regelungen sehen deshalb vor, dass Ihnen ein angemessener Eigenbedarf zu belassen ist. Die Berechnung Ihres Eigenbedarfs erfolgt deshalb entsprechend Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.


    sieht nicht nach Selbstbehalt aus

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • dass die sparsamen UHP die dummen sind, auch nach der aktuellen Rechtslage nicht gelöst

    Genau, das hat mich damals schon auf die "Palme" gebracht.


    Urteile zum angemessenen Eigenbedarf kenne ich nicht.

    Ich kann nur die Erfahrung meiner damaligen Anwältin anführen.


    in 2/3 ihrer Fälle konnten sich Mandanten mit den Ämter über Vergleiche einigen, ihre Aussage.

    Teilweise waren selbst in Berlin vergleichbare Fälle in unterschiedlichen Bezirken unterschiedlich ausgegangen.

    wegen sparsamer Lebensweise der Eigenbedarf/Selbstbehalt herunter gesetzt wurde.

    Da ist doch ein entscheidender Unterschied zwischen Eigenbedarf und Selbstbehalt.


    Selbstbehalt ist eine fixe Zahl, durch OLG festgelegt.

    Dazu dann noch die Hälfte, die den SB übersteigenden Betrag, also schon etwas an die Leistungsfähigkeit angepasst.


    Schon eine klares Signal wäre es hier gewesen, den SB im Sinne des ALG anzuheben.


    Der angemessene Eigenbedarf ist eine variable Größe und immer den Einzelfall betreffend.


    Gruß


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