Beiträge von Tabula rasa

    Siehe § 1615l BGB: Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.


    Also ja, die Möglichkeit besteht. Erfolgsaussichten sind vom Einzelfall abhängig. Wenn das Kind ständig krank ist, dann könnte das ein Verlängerungsgrund sein.

    Das laufende Verfahren betrifft nach der o. g. Schilderung bisher nur das Sorgerecht. Warum nicht das Umgangsrecht gleich mit eingefordert wurde und ein etwas merkwürdig erscheinendes Ruhen vereinbart wurde, lässt sich für mich nicht nachvollziehen. Inhalt und Ablauf des Verfahrens werden aber größtenteils von den Beteiligten selbst gesteuert. Wenn du also einen entscheidenden Regelungsgegenstand weglässt und dich dann selbst auf das Ruhen des Verfahrens einlässt, dann ist das kein Systemfehler, sondern ein ambivalentes Verhalten deinerseits, wenn nun doch alles anders sein soll.


    Unabhängig davon dürfte man aber auch ein separates Verfahren zum Umgangsrecht einleiten, wenn dies sachdienlich ist.

    Das Schreiben vom Jugendamt gibt zumindest eine nachvollziehbare Rechtsmeinung wieder.


    Allein mit dem Verweis auf den ALG II Bezug wirst du nur wenig bis nichts erreichen. Da wirst du deutlich mehr vortragen müssen, warum es dir nicht möglich sein soll, ein ausreichendes Einkommen für eine Unterhaltszahlung zu generieren. Im Streitfall vor Gericht.

    Warum betreibt man nicht das vereinfachte Unterhaltsverfahren und/oder beantragt Unterhaltsvorschuss? Beides ist parallel möglich. Erscheint mir hier die einfachste und effektivste Variante. Zumindest das Verfahren wäre natürlich Aufgabe des Beistandes, wenn der Vater nicht zahlt und kein Titel existiert. Wenn der Beistand aber nichts macht, würde ich es selbst beantragen. Es besteht kein Anwaltszwang.

    Verstehst du/ihr worauf ich hinaus will?

    Absolut! Du hast das sehr gut erkannt. Das Tabellenwerk ergibt spätestens seit diesem Jahr, zumindest bei mehreren Kindern, keinen mathematischen Sinn mehr. Aber das macht nichts, weil trotzdem ein Ergebnis herauskommt. Und das könnten 100% des Mindestunterhaltes sein, unabhängig davon ob du 1800 € oder 2000 € verdienst. Solange du diesen zahlst, ersparst du dir in der Regel allen Ärger und alle Diskussionen.


    Und wenn du sagst, dass du den Mindestunterhalt nicht leisten kannst, dann gilt das oben Geschriebene zur Erwerbsobliegenheit, Beweislast, etc.

    Es gibt für beide Seiten Argumente, die bei fehlender außergerichtlicher Klärung dann ggf. gerichtlich besprochen werden müsste. Ich wollte dir deshalb lediglich klarmachen, dass der Unterhaltsgläubiger, der "nur" den Mindestunterhalt fordert, sich im Gericht mit verschränkten Armen hinsetzen und warten kann. Wie gesagt, du bist darlegungs- und beweispflichtig für eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit. Für jede Aussage musst du deshalb einen Beweis erbringen. Behauptest du, dass du keinen besser bezahlten Job aufnehmen kannst, hast dich aber gar nicht irgendwo beworben, geht das nach hinten los. Behauptest du, dass die Miete an Ort XYZ 700-800 beträgt, legst aber keinen Mietspiegel oder ähnliches vor, geht das nach hinten los. Legst du keine Steuererklärung vor, geht das nach hinten los. Und so weiter und so fort.


