Beiträge von Tabula rasa

    Welchen relevanten Teil habe ich denn überlesen?


    Vielleicht hast du die Antwort nicht verstanden. Denn ich habe in keiner Silbe behauptet, dass man froh sein soll, 300 Euro zu bezahlen. Ich habe darauf hingewiesen, dass man dies rechtsanwaltlich prüfen lassen sollte und sich dann Gedanken darüber machen kann, ob diese Forderung gerechtfertigt ist oder zu hoch oder vielleicht sogar zu niedrig. Wenn ein Anwalt mir z.B. sagt, dass ich mit 400-900 Euro rechnen müsste, ich aber nur mit 300 Euro konfrontiert werde, dann würde ich selbstverständlich die tatsächliche Forderung begleichen ohne einen Hauch von Luftzug zu hinterlassen. Im Zivilrecht ist es nämlich sehr häufig der Fall, dass der Anspruchsinhaber ebenso keine Ahnung von seinen Angelegenheiten hat, wie man selbst. Und deshalb besteht häufig die Möglichkeit, dass eventuelle Forderungen gar nicht oder in zu geringer Höhe eingefordert werden. Es lohnt sich daher häufig, einen Sachverhalt von hinten aufzurollen und die möglichen Endergebnisse abzugleichen, bevor man vehement auf eigene Rechte pocht, wie z.B. etwaigen Auskunftsverlangen. Zusätzlich hat man im Streitfall immer anwaltliche und gerichtliche Kosten einzukalkulieren, die in der Regel nicht von Rechtsschutzversicherungen gedeckt sind. Ein taktisch kluges Vorgehen kann sich daher auszahlen.


    Ohne den Inhalt der Verträge und das französische Recht zu kennen, ist jeder Beitrag hier nur Spekulation.

    Da Bedürftige und Bevollmächtigter in Frankreich leben, ist im Streitfall französisches Recht anzuwenden. Wie der Elternunterhalt dort geregelt ist, wird man in einem deutschen Internetforum tendenziell nicht in Erfahrung bringen können.


    Auch könnten sich hier vertragliche Unterhaltsansprüche ergeben. Man hat ja scheinbar einen entsprechenden Vertrag unterschrieben, dessen Inhalt im Streitfall entscheidend wäre.


    Man sollte sich zumindest einmal von einem Rechtsanwalt mit Kenntnissen zum französischen Unterhaltsrecht beraten und sowohl die Rechtslage als auch den Vertrag prüfen lassen. Danach kann man immer noch überlegen, ob man mit 300 Euro gut wegkommt und diese einfach zahlt oder die Forderung nicht gerechtfertigt ist.

    Die Wahrscheinlichkeit bei 2400 Euro Nettoeinkommen und zwei minderjährigen Kindern weniger als den Mindestunterhalt zahlen zu können, ist sehr gering. Dafür bräuchte man erhebliche anerkennungsfähige Bereinigungspositionen. (Theoretisch wäre in deinem Fall wohl bisher eine höhere Forderung möglich gewesen, die man jetzt auf den Mindestunterhalt reduzieren könnte.)

    - Fahrtkosten sind zumindest in der Höhe streitbar, da sie objektiv unangemessen sind. Wer 20% seines Nettogehaltes dafür aufwendet, um zur Arbeitsstelle zu gelangen, der muss sich schon auch selbst mal fragen, ob das Sinn ergibt. Würde ich als Gläubiger nur anerkennen, wenn gleiche Verdienstmöglichkeiten in Wohnortnähe nicht bestehen, z.B. bei sehr spezifischen Berufen.

    - Im Gegenzug ist natürlich zwingend eine Steuererklärung zu machen, wenn man solche exorbitanten Fahrtkosten angerechnet haben will. Anderenfalls würde ich als Gläubiger eine fiktive Steuererstattung berechnen oder die Fahrtkosten ersatzweise gar nicht anerkennen. Auch die Eintragung eines Steuerfreibetrages wäre eine Option, wenn eine Pfändung die Erklärung der Nichtabgabe ist.

