Das rechtliche Hindernis im Sinne einer fehlenden Vaterschaft kann nur vom Vater durch urkundliche Anerkennung behoben werden. Die Anerkennung ist bereits vor der Geburt möglich. Die erstmalige Unterhaltsverpflichtung entsteht deshalb bei späterer Vaterschaftsanerkennung ex tunc ab der Geburt.
Beiträge von Tabula rasa
-
-
Es gibt einfach keinen sinnvollen Grund das Ganze hinauszuzögern. Die Vaterschaft steht biologisch fest, dann muss sie auch rechtlich anerkannt werden. Macht man das nicht, riskiert man ein kostenpflichtiges Gerichtsverfahren.
Die Rechnung zum Wohnvorteil passt nicht, da du den Kredit zweimal abziehst. Der Abzug ist nur einmal einkommensmindernd möglich. Der Wohnwert ist dabei Einkommen wie jedes andere Einkommen auch.
In welchem Umfang der Gläubiger deine Aufwendungen für das Arbeitszimmer anerkennt, kann man nicht prognostizieren. Es gibt dazu beim Kindesunterhalt kaum Erfahrungswerte. In jedem Fall unbeachtlich oder allenfalls ein Indiz sind die steuerlich geltend gemachten Beträge. Das ist Verhandlungssache. Da beim Unterhalt die Stufen aber sehr weit gefasst sind, macht auch nicht jeder Euro beim Einkommen einen Unterschied im Ergebnis aus.
Ja, der Betreuungsunterhalt kann eine erhebliche Belastung sein und auch in vierstelliger Höhe festgestellt werden bei dem genannten Einkommen.
-
1a) Für Immobilienkredite ist mittlerweile auch beim Kindesunterhalt geklärt, dass diese den Wohnvorteil reduzieren. Soweit sie den Wohnvorteil sogar übersteigen, können sie zudem als sekundäre Altersvorsorge berücksichtigt werden.
1b) Bei anderen Schulden kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Der Zeitpunkt des Eingehens der Verpflichtung und des Entstehens der Unterhaltsverpflichtung sind dabei als Faktoren zu berücksichtigen.
2) Im Detail kann man sich hierüber streiten. Grundsätzlich würde ich die getroffene Behauptung so bestätigen.
3) Berufsbedingte Aufwendungen bereinigen das Einkommen. Durch ein Arbeitszimmer und Homeoffice entstehen mMn aber eher keine relevanten Kosten. Bedeutend beim Unterhalt sind zumeist eher die Fahrtkosten zur Arbeit, die hier gerade nicht vorliegen.
4) Die Fahrtstrecke zur Arbeit ist einkommensmindernd geltend zu machen und anzuerkennen.
5) Dein anderes Kind ist als weitere Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen. Insgesamt hast du damit vier Verpflichtungen, 2x KU, 1x BU und 1x Ehe und kannst beim KU für das neue Kind eine Herabgruppierung um ein bis zwei Stufen verhandeln. Bei der Berechnung des BU sind beide Kinder einkommensmindernd zu berücksichtigen. Das kleine Kind vollständig. Beim größeren Kind kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Ist die Ehefrau gar nicht leistungsfähig, könnte auch eine volle Anrechnung erfolgen.
-
Oh Verzeihung, da habe ich mich verlesen. Kind lebt Großeltern, Tante ist sorgeberechtigt. Damit ist die Tante auch empfangsberechtigt für den Kindesunterhalt, soweit sie nichts Abweichendes bestimmt. Eine nicht abgesprochene Zahlung an die Großeltern wäre nicht schuldbefreiend. Die Tante ist nicht unterhaltspflichtig, auch nicht wenn die Großeltern Sozialleistungen beziehen würden.
