Beiträge von Tabula rasa

    Eine Freistellungsvereinbarung zum Kindesunterhalt hat logischerweise immer mit dem Kindesunterhalt zu tun. Sie ist gesetzlich zulässig und gängige Praxis. Nach Auffassung des BGH ist eine solche Vereinbarung sogar durch konkludentes Stillschweigen möglich. Dass dies gerade nicht sittenwidrig ist, hat der BGH bereits vor 40 Jahren entschieden. Entsprechende Muster hält im Zweifel jeder Rechtsanwalt bereit.


    Der Notar hat überdies kein Recht eine Beurkundung einfach abzulehnen. Hat er lediglich Bedenken, so muss er diese äußern, mit den Beteiligten besprechen und auf Wunsch dennoch beurkunden (bei Wirksamkeitszweifeln nach § 17 Abs.2 BeurkG). Ablehnen soll er nur, was mit seinen Amtspflichten unvereinbar oder offensichtlich nichtig und unwirksam wäre.

    Ich sehe kein Problem hinsichtlich des Kindesunterhaltes, welches sah denn der Notar?


    Ja, Verträge dürfen nicht zu Lasten Dritter gehen. Deshalb kann das Kind auch nicht selbst wirksam auf seinen Unterhaltsanspruch verzichten. Sehr wohl dürfen aber Eltern untereinander eine Freistellungsvereinbarung treffen. Diese besteht ausschließlich im Innenverhältnis. Käme es zu dem Fall, dass das Kind seinen Anspruch durchsetzen wöllte oder Rechtsnachfolge bei Sozialleistungsbezug eintritt, so könnte das weiterhin problemlos erfolgen. Auf Basis der Freistellungsvereinbarung könnte der freigestellte Elternteil seine Unterhaltszahlung dann von dem anderen wieder zurückverlangen. Das Kind oder ein etwaiger Rechtsnachfolger hat keinen Schaden. Das Risiko geht vor allem der Elternteil ein, der sich freistellen lässt.

    Perplex, du zahlst doch jetzt auch schon den gesamten Unterhalt und hast den anderen Elternteil nicht in die Verantwortung genommen. Ebenso hat das Kind ab der Volljährigkeit nichts Dergleichen getan. Also scheinen ja Gründe vorgelegen zu haben, die sich nicht dadurch ändern, dass eine behördliche Transferleistung zwischengeschaltet wird.


    Interessant, dass beim Volljährigenunterhalt häufiger die Auffassung vertreten wird, man könne mit 930 Euro im Monat auskommen, während die Lobby der Unterhaltspflichtigen beim Minderjährigenunterhalt die Auffassung vertritt, dass 1.450 Euro auf gar keinen Fall zum Leben reichen.

    Bei einer kommunalen Einrichtung werden Elternbeiträge durch das Jugendamt erhoben, nicht durch den Einrichtungsträger. Für die Ermäßigung gilt Bundesrecht (§ 90 SGB VIII mit Verweis auf die Regelungen des SGB XII). In NRW ist dies im Landesrecht nochmals zusätzlich bestätigt. Mit der Einrichtung kann man deshalb nichts vereinbaren.

    Das erscheint mir richtig. Unterhaltszahlungen mindern nicht das Einkommen. Viel mehr ist das Einkommen zu ermitteln und dann unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes und Rangfolgen auf alle Bedarfe der Unterhaltsberechtigten aufzuteilen. Reicht das Einkommen nicht zur Deckung aller Unterhaltsverpflichtungen aus, so spricht man von einem Mangelfall.


    Beim Elternbeitrag für das im Haushalt lebende Kind handelt es sich um unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf dieses Kindes. Soweit dieser zu zahlen ist und das Gesamteinkommen nicht ausreicht, müsste sich dieser Bedarf in einer Mangelfallunterhaltsberechnung niederschlagen und könnte zu einer Reduzierung der anderen Unterhaltspflichten führen. Verhandlung muss dazu mit dem Vertreter der anderen Kinder geführt werden.