    - Der Hinweis auf die Pfändung ist schon grundsätzlich irreführend, ist die Steuererklärung doch dann quasi eine kostenlose Möglichkeit Schulden zu tilgen. Warum sollte man das nicht nutzen, wenn es eh schon knapp ist?

    - Auch die Mietkosten wären streitbar, wenn du doch stundenlang woanders hinfährst, um dort dein Einkommen zu erzielen. Du wärst hier in der Beweispflicht dafür, dass es keine andere Wohnung gibt und erst kürzlich ist mit dieser Sache sogar vor dem OLG München - bekanntermaßen eine der teuersten Mietregionen Deutschlands - ein unterhaltspflichtiger Elternteil gescheitert.

    - Was sollen das für Lohnscheine sein, die 10 Seiten lang sind und was steht auf den hinteren 9 Seiten? Üblicherweise stehen auf einem Lohnschein keine Daten, die aufgrund Datenschutz nicht mitgeteilt werden könnten. Art. 5 DSGVO wäre auch vermutlich keine Grundlage für die Zurückbehaltung.


    Summa summarum ist bei dir nach deiner Schilderung relativ klar, dass der Mindestunterhalt von 520 Euro nicht gefordert werden kann, völlig egal wie man die vorgenannten Punkte nun im Detail betrachtet. Eventuell wären sogar die 465 Euro zu hoch. Das wird auch das Jobcenter als Gläubiger einsehen müssen. Dennoch könnten sie den gerichtlichen Weg einschlagen und du müsstest dich mit anwaltlicher Vertretung dagegen wehren. Die 465 Euro könntest du titulieren, um den Streitwert zu reduzieren.

    Man sollte für den schlechtesten Fall auch ein Bußgeld und Probleme beim Kindergeld einplanen, da man offensichtlich 1,5 Jahre lang die Meldepflicht für die Kinder nicht erfüllt hat.


    Die Ummeldebestätigung hat keine Auswirkung auf das Sorgerecht.

    Klingt nicht nach Hinhalten. Du hast doch sofort eine Antwort bekommen und eine Verhandlungsmöglichkeit eröffnet bekommen. Verständlich, dass der Gläubiger die Situation genau beurteilen will, bevor er die Forderung reduziert. Einziges Manko dabei. Überzahlter Unterhalt gilt regelmäßig als verbraucht und bei Rückforderungen kann sich regelmäßig auf Entreicherung berufen werden. Man könnte daher vorschlagen, dass für die Verhandlungsdauer übergangsweise 100% gezahlt wird.


    Eine Steuererstattung ist einkommensrelevant. Wenn du eine Herabsetzung wünschst, wäre es deine Aufgabe darzulegen, wie das als Einzelveranlagung für dich aussehen würde. Das Jugendamt wird das aber vielleicht übernehmen und dir einen Vorschlag unterbreiten. Die Details sind dabei meistens eher nicht entscheidend.


    Wer hier einen gerichtlichen Antrag stellen könnte oder müsste, ist nach wie vor von der Höhe des Titels abhängig, die du weiterhin unter Verschluss hältst. :-) Ist der Titel nämlich vorhanden und aus deiner Sicht zu hoch, so müsstest du einen gerichtlichen Antrag stellen. Und dazu wirst du zumindest grob nachweisen müssen, dass die außergerichtliche Einigung gescheitert ist. Das Jugendamt könnte lediglich ein Verfahren einleiten, wenn die Forderungshöhe oder ein Teil davon nicht tituliert sind. Das müsste dir aber (hoffentlich) die Urkundsperson bei Errichtung des Titels gesagt haben.

    Bezüglich der laufenden Forderung ist das natürlich korrekt. Für andere Themen käme es darauf an, was die Mutter genau schreibt. Aus solchen Schreiben könnten sich beispielsweise wirksame Verzichtserklärungen oder Verwirkungsindizien ergeben. Man darf es überdies auch als schlechte Sitte bezeichnen, einem Dienstleister eine Aufgabe zu übertragen und diese dann selbst zu erledigen. Dies gilt für Anwalt und Jugendamt gleichermaßen. Die Beistandschaft könnte jederzeit problemlos beendet werden und die Mutter die aus ihrer Sicht richtigen Schritte selbst vornehmen.