-
Der Bundesgerichtshof hat in den vergangenen Jahren mehrfach entschieden, dass bei Unterbringung bei den Großeltern der Betreuungsbedarf des Kindes in Geld abzudecken ist. Bei einem leistungsunfähigen Elternteil kann es deshalb dazu kommen, dass der leistungsfähige Elternteil doppelt so viel Unterhalt zahlen muss, wie bisher. Als bisher alleiniger Zahler sollte man sich daher ganz genau überlegen, ob man wirklich tätig werden will oder es lieber bei der bisherigen Lösung belässt, bevor es nach hinten losgeht.
Unterhalt bekommt nicht derjenige, bei dem das Kind lebt, sondern der Sorgeberechtigte. Das ist in dem Fall dann wohl auch gleichzeitig die betreuende Person, was es natürlich einfacher macht.
-
Deine zwei genannten Wege passieren so nicht. Ich versuche es nochmal klarzustellen.
Unterhalt = Zivilrecht. Die Unterhaltsvorschusskasse oder eine Behörde haben damit dem Grunde nach erst mal nichts zu tun. Du hast 100% des Mindestunterhaltes über eine Rechtsanwältin bei der Mutter eingefordert. Die Mutter muss auf diese Forderung reagieren. Sie kann sie entweder zahlen und/oder urkundlich anerkennen und/oder ignorieren und/oder über die Höhe verhandeln. Und zwar gegenüber dir bzw. der Rechtsanwältin und nicht gegenüber der Vorschusskasse. Je nach Art der Reaktion kann man dann über mögliche weitere Schritte nachdenken, z.B. das vereinfachte Gerichtsverfahren.
Unterhaltsvorschuss = Sozial-/Verwaltungsrecht. Die Unterhaltsvorschusskasse zahlt auf Antrag einen nach oben gedeckelten Betrag aus, wenn man keinen oder nur teilweise Unterhalt vom anderen Elternteil erhält. In der ausgezahlten Höhe geht der Unterhaltsanspruch auf die Vorschusskasse über (sogenannte Rechtsnachfolge) und diese macht ihre Forderungen im eigenen Namen geltend. In dieser Höhe darf die Forderung von dir bzw. deiner Anwältin dann später nicht mehr geltend gemacht werden, sondern nur die Differenz zu deiner Forderung.
Niemals wird die Unterhaltsvorschusskasse den Mindestunterhalt abzgl. halbes Kindergeld fordern, denn so viel zahlen sie gar nicht aus. Der Höchstbetrag der Vorschusskasse ist der Mindestunterhalt minus volles Kindergeld. Es bleibt also in diesem Fall eine Unterhaltsforderung in Höhe des halben Kindergeldes bei dir, wenn die Mutter gar nichts zahlt. Und es gibt damit zwei Gläubiger, mit denen sich die Mutter unabhängig voneinander in Verbindung setzen muss.
Dass sich ein unterhaltspflichtiger Elternteil auf die Betreuung eines 9jährigen Kindes berufen und damit eine Unterhaltsforderung abwenden kann, ist sehr unwahrscheinlich.
Wenn die Mutter die Forderung nicht anerkennt, muss man sie gerichtlich einfordern.
-
Soweit du die Vaterschaft urkundlich anerkannt hast und die Mutter dieser Anerkennung urkundlich zugestimmt hat, wird sie dem Jobcenter eine Kopie davon vorlegen müssen. Wie lange die Unterhaltsabteilung dann braucht, um dich anzuschreiben, ist eventuell überall unterschiedlich.
-
Was erwartest du dazu für eine Rückmeldung von der Unterhaltsvorschusskasse? Unterhaltsansprüche sind zivilrechtliche Ansprüche. Diese muss man entweder selbst durchsetzen oder sich vom Jugendamt (aber nicht von der Unterhaltsvorschusskasse) oder einem Rechtsanwalt unterstützen oder vertreten lassen.
Die Vorschusskasse zahlt einfach nur ihre Beträge aus und fordert diese anschließend bei der Mutter zurück. In welcher Höhe und in welcher Form, davon wirst du niemals etwas erfahren, wenn die Mutter nichts davon erzählt.
