Beiträge von Tabula rasa

    Die Antworten auf diese Fragen kann man nirgends nachlesen, weil es derartige Regelungen nicht gibt.


    Auch sind gemeinsam sorgeberechtigte Elternteile beide von der rechtlichen Vertretung des Kindes in der Unterhaltsfrage ausgeschlossen.


    Wenn man also ein solches Modell leben will, dann sollte man sich auch in finanziellen Fragen frei von Streit und nach eigenem Ermessen vereinbaren können. Ansonsten wird es richtig kompliziert. Das gilt sowohl für das Nest- als auch für das paritätische Wechselmodell.

    Letztlich sind alle Formulare von Behörden natürlich theoretisch dafür gedacht, um anhand der gemachten Angaben die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen prüfen zu können. Es würde relativ wenig Sinn ergeben, wenn eine Behörde Dinge abfragt, die sie gar nicht zur Bearbeitung braucht. Es würde mich aber auch nicht übermäßig wundern.


    Vielleicht hast du auch einfach nicht den richtigen Antrag zur Hand. Ich dachte es ging um ein Pflegeheim und nicht um ambulante Pflege. Oder ist das nur eine teilstationäre Wohngruppe?

    Eine der bekanntesten Entscheidungen ist sicherlich BGH, Beschluss vom 9.7.2014 – XII ZB 661/12.


    Es geht darin um Kindesunterhalt, wie auch in allen anderen mir bekannten Entscheidungen. Es gibt aber kein wirkliches Argument die Kaufkraftbereinigung nicht auch bei jedem anderen Unterhaltsanspruch anzuwenden. Auch in der Fachliteratur zum Unterhalt wird das Prozedere meist allgemein und ohne Bezug zum Kindesunterhalt erläutert. Es dürfte sehr unwahrscheinlich sein, dass man sich hierüber wirklich gerichtlich auseinandersetzen muss.

    Da liegst du auch für die deutsche Rechtslage falsch. Die 100.000 Euro Grenze gibt es nur im Sozialrecht, also immer dann, wenn SGB XII Leistungen erbracht werden, was sehr häufig der Fall ist. Beim zivilrechtlichen Elternunterhalt gab es aber weder vor noch nach diesem Datum eine Einkommensgrenze.

    Klar, ein einfaches Beispiel aus Deutschland. Eigenanteil Heim 3000 Euro, 1000 Euro Rente Abzug, 2 Geschwister nicht leistungsfähig. Restforderung an drittes und viertes leistungsfähiges Geschwisterkind = 1000 Euro monatlich. Wenn außergerichtlich nicht freiwillig anerkannt, zusätzlich ca. 1000 Euro Gerichtskosten und 4-5000 Euro Anwaltskosten.


    Oder ein weiteres Beispiel, Heimvertrag von 4 Personen unterzeichnet und keiner bezahlt. Heim beauftragt Inkassobüro mit der Durchsetzung. 3 Geschwister nicht zahlungsfähig. Nach 4 Monaten klingelt der Gerichtsvollzieher und verlangt 8000 Euro Nachzahlung.


    Dann sind keine Strafen, sondern gesetzliche Unterhaltsansprüche oder vertragliche Ansprüche.


    Und es sind nur Beispiele. Beispiele dafür, warum man sich in solchen Fragen an Profis wendet.

    Deine Angaben widersprechen sich ein bisschen.


    Wenn der Vater aus deiner Sicht immer den geforderten Unterhalt gezahlt hat, dann könnte es auch keine Rückstände geben.


    Wahrscheinlicher ist, dass es beide Eltern hier nach Ende des Jobcenter Leistungsbezuges versäumt haben, die tatsächlich titulierte Unterhaltshöhe zu überwachen und jährlich anzupassen. Das würde zumindest zur Aussage des Beistandes passen. Die Ansprüche aus der Vergangenheit könnten dann eventuell verwirkt sein. Dafür gibt es keine festen Fristen und es ist vom Einzelfall abhängig. Das muss der Beistand jetzt in Absprache mit dir beurteilen.


    Eine zwischenzeitlich vom Jobcenter geltend gemachte Forderung oberhalb des Titels, die nicht urkundlich anerkannt oder gerichtlich durchgesetzt wurde, wäre für die Vergangenheit und dich bedeutungslos. Maßgebend ist der Unterhaltstitel.

