Noch ein paar Ergänzungen zu den bereits geschriebenen Beiträgen.
Es ist durchaus möglich, dass sich auch die Unterhaltsbeträge für 2023 noch ändern.
Kindergeld kann nicht vom Unterhalt abgezogen werden, wenn es gar nicht gezahlt wird. Im Zweifel sollte man dies einfach beantragen und den Sohn die fehlenden unterlagen einreichen lassen. Der Sohn selbst kann das Kindergeld nicht ohne weiteres einfach für sich selbst beantragen. Beides geht auch nur noch 6 Monate rückwirkend.
Auch der Hinweis von edy ist interessant und diskussionswürdig. Es stimmt, Dass man unterhaltszahlenden Elternteilen oft irgendeine Wohnung zumutet. Allerdings in Höhe von 430 € und nicht nur 375 € wie beim volljährigen Kind. Auch steht dem unterhaltspflichtigen Arbeitnehmer ein Selbstbehalt von 1.160 € zu, während das volljährige Kind mit nur 860 € überleben soll, obwohl es genau den gleichen Grundbedarf haben müsste. Das ist nur eine von vielen Unstimmigkeiten im Unterhaltsrecht.
Es ist hier dringend zu empfehlen, sich außergerichtlich zu einigen statt Diskussionen über die Wohnkosten mit seinem Kind zu führen. In welcher Wohnung lebt man denn selbst? Auch hat man in der Vergangenheit nur 50 € zahlen müssen, weil die Kostenbeiträge in der Jugendhilfe viel niedriger sind als Unterhalt. Ein gerichtliches Unterhaltsverfahren wäre mit Kosten in voraussichtlich vierstelliger Höhe verbunden. Selbst man sich nur über 50 € oder 0 € Unterhalt streitet und am Ende erfolgreich vergleicht, hätte man stattdessen von dem Geld auch 2 Jahre lang seinem Kind einen Betrag zahlen können, statt der Justizkasse und einem Anwalt.