Darüber hinausgehende Ansprüche musst du dir überlegen, ob du sie einforderst oder nicht.
Zwangsarbeit gibt es in Deutschland nicht. Noch nie und nirgends wurde ein unterhaltspflichtiger Elternteil zur Arbeit verpflichtet. Was stattdessen diskutiert wird, ist die theoretische Möglichkeit einer solchen Arbeit und das daraus erzielbare theoretische Einkommen. Man kann also jemanden so behandeln als würde er/sie Vollzeit arbeiten und ihm ein fiktives Einkommen unterstellen. Das Problem dabei: Eine Unterhaltsforderung auf der Basis von fiktivem Einkommen besteht auf dem Papier; bringt aber kein Geld. Trotzdem kann man es machen und der andere Elternteil sammelt dann eben Schulden an.
-
"Die Bewertung einer Sache ist etwas anderes, als die Be- und Verurteilung einer getroffenen persönlichen Äußerung."
Wodurch soll sich dieser Unterschied kennzeichnen? Aus juristischer Sicht wird die freie Meinungsäußerung lediglich durch andere Gesetze eingeschränkt, soweit keine Schranken-Schranke vorliegt. Dazu gehört z.B. das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder auch die Strafbarkeit einer Beleidigung. Ich empfehle dir zum Einstieg in diese Thematik ein bisschen Rechtsprechung dazu zu lesen. Dann stellst du ggf. selbst fest, wie weit du von einer eventuell problematischen Grenze hier entfernt bist.
"Der hier im Forum fleißige User Tablua rasa hat sich im Ton vergriffen und mich persönlich verurteilt."
Aus juristischer Sicht habe ich das nicht. Und ich habe dies in einem weiteren Beitrag nochmals klargestellt und mich für den Falle eines Missverständnisses entschuldigt.
"Es ist schon erschreckend zu erleben, dass ich die virtuelle Begegnung mit einem kritikunfähigen Menschen machen muss, der zum Selbstschutz das Grundgesetz anführt, statt einfach einen Fehler, kein Mensch ist fehlerfrei, zu zugeben, sich zu entschuldigen und gut ist."
Der einzige Fehler, den ich gemacht habe, war eine ggf. missverständliche Formulierung. Für diese habe ich mich bereits entschuldigt. Dein Urteil über meine Kritikfähigkeit ist in Anbetracht des bisherigen Gesprächsverlaufes bemerkenswert.
"kostbare Zeit"
"ich bin ein äußerst seriöser Nutzer der nur wichtige Anliegen hatte."
"bestmöglich formulierten Sachverhalten"
Selbstbewusstsein ist gute Basis für eine juristische Laufbahn.
-
Da irrst du dich. Es steht mir - theoretisch - sogar grundrechtlich zu, jegliche von dir getroffene Äußerung als sinnfrei zu bezeichnen. Das mache ich aber nicht, weil ich gar keinen Anlass dazu habe. Es war auch nicht mein Ansinnen in diesem Beitrag.
Meine Wertung bezog sich explizit auf die "gehörte Geschichte" und betrifft nicht dich, sondern den Erzähler, der dir diese Geschichte vermittelt hat.
Sofern das bei dir anders angekommen ist, bitte ich um Entschuldigung.
-
Alle gesetzlichen Regelungen findest du im Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen - kurz Unterhaltsvorschussgesetz.
Über die Zahlung der Unterhaltsleistung wird auf schriftlichen Antrag des Elternteils, bei dem der Berechtigte lebt, oder des gesetzlichen Vertreters des Berechtigten entschieden. (§ 9 UVG)
Die Höhe der Zahlung ist nach oben hin begrenzt und von verschiedenen Faktoren abhängig, z.B. Einkommen des Kindes, tatsächliche Unterhaltszahlungen, etc.