    Das Jugendamt kann dir gar nichts vorschreiben. Dass du woanders nicht leben könntest, weil deine Situation dann genauso schlecht oder gar schlechter wäre, das musst du aber beweisen. Und die Rechtsprechung bei diesem Thema ist wirklich knallhart. Du kannst dir unter den Stichworten gesteigerte Erwerbsobliegenheit und Unterhaltspflicht ja mal ein paar solcher Entscheidungen durchlesen, um ein Gefühl dafür zu kriegen.

    Es wird bei dir um den Mindestunterhalt gehen, selbst wenn du ein Einkommen über 1900 € hättest. Dahingehend ist das Tabellenwerk tatsächlich nicht mehr sinnvoll. Insbesondere wenn es um mehrere Kinder geht, wird regelmäßig der Bedarfskontrollbetrag unterschritten, sodass man automatisch immer wieder bei 100% landet.


    Willst du weniger zahlen als den Mindestunterhalt, dreht sich allerdings die Beweislast. Das Jugendamt (als Beistand) könnte daher tatsächlich pauschal und ohne Berechnung die Beträge fordern. Kannst du aber nachweisen, dass es dir objektiv nicht möglich ist, diese Beträge zu erwirtschaften, so würde ein Gericht ggf. eine niedrigere Unterhaltshöhe festsetzen. Deine bisherigen Schilderungen beziehen sich alle auf deine tatsächliche Situation. Maßgebend wäre jedoch, was dir objektiv zumutbar ist. Und das ist nach der laufenden Rechtsprechung zum Thema eine ganze Menge. Auf keinen Fall wird dir irgendein Unterhaltsgläubiger eine einfache Fahrtstrecke von 75km für einen mäßig bezahlten Arbeitsplatz anerkennen. Denn das macht objektiv (meistens) keinen Sinn.

    Das Tabellenwerk ist offiziell auf 2 Kinder ausgelegt. Bei einer höheren Anzahl können Herabgruppierungen erfolgen. Da du dich aber bereits in der niedrigsten Stufe befindest, kann man nichts mehr herabgruppieren. Ob du dir bei Vollzeiterwerbstätigkeit einen Nebenjob suchen musst/sollst/darfst, darüber lässt sich streiten. Ganz sicher fordert dich das Jugendamt nicht dazu auf. Sie können allenfalls mit einem fiktiven Einkommen rechnen, so als würdest du es tun.

    Für den Auszug mit Kind benötigst du sein Einverständnis. Erteilt er dieses nicht und nimmst du die Kinder trotzdem einfach so mit, liegt ein Kindesentzug vor. Auch wenn das hier als Quatsch bezeichnet wurde, so habe ich persönlich schon mehrfach Fälle miterlebt, in denen Kinder sodann per familiengerichtlicher Anordnung aus der neuen Wohnung der Mutter herausgeholt und zum Vater verbracht wurden. Das ist also keineswegs eine Bagatellfrage. Die betroffenen Mütter ärgern sich vermutlich ihr ganzes Leben über ihr naives Vorgehen. Richtigerweise muss man bei fehlender Einigung mit dem Vater daher einen gerichtlichen Antrag auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts stellen.


    Zum Thema Kindesunterhalt kann das Jugendamt erst nach der Trennung helfen, da erst dann ein Barunterhaltsanspruch entsteht. In Fragen der Trennung allgemein sind sie jedoch auch zur Beratung verpflichtet.

    Grundsätzlich ist der Kindesunterhalt, jener aus Barunterhalt+Betreuungsunterhalt besteht, von den beiden Elternteilen zu tragen. Dass die Großeltern tatsächlich die Betreuung leisten oder eigenes Einkommen haben, befreit die Eltern nicht von ihrer Unterhaltspflicht. Nur wenn die Eltern nicht leistungsfähig wären, könnte auch auf die nachrangige Unterhaltspflicht der Großeltern abgestellt werden. Und ja, da können sehr hohe Unterhaltssummen herauskommen. Die berechtigte Forderung nach der Beteiligung der Mutter kann damit rechnerisch komplett nach hinten losgehen.

