Du befindest dich hier im Zivilrecht. Wenn du also etwas von ihm willst, z.B., dass er BAföG beantragt, dann solltest du das von ihm verlangen. Er verlangt von dir eine Einkommensauskunft. Dazu ist er berechtigt und das ist auch nicht von einem etwaigen BAföG-Antrag abhängig.
Beiträge von Tabula rasa
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Diese Fragen lassen sich nur schwer allgemein beantworten. Überwiegend wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass bei Realschule-Lehre-Fachoberschule-Fachhochschule der Unterhaltsanspruch entfällt, während er bei Abitur-Lehre-Studium weiterhin besteht. Allein diese Unterscheidung ist schon ziemlich fraglich und muss kritisch hinterfragt werden. Und anschließend stellt sich dann noch die Frage nach sachlichem und zeitlichen Zusammenhang.
Hier wurde die Ausbildung nach meinem Verständnis während des Fachabiturs erworben und nicht danach. Es handelt sich wohl auch bloß um eine schulische Ausbildung, die wahrscheinlich auf dem Arbeitsmarkt ähnlich wertlos ist wie der Sozialassistent. Für diesen Fall würde ich einen Unterhaltsanspruch im Studium klar bejahen, selbst wenn kein inhaltlicher Zusammenhang besteht, weil es für mich die erste Ausbildung wäre. Auch persönlich würde ich natürlich begrüßen, wenn mein Kind einen akademischen Abschluss in einem zukunftsweisenden Sektor wie der Energiewirtschaft erlangt.
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Ihr könntet die Aussage der Mutter noch verschriftlichen und auch notariell vereinbaren.
Ich halte das persönlich für übertrieben, weil es aus meiner Sicht keinen Anlass zur Sorge gibt. Unterhalt für die Vergangenheit kann nur unter den Voraussetzungen des § 1613 BGB gefordert werden, welche nicht vorliegen, wenn man weder zur Einkommensauskunft noch zur Zahlung aufgefordert wird.
Und das für die Zukunft bestehende Verzichtsverbot aus § 1614 BGB wird oft missverstanden. Denn dieses bedeutet lediglich, dass der Unterhaltsempfänger (das Kind) keinen wirksamen Verzicht für die Zukunft aussprechen kann. Sehr wohl darf aber der Zahlungsempfänger (die Mutter) dich von Unterhaltszahlungen freistellen. Damit haftet sie dann für alle Unterhaltsansprüche des Kindes selbst. Für die Vergangenheit könnte sie auch immer wieder einen für das Kind wirksamen Verzicht aussprechen.
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Das Jobcenter kann auch Unterhaltsansprüche aus der Ehe einfordern. Selbstverständlich hat das Jobcenter hierzu sämtliche Regelungen zum Unterhaltsrecht zu beachten.
Wie bereits geschrieben ist ein elterlicher Vergleich zu Lasten des Sozialleistungsträgers nicht möglich. Ob der Vergleich vor Gericht entstanden ist oder auf einem Bierdeckel steht, macht keinen Unterschied. Vermutlich wäre die Mutter aufgrund ihres Sozialleistungsbezuges noch nicht mal aktivlegitimiert einen solchen Vergleich im eigenen Namen wirksam zu schließen.
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Rechtsgrundlage für auf das Jobcenter übergegangene Unterhaltsforderungen ist § 33 SGB II.
Selbstverständlich kann das Jobcenter Unterhalt einfordern, so wie das jeder andere Unterhaltsgläubiger auch kann. Im Zivilrecht hast du dann die Möglichkeit mit dem Jobcenter zu verhandeln und eine außergerichtliche Lösung zu finden. Kannst du dich nicht mit dem Jobcenter einigen, so darf dieses den Anspruch auch gerichtlich durchsetzen. Eine Vereinbarung mit der Mutter zu Lasten des Rechtsnachfolgers hat hierbei in der Regel keine Bedeutung.
Wenn das Jobcenter mehr verlangt als die Mutter, dann gibt es dafür in der Regel einen guten Grund. Gegen berechtigte Unterhaltsforderungen kann man sich gar nicht wehren. Man kann sie mit Gerichtsverfahren nur in die Länge ziehen und aufgrund Anwaltspflicht noch ein bisschen teurer machen.
Daher sollte man nach Erhalt einer Unterhaltsforderung ggf. einmal einen Rechtsanwalt aufsuchen, ihn die Höhe der Forderung überprüfen lassen und bei berechtigter Forderungshöhe, diese außergerichtlich anerkennen und zahlen.
