Beiträge von Tabula rasa

    Eine Inflationsausgleichsprämie ist mit einer Jubiläumsprämie nicht vergleichbar. Aber wie man hier mal wieder sieht, ist Unterhalt immer ein Stück weit Verhandlungssache. Es lohnt sich also einfach miteinander zu reden und Positionen auszutauschen.

    Das Kind hat einen Rechtsanspruch auf einen unbefristeten Unterhaltstitel. Zudem scheint ein solcher bereits in der Welt zu sein. Eine einseitig befristete Ersetzungsurkunde würde den bisherigen Titel nach meiner Auffassung zur Volljährigkeit wieder aufleben lassen. Ggf. wird die Annahme der neuen Urkunde auch verweigert oder ein Gerichtsverfahren zur Entfristung eröffnet. Brotlose Kunst auf Kosten der Rechte des Kindes.


    Gerichtliche Beschlüsse sind nie befristet, es sei denn dies wurde explizit so beantragt.


    Ab der Volljährigkeit hat das Kind auch einen Titulierungsanspruch gegen die Mutter.

    Es ist nicht einerlei, ob gemeinsames Sorgerecht besteht, sondern ein ganz erheblicher Unterschied. Es wurde gefragt, ob man einfach mit Kind ausziehen kann. Bei ASR könnte man das selbstverständlich. Bei GSR benötigt man dagegen die Zustimmung des anderen Elternteils. Da diese hier nicht erteilt wird, muss man eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen.

    Soweit das Jugendamt als Beistand des Kindes agiert, ist es dessen gesetzlicher Vertreter in der Unterhaltsfrage und kann damit wirksam das Zahlungsziel bestimmen. Ignorierst du diese Aufforderung, so riskierst du, dass der Unterhalt trotz der Zahlung an die Mutter ein zweites mal eingezogen wird. Erfüllung kannst du jedenfalls meiner Meinung nach nicht einwenden.


    Auch eine Hinterlegung dürfte scheitern, wenn das konkrete Zahlungsziel bekannt ist.


    Das Jugendamt aus dieser Sache herausnehmen kann nur die Mutter, indem sie die Beistandschaft schriftlich beendet.

    Ich verstehe die Herangehensweise nicht.


    Wenn man von einer kindeswohldienlichen Änderung selbst überzeugt ist und Argumente für sich hat, dann reicht das vollkommen aus, diese Sache auch anzugehen. Also trägt man der Mutter gegenüber den eigenen Vorschlag vor und bittet um Ihr Einverständnis. Sollte dieses nicht erfolgen, soll die Mutter die Vorteile ihrer Entscheidung benennen und warum diese besser für das Kind sind. Dabei sollte man selbst so objektiv wie nur möglich bleiben und alle Punkte reflektieren. Sind die Argumente der Mutter nicht überzeugend, kann man nur noch einen gerichtlichen Antrag stellen.


    Natürlich wäre eine vorhandene Geschwisterbindung ein erhebliches Argument in einem solchen Verfahren.


    Ein sinnvoller Zeitpunkt wäre vor dem Umzug gewesen, dem man offenbar entgegen des jetzigen Vorhabens zugestimmt hat.

    Realistisch sind hier 100-105% des Mindestunterhaltes, derzeit 520/553 Euro Zahlbetrag.

    Kann man dem Kind, vertreten durch die Mutter, ja einfach mal anbieten.


    Man beachte, dass 100% des Mindestunterhaltes dem Existenzminimum eines Kindes in Deutschland entspricht. Dafür kann die Mutter auch nichts. Wer da von Geldgeilheit spricht, weil er 10% mehr bezahlt als den niedrigsten Betrag, dem kann man eigentlich nicht helfen. Du hast ein neues Kind in der Partnerschaft und solltet es besser wissen als die Stammtischparolenschreier.

    Sofern hier eine Vaterschaftsanerkennung abgegeben wurde, ist diese bis heute schwebend unwirksam. Sie kann nur dann durch deine urkundliche Zustimmung wirksam werden, wenn die Scheidung zur Geburt des Kindes bereits anhängig war und die Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses nicht schon länger als ein Jahr her ist. Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, ist die urkundliche Klärung ausgeschlossen.


    Sodann bleibt nur das Anfechtungsverfahren. Ist dieses erfolgreich, so wird die abgegebene Vaterschaftsanerkennung sofort wirksam.


    Ob die Anfechtungsfrist gehemmt ist, nun, da sind die Ausführungen des OLG Düsseldorf doch ziemlich eigenwillig konstruiert in meinen Augen. Aber das entspricht auch meiner Erfahrung. Hin und wieder neigen die Gerichte dazu, die Anfechtungsfrist nicht ganz so genau zu nehmen. Notfalls packt man dann wie das OLG Düsseldorf einfach höhere Gewalt aus.


