Beiträge von Tabula rasa

    Nach deiner Schilderung zahlst du aktuell 3 x 617 Euro Unterhalt für die bei der Mutter lebenden Kinder (was vermutlich schon jeden Bedarfskontrollsatz unterschreitet).


    Wenn nicht bereits herabgruppiert wurde und dein Einkommen in Stufe 4 liegt, also 2900-3300 netto, dann bist du für ein sodann nicht mehr privilegiertes volljähriges Kind nicht mehr leistungsfähig. Unabhängig von der Mutter wirst du deshalb für dieses Kind tendenziell gar nichts zahlen müssen/können. Soweit die Mutter tatsächlich nicht leistungsfähig ist (was nicht zu erkennen ist), dann wird das Kind vom BAföG, Kindergeld und eigenen Einkünften leben.

    Ab Auskunftsaufforderung oder Inverzugsetzung/Mahnung kann Unterhalt neu bestimmt werden.


    Den Betrag aus dem Titel schuldet man aber unabhängig von einer Überprüfung immer. Wem die Prüfung also zu lange dauert, der muss die gerichtliche Änderung des Titels und Vollstreckungsschutz verlangen. Die Einstellung der Zahlung kann zur Zwangsvollstreckung des titulierten Betrages führen.

    An die Mutter kannst du ab der Volljährigkeit gar nichts mehr mit befreiender Wirkung zahlen. Das volljährige Kind dürfte Unterhalt theoretisch nochmals einfordern.


    Wenn der Unterhalt tituliert ist, schuldest du bis zu einer neuen Einigung den titulierten Betrag.

    Wenn beide Kinder bei der Mutter leben, kann man nichts berechnen ohne das Einkommen der Mutter zu kennen. Darlegung von Bedarf und Bedürftigkeit ist Aufgabe des Kindes. Auch zu deiner Leistungsfähigkeit findest du Streitpunkte erst heraus, wenn du eine konkrete Forderung vorliegen hast. Also Auskunft erteilen und abwarten.

    BAföG und Unterhalt ergänzen sich in der Regel sinnvoll. Der Unterhalt sinkt durch den voll abzugsfähigen BAföG-Bezug. Bei der Ausbildungsvergütung und dem Kindergeld ist es nicht anders. Beides voll abzugsfähig.


    Kindergeldzuschlag ist dagegen nicht anrechnungsfähig als Einkommen.


    Was die Auskunft vom anderen Elternteil angeht, finde ich die Forderung gegen das eigene Kind grundsätzlich befremdlich. Der Bundesgerichtshof hat schon vor Jahren einen direkten Anspruch zwischen den Eltern bejaht. Und ich finde, dass er auch genau da hingehört. Auch ist die Auskunft über das Einkommen der Mutter keine Voraussetzung zur eigenen Auskunftserteilung. Wenn die Mutter sich nämlich auch mit entsprechender Begründung weigern würde, wäre das Kind handlungsunfähig.


    Auskunft erteilen und abwarten. Das ist das, was du Stand heute machen musst.

    Das ist immer dann zu bejahen, wenn die körperlichen, gesundheitlichen, geistigen und seelischen Belange des Kindes nicht verletzt werden. Ein 17jähriger kann auch mal 4 Wochen allein verbringen oder freut sich sogar über diese Möglichkeit der Verselbstständigung. Ist sicher bei jedem Kind anders. So oder so endet die Pflege und Erziehung zum 18. Geburtstag, wie hier bereits angemerkt. Deshalb sind bei Volljährigen dann auch beide Eltern barunterhaltspflichtig.

    Es gibt keine 520 Euro von der Mutter an das Kind. Es gibt nur deine 520 Euro. Die Mutter muss von deinen 520 Euro den Naturalunterhalt des Kindes vollständig bestreiten. Ihren eigenen Unterhalt bestreitet sie durch Pflege und Erziehung (§ 1606 BGB).


    Von den 250 Euro Kindergeld werden beide Eltern gleichmäßig entlastet, schließlich wird es dir zur Hälfte auf den Unterhalt angerechnet.