    Du musst der Lohnbuchhaltung (in der Theorie) gar nichts mitteilen, wenn Unterhalt beim Gehalt gepfändet wird. Die Höhe der Pfändung ergibt sich aus dem Unterhaltstitel, dem Pfändungsbeschluss und der Zivilprozessordnung, insbesondere § 850d ZPO. Das muss jeder Arbeitgeber und Drittschuldner selbst wissen und berechnen können. Du hast jedoch Anspruch auf Aushändigung der Lohnscheine und Überprüfung, ob dies richtig gemacht wird.

    Die Forderung von "Unterlagen" erfolgt auf welcher französischen Rechtsgrundlage? In Deutschland wäre das § 1605 BGB iVm SGB XII, wenn es um Elternunterhalt/Pflegeheim ginge (was ja hier nicht mal klar ist). Und was für Unterlagen will man eigentlich ganz konkret sehen und was soll das bringen, wenn man diese dann anschaut? Wenn man doch selbst das französische Unterhaltsrecht oder den Vertrag nicht versteht, helfen einem pauschale Unterlagen über den Sachverhalt tendenziell gar nichts, weil man auch mit Unterlagen vermutlich nicht in der Lage wäre, einen Anspruch zu beziffern.


    Und was wäre, wenn der Bruder sich aufgrund dieses Auskunftsersuchens plötzlich einen Rechtsanwalt sucht, der die gewünschten Unterlagen alle übersendet und gleichzeitig die Forderung verdoppelt? Was hat man dann gekonnt? Diese theoretischen Möglichkeiten sollte man schon mal in Betracht ziehen, bevor man Dinge einfordert. Vor allem dann, wenn man selbst keine Kenntnis von der Materie hat.


    Einem Gericht kann man als Privatperson regelmäßig nichts mitteilen, weil in den meisten Angelegenheiten ein Vertreter gesetzlich vorgeschrieben ist. Das wird in Frankreich nicht anders sein als in Deutschland. Der Hinweis von grogu ist deshalb gefährlich. Wenn du in Deutschland auf einen gerichtlichen Antrag des Bruders an das Gericht antwortest, dass du keine Unterlagen hast, dann bekommst du einen Versäumnisbeschluss gegen dich, weil deine Mitteilung bedeutungslos wäre.


    Vermutlich könnte die Pflegeeinrichtung auch die gesamten Kosten hier vollständig bei jedem vollstrecken. Es gibt ja offensichtlich 4 vertragliche Schuldner für die gleiche Sache. Gut für die Einrichtung.


    Ich wünsche viel Glück beim geplanten Vorgehen. Da man keine professionelle Hilfe sucht, muss man sich im schlechtesten Fall mit laienhaften Ergebnissen zufrieden geben. Wie diese hier letztlich aussehen, steht in den Sternen.

    Du zahlst nicht nur eine Nutzungsentschädigung, sondern tilgst auch noch den Finanzierungsanteil der Frau? Wer macht sowas? Das ist schon unabhängig von der konkreten Höhe der Nutzungsentschädigung ziemlicher Unfug und man kann nur hoffen, dass du dies nicht auch noch vertraglich so vereinbart hast.

    Nein, ihr müsst nichts überweisen. Wenn ihr die Forderung für nicht gerechtfertigt haltet, könnt ihr sie komplett ignorieren. Ihr müsst auch nicht zum Anwalt gehen.


    Sollte der Bruder den Anspruch aber seinerseits weiterhin für gerechtfertigt halten, dann muss er diesen gerichtlich verfolgen. Zuständig wäre ein französisches Gericht und dein Mann wäre Antragsgegner. Und wenn man vor Gericht unterliegt, muss man in der Regel neben den Gerichtskosten auch die Anwaltskosten aller Parteien tragen. Da geht es dann schnell um ein paar tausend Euro zusätzlich zur eigentlichen Forderung. Wenn man dagegen vor Gericht obsiegt, muss man gar nichts zahlen.


    Menschen haben eine unterschiedliche Risikobereitschaft und es hängt natürlich vom Sachverhalt ab.


    Würde der Bruder deines Mannes z.B. von mir 300 Euro fordern, so würde ich jegliches Schreiben ignorieren, weil ich ihn nicht mal kenne und nichts zu befürchten hätte.

    Würde dagegen mein Bruder von mir 300 Euro fordern, weil er unsere Mutter vertritt und ich vor ein paar Jahren einen Vertrag mit Zahlungsverpflichtung abgeschlossen habe, dann würde ich mir ernsthaft Gedanken darüber machen, ob diese Forderung gerechtfertigt ist. Und wenn ich nicht wüsste, was ich da eigentlich genau vereinbart habe oder ob es gesetzliche Ansprüche geben könnte, dann würde ich einen Rechtsanwalt dazu befragen.