Das Geld steht dem Kind zu, allerdings verwaltet ein Elternteil nun mal alle Geldflüsse für ein Kind. Die gehörte Geschichte ist daher sinnfrei und auch falsch, wenn das Kind im gleichen Zeitraum im Haushalt der Mutter lebte und durch Naturalunterhaltsleistungen versorgt wurde.
-
Die Kita-Gebühren sind in der Regel nicht abzugsfähig, da sie Mehrbedarf des Kindes darstellen (und damit allenfalls in einer Mangelfallberechnung eine Bedeutung erlangen würden). Die Unterhaltsleitlinien 10.3. des zuständigen OLG Bezirkes geben hierüber Auskunft.
Die Ehefrau ist dem Grunde nach unterhaltsberechtigt und deshalb bei der Anzahl der Unterhaltsverpflichtungen mitzuzählen. Insgesamt bist du vier Personen gegenüber zum Unterhalt verpflichtet, sodass eine Herabgruppierung um mindestens eine, maximal zwei Stufen angemessen sein dürfte.
-
§ 94 SGB XII (und das Angehörigenentlastungsgesetz) spielt nur dann eine Rolle, wenn auch Leistungen nach SGB XII ausgezahlt werden. Das ist hier laut Schilderung aber gar nicht der Fall. Das Jobcenter zahlt keine SGB XII Leistungen aus, sondern SGB II Leistungen.
Diese SGB II Leistungen wurden zuletzt scheinbar auch nicht gezahlt, weil die Gesamteinnahmen des Kindes samt Kindergeld und Unterhalt zu hoch waren. Woher der Fragesteller das so genau weiß, ist offen. Genauso wie sämtliche Details zum Titel.
Ob man eine Zahlungserinnerung vor einer Pfändung erhält, hängt von der Nettigkeit des Gläubigers ab. Vorgeschrieben ist diese jedenfalls nicht. Da du mit der gesamten Materie offensichtlich stark überfordert bist, solltest du dich für ein gefahrloses weiteres Vorgehen an einen Rechtsanwalt wenden.
-
Vermutlich handelt es sich um zwei sehr alte Titel, ggf. in dynamischer Regelbetragshöhe. Bei derartigen Titeln müsste man zunächst mal einen Profi fragen, wie hoch diese jetzt eigentlich sind. Denn Regelbetragstitel werden in den Mindestunterhalt umgerechnet und noch unterschieden in Ost/West. Der Kindergeldabzug (halb oder voll) ergäbe sich zunächst aus der konkreten Formulierung im Titel. Hat man das alles beisammen und kennt die titulierte Höhe, so weiß man, was jeden Monat fällig ist. Unterhaltstitel enthalten eine Vollstreckungsklausel. Jeder nicht gezahlte Betrag, der auch nicht verwirkt oder verjährt ist, ist damit sofort vollstreckbar, ggf. auch für mehrere Jahre in der Vergangenheit. Die Einstellung der Zahlung ist damit höchst risikobehaftet.
Nach Schilderung befindet sich dein Sohn im Jobcenterleistungsbezug. Damit gehen nicht erfüllte Ansprüche auf Unterhalt auf das Jobcenter über. Dieses kann sich den (vermutlich auf das Kind ausgestellten) Titel umschreiben lassen und die Zwangsvollstreckung veranlassen. Völlig unabhängig vom materiell-rechtlichen Bestand einer Unterhaltsforderung.
§ 94 SGB XII spielt beim Jobcenter keine Rolle. Maßgebend ist § 33 SGB II.
Was kann man tun?
Man sollte sich zunächst mal selbst fragen und dazu entscheiden, ob der noch Sohn noch unterhaltsberechtigt ist oder nicht. Darüber kann man sich bei Menschen mit Behinderung streiten. Es gibt Menschen mit Behinderung, die trotzdem eine Ausbildung abschließen und sich verselbstständigen können. Es gib aber auch solche, die ggf. dauerhaft keine eigene Lebensstellung erreichen können und damit theoretisch auch dauerhaft Unterhalt verlangen dürften. Es gibt zu dieser Frage kaum Rechtsprechung.