    Und warum verschickst du deinerseits Schreiben, wenn es einen Beistand gibt? Dafür hast du diesen doch beauftragt. Der titulierte und nicht gezahlte Betrag kann eingefordert und vollstreckt werden. Auch das wäre Aufgabe des Beistandes, der sowohl über die vollstreckbare Ausfertigung des Titels als auch über das Know-How dazu verfügen sollte. Wenn mehr Unterhalt gefordert wird, als tituliert ist, dann wird es etwas komplizierter. Aber auch dafür wäre der Beistand verantwortlich.

    Wenn ein Titel besteht und der Gläubiger sich bei veränderter Situation nicht auf eine neue außergerichtliche Lösung einlässt, muss man ein gerichtliches Abänderungsverfahren betreiben. So wie der Mann in der angegebenen Entscheidung.

    Die Mutter kann dann Unterhaltsvorschuss beantragen, wenn du weniger zahlst, als die Höhe des Vorschusses beträgt.


    Gepfändet werden kann immer dann, wenn ein vollstreckbarer Titel (Jugendamtsurkunde, Gerichtsbeschluss, Vergleich, o.ä.) vorliegt und nicht vollständig in der titulieren Höhe bezahlt wurde.

    Ein Titel ist eine vollstreckbare Zahlungssicherheit für das Kind.


    Wenn du zahlst, was tituliert ist, dann passiert gar nichts. Zahlst du den titulierten Betrag nicht, kann aus dem Titel natürlich gepfändet werden, das ist ja dessen Sinn. Dein Kind hat einen Rechtsanspruch auf die Titulierung des vereinbarten Unterhaltes.

    Um die rechtlichen Punkte mal zu resümieren, die hier auch bereits genannt wurden:


    - Solange keine Ausbildung absolviert wird, seid ihr nicht mehr unterhaltspflichtig.

    - Das volljährige Kind hat kein Recht in der Wohnung zu leben und kann legal aus dieser entfernt werden. Anwaltliche Hilfe kann hierfür erforderlich sein, wenn man nicht selbst weiß, was zu tun ist.

    - Ihr habt kein Vertretungsrecht und könnt deshalb weder irgendeine Sozialleistung beantragen noch sonst wie das volljährige Kind rechtlich vertreten.

    - Ihr befindet euch im Zivilrecht, es gibt deshalb keine Klärung von einer Behörde und auch keine "Bearbeiter".

    - Mögliche lokale Unterstützungsprogramme basieren immer und überall auf freiwilliger Inanspruchnahme seinerseits.


    Die Schmerzgrenze des Erträglichen für eine freiwillige Unterstützung bestimmt ihr deshalb selbst. Ihr werdet keine externen Gelder oder Hilfe erhalten ohne seine Mitwirkung. Der Rauswurf aus der Wohnung ist deshalb die einzige und finale Option, wenn keine anderen Vorschläge mehr fruchten und die subjektive Grenze des Erträglichen überschritten wurde.

    A) Du hast geschrieben, es gäbe eine gerichtliche Vorgeschichte. Dinge, die bereits gerichtlich verhandelt und tituliert sind, sind präkludiert. Sie dürfen nicht in der Zukunft anders bewertet werden und wären zwingend auch vom Jugendamt zu beachten. Ist halt immer die Frage, wie vollständig die Angaben der oft verständlicherweise ahnungslosen jungen Volljährigen bei solch einer komplexen Rechtsthematik sind. Das Jugendamt hat dich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht zur Zahlung aufgefordert, denn dazu wären sie bei Volljährigen nicht ermächtigt, wie von TI bereits geschrieben.


    B) Es handelt sich ggf. um eine unzulässige Rechtsberatung. Die Frage ist, ob man lieber Post von einem Anwalt hätte.


    C) Klar, kann man das machen. Aber was hat man davon. Das löst die Unterhaltsfrage auch nicht. Vorgehen sollte man immer sachlich und immer nur bei konkreten Dingen, z.B. Beleidigungen oder eindeutigen Rechtsverstößen. Stammtisch ist irrelevant.


