Beiträge von Tabula rasa

    Sich mit einem Nettogehalt von 2000 € und zwei Unterhaltsverpflichtungen eine Wohnung für 800 € zu mieten, ist eine sportliche Entscheidung. Im Selbstbehalt sind dafür nur 520 € vorgesehen. Die Notwendigkeit eines höheren Bedarfs kann man versuchen, geltend zu machen, wenn man sie beweisen kann.


    Das Gehalt des betreuenden Elternteils spielt nur dann eine Rolle, wenn es erheblich viel höher ist als das Gehalt des unterhaltspflichtigen Elternteils. Auch das muss man einwenden und beweisen.


    Alle (!) Einnahmen sind einmalig offenzulegen und dann wird sich auf dieser Basis vereinbart. Die Sperrfrist für eine Neuanforderung beträgt 2 Jahre.


    Eine Gehaltszahlung von 2000 € führt heutzutage bei zwei Kindern in der Regel zum Mangelfall. Die Forderung dürfte zu hoch angesetzt sein.


    Dein Freund sollte verstehen, dass er sich hier im Zivilrecht befindet. Da gibt es keine neutralen Anlaufstellen und die andere Seite wird einem in der Regel nichts an Entgegenkommen einräumen, was man nicht ganz explizit verlangt und begründet hat. Wenn man völlig unbedarft ist, sollte man ggf. einen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen.

    Ein Beistand haftet wie ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit. Und die Durchsetzung des Unterhaltes ist (abseits von Abstammungssachen) seine einzige Aufgabe. Wurde dort also trotz bestehender Möglichkeit und ohne sinnvolle Erklärung eine Pfändung unterlassen und ist dadurch nachweislich Unterhalt verlorengegangen, kannst du diesen über die Haftpflichtversicherung des Jugendamtes geltend machen. Der Abzweigungsantrag auf das ALG I ist allerdings grundsätzlich eine nachvollziehbare Entscheidung und kostenfreie Möglichkeit. Dieser gilt ab dem Zeitpunkt des Zugangs. Wenn dort seit Monaten nichts passiert, muss man dann aber doch einen Pfändungsantrag hinterherschieben. Und zwar sinnvollerweise auf das Arbeitslosengeld und nicht auf das Konto.

    Alle drei Oberlandesgerichte in Niedersachsen verwenden diesen Wert. Dieser gilt sowohl für Unterhaltspflichtige (dich) als auch für Unterhaltsberechtigte (das Kind). Nachzulesen in den Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichtes, Punkt 10.2.2


    Von einem Unterhaltstitel hast du bisher nichts geschrieben. Dieser tritt nicht einfach außer Kraft. Soweit nicht explizit eine Herabsetzungsvereinbarung mit dir getroffen oder ein Verzicht über die Differenz erklärt wird, besteht bei eigenmächtiger Zahlungskürzung die Gefahr der Zwangsvollstreckung.


    Bei ausbleibender Zusicherung durch den Gläubiger müsste man die gerichtliche Abänderung des Titels beantragen. Soweit das Jugendamt mit einer Beistandschaft involviert ist, sollte das regelmäßig nicht notwendig sein. Dennoch sollte man sich hierzu ganz konkret beim Beistand erkundigen.

    Ich sehe an der Berechnung nichts zum Beanstanden


    Eine Rollerfahrt würde genauso berechnet werden wie eine Autofahrt.


    Die verringerte Zahlung ab September würde ich nicht akzeptieren. Ich bin bei diesem Thema klar der Meinung, dass diese bereits ab August zu ändern ist. Das Kind kann nicht einwenden, dass es seinen Lohn erst im Folgemonat erhält. Denn bei Auszubildenden ist die Lohnzahlung im laufenden Monat gesetzlich vorgeschrieben, siehe § § 18 Abs.2 Berufsbildungsgesetz.

    Es kommt ein bisschen darauf an, wo man lebt. Es gibt OLG-Bezirke, in denen der BKB einfach ignoriert wird.


    Und man muss auch sagen, wenn den BKB berücksichtigt, so führt er in diesem Jahr ganz extrem die Düsseldorfer Tabelle ad absurdum. Schaut man mal in die dritte Altersstufe, so bräuchte man bei 105% selbst bei nur einem einzigen Kind (ohne Umgruppierung) ein bereinigtes Einkommen von 2143 €, um den BKB nicht zu unterschreiten. Die Stufe geht aber ab 1.901 € los. Bei zwei Kindern (für die die Tabelle ja angeblich ausgelegt ist), ist es erst ab 128% (Stufe 6) möglich, dass man mit seinem bereinigten Einkommen den BKB nicht mehr unterschreiten kann.


    Hier müssen dringend Änderungen her, aber keiner hat wirklich gute Vorschläge. Außer vielleicht, mal wieder 1-2 Stufen zu fusionieren.

