Elternunterhat beide Eltern im Heim

  • Machen die mir dann für meinen Vater ne "zweite" Berechnung?

    Ich sehe erstmal keinen Grund für eine "zweite" Berechnung in deinem Fall. Ich gehe dabei davon aus, dass "deine" letzte Berechnung weniger als 24 Monate zurückliegt und es dem SHT keine "besonderen Neuigkeiten" bezüglich deiner Leistungsfähigkeit vorliegen.


    Grüße,

    m

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Hallo Alaaf

    Machen die mir dann für meinen Vater ne "zweite" Berechnung?

    Sobald die Kosten ungedeckt sind und dein Vater nun auch Hilfe zur Pflege beantragt, wird das Amt vermutlich die üblichen Vorgänge starten.

    Ich würde sagen, du bekommst eine RWA und die Aufforderung deine Einkünfte offen zu legen.

    Sollte es das gleiche Amt sein, dann könnte auch die Auskunft entfallen, davon würde ich aber nicht ausgehen, denn es ist ein neuer Fall.


    Wie dann deine bisherige Zahlung beurteilt/aufgeteilt wird, ist ja von vielen Faktoren abhängig.

    Grundsätzlich gehe ich aber davon aus, dass du nicht mehr zahlst.


    Gruß


    frase

  • Ich sehe erstmal keinen Grund für eine "zweite" Berechnung in deinem Fall. Ich gehe dabei davon aus, dass "deine" letzte Berechnung weniger als 24 Monate zurückliegt und es dem SHT keine "besonderen Neuigkeiten" bezüglich deiner Leistungsfähigkeit vorliegen.


    basiert ist es auf

    Zitat

    § 1605 BGB


    (1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.

    (2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

    Ja, ich weiß dass der SHT auf das Sozialrecht hinweisen kann wo die "zwei Jahre Frist" nicht verankert sei, trotzdem kannst (solltest?) du Alaaf das Amt auf den § 1605 hinweisen und deine Rechte verteidigen.

    Ich erinnere mich an deinen Fall und gehe davon aus, dass es beim SHT um denselben wie vorher handelt und nicht um ein anderes Sozialamt, so habe ich es zumindest in Erinnerung.


    Grüße,

    m

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Aktuell zahle ich ca 500€ für meine Mutter im Monat...Wie reagiert das Amt?

    Machen die mir dann für meinen Vater ne "zweite" Berechnung?


    Mir ist noch eingefallen, dass der SHT vielleicht dir eine neue Berechnung (ohne erneute Auskunft) schicken wird, wo drin stehen wird, dass du 50% von den 500€ für die Mutter und genau so viel für den Vater zahlst. Dürfte aber für dich eigentlich Jacke wie Hose sein.

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen