Auch wenn du noch zehnmal schreibst, dass ein Spezialist hinzugezogen werden sollte, hat der Jugendamtsmitarbeiter dazu keine Möglichkeit und ist selbst der Spezialist.
Und auch sonst irrst du. Die Bearbeitungspflicht ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Die Nichtbearbeitung führt genauso wie die Falschbearbeitung zur Schadensersatzpflicht. Der Gesetzgeber ordnet dem Jugendamt dabei nicht nur die Bearbeitung zu, sonder sogar die gerichtliche Vertretung bis hin vor das Oberlandesgericht. Und zwar umfassend in allen Kindesunterhaltssachen. Der Gesetzgeber hat diese Kompetenz entgegen deiner Behauptungen im Übrigen 2013 erst erweitert auf einen größeren Personenkreis im Jugendamt und begründete dies wie folgt:
"Grund hierfür ist, dass die Jugendämter über die erforderliche Sachkunde zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen verfügen. Die Sachkunde der Jugendämter spricht dafür, die durch sie vertretenen Kinder auch insoweit vom Anwaltszwang zu befreien, als die Vertretung in der Funktion eines Vormundes (§ 1773 BGB) oder Ergänzungspflegers (§ 1909 BGB) erfolgt."
Vor deutschen Ober- und Bundesgerichten war die Frage der fachlichen Eignung des Jugendamtes in den verschiedensten Bereichen schon Thema und hatte das immer gleiche Ergebnis.
Auch wenn du hier die Unterhaltsberechnung von Selbstständigen so darstellst, als sei das ein Quantenphysikstudium, so sieht die Realität doch ganz anders aus. Die eigentliche Schwierigkeit liegt allein in der Bereinigung der steuerlichen Einkünfte um eventuell unterhaltsrechtlich anders zu beurteilende Einzelpunkte, z.B. Abschreibungen. Und da sich bei diesem Thema selbst der Bundesgerichtshof nicht einig wird, kann man auch nicht viel falsch machen. Im schlimmsten Fall (und der ist nicht wirklich schlimm), arbeitet der Jugendamtsmitarbeiter auch unterhaltsrechtlich mit den steuerlichen Einkünften.