    Was die Zahlen angeht, werfe ich immer gerne in den Raum: Der Unterhalt eines 16jährigen beträgt 520 Euro, der eines 18 jährigen mit eigener Wohnung beträgt 930 Euro und der eines unterhaltspflichtigen Arbeitnehmers beträgt 1.450 Euro. Freiwillige vortreten, die mir erklären können, warum und in welchem Maße die Unterhaltspflichtigen hier über Gebühr belastet würden. Einerseits wird der Kindesunterhalt oft gemeinhin als zu hoch betrachtet, für sich selbst beansprucht man aber das Dreifache als absolutes Mindestmaß zum Überleben. In der Realität benötigt ein 16jähriges Kind genauso viel Geld wie ein 43jähriger Arbeitnehmer.

    Gibt es überhaupt eine Berechnung? Der genannte Wert ist der gesetzliche Mindestunterhalt. Den schuldet man erst mal dem Grunde nach. In Gerichtsverfahren dreht sich genau an dieser Schwelle auch die Darlegungs- und Beweislast um. Du bist deshalb in der Pflicht zu beweisen, warum du diesen Betrag nicht bezahlen kannst. Und nicht das Jugendamt muss darlegen, dass du diesen Betrag bezahlen kannst. Du solltest dich zu den Themen gesteigerte Unterhaltspflicht und Erwerbsobliegenheit belesen, denn es geht nicht um deine nackten Zahlen, sondern darum, welche Leistungsfähigkeit theoretisch vorhanden ist.


    Die Pflege eines Angehörigen ist kein Argument gegen den Kindesunterhalt und wurde bereits obergerichtlich entschieden.

    Die Verwertung des Vermögens ist eine Einzelfallfrage, die man nicht pauschal beantworten kann.


    Erkennst du die Forderung nicht an, zahlst sie nicht und trägst auch nichts Gewichtiges vor, muss das Jugendamt (als Beistand) den Unterhalt gerichtlich einfordern.


    Mal ganz objektiv betrachtet sieht deine Schilderung schon etwas nach absichtlichem Armrechnen aus. Du bist mehrfacher Immobilienbesitzer und hast ein gutes Vermögen, ein kleines Unternehmen und eine Teilzeittätigkeit, pflegst nebenbei deine Mutter, aber dein Kind soll nicht mal das Existenzminimum erhalten. Das würde vor Gericht tendenziell schwierig werden für dich, wenn du es nicht erklären kannst, warum das nicht besser geht.

    Darauf gibt es für mich keinen Hinweis und würde in Kombination mit dem abgebildeten Beschlussauszug auch gar keinen Sinn ergeben. Das Gericht konstatiert doch nicht an einer Stelle, dass eine konkrete Ausgestaltung des Kontakts derzeit problematisch ist und die Beteiligten sich an das Jugendamt wenden sollen, um dann an anderer Stelle im gleichen Beschluss genau diesen Umgang entgegen dieser Feststellung doch konkret zu regeln.

    Der Tenor dieser Entscheidung ist unerheblich und wurde vom Fragesteller auch bereits im Text wiedergegeben. Der Mutter wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen. Damit entscheidet sie allein darüber, wo das Kind lebt.


    Alle Fragen des Fragesteller beziehen sich aber nach meinem Verständnis auf den Umgang und da gibt es nur eine Antwort. Wenn die außergerichtliche Lösung mit der Mutter scheitert und man sich erfolglos an das Jugendamt gewendet hat, kann man über den Umgang nur ein eigenständiges Verfahren betreiben.

    Es ist nach meiner Auffassung rechtlich korrekt mit dem Teilzeitgehalt zu rechnen. Denn der Ausgleichsbetrag zwischen den Eltern ist trotzdem Kindesunterhalt. Und ein Kind kann nicht auf fiktive Einkünfte eines Elternteils verwiesen werden, wenn ein leistungsfähiger anderer Elternteil vorhanden ist.