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Am besten wäre nach deiner Schilderung, wenn das Jugendamt überhaupt keinen Volljährigenunterhalt berechnet. Denn offensichtlich ist ja bisher nicht mal der Minderjährigenunterhalt geklärt, gezahlt oder tituliert. Und das für einen Zeitraum von einem Jahr. Aufforderung auch schon wieder knapp 2 Monate her. Der notwendige nächste Schritt ist ein Gerichtsverfahren. Und das braucht der Beistand jetzt auch nicht mehr anfangen, denn ab der Volljährigkeit ist er nicht mehr vertretungsberechtigt. Sinnvoll wäre sicherlich, wenn das Jugendamt dem Kind eine Bescheinigung ausstellt, damit sie Beratungshilfe beantragen kann und dann den Unterhalt über einen Anwalt nach der Volljährigkeit gerichtlich einfordern kann.
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Was soll der ganze Aufwand, wenn sich die Parteien über die Zahlung des Mindestunterhaltes einig sind?
Bürgergeld ist Einkommen beim Verpflichteten, beim Berechtigten dagegen nicht.
Der Bezug des 18-jährigen von Bürgergeld verändert die ganze Sache jedoch erneut erheblich. Denn für die ausgezahlten Gelder des Jobcenters, ist ggf. ein Forderungsübergang des Unterhaltsanspruches in selbiger Höhe eingetreten. Damit dürfte diese Forderung nur noch das Jobcenter selbst geltend machen und man selbst ist nur noch für den darüber hinausgehenden Betrag legitimiert. Oder etwas einfacher ausgedrückt. Man kann nicht gleichzeitig Unterhalt und Bürgergeld für gleiche Zeiträume und Bedarfe erhalten.
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Die Bank darf für die Dauer von einem Monat ab Zugang des Gerichtsbeschlusses nichts überweisen, § 835 Abs.3 ZPO.
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Kindergeld zahlt die Familienkasse an den anspruchsberechtigten Elternteil und nicht die Eltern untereinander hin und her. Änderungen in der Kinderbetreuung müssen dort angezeigt werden. Soweit die Kinder zukünftig überwiegend bei dir leben, bist auch nur noch du anspruchsberechtigt.
Der Vater wird zusätzlich voll barunterhaltspflichtig. Die Zahlung von Mehrbedarf (Schulgeld) + Essenskosten (laufender Unterhalt) ist eine aus rechtlicher Sicht nicht besonders sinnvolle Lösung, aber es steht euch trotzdem frei, euch darüber zu einigen. Der Anspruch dürfte eher bei 2x250€ Kindergeld + mindestens 2x377 € Unterhalt + anteilig Schulgeld liegen.
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Es dürfte wohl eher kein Anspruch bestehen.
Es ist von erheblicher Bedeutung, wo die Kinder leben, siehe § 63 Abs.1 S.6 EStG: Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt.
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Dazu bräuchte man mehr Informationen. Da hilft nur Nachfrage bei der Vorschusskasse. Mal davon ausgehend, dass die Vorschusskasse das vereinfachte Verfahren betrieben hat, könnte der Vater Einwendungen erhoben haben. Es wäre dennoch irgendwann eine abschließende Entscheidung herbeizuführen. Es könnte auch sein, dass der Vater gegen den bereits erfolgten Beschluss Beschwerde eingelegt hat und die Sache beim Oberlandesgericht liegt. In beiden Fällen dürfte ein unbefristeter Titel in UVG-Höhe herausspringen, welcher ab 18 auf das Kind umgeschrieben werden kann. Nur wenn der Titel wirklich befristet wäre (was ich nicht glaube), dann wäre er egal. Ansonsten ist er zwingend in die Betrachtung einzubeziehen. Und natürlich kann nur ein rechtskräftiger Titel umgeschrieben werden.
Der Anwältin eigene Berechnungen vorzulegen oder Dinge aus dem Internet zu kopieren ist wahrscheinlich wenig förderlich für das Verhältnis. Unterhaltsforderungen sind zivilrechtliche Forderungen. Wenn man sich im Stande sieht, Forderungen selbst zu errechnen und aufzustellen, braucht man einfach keinen Anwalt. Ein Anwalt ist nur im Gerichtsverfahren zwingend vorgeschrieben. Ich wiederhole daher meine Aussage von oben:
"soweit sich der Sohn dazu entschieden hat, dass ihm Stufe 1 der Spalte 4 ausreicht und wurde ihm diese Zahlung+Titulierung auch bereits angeboten, dann darf er dieses Angebot selbstverständlich auch annehmen."
....dann wäre der Fall unkompliziert und abschließend gelöst.
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Hier sind so viele Fragen offen und du bei dem Thema offensichtlich so uninformiert, dass dir eine anwaltliche Beratung helfen könnte, wenn du wirklich etwas Konkretes unternehmen willst und den derzeitigen Zustand für nicht tragbar hältst.