    Was das Standesamt hier von sich gibt, ist fragwürdig. Spätestens jetzt hätte man feststellen müssen, dass die Mutter offensichtlich ihren Familienstand zur Geburt des Kindes falsch angegeben hat. Und spätestens jetzt müsste das Standesamt das Geburtenregister sofort korrigieren. Ich hoffe doch das wurde gemacht und dir eine Geburtsurkunde ausgehändigt auf der du auch drauf stehst. Mit der fehlerhaften Urkunde hat die Mutter über Jahre hinweg alle betroffenen Stellen des Kindes und den gesamten Rechtsverkehr getäuscht. Das dürfte mithin ein strafbares Verhalten sein.

    Wenn du den Mindestunterhalt nicht bezahlen kannst, musst du damit den Gläubiger (Vertreter des Kindes) konfrontieren. Nur der kann dir sagen, ob er an seiner Forderung festhält oder nicht.


    Gibt es einen Titel und kommt keine neue Einigung zustande, so kann man einen gerichtlichen Antrag auf Herabsetzung mittels Anwalt stellen.

    Der Hauskredit mindert den durch Immobilienbesitz erlangten Wohnwert. Das Ergebnis ist der Wohnvorteil und dieser ist unterhaltsrechtliches Einkommen. Erhöhte und objektiv unvermeidbare Mietkosten führen außerhalb von Mangelfällen zu keinem anderen Berechnungsergebnis. Hier liegen aber gar keine Mietkosten vor.


    Die Qualität der Jugendamtsberechnungen ist sehr unterschiedlich, das gilt für Anwälte gleichermaßen. Ob Verhandlungsspielraum besteht, ist von dieser Qualität und natürlich vom Sachverhalt abhängig.

    Ja, beim Kind kann die Frist durch Unzumutbarkeitsgründe ein weiteres mal beginnen.


    Unzumutbarkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, den das Gericht im Falle eines Antrages auszulegen hätte. Früher standen konkrete Beispiele dazu im Gesetz, z.B. ehrloser oder unsittlicher Lebenswandel, Tod, Scheidung, usw. Kann alles und nichts sein.

    Verstanden! Mein Kommentar bezog sich nur auf den in Klammern stehenden Hinweis. Der biologische Vater hätte das (in diesem Fall) nicht allein durch eine Anerkennung lösen können, weil diese auch durch die Scheidung nicht rechtskräftig geworden wäre. Diese fehlende Anerkennungsmöglichkeit halte ich aber nicht für einen relevanten Grund zur Fristverlängerung bei der Anfechtung. Ist doch die Anfechtung genau dafür da, um das Anerkennungshindernis zu beseitigen. Die Beteiligten werden es jedenfalls nicht herausfinden, wenn niemand einen Antrag stellt.

    Eine solche Anerkennung kann nur wirksam werden, wenn der Scheidungsantrag vor der Geburt des Kindes anhängig ist. Davon würde ich hier mal nicht ausgehen.


    Für alle anderen Fälle gibt es nur die Anfechtung.

    BGH 24.3.2021 – XII ZB 364/19

    Ist die Mutter mit dem rechtlichen Vater nicht (mehr) verheiratet, ist sie vom gesetzlichen Sorgerechtsausschluss nicht betroffen, sodass das Kind von ihr allein vertreten wird (Aufgabe von Urt. BGH 14.6.1972 – BGH Aktenzeichen IVZR5371 , FamRZ Jahr 1972 Seite 498).


    Die Anfechtung der Mutter ist bei Verfristung die sinnloseste Variante. Denn die Mutter weiß in der Regel zweifelsfrei ab der Geburt wer der Vater ist. 2 Jahre längst verstrichen. Das dürfte hier auch für den biologischen Vater gelten.


    Eine Anfechtung könnte hier nur durch dich selbst (könnte klappen) oder durch das Kind ab 18 (wird klappen) erfolgen.

    Ich würde die Zustimmung auf gar keinen Fall erteilen, wenn ich einen laufenden gerichtlichen Antrag auf das alleinige Sorgerecht und Herausgabe des Kindes gestellt hätte.


    Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)

    22.2 § 22 Absatz 2 und 3: Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners


    Können sich gemeinsam sorgeberechtigte Eltern nicht über die Hauptwohnung ihres Kindes einigen, ist die frühere Familienwohnung dessen Hauptwohnung, wenn ein Elternteil sie nach der Trennung weiter bewohnt - BVerwG, Urteil vom 30.09.2015 – 6 C 38/14

    Eine Ergänzungspflegschaft ist nach der neuen BGH Rechtsprechung nur noch erforderlich, wenn die Eltern noch verheiratet sind.


    Da Ihr geschieden seid, muss die Mutter das Kind vertreten.


    Eine erfolgreiche Anfechtung durch das Kind geht definitiv ab 18 (für zwei Jahre).