    Dennoch handelt es sich ggf. um eine Obliegenheitsverletzung der Mutter. Ein daraus resultierender finanzieller Anspruch könnte nach meiner Auffassung vom Vater nur im eigenen Namen direkt gegen die Mutter geltend gemacht werden. Das wäre im paritätischen Wechselmodell sowieso einfacher als Kindesunterhalt im Namen des Kindes zu klären.

    Wenn ihr euch die ganze zivilrechtliche Angelegenheit ersparen wollt, könnt ihr auch einfach Unterhaltsvorschuss beantragen. Der liegt aktuell bei 395 Euro ab 12 Jahren. Seit Januar verschenkt ihr also schon 45 Euro monatlich. Oder der Vater zahlt wenigstens diese Summe. Dann könnt ihr euch auch diesen Antrag sparen.


    Wenn man aber nicht mal weiß wie viel der Vater eigentlich verdient, kann man das auch mal anfordern. Erst dann kann man objektiv beurteilen, ob eine höhere Forderung gerechtfertigt wäre oder man mit dem aktuellen Betrag schon gut bedient ist und auf staatliche Transferleistungen zurückgreifen muss.

    Die Auffassung des Vaters wird durchaus von Gerichten vertreten.


    Wenn der Vater nicht freiwillig zahlt, kann man am Familiengericht ein zivilrechtliches Unterhaltsverfahren über die Beteiligung betreiben. Kostenrisiko vierstellig. Ausgang ungewiss.


    In der Regel lohnt es sich erst mal den laufenden Unterhalt anzuschauen, weil dieser vielleicht gar nicht sinnvoll geregelt ist und/oder der Vater vielleicht gar nicht leistungsfähig für Mehr-/Sonerbedarf wäre.

    Ich lese die Regelung "alle 3 Wochen in Berlin". Das ist für ein Schulkind genauso praktizierbar wie für ein Vorschulkind. Ein Ende ist mir weder ersichtlich noch verständlich und wurde hier auch nicht angemerkt.


    Ich kann auch keine Widersprüchlichkeiten erkennen. Der niedergeschriebene Text ist verständlich und schlüssig. An manchen Stellen eventuell leicht übertrieben dargestellt, jedoch in sich logisch. Weder ist dem Text zu entnehmen, dass es klar sei ein Verfahren zu verlieren (sondern nur der Hinweis, dass ein ABR-Verfahren in der Vergangenheit abgewiesen wurde) noch kann ich dem Text entnehmen, dass die Mutter extrem unfähig sei (sondern nur den nüchternen Hinweis auf eine frühere Obdachlosigkeit und bestehende Hilfe zur Erziehung).


    Richtig ist, dass geänderte Umstände in ein Verfahren eingebracht werden können. Geänderte Umstände liegen jedoch nur vor, wenn diese zum Zeitpunkt der letzten Verhandlung noch nicht bestanden haben. Und das wäre seitens der Mutter darzulegen und zu beweisen.

    Das halte ich für unnötige sprachliche Spitzfindigkeiten. Natürlich kann man der Mutter den eigenen Umzug nicht verbieten, sehr wohl muss man als Sorgeberechtigter aber über den Umzug des Kindes entscheiden. Dass hier Umzug von Mutter und Kind zusammen passieren sollen, ist ja logisch, wenn das Kind bei der Mutter lebt.


    Ob hier wirklich eine Änderung der Lebensumstände vorliegt, ist für mich nach der Schilderung fraglich. Unter Umständen war die Mutter zum Zeitpunkt der Verhandlung bereits bekannt schwanger und mit dem entsprechenden Partner liiert. Dann wären diese Tatsachen nämlich präkludiert und könnten von der Mutter gar nicht mehr in ein Verfahren eingebracht werden. Und selbst wenn dem nicht so ist, erscheint mir doch fraglich, ob die hier beschriebene Mutter tatsächlich erfolgreich einen Umzug für sich und das Kind durchsetzen könnte.