    Ihr könnt das natürlich anders handhaben. Eine rechtliche Beurteilung eines privaten Vertrages oder des französischen Unterhaltsrechts werdet ihr auf einer deutschen Internetseite jedenfalls nicht finden.

    Welchen relevanten Teil habe ich denn überlesen?


    Vielleicht hast du die Antwort nicht verstanden. Denn ich habe in keiner Silbe behauptet, dass man froh sein soll, 300 Euro zu bezahlen. Ich habe darauf hingewiesen, dass man dies rechtsanwaltlich prüfen lassen sollte und sich dann Gedanken darüber machen kann, ob diese Forderung gerechtfertigt ist oder zu hoch oder vielleicht sogar zu niedrig. Wenn ein Anwalt mir z.B. sagt, dass ich mit 400-900 Euro rechnen müsste, ich aber nur mit 300 Euro konfrontiert werde, dann würde ich selbstverständlich die tatsächliche Forderung begleichen ohne einen Hauch von Luftzug zu hinterlassen. Im Zivilrecht ist es nämlich sehr häufig der Fall, dass der Anspruchsinhaber ebenso keine Ahnung von seinen Angelegenheiten hat, wie man selbst. Und deshalb besteht häufig die Möglichkeit, dass eventuelle Forderungen gar nicht oder in zu geringer Höhe eingefordert werden. Es lohnt sich daher häufig, einen Sachverhalt von hinten aufzurollen und die möglichen Endergebnisse abzugleichen, bevor man vehement auf eigene Rechte pocht, wie z.B. etwaigen Auskunftsverlangen. Zusätzlich hat man im Streitfall immer anwaltliche und gerichtliche Kosten einzukalkulieren, die in der Regel nicht von Rechtsschutzversicherungen gedeckt sind. Ein taktisch kluges Vorgehen kann sich daher auszahlen.


    Ohne den Inhalt der Verträge und das französische Recht zu kennen, ist jeder Beitrag hier nur Spekulation.

    Da Bedürftige und Bevollmächtigter in Frankreich leben, ist im Streitfall französisches Recht anzuwenden. Wie der Elternunterhalt dort geregelt ist, wird man in einem deutschen Internetforum tendenziell nicht in Erfahrung bringen können.


    Auch könnten sich hier vertragliche Unterhaltsansprüche ergeben. Man hat ja scheinbar einen entsprechenden Vertrag unterschrieben, dessen Inhalt im Streitfall entscheidend wäre.


    Man sollte sich zumindest einmal von einem Rechtsanwalt mit Kenntnissen zum französischen Unterhaltsrecht beraten und sowohl die Rechtslage als auch den Vertrag prüfen lassen. Danach kann man immer noch überlegen, ob man mit 300 Euro gut wegkommt und diese einfach zahlt oder die Forderung nicht gerechtfertigt ist.

    Die Wahrscheinlichkeit bei 2400 Euro Nettoeinkommen und zwei minderjährigen Kindern weniger als den Mindestunterhalt zahlen zu können, ist sehr gering. Dafür bräuchte man erhebliche anerkennungsfähige Bereinigungspositionen. (Theoretisch wäre in deinem Fall wohl bisher eine höhere Forderung möglich gewesen, die man jetzt auf den Mindestunterhalt reduzieren könnte.)

    - Fahrtkosten sind zumindest in der Höhe streitbar, da sie objektiv unangemessen sind. Wer 20% seines Nettogehaltes dafür aufwendet, um zur Arbeitsstelle zu gelangen, der muss sich schon auch selbst mal fragen, ob das Sinn ergibt. Würde ich als Gläubiger nur anerkennen, wenn gleiche Verdienstmöglichkeiten in Wohnortnähe nicht bestehen, z.B. bei sehr spezifischen Berufen.

    - Im Gegenzug ist natürlich zwingend eine Steuererklärung zu machen, wenn man solche exorbitanten Fahrtkosten angerechnet haben will. Anderenfalls würde ich als Gläubiger eine fiktive Steuererstattung berechnen oder die Fahrtkosten ersatzweise gar nicht anerkennen. Auch die Eintragung eines Steuerfreibetrages wäre eine Option, wenn eine Pfändung die Erklärung der Nichtabgabe ist.

    - Der Hinweis auf die Pfändung ist schon grundsätzlich irreführend, ist die Steuererklärung doch dann quasi eine kostenlose Möglichkeit Schulden zu tilgen. Warum sollte man das nicht nutzen, wenn es eh schon knapp ist?