    Unterhalt ist Verhandlungssache zwischen dir und dem Kind. Das Jugendamt hat einen Betrag vorgeschlagen und ihr könnt euch darauf einigen.


    Der Titel ist höher, deshalb empfiehlt das Jugendamt dem Kind, über den Unterschiedsbetrag zwischen Titel und vorgeschlagener Unterhaltshöhe einen Verzicht zu erklären.


    Macht das Kind das nicht, laufen einem jeden Monat Schulden in der titulierten Höhe auf.

    Macht das Kind das nicht, sollte man deshalb selbst einen gerichtlichen Abänderungsantrag auf den Titel stellen. Dafür besteht Anwaltspflicht.

    Wenn die BGH-Rechtsprechung dies zwischenzeitlich anders bewertet, ist das an mir bisher vorbeigegangen, da wäre ich für entsprechende Hinweise dankbar.

    Eigentlich hat sich der BGH in dieser Frage schon immer "positioniert", zumindest grobe und sehr allgemeine Hinweise in anderen Verfahren gegeben. Und zwar so, dass diese Kosten als Mehrbedarf einzustufen sind. Das hat auch das Amtsgericht Pforzheim festgestellt, im Weiteren aber hinzugefügt, dass die Betreuung pädagogisch veranlasst sein muss. Der BGH bejaht diese Frage pauschal. Das Amtsgericht Pforzheim "kritisiert" dies, verneint die Frage dann aber nach meiner Auffassung in nicht minder pauschaler Art und Weise. Und die Antragstellerin hat trotz gerichtlichem Hinweis einfach nichts dazu vorgetragen. Dabei wäre das nicht wirklich schwer. Mit einem halbwegs sinnvollen Vortrag wäre es vermutlich gar nicht zu dieser Entscheidung gekommen. Mittlerweile haben auch die meisten Unterhaltsleitlinien unter 12.4 den Hort entweder direkt als Mehrbedarf aufgeführt oder implizieren zumindest mit "vergleichbare Betreuungseinrichtungen", dass sie diesen als Mehrbedarf pauschal akzeptieren.


    Es kommt also letztlich darauf an, wen man vertritt. Tragen beide Seiten vor, ist zu erwarten, dass Oberlandesgerichte und der BGH der Qualifizierung als Mehrbedarf Vorrang gewähren. Einer staatlichen oder staatlich geförderten Betreuungseinrichtung die pädagogische Arbeit abzusprechen, da würde mich die Begründung schon sehr interessieren.


    Aber wie erwartet ist die Frage auch in diesem Forumsfall letztlich irrelevant, weil die ausgemachte Beteiligung der Mutter an den Betreuungskosten bei gleichzeitiger erheblicher Unterdeckung des laufenden Unterhaltes rechtlich sinnfrei ist.

    Trotha Nur interessehalber, auch wenn es hier wohl eh keine wirklich entscheidende Rolle spielt. Warum betrachtest du den Elternbeitrag zum Schulhort nicht als Mehrbedarf? Ich würde das nach der ständigen BGH-Rechtsprechung und den (zumeist) mittlerweile veränderten Unterhaltsleitlinien ebenfalls klar als Mehrbedarf einstufen.

    Die Mutter hat keine Kosten für Bekleidung oder Schuluntensilien neben dem Unterhalt zu tragen. Diese Dinge hat der Vater aus dem gezahlten Unterhalt zu besorgen und der Mutter zum Umgang mitzugeben. Macht er dies trotz nachweisbarer Aufforderung nicht, kann die Mutter die selbst geleisteten Zahlungen als Erfüllung der Unterhaltsforderung einwenden.


    Der Selbstbehalt für einen alleinstehenden und vollzeittätigen Arbeitnehmer beträgt 1370 €. Wenn aus einer Vollzeittätigkeit 1700 € verdient werden, kann auch nur die Differenz zum Selbstbehalt als Unterhalt gefordert werden. Darüber hinaus wäre der Unterhaltspflichtige nicht leistungsfähig und die Allgemeinheit müsste durch Sozialleistungen wie z.B. Unterhaltsvorschuss einspringen. Es ist aber nicht die Aufgabe des Gläubigers, diese eingeschränkte Leistungsfähigkeit zu beweisen, sondern die Aufgabe des Unterhaltspflichtigen, hier der Mutter. Und daran werden wie gesagt sehr hohe Anforderungen gestellt - zumindest in gerichtlichen Auseinandersetzungen.

    800 € Zahlung von der Mutter an den Vater wäre mehr als der Mindestunterhalt. Damit wäre die Mutter auf der sicheren Seite und kann darüber hinausgehende Forderungen weitestgehend ignorieren oder sich gegen diese erfolgreich wehren.