    Tabellenstufe 4 gilt nach der Unterhaltsleitlinie nur für Kinder, die im Haushalt eines Elternteils leben. Das Kind mit eigenem Hausstand hat einen Bedarf von 930 €. Dass in diesem Haushalt eine weitere Person lebt, ist unerheblich, solange das Kind nicht mit der betroffenen Person verheiratet ist. Dementsprechend greift hier keine Angemessenheitsgrenze auf das Einkommen eines Elternteils. Das ist schon immer ein Problem gewesen. Das von Zuhause ausziehende Kind, bei dem nur der schon immer haushaltsferne Elternteil leistungsfähig ist, kann durch den Auszug ganz massiv seinen Bedarf erhöhen. Da bürgt die Mutter für die Wohnung und der Vater muss es bezahlen.

    Ab 70000 Euro Brutto Gesamteinkommen gibt es Kein BAfög.

    Wo auch immer du diese Zahl her hast, sie ist falsch.

    Der Vater kann mMn nicht auf den Haushalt der Mutter verweisen. Eine solche Naturalunterhaltsbestimmung wäre wahrscheinlich unwirksam bzw. nur dann wirksam, wenn die Mutter diese Auffassung teilt.

    Ja, Volljährige mit eigenem Hausstand haben einen Bedarf von 930 € abzüglich aller Einnahmen. Wenn nur Kindergeld vorhanden ist, dann hier 680 €. Zu zahlen haben diese Summe beide Elternteile. Bei der Mutter ist allerdings fast keine Verteilermasse vorhanden, da Selbstbehalt 1650 €.

    Falls das meinerseits missverständlich war, ich meinte mit Unterhaltsempfänger das Kind.


    Dieses kann im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses ebenfalls Corona-Prämien, Inflationsausgleichsprämien, Energiepreispauschalen usw. erhalten.

    Natürlich kann dem Unterhaltsempfänger ebenso eine Prämie gezahlt werden. Diese wäre dann im Umkehrschluss bei der Bedürftigkeitsrechnung zu berücksichtigen und würde sich wahrscheinlich auch wirklich maßgebend auswirken im Vergleich zu den weit gefassten Tabellenstufen auf Seiten des Pflichtigen. Dort machen solche Einmalzahlungen nämlich oft überhaupt keinen rechnerischen Unterschied.

    Und wie gelangst du zu dieser Annahme?


    Ein Blick in die Unterhaltsleitlinie sollte dich vom Gegenteil überzeugen. Denn dort sind zahlreiche Einnahmen exemplarisch aufgelistet, die immer steuerfrei sind und trotzdem zum unterhaltsrelevanten Einkommen zählen.


    Das ist auch logisch. Würde ansonsten jemand z.B. sein Einkommen aus einem Wohnvorteil + einer steuerfreien Beschäftigung + Unfallrente bestreiten, so hätte er nach deiner Beschreibung 0 € Einkommen, selbst wenn es sich dabei um mehrere tausend Euro handelt.

    Oh, Denkfehler meinerseits. Es geht ja um Ehegatten, daher ist mein Hinweis auf den dritten Geburtstag des jüngsten Kindes irrelevant. Betreuungsunterhalt gäbe es ja nur im Falle der Scheidung.


    Dem Argument von Trotha würde ich aber immer den Familienunterhalt entgegenhalten. Damit besteht schon dem Grunde nach bei Ehegatten eine Unterhaltsverpflichtung. Für das Gegenteil wäre das Jugendamt (im Gerichtsverfahren) darlegungs- und beweisbelastet. Einschlägige Rechtsprechung dazu ist mir nicht bekannt. Der BGH hat aber vor der Reform mit Urteil vom 25. 4. 2007 - XII ZR 189/04 schon mal seine Einstellung zu dem Thema aufgezeigt. Als Gläubiger würde ich es nicht darauf ankommen lassen.