    - Auch die Mietkosten wären streitbar, wenn du doch stundenlang woanders hinfährst, um dort dein Einkommen zu erzielen. Du wärst hier in der Beweispflicht dafür, dass es keine andere Wohnung gibt und erst kürzlich ist mit dieser Sache sogar vor dem OLG München - bekanntermaßen eine der teuersten Mietregionen Deutschlands - ein unterhaltspflichtiger Elternteil gescheitert.

    - Was sollen das für Lohnscheine sein, die 10 Seiten lang sind und was steht auf den hinteren 9 Seiten? Üblicherweise stehen auf einem Lohnschein keine Daten, die aufgrund Datenschutz nicht mitgeteilt werden könnten. Art. 5 DSGVO wäre auch vermutlich keine Grundlage für die Zurückbehaltung.


    Summa summarum ist bei dir nach deiner Schilderung relativ klar, dass der Mindestunterhalt von 520 Euro nicht gefordert werden kann, völlig egal wie man die vorgenannten Punkte nun im Detail betrachtet. Eventuell wären sogar die 465 Euro zu hoch. Das wird auch das Jobcenter als Gläubiger einsehen müssen. Dennoch könnten sie den gerichtlichen Weg einschlagen und du müsstest dich mit anwaltlicher Vertretung dagegen wehren. Die 465 Euro könntest du titulieren, um den Streitwert zu reduzieren.

    Man sollte für den schlechtesten Fall auch ein Bußgeld und Probleme beim Kindergeld einplanen, da man offensichtlich 1,5 Jahre lang die Meldepflicht für die Kinder nicht erfüllt hat.


    Die Ummeldebestätigung hat keine Auswirkung auf das Sorgerecht.

    Klingt nicht nach Hinhalten. Du hast doch sofort eine Antwort bekommen und eine Verhandlungsmöglichkeit eröffnet bekommen. Verständlich, dass der Gläubiger die Situation genau beurteilen will, bevor er die Forderung reduziert. Einziges Manko dabei. Überzahlter Unterhalt gilt regelmäßig als verbraucht und bei Rückforderungen kann sich regelmäßig auf Entreicherung berufen werden. Man könnte daher vorschlagen, dass für die Verhandlungsdauer übergangsweise 100% gezahlt wird.


    Eine Steuererstattung ist einkommensrelevant. Wenn du eine Herabsetzung wünschst, wäre es deine Aufgabe darzulegen, wie das als Einzelveranlagung für dich aussehen würde. Das Jugendamt wird das aber vielleicht übernehmen und dir einen Vorschlag unterbreiten. Die Details sind dabei meistens eher nicht entscheidend.


    Wer hier einen gerichtlichen Antrag stellen könnte oder müsste, ist nach wie vor von der Höhe des Titels abhängig, die du weiterhin unter Verschluss hältst. :-) Ist der Titel nämlich vorhanden und aus deiner Sicht zu hoch, so müsstest du einen gerichtlichen Antrag stellen. Und dazu wirst du zumindest grob nachweisen müssen, dass die außergerichtliche Einigung gescheitert ist. Das Jugendamt könnte lediglich ein Verfahren einleiten, wenn die Forderungshöhe oder ein Teil davon nicht tituliert sind. Das müsste dir aber (hoffentlich) die Urkundsperson bei Errichtung des Titels gesagt haben.

    Bezüglich der laufenden Forderung ist das natürlich korrekt. Für andere Themen käme es darauf an, was die Mutter genau schreibt. Aus solchen Schreiben könnten sich beispielsweise wirksame Verzichtserklärungen oder Verwirkungsindizien ergeben. Man darf es überdies auch als schlechte Sitte bezeichnen, einem Dienstleister eine Aufgabe zu übertragen und diese dann selbst zu erledigen. Dies gilt für Anwalt und Jugendamt gleichermaßen. Die Beistandschaft könnte jederzeit problemlos beendet werden und die Mutter die aus ihrer Sicht richtigen Schritte selbst vornehmen.

    Und warum verschickst du deinerseits Schreiben, wenn es einen Beistand gibt? Dafür hast du diesen doch beauftragt. Der titulierte und nicht gezahlte Betrag kann eingefordert und vollstreckt werden. Auch das wäre Aufgabe des Beistandes, der sowohl über die vollstreckbare Ausfertigung des Titels als auch über das Know-How dazu verfügen sollte. Wenn mehr Unterhalt gefordert wird, als tituliert ist, dann wird es etwas komplizierter. Aber auch dafür wäre der Beistand verantwortlich.