    Sowohl bei der Unterhaltspflicht als auch beim Elternbeitrag für das vierte Kind sind auch die Verhältnisse des anderen Elternteils zu betrachten.

    Korrekt, im Unterhaltsrecht gibt es keine Altersgrenzen. Man schuldet dem Kind solange Unterhalt, bis es sich selbst versorgen kann. Das Kind schuldet im Gegenzug eine zielstrebige und den eigenen Fähigkeiten angepasste Ausbildung. Es wird zumindest in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten und ggf. sekundäre Bildungswege in Anspruch nehmen müssen. Ist das Kind aufgrund seiner Behinderung überhaupt nicht ausbildungs- oder erwerbsfähig, schuldet man ggf. für immer Unterhalt. Barunterhalt schuldet man aber natürlich nur, wenn man nicht mit dem Kind zusammenlebt. Genauso kann man das Kind aber auch in der Volljährigkeit weiter im Haushalt mit Naturalien versorgen.


    Bei Unterbringung in einer Einrichtung kommt es auf das Alter des Kindes und den zuständigen Leistungsträger an. In allen Einrichtungen wird der Lebensunterhalt durch Sozialleistungsträger finanziert und die Eltern an den Kosten in beteiligt. In der Jugend- und Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII gibt es z.B. keine hohen Einkommensfreigrenzen wie bei Volljährigen in einer SGB XII Einrichtung. Das (finanzielle) Ergebnis kann daher sehr unterschiedlich sein.

    Warum sollte das die Beziehungsebene nicht stärken? Da kann man sein Kind mal richtig tief in Sachen wie Mietverträge, Stromabrechnungen und ähnliches blicken lassen und richtig was fürs Leben erklären. Das wird doch heutzutage immer kritisiert, dass die Schulen solches Wissen nicht übermitteln. Dabei kann man das zuhause prima selbst tun und die Unterhaltszahlung ist dafür optimal geeignet. Natürlich ist nicht jedes Kind dafür geeignet oder vielleicht gar nicht daran interessiert.


    Strom, Wasser, Miete und Lebensmittel lassen sich nach Köpfen aufteilen, wenn alle durchschnittlich verbrauchen. Wenn das Kind im Dachboden natürlich eine Hanfplantage beleuchtet und bewässert oder der Elternteil jeden Tag in der Badewanne liegt und eine Flasche Rotwein köpft, könnte man das wertend verändern. ;-) Ich würde meinem volljährigen Kind jedenfalls keine Unterwäsche mehr kaufen und auf eine Naturalunterhaltsbestimmung bestehen.


    Also ich finde das für die Beziehungsebene äußerst unterhaltsam und fördernd. Das Elternhotel ist vorbei, das Kind ist erwachsen, also sollte man es auch so behandeln.

    Nur weil jemand eine Beförderung nicht angibt, hat man dadurch keinen rückwirkenden Unterhaltsanspruch. Dazu hätte die Angabe schon trotz konkreter Nachfrage verheimlicht werden müssen, was bei der Anforderung von Lohnscheinen wiederum kaum möglich sein dürfte.


    Ansonsten sind Aufwendungen der Vermögensbildung im Unterhalt überhaupt nicht berücksichtigungsfähig.


    Was aber berücksichtigungsfähig wäre, ist die sekundäre Altersvorsorge. Und was man darunter versteht, wird durchaus großzügig beurteilt. Je nachdem, um welche Anlageform es hier also ganz konkret geht, könnte über diesen Weg eine Anerkennung erfolgen.

    Solange das Kind in einem elterlichen Haushalt wohnt, leitet es seinen Bedarf vom Einkommen der Eltern ab. Hat es einen eigenen Hausstand, ist die Pauschale nach allgemeinen Lebensstandards anzusetzen.


    Wenn Eigeninitiative vorhanden ist, warum zahlt man dem Kind nicht einfach den vollen Barunterhalt und lässt es im Gegenzug alle realen Kosten mitfinanzieren? So lernt das Kind was fürs Leben.


