Völlige verwirrung - wer kann mir helfen oder hat ähnlichen Fall?

  • Das heißt der 18 jährige müsste seinen Unterhalt selbst geltend machen / fordern? Ich dachte der Unterhaltspflichte muss von sich aus hier dafür sorge Tragen das die ANsprüche entsprechend befriedigt werden?

    Wieso sollte ich als aktuelle Partnerin durch Betreuungsunterhalt einen vorrangigen Anspruch gegenüber der Ex-Partnerin haben? Ich dachte das läuft auf gleiche Rangebene?
    Also überall lese ich das Betreuungsunterhalt nur alleinerziehende Betrifft die nicht mit dem Ex Partner / Lebensgefährten zsuammen sind. WIr sind aber zusammen und leben auch zusammen. Also die Beziehung ist aktuell. Wieso hätte ich dann ANrecht auf Betreuungsunterhalt?

    Das heißt solange keine Person / Rechtsnachfolger / Amt hier eine Unterhaltsforderung schickt für Trennungsunterhalt oder Unterhalt für ein nicht privilegiertes erstmal abwarten?

  • Die Unterhaltsrangfolge ergibt sich aus § 1609 BGB.


    Ja, das volljährige Kind müsste seinen Anspruch selbst einfordern. Als allerletzter in der ganzen Rangfolge in diesem Fall, erscheint eine solche Forderung jedoch aussichtslos.


    Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt für Unverheiratete ergibt sich aus § 1615l BGB. Eine häusliche Trennung ist keine Voraussetzung für den Betreuungsunterhalt.


    Abseits des Kindesunterhaltes für das 7-jährige Kind würde ich hier gar nichts klären, solange mich niemand konkret damit konfrontiert.

  • Was mir jetzt noch kam.
    Wenn die Scheidung durch ist wird aufgrund des gestiegenen SElbstbehaltes (1520?) Euro gegenüber Ehegattenunterhalt für die Exfrau nichts abfallen.
    Wie ist das eigentlich wenn sich die Lebensumstände verändern.
    Wer legt eigentlich den nachehelichen Unterhalt fest? Wenn die Ex von Bürgergeld lebt, so kann sicher sicher nicht auf ihren grundsätzlichen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt verzichten. Wenn aber der Kuchen nicht ausreicht? Legt dann das Gericht? oder wer auch immer trotzdem einen Betrag fest? Wie lange ist man an diesen Gebunden
    Also die Kinder irgendwann also aus dem Haus sind und die Unterhaltspflichten den Kindern gegenüber erloschen, tritt dann wieder die Frau an deren Stelle und bekommt nach X Jahren dann noch Unterhalt. Vermutlich befinde sich mein Partner dann in Rente.. aber mal so grundsätzlich - wie läuft das?

  • Hallo,

    Es war vielleicht zum damaligen Zeitpunkt noch umstrittener und weniger üblich als man es nach der ständigen BGH Rechtsprechung in der Zukunft erwarten kann.

    keine Ahnung...

    was halt schon - solch, oder ähnlich gelagerten Fällen -immer mal im Raum stand (aber eben auch nicht bei mir) war die 10% haushaltsersparnis...

    Das wäre halt das Einzige, worauf ich mich hier im Faden einlassen würde

    Als betroffener Vater würde ich meinem Kind hier 377 € Unterhalt bezahlen und beim Jugendamt eine unbefristete Unterhaltsurkunde über 100% Mindestunterhalt erstellen.

    Da ja grundsätzlich keine "Forderungen" im Raum stehen, würde ich die 377,- € zahlen und alle weiteren Aktivitäten wie Titulierung (befristet und befristet) außen Vor lassen. Im vorrauseilenden Gehorsam muß man sich nun wirklich keine Titulierung ans Bein binden

    Ab sofort eine Dauerauftrag mit der Unterhaltsumme und deutlich interpretierbaren Zahlungsgrund "Unterhalt für Kind(Name)" deklarieren...

  • Zurückkommend zum Ehegattenunterhalt - oder in diesem Falle Trennungsunterhalt.
    Gerade bei Recherche gesehen das auch im Trennungsjahr wohl die 1510 Euro gelten als Mindestbehalt.... andere Quellen sagen für Trennungsunterhalt gälte nur der Mindestbehalt von 1370 Euro. Was stimmt denn nun?