    Du solltest als erstes mal dringend aufhören, verbal auf den Vater einzuprügeln. Dessen Verhältnisse sind für die Barunterhaltsverpflichtung der Mutter irrelevant. Es ist auch nicht Schlimmes oder Schlechtes daran zu finden, dass er mit seinen Eltern zusammenlebt und diese Teile der Betreuung der Kinder übernehmen oder sonstige Hilfestellung leisten.


    Offensichtlich bekommt der Vater aktuell noch nicht mal den Mindestunterhalt von der Mutter? Und da reden wir wie bereits geschrieben vom Existenzminimum. Das ist auch genau der Grund, warum sich beim Mindestunterhalt die Beweislast umdreht. Ich weiß nicht, was der Vater fordert, aber 2x 377 € wäre der niedrigste mögliche Betrag, den ihm jeder empfehlen wird. Jetzt liegt es an der Mutter, sinnvolle Argumente gegen die Höhe dieser Forderung vorzubringen, soweit sie diese nicht leisten kann. Und da kann sie sich aufgrund der gesteigerten Unterhaltspflicht und Erwerbsobliegenheit nicht auf eine reduzierte Arbeitszeit berufen. Es sei denn der Vater nimmt dies auf eigene Kosten hin (was er nicht muss).


    Die Mutter ist also in einer sehr schlechten Verhandlungsposition und sollte in keinem Fall deiner Art und Weise der Argumentation folgen. Die einzige Baustelle sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Mutter. Und um seine eigenen Verhältnisse zu rechtfertigen, schlägt man besser einen etwas devoteren Ton an, erklärt sich und ersucht Verständnis. Schließlich verlangt man ja, dass der andere Elternteil den fehlenden Unterhalt aus seiner Tasche bezahlt oder, dass die Allgemeinheit dafür einspringt.

    Der Mindestunterhalt für die Kinder beträgt jeweils 377 € (nach Abzug Kindergeld). Das ist der niedrigste Betrag, den es in der Düsseldorfer Tabelle gibt und das Existenzminimum in Deutschland. Will die Mutter weniger zahlen und ist der Gläubiger (Kind, vertreten durch Vater/Beistand/Rechtsanwalt) damit nicht einverstanden, ist die Mutter darlegungs- und beweisbelastet, warum sie nicht in der Lage ist, diesen Betrag zu zahlen. Die Gerichte stellen daran hohe Anforderungen, z.B. Vollzeitarbeit, Nebenjobs und umfangreiche Erwerbsbemühungen. Erfüllt die Mutter diese Voraussetzungen nicht, so darf mit fiktivem Einkommen gerechnet und der Unterhalt festgesetzt werden.

    Der Kindesunterhalt berechnet sich aus Bedarf (Düsseldorfer Tabelle), Bedürftigkeit (eigenes Einkommen Kind) und Leistungsfähigkeit (Einkommen der nicht überwiegend betreuenden Mutter).


    Grundlagen sind §§ 1601ff. BGB, die Unterhaltsleitlinien der OLGe und Rechtsprechung


    Was abzugsfähig ist, steht auf zahlreichen Internetseiten. In der Regel geht es um Werbungskosten zur Erhaltung des Arbeitsplatzes und sekundäre Altersvorsorge. Manchmal noch um Schuldendienst oder ein paar besondere Fallkonstellationen.


    Der Selbstbehalt für Erwerbstätige beträgt 1370 €. Dieser kann bei Teilzeittätigkeit und auch bei Zusammenleben mit neuem Partner (dir) gekürzt werden.


    Dass die Mutter wegen der Mitbetreuung Teilzeit arbeiten müsste ist unglaubwürdig. Schließlich beweisen der überwiegend betreuende Vater und noch ein paar Millionen andere Menschen genau das Gegenteil. Aus rechtlicher Sicht sind nur die ersten drei Lebensjahre eines Kindes dahingehend besonders schutzwürdig.

    Es ist relativ unwahrscheinlich, dass eine Mutter von deinem Unterhalt irgendwas behalten kann. Denn du zahlst nur ein paar Euro weniger als das Existenzminimum in Deutschland beträgt.


    Ich berechne die Fahrtkosten mit dem Quotienten 220/12 = 18,33.

    Die Pauschale beträgt 0,42 €/km.

    17km Fahrtstrecke entspricht ca. 261,80 € Fahrtkosten. Ich würde den Kredit nicht anerkennen, sondern nur die KM-Pauschale, aber das ist Verhandlungssache. Sekundäre Altersvorsorge ist in tatsächlich vorhandener Höhe vom Einkommen abzuziehen, maximal 4% vom Vorjahresbrutto.


    Du bist insgesamt dann ein Mangelfall, wenn du nicht mehr in der Lage bist alle Unterhaltspflichten voll zu bedienen. Für das minderjährige Kind reicht es aber natürlich dennoch locker für den benannten Unterhalt.


