Beiträge von Tabula rasa

    Die Auffassung des Vaters wird durchaus von Gerichten vertreten.


    Wenn der Vater nicht freiwillig zahlt, kann man am Familiengericht ein zivilrechtliches Unterhaltsverfahren über die Beteiligung betreiben. Kostenrisiko vierstellig. Ausgang ungewiss.


    In der Regel lohnt es sich erst mal den laufenden Unterhalt anzuschauen, weil dieser vielleicht gar nicht sinnvoll geregelt ist und/oder der Vater vielleicht gar nicht leistungsfähig für Mehr-/Sonerbedarf wäre.

    Ich lese die Regelung "alle 3 Wochen in Berlin". Das ist für ein Schulkind genauso praktizierbar wie für ein Vorschulkind. Ein Ende ist mir weder ersichtlich noch verständlich und wurde hier auch nicht angemerkt.


    Ich kann auch keine Widersprüchlichkeiten erkennen. Der niedergeschriebene Text ist verständlich und schlüssig. An manchen Stellen eventuell leicht übertrieben dargestellt, jedoch in sich logisch. Weder ist dem Text zu entnehmen, dass es klar sei ein Verfahren zu verlieren (sondern nur der Hinweis, dass ein ABR-Verfahren in der Vergangenheit abgewiesen wurde) noch kann ich dem Text entnehmen, dass die Mutter extrem unfähig sei (sondern nur den nüchternen Hinweis auf eine frühere Obdachlosigkeit und bestehende Hilfe zur Erziehung).


    Richtig ist, dass geänderte Umstände in ein Verfahren eingebracht werden können. Geänderte Umstände liegen jedoch nur vor, wenn diese zum Zeitpunkt der letzten Verhandlung noch nicht bestanden haben. Und das wäre seitens der Mutter darzulegen und zu beweisen.

    Das halte ich für unnötige sprachliche Spitzfindigkeiten. Natürlich kann man der Mutter den eigenen Umzug nicht verbieten, sehr wohl muss man als Sorgeberechtigter aber über den Umzug des Kindes entscheiden. Dass hier Umzug von Mutter und Kind zusammen passieren sollen, ist ja logisch, wenn das Kind bei der Mutter lebt.


    Ob hier wirklich eine Änderung der Lebensumstände vorliegt, ist für mich nach der Schilderung fraglich. Unter Umständen war die Mutter zum Zeitpunkt der Verhandlung bereits bekannt schwanger und mit dem entsprechenden Partner liiert. Dann wären diese Tatsachen nämlich präkludiert und könnten von der Mutter gar nicht mehr in ein Verfahren eingebracht werden. Und selbst wenn dem nicht so ist, erscheint mir doch fraglich, ob die hier beschriebene Mutter tatsächlich erfolgreich einen Umzug für sich und das Kind durchsetzen könnte.

    Selbstverständlich muss dein sorgeberechtigter Partner dem Umzug des Kindes zustimmen. Soweit hierzu keine Zustimmung vorliegt und eine sinnvolle Alternative besteht, z.B. der Umzug des Kindes zum Vater, könnte man es auf ein Verfahren ankommen lassen. Vor allem da hier vor 3 Monaten erst eine gerichtliche Einigung gefunden wurde und die Mutter Erziehungsschwierigkeiten hat, würde ein Gericht dies in seine Bewertung einfließen lassen müssen. Wenn man das will, sollte man allerdings selbst tätig werden und nicht auf den Antrag der Mutter warten.

    Natürlich ist eine Unterhaltsforderung von der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils abhängig. Immer und ohne Ausnahme. Das Problem ist, dass viele Menschen Leistungs- und Zahlungsfähigkeit verwechseln. So bist du z.B. weitestgehend zahlungsunfähig, weil du real kein Geld übrig hast. Du bist aber eventuell leistungsfähig, weil du Geld haben könntest. Und das ist die entscheidende Frage.


    So ist in der Rechtsprechung beispielsweise anerkannt, dass sich ein Unterhaltspflichtiger auf seine erste Ausbildung berufen kann und während dieser Zeit ggf. nicht leistungsfähig ist, weil er noch einen eigenen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern hat. Bei jemandem, der nach abgeschlossener Ausbildung 5 Jahre arbeitet und dann ein Studium beginnt, handelt es sich aber nicht mehr um eine Erstausbildung. Da man seinem Kind gegenüber gesteigert unterhaltspflichtig ist und eine Erwerbsobliegenheit hat, muss man auch Einschränkungen im eigenen Leben hinnehmen und kann sich nicht auf ein absichtlich reduziertes Einkommen berufen. Daher wird man einem Betroffenen ein fiktives Einkommen aus Vollzeittätigkeit zurechnen dürfen, mindestens in Höhe des Mindestlohns, bei entsprechender Ausbildung auch mehr. Und auf Basis dieses fiktiven Einkommens kann eine Unterhaltsforderung durchgesetzt werden.