    Die gerichtliche Zuständigkeit bei nicht privilegierten volljährigen Kindern, die nur gegen den Vater vorgehen, läge an deinem Wohnort.

    Verstanden! Auch wenn ich immer noch nicht weiß, wie hoch der Titel ist. :-)


    Die Auffassung des Beistandes zum Thema Teilzeitarbeit ist vertret-, aber streitbar. Es gibt dazu zig Gerichtsentscheidungen zu ähnlich gelagerten Fällen. Grundsätzlich bist du gegenüber einem minderjährigen Kind zur Vollzeittätigkeit verpflichtet. Grundsätzlich darfst du dein Einkommen deshalb auch nicht absichtlich reduzieren. Dies gilt auch für die Elternzeit bei einem weiteren Kind, wenn die Rollenwahl als Hausmann wirtschaftlich nicht nachvollziehbar ist (z.B. weil du der Allein- oder Besserverdiener in der Ehe bist). ABER: Es ist fraglich wie eng diese Zügel bei einem Gericht auch oberhalb von 100% des Mindestunterhaltes gezogen werden würden. Der Beistand hätte dir durchaus zur einvernehmlichen Lösung in der Elternzeit auf 100% des Mindestunterhaltes entgegenkommen können. Mit guter Argumentation hätte man hierzu einen erfolgreichen Abänderungsantrag stellen können.


    Ich halte auch jetzt eine Vereinbarung auf 100% des Mindestunterhaltes für angemessen. Denn wenn das Jugendamt argumentiert, dass deine Frau das Kind betreuen soll, dann müssen sie dir dein anderes Kind auch mit voller Barunterhaltspflicht in die Berechnung einfügen. Und wenn man das mit realen Zahlen mal macht (427 Euro bei 115%), dann unterschreitet man allein mit dem weiteren Barunterhalt für das ältere Kind (617 € bei 115%) den Bedarfskontrollbetrag. Dieser dient der Angemessenheitsprüfung. Man unterschreitet vermutlich sogar den BKB von 110% und 105%. Das alles auf der Basis von fiktivem Einkommen unter Nichtberücksichtigung der Ehefrau und Nichtberücksichtigung der Strukturveränderung der DDT2024. Diese Forderung halte ich für nicht gerichtsfest.

    Und wie hoch ist denn der Titel?


    Ist das o. g. Einkommen denn nicht das Teilzeiteinkommen sondern ein fiktives Vollzeiteinkommen? Oder was ist mit Nichtanerkennung der Teilzeit gemeint?


    Wie kommst du darauf, dass das Jugendamt deinen Kredit ignoriert, wenn dir nur 20 Euro Wohnvorteil angerechnet werden. Dann wird der Kredit doch offensichtlich sehr wohl eingerechnet.


    Zu berücksichtigen ist übrigens auch die Ehefrau, sodass hier nicht nur keine Höhergruppierung, sondern eine Herabgruppierung vorzunehmen ist.


    Verhandlungspotenzial vorhanden!

    Was genau entspricht denn nicht den Tatsachen? Das Jugendamt wird doch erklären können, wie sie zu dem Einkommen gelangt sind.


    Außerdem könnte deine Leistungsfähigkeit auch durch die Insolvenz limitiert sein, z.B. auf die Differenz zwischen dem Pfändungsbetrag nach 850c und 850d ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 22.5.2019 – XII ZB 613/16).

    Wenn bei der Mutter nichts zu holen ist, kannst du dir den Zivilrechtsweg ersparen und einfach Unterhaltsvorschuss beantragen. Das sind 395 Euro im Monat geschenkt. Warum du das bisher nicht gemacht hast, ist mir unverständlich. Dafür gibt es keinen sinnvollen Grund.

    Bei deinem Einkommen wird es zweimal um den Mindestunterhalt gehen. Für das Kind im Haushalt wirst du Unterhaltsvorschuss beantragen müssen, wenn die Mutter nichts zahlt. Vom Gedanken einer 133m² Wohnung für über 1000 € wirst du dich verabschieden müssen, weil du es dir schlicht nicht mehr leisten kannst.