Es ist z.B. unklar, ob hier eine Beistandschaft besteht (bzw. bestand) oder das Jugendamt nur die Mutter berät. Es ist auch unklar, ob das Jugendamt überhaupt tätig werden darf. Denn bei gemeinsam sorgeberechtigten Eltern und eigenem Haushalt des Kindes, wäre weder eine Beistandschaft noch eine Beratung zulässig. Für die Durchsetzung von Unterhaltszahlungen müsste in Streitfällen sodann ein Ergänzungspfleger vom Gericht bestellt werden.
Dass man mit der Anschaffung von einer Wohnungserstausstattung (ggf. Sonder/Mehrbedarf) beim laufenden Unterhalt Erfüllung einwenden und diesen kürzen kann, ist zweifelhaft und würde von einem Gericht vermutlich nicht bestätigt werden.
Wenn sich die Unterhaltszahlung verringert, dann nur durch das Einkommen des Einkommen des Kindes. Wobei ich hier hilfsweise dem Vorschlag von Nutzer Trotha folgen und 930 € ansetzen würde. Das ist eigentlich der Bedarf für Volljährige mit eigenem Haushalt. Für Minderjährige mit eigenem Haushalt gibt es keine separaten Werte.
Es wäre sinnvoll gewesen die ganze Unterhaltseinigung vorher zu finden. Die Ausbildung und der Umzug sind ja nicht vom Himmel gefallen.
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Wenn wir hier vom Maximalbetrag des ALG I sprechen, dann erübrigen sich sämtliche Fragen nach dem Einkommen der Ehefrau, Vermögen oder dem Selbstbehalt. Dürfte alles nicht relevant sein.
Das maximale Zeichen des Entgegenkommens sollten 100% des Mindestunterhaltes sein. Sinnvollerweise berechnet man den Unterhalt aber auf der Höhe des ALG I.
Die Zurechnung eines fiktiven Einkommens ist möglich, wenn der Arbeitsplatz z.B. absichtlich aufgegeben wurde. Bei Forderungen und Zahlungen oberhalb des Mindestunterhaltes ist man dafür vor Gericht aber beweisbelastet. Daher würde ich es persönlich nicht verfolgen. Aber da kann man unterschiedlicher Auffassung sein.
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Bei einem Einkommen von 3100 € kann man zwischen 463 € und 581 € Unterhalt verlangen, je nach den Umständen des Einzelfalles. Einen Vorschlag kann man sich vom Jugendamt unterbreiten lassen oder diese gleich mit der Durchsetzung durch einen Beistand beauftragen.
Es wurde dir empfohlen dich ans Jugendamt zu wenden. Hast du das getan? Und was war das Ergebnis?
Eine rückwirkende Unterhaltsforderung ist unter den Voraussetzungen des § 1613 Absatz 2 BGB möglich.
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Aber die UV-Kasse hat einen laufenden Unterhaltstitel erwirkt? Das würde den Verfahrensablauf erheblich verändern.
Ein laufender Unterhaltstitel macht ein erneutes Gerichtsverfahren ggf. teilweise unzulässig (und natürlich auch überflüssig). Außerdem würde es den Schriftverkehr der Anwältin - abgesehen von den offensichtlich erheblichen inhaltlichen Mängeln - auch verfahrensrechtlich ad absurdum führen. Dass der Titel aktuell gegenüber der Vorschusskasse besteht, würde dazu führen, dass das Kind sich diesen Titel "umschreiben" lassen kann. Einen entsprechenden Antrag stellt man bei der titelausfertigenden Stelle, also entweder dem Amtsgericht (bei gerichtlichem Titel) oder bei der Urkundsperson im Jugendamt/Notar (bei urkundlichem Titel). Man benötigt dazu das Original der vollstreckbaren Ausfertigung, welches die Vorschusskasse aushändigen muss. Und "zack" hat man einen Unterhaltstitel - vermutlich in Höhe von derzeit 338 € oder 213 € - je nach Wortlaut des Titels. Will man mehr, muss man über die Anwältin nach der Umschreibung eine Abänderung bei Gericht beantragen (oder der Vater erkennt mehr freiwillig per Urkunde an).
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Die Ausführungen von TI sind zutreffend. So läuft das Business. Leider vergessen gerade die Anwälte im Familienrecht sehr häufig, dass hinter dem Business hier eine Familie steckt, die vielleicht auch mit zwischenmenschlichen Fragen zu kämpfen hat. Und da ist die Standardtaktik nicht immer die beste Variante.