    Es gab aber auch schon Einzelfälle, in denen eine spätere weitere Ausbildung als leistungsmindernd anerkannt wurde, z.B. weil die Verdienstmöglichkeiten danach ganz erheblich höher lagen als bisher. Das dürfte bei abgeschlossener Ausbildung und Bachelor-Studium eher unwahrscheinlich sein. Aber das ist die zu verhandelnde Frage zwischen dir und der Vorschusskasse.

    Für Beratungen zum Umgangsrecht ist das Jugendamt am Wohnort des Kindes zuständig.


    Das Betreuungsmodell für Ihr Kind müsst ihr als gemeinsam sorgeberechtigte Eltern gemeinsam entscheiden. Könnt ihr euch nicht einigen, kann im Streitfall nur das Familiengericht entscheiden.

    Unterhalt kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft neu verhandelt werden, wenn sich wesentliche Änderungen ergeben haben, z.B. durch geringere Einnahmen aus der Selbstständigkeit. Dazu musst du dich an den Gläubiger wenden. Reagiert dieser nicht oder ist nicht verhandlungsbereit, müsstest du bei bestehendem Titel eine gerichtliche Abänderung beantragen. Im Gericht besteht bei Unterhaltssachen Anwaltspflicht.


    Ggf. wäre eine Schuldnerberatung und Privatinsolvenz für dich eine Lösung.


    Ggf. hast du auch Anspruch auf aufstockendes Bürgergeld oder Wohngeld.


    Ich beurteile sowas nicht über unbekannte Menschen, aber wenn du schreibst, das dir der Unterhalt zu hoch ist, du dann aber eine teure Spielkonsole und einen Laptop in der Umgangszeit kaufst, für Kinder von denen das älteste höchstens die zweite Klasse besucht, dann widerspricht sich das erstmal objektiv. Du lebst nach Abzug des Unterhaltes am Existenzminimum und solltest anfangen, dich auch so zu verhalten. Das wird auch noch 10-15 Jahre so bleiben.


    Ein weiteres Kind mit der neuen Partnerin? Kannst du machen. Finanziell definitiv eine super Idee in deiner Lebenssituation.

    Man muss damit nicht zwingend zum Rechtsanwalt. Das, was du jetzt geschrieben hast, ist schon etwas mehr als bisher. Wie gesagt, der Gläubiger muss dich diese Dinge nicht fragen. Du musst sie von selbst vollständig und für jeden objektiv nachvollziehbar erklären. Umso besser du das machst, desto höher wird der Handlungs- und Reaktionsdruck auf Gläubigerseite. Du kannst auch eine eigene Unterhaltsberechnung aufstellen und dem Gläubiger vorschlagen. Nur so bringst du diesen eventuell dazu, mit dir eine Vereinbarung unterhalb des Mindestunterhaltes zu treffen. Vor Gericht würde das im Streitfall genauso ablaufen. Du sagst "ich habe Fahrtkosten", dann antwortet der Gläubiger "es wird kein Steuerausgleich vorgenommen" und schon ist dein Argument nur noch die Hälfte wert. Du sagst "Wohnungen in der Stadt sind teurer als hier", dann antwortet der Gläubiger "Nachweis für diese Behauptung wurde nicht erbracht" und schon ist dein Argument hinüber. Würdest du dagegen z.B. sagen "ich habe drei Kinder, anbei Geburtsurkunde" oder "das ÖPNV Ticket kostet drei mal so viel wie die Fahrt mit dem Auto, beiliegend Nachweis und Berechnung" oder "ÖPNV nicht nutzbar, beiliegend Dienstplan und Vereinbarung Rufbereitschaft", dann kann der Gläubiger dagegen wohl nichts mehr großartig entgegnen.


    Unterhalt ist eine Mischung aus Expertise, Verhandlung und Beweisführung. Es gibt genügend Unterhaltspflichtige, die auch mit einem Beistand des Jugendamtes eine einvernehmliche außergerichtliche Lösung ohne Anwalt finden. Im Mangelfall sind daran aber extrem hohe Anforderungen zu stellen. Denn letztendlich möchtest du dem Kind weniger als das sächliche Existenzminimum zahlen. Und dafür brauchst du eben gute Gründe. Diese Gründe kann auch ein Anwalt nicht herbeizaubern. Sie liegen entweder vor oder nicht. Ein Anwalt würde aber zumindest alles für dich Günstige abfragen und könnte dich professionell vertreten.

    Zunächst mal sollte klar sein, dass 520 Euro der Mindestunterhalt sind. Das Kind kann diesen Betrag pauschal verlangen.


    Gibst du nun an, dass du diesen Betrag nicht leisten kannst, bist du in der Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dies objektiv tatsächlich nicht möglich ist. Was man darunter versteht kann man unter den Begriffen "gesteigerte Unterhaltspflicht" und "gesteigerte Erwerbsobliegenheit" nachschlagen. Die Anforderungen sind sehr hoch und vom Einzelfall abhängig. In jedem Fall gehört dazu, steuerliche Vorteile in Anspruch zu nehmen. Wenn einem die Steuererstattung zu spät kommt, kann man sich unter Umständen auch einen Lohnsteuerfreibetrag eintragen lassen. Ggf. gibt es auch günstigere Alternativen als das Auto oder besser bezahlte Arbeit oder gleich bezahlte Arbeit in Wohnortnähe. Das kann man alles nicht pauschal beantworten.