    Neben dem Kindergeld ist auch etwaiges Ausbildungsgehalt anzurechnen.

    Das Jugendamt wird zwar für die Mutter, nicht aber für diesen anfragenden Vater hinsichtlich Kindesunterhalt tätig werden. Und zum Betreuungsunterhalt auch nicht. Der Vater selbst erhält im Jugendamt weder eine professionelle Unterhaltsberechnung noch Beratung zum Unterhalt (siehe § 18 SGB VIII).

    Korrekt, der Unterhaltspflichtige hat keinen Beratungsanspruch beim Jugendamt. Das wollte ich auch nicht zum Ausdruck bringen und bitte um Entschuldigung, wenn das missverständlich war. Was er dennoch erhält, sofern der Gläubiger dies in Auftrag gibt, ist eine konkrete und in aller Regel gerichtsfeste Berechnung. Bei Unverheirateten auch für den Betreuungsunterhalt (siehe § 18 Abs.1 Nr.2 SGB VIII). Dies ist zumindest kostenfrei und ein Einstieg in die Materie. Für die Masse der Menschen und Fallkonstellationen ist dies zur Einigung oft gar ausreichend. Das Jugendamt hat auch keine Lust auf streitende Eltern, die am Ende eine Beistandschaft benötigen. Wenn man dagegen schwierige Sachverhalte mitbringt (Mangelfall, hohe Bereinigungsfaktoren, o.ä.) sollte einem klar sein, dass das Jugendamt im Sinne des Gläubigers rechnet. Ignorieren können sie geltend gemachte Positionen aber auch nicht einfach. Schließlich können sie dem Unterhaltsgläubiger nicht einfach eine nicht durchsetzbare und ausgedachte Forderung vorschlagen.

    Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann durchaus ein Unterhaltstitel sein, wenn der Kindesunterhalt dort vollstreckbar und eindeutig reguliert wurde.


    Euer Vorgehen ist unüblich. Die meisten Unterhaltsverhältnisse werden wohl eher jahrelang gar nicht thematisiert.


    Für die Einkommensabfrage gibt es eine 2-Jahressperre nach § 1605 BGB. Eine Pflicht zur ungefragten Information existiert überhaupt nicht. Das Verschweigen von erheblich höheren Einkünften kann allerdings in Einzelfällen unredlich sein.


    Eine Erhöhung der Unterhaltsforderung ist nur unter Beachtung von § 1613 BGB möglich, also erst ab dem Monat einer konkreten Inverzugsetzung oder einer Auskunftsaufforderung.

    Genauso ist es! Allerdings wäre dies hier zum Nachteil des Kindes, denn die Bereinigung des steuerlichen Einkommens beim Selbstständigen bedeutet in der Regel eine Erhöhung des unterhaltsrechtlichen Einkommens. Z.B. wenn eine Abschreibung aus Anlagevermögen steuerrechtlich berücksichtigt wird, aber bei der Unterhaltsberechnung nur zur Hälfte (Wert ausgedacht). Ein Selbstständiger, dessen steuerliches Einkommen zur Berechnung herangezogen wird, wird dies deshalb regelmäßig akzeptieren bzw. hat gar keinen Grund zum Streiten.

    Auch wenn du noch zehnmal schreibst, dass ein Spezialist hinzugezogen werden sollte, hat der Jugendamtsmitarbeiter dazu keine Möglichkeit und ist selbst der Spezialist.