    BAföG als Vorausleistung gibt es nur dann, wenn die Eltern nicht an der Unterhaltsklärung mitwirken. Aber auch dann kann die BAföG-Stelle nur das zurückfordern, was unterhaltsrechtlich möglich wäre.


    Solange das Kind noch im Haushalt der Mutter lebt und zur Schule geht, können sicherlich alle Beteiligten mit einer Zahlung von 410 € zu Händen des Kindes gut leben.

    Es ist doch offensichtlich, dass der Fragesteller zur Bereinigung seines Einkommens den KFZ-Kredit und die Altersvorsorge abgezogen hat. Das ist zwar nicht richtig, führt aber dennoch zu einem halbwegs richtigen Ergebnis, soweit die Fahrtkosten zur Arbeit mit Kilometerpauschalen in etwa den Kosten des Kredits entsprechen.


    Die Einstufung in die DDT und etwaige Bedarfskontrollbeträge sind für die Fragen völlig irrelevant. Denn wie man bereits festgestellt hat, beträgt der Bedarf des Volljährigen (sodann mit eigenem Haushalt) fest 930 €. Da gibt es nichts einzugruppieren oder auf- und abzustufen. Der Selbstbehalt gegenüber volljährigen nicht privilegierten Kindern beträgt 1650 €.


    DSX Deine Rechung mit 160 € kommt einem vernünftigen Ergebnis schon sehr nah. Soweit das Kind Anspruch auf BAföG hat, reduziert sich dieser Betrag dann noch bis auf 0 €. Und ja, du bist dann ein Mangelfall. Nein, du musst keinen Nebenjob aufnehmen. Gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern besteht keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit mehr.

    Es handelt sich hier um eine Forderung Kind gegen Vater. Es gibt kein „unsere“ Anwältin. Es ist die Anwältin des Kindes und du wärst allenfalls selbst Antragsgegnerin. Eine professionelle Anwaltskanzlei berät nur ihren Mandanten, nämlich das Kind. Dann werden auch manche Folgefragen ein bisschen klarer.


    Der Zeitpunkt der Unterhaltsklärung ist auffällig. Warum hat man das nicht schon längst in der Minderjährigkeit getan und UVG bezogen, wenn der Vater über 2k netto hat? Bis Februar hättest du alles problemlos als gesetzlicher Vertreter des Kindes abwickeln können. Dann wäre das Kind jetzt in einer wesentlich besseren Verhandlungsposition.


    Der Hinweis des Vaters auf die Erwerbsobliegenheit der Mutter ist zwar grundsätzlich richtig, hier kommen wir aber zu den eingangs erwähnten Rechtsbeziehungen. Und ich habe in dieser Frage eine klare Meinung. Der Vater kann sich gegen die Unterhaltsforderung seines Kindes nicht wehren, in dem er auf eine Pflichtverletzung eines anderen Unterhaltspflichtigen hinweist. Er kann gegenüber dem Kind nur seine eigene Leistungsfähigkeit bestreiten. Die Pflichtverletzung der Mutter (soweit diese denn überhaupt tatsächlich vorliegt, was ich nicht bewerten möchte) führt allenfalls zu einem eigenen Anspruch des Vaters gegen die Mutter im Rahmen des familienrechtlichen Ausgleichsanspruches.

    Diese Frage hat der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 10.6.2015 – XII ZB 251/14) bereits geklärt:


    "Die Belastung des betreuenden Elternteils durch die Wiederaufnahme eines anlässlich der Geburt eines nichtehelichen Kindes unterbrochenen Studiums stellt keinen elternbezogenen Grund für die Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach § 1615 l Absatz II BGB dar."


    Aus der Begründung, RN 28:


    "Sie (die Mutter) ist insoweit vielmehr gehalten, entweder ihre Eltern auf Unterhalt in Anspruch zu nehmen (...) oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu beantragen."

    In der Vergangenheit hat man für den Bedarf dann üblicherweise den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt für nichterwerbstätige Personen herangezogen. Letztes Jahr noch 960 €, seit diesem Jahr 1120 €. Eventuell ist das sogar mehr als der Bürgergeld-Anspruch der Mutter und das Jobcenter deckelt dann auf die eigene Auszahlungshöhe.

    Das Jugendamt kann dein Leben nicht bestimmen.


    Es kann dich beim Unterhalt im konkreten Einzelfall aber so hinstellen, als würdest du z.B. in Vollzeit arbeiten und dann eine Unterhaltsforderung auf der Basis fiktiven Einkommens aufstellen. Zahlst du diese dann nicht, laufen dir Schulden auf.


    Genauso gut könnte das Jugendamt aber auch zu der Auffassung gelangen, dass du nicht leistungsfähig bist und gar nichts einfordern.