    Der Unterhaltsgläubiger wird dir diese Fragen üblicherweise weder stellen noch beantworten. Die plumpe Antwort ist vermutlich Konsequenz der ebenso plumpen Frage. Wenn du es selbst nicht ausgehandelt bekommst, kannst du nur einen Rechtsanwalt beauftragen.

    Ob das Gericht einen privat durchgeführten Vaterschaftstest akzeptiert, liegt im Ermessen des Richters.


    Im Familienrecht heißt der Streitwert richtigerweise Verfahrenswert. Und ja, dieser dient nur dazu, um damit die Gerichtskosten zu berechnen. Ein gerichtliches Anfechtungsverfahren kostet derzeit immer 294 Euro. Zu diesen Gebühren kommen noch Nebenkosten, wie z.B. für ein gerichtlich veranlasstes Gutachten.

    Es gibt keinen Zwang zur Neuberechnung ab Volljährigkeit, sie ist aber grundsätzlich möglich, wenn alle Beteiligten das wünschen. Du musst derzeit gar nichts machen und solltest auch auf keinen Fall den Titel herausgeben, bzw. nur an das Kind. Ein weiteres von zig Beispielen, warum Titel unbefristet sein müssen, damit das Kind nicht ab der Volljährigkeit rechte- und mittellos dasteht. Wenn der Vater ein Interesse an einer Neuberechnung hat, dann kann er das kundtun und dem Beistand oder dem Kind seine Einkommensauskunft erteilen. Dann kann man neu rechnen und etwas verändern. Macht er das nicht, dann gilt der bisherige Titel weiter. Zahlt er nicht mehr, muss die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Dabei hat das Jugendamt auch nach der Volljährigkeit zu unterstützen.

    Wenn sämtliche unterhaltsrechtlichen Obliegenheiten erfüllt werden, dann ist der Selbstbehalt natürlich die Grenze der Inanspruchnahme, auch vor Gericht. Das ist aber eine Frage der Leistungsfähigkeit und keine des Bedarfs. Und dazu wärst du in der Darlegungs- und Beweislast. Das Kind muss nicht darlegen, dass es einen Bedarf in Höhe des Mindestunterhaltes hat. Das ist schließlich das Existenzminimum. Du musst darlegen, dass du diesen Mindestunterhalt objektiv nicht leisten kannst. Und daran scheitern durchaus einige, weil ihnen die Argumente fehlen. Ob du Argumente hättest, lässt sich deiner Schilderung nicht entnehmen.

    Nur wenn das Kind durch einen Beistand des Jugendamtes vertreten wird, kann man mit diesem auch die Unterhaltshöhe neu vereinbaren.


    Eine Urkunde kann durch eine neue Urkunde ersetzt werden, aber nur dann wenn man sich einig geworden ist.


    Bei fehlender Einigung können beide Seiten die Urkunde nur über das Familiengericht ändern lassen.

    Die Antworten auf diese Fragen kann man nirgends nachlesen, weil es derartige Regelungen nicht gibt.


    Auch sind gemeinsam sorgeberechtigte Elternteile beide von der rechtlichen Vertretung des Kindes in der Unterhaltsfrage ausgeschlossen.


    Wenn man also ein solches Modell leben will, dann sollte man sich auch in finanziellen Fragen frei von Streit und nach eigenem Ermessen vereinbaren können. Ansonsten wird es richtig kompliziert. Das gilt sowohl für das Nest- als auch für das paritätische Wechselmodell.

    Letztlich sind alle Formulare von Behörden natürlich theoretisch dafür gedacht, um anhand der gemachten Angaben die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen prüfen zu können. Es würde relativ wenig Sinn ergeben, wenn eine Behörde Dinge abfragt, die sie gar nicht zur Bearbeitung braucht. Es würde mich aber auch nicht übermäßig wundern.


    Vielleicht hast du auch einfach nicht den richtigen Antrag zur Hand. Ich dachte es ging um ein Pflegeheim und nicht um ambulante Pflege. Oder ist das nur eine teilstationäre Wohngruppe?

    Eine der bekanntesten Entscheidungen ist sicherlich BGH, Beschluss vom 9.7.2014 – XII ZB 661/12.


    Es geht darin um Kindesunterhalt, wie auch in allen anderen mir bekannten Entscheidungen. Es gibt aber kein wirkliches Argument die Kaufkraftbereinigung nicht auch bei jedem anderen Unterhaltsanspruch anzuwenden. Auch in der Fachliteratur zum Unterhalt wird das Prozedere meist allgemein und ohne Bezug zum Kindesunterhalt erläutert. Es dürfte sehr unwahrscheinlich sein, dass man sich hierüber wirklich gerichtlich auseinandersetzen muss.

    Da liegst du auch für die deutsche Rechtslage falsch. Die 100.000 Euro Grenze gibt es nur im Sozialrecht, also immer dann, wenn SGB XII Leistungen erbracht werden, was sehr häufig der Fall ist. Beim zivilrechtlichen Elternunterhalt gab es aber weder vor noch nach diesem Datum eine Einkommensgrenze.