Hat man sich entschieden, den Sohn weiterhin zu unterstützen, sollte man Unterhalt mindestens in der titulierten Höhe zahlen. Glaubt man, dass kein Unterhaltsanspruch mehr besteht, muss man das Kind um Herausgabe des Titels oder eine Verzichtserklärung bitten. Wird das Kind nicht tätig, kann der Titel nur gerichtlich geändert werden.
-
Die Unterhaltsberatung des Jugendamtes ist bis zum 21. Geburtstag möglich, siehe § 18 Abs.4 SGB VIII.
Eine Vertretungsmöglichkeit durch einen Beistand oder Unterhaltsvorschuss sind aber nicht mehr möglich.
-
Tipps zum richtigen Zeitpunkt der Einschaltung des Familiengerichts? Das dürfte zumindest in inhaltlicher Hinsicht für einen Außenstehenden im Internet nicht zu beurteilen sein. Ganz allgemein sollte einer gerichtlichen Klärung jedoch immer ein vollständiger und erfolgloser außergerichtlicher Klärungsversuch vorangehen. Das heißt, dass zunächst mal die Mutter zu kontaktieren und ihr ein entsprechend konkreter Vorschlag mit der Bitte zur Zustimmung zu unterbreiten wäre. Zudem sollte man auch hier pauschal das Jugendamt um Unterstützung ersuchen. Sind beide Wege gescheitert, so ist der gerichtliche Antrag der folgerichtige Schritt.
-
Das wirst du zunächst außergerichtlich mit dem Unterhaltsgläubiger klären müssen. Also dem Kind bzw. dessen gesetzlichem Vertreter.
Inwieweit allgemein eine Änderung überhaupt möglich wäre, lässt sich anhand der gemachten Angaben nicht feststellen. Beide Kinder stehen jedenfalls im gleichen Unterhaltsrang.
-
Den Bedarf des Kindes kann man nur feststellen, wenn die bereinigten Nettoeinkommen beider Eltern bekannt sind. Er liegt zwischen 628 € (100%) und 1256 € (200%). Vom Bedarf abzuziehen sind das Kindergeld und das bereinigte Nettoeinkommen des Kindes.
-
Der Vollständigkeit halber muss man jedoch sagen, dass sich die Wirkung der Freistellungsvereinbarung als Ausschlussgrund für Unterhaltsvorschuss nicht aus dem Gesetz ergibt, sondern lediglich aus alter Rechtsprechung - insbesondere eines Urteils des OVG Lüneburg. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Jahr 2013 (in anderer Frage) die dort getroffene Feststellung "als nicht vereinbar mit der gesetzgeberischen Konzeption" bezeichnet. Es dürfte daher höchst fraglich sein, ob eine weitere VG/OVG/BVerwG Entscheidung zur Frage des Anspruchsausschlusses auf Unterhaltsvorschuss bei getroffener Freistellungsvereinbarung zwischen den Eltern tatsächlich nochmals so entschieden werden würde. Aber wo kein Kläger, da kein Richter.
Für den hier gefragten Fall ist es letztlich wahrscheinlich auch nicht relevant, da bisher ohnehin keine schriftliche Freistellungsvereinbarung getroffen wurde und sich die Sachlage nun durch Trennung der Mutter vom Ehemann wohl verändert hat.
-
Du befindest dich hier im Zivilrecht. Wenn du also etwas von ihm willst, z.B., dass er BAföG beantragt, dann solltest du das von ihm verlangen. Er verlangt von dir eine Einkommensauskunft. Dazu ist er berechtigt und das ist auch nicht von einem etwaigen BAföG-Antrag abhängig.