Eine richtige und vollständige rechtsanwaltliche Beratung würde beinhalten, dass die Rechtsanwältin des Sohnes diesem erklärt, dass die Forderung ggf. auch zu hoch angesetzt wird und darauf beruht, dass die Gegenseite gewisse Positionen nicht bestreitet oder einwendet. Oder diese erst im Verfahren zur Verhandlungsmasse macht. Eine richtige Beratung würde aber auch beinhalten, dass man bereits gemachte Einwendungen der Gegenseite, die völlig korrekt und unstreitig sind, dann mal hinnimmt und seinem Mandanten erklärt, warum das in Ordnung ist.
Die o. g. Frage nach der korrekten Einstufung bei notwendiger Zusammenrechnung der elterlichen Einkünfte ist nach Hinweisen des BGH eigentlich mittlerweile unstreitig. So findet sich in den meisten Unterhaltsleitlinien unter Punkt 13.1.1. die Aussage "Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen nach der Tabelle ergibt." Von daher würde ich mich in diesem Punkt auf keinen Fall herumstreiten wollen. Viel zu risikobehaftet. Manche Unterhaltsleitlinien haben an diesem Punkt ergänzt, dass für diese Fallkonstellationen aber Höhergruppierungen, z.B. wegen nur einer Unterhaltsverpflichtung, möglich sind.
Aber egal, soweit sich der Sohn dazu entschieden hat, dass ihm Stufe 1 der Spalte 4 ausreicht und wurde ihm diese Zahlung+Titulierung auch bereits angeboten, dann darf er dieses Angebot selbstverständlich auch annehmen. Dass kann er seiner Rechtsanwältin auch genau so übermitteln und sie bitten dies umzusetzen. Er kann das Mandat auch beenden und Schriftverkehr selbst führen.
Mich irritiert in der Schilderung eher, dass hier bisher Unterhaltsvorschuss gezahlt wurde. Denn das indiziert eher, dass der Vater entweder nichts freiwillig zahlt oder nichts anerkennt oder nicht leistungsfähig ist. Jede Möglichkeit würde daher dagegen sprechen, dass nun ausgerechnet ab der Volljährigkeit alles gut läuft.
Dieser Fall ist auch ein gutes Beispiel dafür, warum ein minderjähriges Kind einen unbefristeten Titulierungsanspruch schon in der Minderjährigkeit hat.
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Im SGB II gibt es einen gesetzlichen Forderungsübergang. Das heißt der Unterhaltsanspruch der Leistungsempfänger geht in Höhe der ausgezahlten Gelder auf die Behörde über und darf auch nur von dieser eingefordert werden.
Für die Dauer des Sozialleistungsbezuges ist die Mutter nicht befugt eine Vereinbarung über den Unterhalt mit dir zu treffen, bzw. kann das Jobcenter davon abweichen.
Da das Jobcenter Unterhaltsgläubiger ist, bist du zur Einkommensauskunft verpflichtet.
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Wenn die Eltern verheiratet sind, dann besteht gemeinsames Sorgerecht. Das ändert sich durch eine Scheidung nicht. Die Eltern müssen daher gemeinsam über den Aufenthalt der Kinder entscheiden und auch in allen anderen sorgerechtlichen Fragen.
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Der Pfändungsfreibetrag nach § 850d ZPO ist gerade nicht festgeschrieben. Er wird entsprechend der gesetzlichen Vorgaben individuell vom Rechtspfleger festgelegt und liegt nach meiner Kenntnis zumeist zwischen 900 € und 1200 €, abhängig vom Wohnort des Schuldners, soweit keine weiteren Unterhaltsverpflichtungen berücksichtigt werden müssen. Die starre Pfändungstabelle gilt nur für Pfändungen nach § 850c ZPO. (Ein höherer Pfändungsbetrag als sich nach der Tabelle ergäbe, ist in § 850d Abs.1 S.3 ZPO explizit ausgeschlossen.)
Bei einer Abzweigung gelten ebenfalls nicht die Pfändungstabellen nach § 850c ZPO. Die Agentur für Arbeit hat hierzu eine öffentliche und sehr ausführliche Arbeitsweisung zur Umsetzung entsprechender Anträge. Darin findet sich folgende Aussage: "Der AA steht bei der Höhe des angemessenen Auszahlungsbetrages ein Beurteilungsspielraum zu. Dieser wird einerseits durch die Höhe des Unterhaltsanspruchs des Unterhaltsberechtigten, andererseits durch den so genannten „kleinen Selbstbehalt“ (notwendiger Eigenbedarf) der Düsseldorfer Tabelle als unterste Grenze der Leistungsfähigkeit des LE begrenzt." Die Agentur für Arbeit wird also regelmäßig 1120 € als Freibetrag ansetzen.
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frase Der Pfändungsfreibetrag nach § 850d ZPO wird bei Unterhaltspfändungen individuell in jedem Einzelfall vom Gericht festgelegt.