    Und auch sonst irrst du. Die Bearbeitungspflicht ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Die Nichtbearbeitung führt genauso wie die Falschbearbeitung zur Schadensersatzpflicht. Der Gesetzgeber ordnet dem Jugendamt dabei nicht nur die Bearbeitung zu, sonder sogar die gerichtliche Vertretung bis hin vor das Oberlandesgericht. Und zwar umfassend in allen Kindesunterhaltssachen. Der Gesetzgeber hat diese Kompetenz entgegen deiner Behauptungen im Übrigen 2013 erst erweitert auf einen größeren Personenkreis im Jugendamt und begründete dies wie folgt:


    "Grund hierfür ist, dass die Jugendämter über die erforderliche Sachkunde zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen verfügen. Die Sachkunde der Jugendämter spricht dafür, die durch sie vertretenen Kinder auch insoweit vom Anwaltszwang zu befreien, als die Vertretung in der Funktion eines Vormundes (§ 1773 BGB) oder Ergänzungspflegers (§ 1909 BGB) erfolgt."


    Vor deutschen Ober- und Bundesgerichten war die Frage der fachlichen Eignung des Jugendamtes in den verschiedensten Bereichen schon Thema und hatte das immer gleiche Ergebnis.


    Auch wenn du hier die Unterhaltsberechnung von Selbstständigen so darstellst, als sei das ein Quantenphysikstudium, so sieht die Realität doch ganz anders aus. Die eigentliche Schwierigkeit liegt allein in der Bereinigung der steuerlichen Einkünfte um eventuell unterhaltsrechtlich anders zu beurteilende Einzelpunkte, z.B. Abschreibungen. Und da sich bei diesem Thema selbst der Bundesgerichtshof nicht einig wird, kann man auch nicht viel falsch machen. Im schlimmsten Fall (und der ist nicht wirklich schlimm), arbeitet der Jugendamtsmitarbeiter auch unterhaltsrechtlich mit den steuerlichen Einkünften.

    Das freut mich, hilft dem Fragesteller aber nicht. Vielleicht hat diese Person ja aber entsprechende Publikationen veröffentlicht, die man käuflich erwerben kann oder bietet Fortbildungen an.


    Ich habe gerade mal geschaut. Im Kommunalen Bildungswerk Berlin findet im August eine entsprechende Grundlagenschulung für Jugendamtsmitarbeiter statt. Da könnte sich der hier betroffene Jugendamtsmitarbeiter z.B. anmelden.

    Du hast ggf. überlesen, dass es hier um einen Jugendamtsmitarbeiter geht. Dieser kann nicht zum Fachmann, sondern er ist der Fachmann. Er ist in Ausübung seiner Tätigkeit gesetzlich verpflichtet dies zu bearbeiten, wenn dies der Unterhaltsgläubiger wünscht - was offensichtlich der Fall ist.

    Oh je! Die Person muss sich natürlich an den Arbeitgeber oder Dienstherrn wenden.


    Alle Mitarbeiter von Jugendämtern haben zumindest schon mal kostenlosen Zugriff auf die unzähligen Themen- und Rechtsgutachten des DIJuF. Dazu sollten natürlich auch entsprechende Wissensdatenbanken, Kommentarliteratur und Berechnungstool vorhanden sein. Unterhaltsberechnungen gibt es schließlich schon immer.


    Ein Jugendamtsmitarbeiter kann keinen Anwalt beauftragen, der für ihn seine Fälle löst. Wenn der betroffene Gläubiger das Jugendamt beauftragt, dann muss das Jugendamt auch den Fall bearbeiten. Und zwar kostenlos in der gleichen Qualität und mit der gleichen Verantwortung wie ein Rechtsanwalt.


    Dass die Jugendämter dies allgemein schlechter beherrschen würden als Anwälte, kann ich auf Basis meiner Erfahrung in diesem Bereich nicht bestätigen.

    Soweit es um Kindesunterhalt oder Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB geht, kann man als Gläubiger die Unterhaltsberechnung kostenlos durch das Jugendamt erstellen lassen.


    Einzige Alternative dazu sind kostenpflichtige Anwälte.


    Einkommensunterlagen von Selbstständigen können aber auch für Jugendamt oder Anwalt durchaus kompliziert sein. Kommt auf den Einzelfall an.


    Allgemeine Antworten und Meinungen bekommt man sicher auch in einem Forum wie diesem hier.