Viele Antworten auf diese Fragen sind davon abhängig, was die Mutter des Kindes macht und können deshalb nicht pauschal beantwortet werden.
Die Zahlung des Vorschussbetrages befreit dich zumindest für die Zukunft davon, etwas mit der Vorschusskasse klären zu müssen. Das ist ein erster guter Schritt. Wie du richtig festgestellt hast, gibt es eine Differenz zwischen diesem Betrag und dem Mindestunterhalt laut Düsseldorfer Tabelle von monatlich 109,50 € (du hattest einen Zahlendreher). Und ja, diese Differenz kann die Mutter einfordern oder einen Beistand vom Jugendamt damit beauftragen. Ob sie das macht, ist also von ihr abhängig. Solange es dir niemand schreibt, besteht auch keine Forderung in dieser Höhe. Diese Differenz kann auch nicht beliebig rückwirkend verlangt werden, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Wenn du in der Vergangenheit immer das gezahlt hast, was von dir gefordert wurde, dürften überhaupt keine Rückstände bestehen, erst recht keine 2435 €. Stammten die Forderungen in der Vergangenheit denn auch vom Team Unterhaltsvorschuss?
Bei einem Nettoeinkommen von 1.800 € wäre es lobenswert, wenn du von dir aus den Mindestunterhalt laut Tabelle zahlst. Verpflichtet bist du dazu zwar nur, wenn man es auch einfordert, aber man kann ja auch mal von sich aus etwas ändern! Das Jugendamt geht das nur etwas an, wenn eine Beistandschaft besteht.