    Selbstverständlich muss dein sorgeberechtigter Partner dem Umzug des Kindes zustimmen. Soweit hierzu keine Zustimmung vorliegt und eine sinnvolle Alternative besteht, z.B. der Umzug des Kindes zum Vater, könnte man es auf ein Verfahren ankommen lassen. Vor allem da hier vor 3 Monaten erst eine gerichtliche Einigung gefunden wurde und die Mutter Erziehungsschwierigkeiten hat, würde ein Gericht dies in seine Bewertung einfließen lassen müssen. Wenn man das will, sollte man allerdings selbst tätig werden und nicht auf den Antrag der Mutter warten.

    Natürlich ist eine Unterhaltsforderung von der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils abhängig. Immer und ohne Ausnahme. Das Problem ist, dass viele Menschen Leistungs- und Zahlungsfähigkeit verwechseln. So bist du z.B. weitestgehend zahlungsunfähig, weil du real kein Geld übrig hast. Du bist aber eventuell leistungsfähig, weil du Geld haben könntest. Und das ist die entscheidende Frage.


    So ist in der Rechtsprechung beispielsweise anerkannt, dass sich ein Unterhaltspflichtiger auf seine erste Ausbildung berufen kann und während dieser Zeit ggf. nicht leistungsfähig ist, weil er noch einen eigenen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern hat. Bei jemandem, der nach abgeschlossener Ausbildung 5 Jahre arbeitet und dann ein Studium beginnt, handelt es sich aber nicht mehr um eine Erstausbildung. Da man seinem Kind gegenüber gesteigert unterhaltspflichtig ist und eine Erwerbsobliegenheit hat, muss man auch Einschränkungen im eigenen Leben hinnehmen und kann sich nicht auf ein absichtlich reduziertes Einkommen berufen. Daher wird man einem Betroffenen ein fiktives Einkommen aus Vollzeittätigkeit zurechnen dürfen, mindestens in Höhe des Mindestlohns, bei entsprechender Ausbildung auch mehr. Und auf Basis dieses fiktiven Einkommens kann eine Unterhaltsforderung durchgesetzt werden.


    Es gab aber auch schon Einzelfälle, in denen eine spätere weitere Ausbildung als leistungsmindernd anerkannt wurde, z.B. weil die Verdienstmöglichkeiten danach ganz erheblich höher lagen als bisher. Das dürfte bei abgeschlossener Ausbildung und Bachelor-Studium eher unwahrscheinlich sein. Aber das ist die zu verhandelnde Frage zwischen dir und der Vorschusskasse.

    Für Beratungen zum Umgangsrecht ist das Jugendamt am Wohnort des Kindes zuständig.


    Das Betreuungsmodell für Ihr Kind müsst ihr als gemeinsam sorgeberechtigte Eltern gemeinsam entscheiden. Könnt ihr euch nicht einigen, kann im Streitfall nur das Familiengericht entscheiden.

    Unterhalt kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft neu verhandelt werden, wenn sich wesentliche Änderungen ergeben haben, z.B. durch geringere Einnahmen aus der Selbstständigkeit. Dazu musst du dich an den Gläubiger wenden. Reagiert dieser nicht oder ist nicht verhandlungsbereit, müsstest du bei bestehendem Titel eine gerichtliche Abänderung beantragen. Im Gericht besteht bei Unterhaltssachen Anwaltspflicht.


    Ggf. wäre eine Schuldnerberatung und Privatinsolvenz für dich eine Lösung.


    Ggf. hast du auch Anspruch auf aufstockendes Bürgergeld oder Wohngeld.


    Ich beurteile sowas nicht über unbekannte Menschen, aber wenn du schreibst, das dir der Unterhalt zu hoch ist, du dann aber eine teure Spielkonsole und einen Laptop in der Umgangszeit kaufst, für Kinder von denen das älteste höchstens die zweite Klasse besucht, dann widerspricht sich das erstmal objektiv. Du lebst nach Abzug des Unterhaltes am Existenzminimum und solltest anfangen, dich auch so zu verhalten. Das wird auch noch 10-15 Jahre so bleiben.


    Ein weiteres Kind mit der neuen Partnerin? Kannst du machen. Finanziell definitiv eine super Idee in deiner Lebenssituation.