Befristete Jugendamtsurkunde Kindesunterhalt

  • Hallo,


    ich muss demnächst zum Jugendamt um den Unterhalt meines Kindes erneut zu klären. Es geht wieder mal, so wie alle 2 Jahre darum, dass ich mehr zahlen soll.
    Ich bin bereits Stufe 3. Sollte nun eine höhere Stufe herauskommen, hat das Jugendamt schon darauf hingewiesen, dass dann die Unterhaltsurkunde abgeändert wird, auf den jeweiligen Prozentsatz.
    Da mein Kind bereits 16 ist, wird es wohl das letzte mal sein, deshalb möchte ich eine befristetet Urkunde auf die Volljährigkeit habe. Das Verhältnis zwischen mir und meinen Kind ist sehr gut, deshalb glaube ich nicht das nach der Volljährigkeit noch Termine beim Jugendamt anfallen.


    Hintergrund meiner Frage ist der, dass ab der Volljährigkeit ja auch die Mutter barunterhalt verpflichtet ist, wieso bekommt mein Kind den nur einen Titel gegen mich?


    Wie ist eure Erfahrung in Bezug auf Befristung der Urkunde beim Jugendamt?

    Wie ist eure Erfahrung bzgl. Befristung der Urkunde vor Gericht?


    Mein Anwalt rät mir dazu, aber ich kann ja nichts machen wenn das Jugendamt nicht mitspielt, denn die Urkunde wird ja auch gültig ohne meine Unterschrift sofern ein Gericht zustimmt.


    MFG

    Liptonice

  • Hallo,


    Hintergrund meiner Frage ist der, dass ab der Volljährigkeit ja auch die Mutter barunterhalt verpflichtet ist, wieso bekommt mein Kind den nur einen Titel gegen mich?

    Das Kind wird erst 16, und ab Volljährigkeit (18) kann das JA nur noch beratend für das Kind tätig sein.


    edy

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  • Das Kind hat einen Rechtsanspruch auf einen unbefristeten Unterhaltstitel. Zudem scheint ein solcher bereits in der Welt zu sein. Eine einseitig befristete Ersetzungsurkunde würde den bisherigen Titel nach meiner Auffassung zur Volljährigkeit wieder aufleben lassen. Ggf. wird die Annahme der neuen Urkunde auch verweigert oder ein Gerichtsverfahren zur Entfristung eröffnet. Brotlose Kunst auf Kosten der Rechte des Kindes.


    Gerichtliche Beschlüsse sind nie befristet, es sei denn dies wurde explizit so beantragt.


    Ab der Volljährigkeit hat das Kind auch einen Titulierungsanspruch gegen die Mutter.

  • Geäußert auf welche Frage?


    Eine Urkunde ist eine Niederschrift über deine Aussagen. Und kein vorgefertigtes Dokument. Daher sind derartige Aussagen irritierend. Auch hat das Jugendamt überhaupt gar keine Abänderungskompetenz. Diese steht lediglich dem Gericht zu


    Wenn, dann kannst DU eine neue Urkunde machen und darin zum Ausdruck bringen, dass du die alte beurkundete Erklärung damit ersetzen willst.

  • Hallo Li


    Grundsätzlich sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, Unterhalt zu gewähren BGB § 1601.

    Ein minderjähriges Kind kann bei Bedürftigkeit nach BGB §1602 Abs. 2 Unterhalt verlangen

    BGB §1603 Abs. 2 Satz 2 stellt die Abkömmlinge bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres unter gewissen Bedingungen den Minderjährigen gleich.

    (Deshalb muss Mama ggf. nix bar zahlen)

    BGB §1612a behandelt den Mindestunterhalt für minderjährige Kinder. Also bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.


    Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz.


    Im Rahmen einer Beistandschaft vertritt das Jugendamt das Kind nur bis zu Vollendung des 18ten Lebensjahr, das bedeutet, es kann nichts verlangen oder einklagen, das über das vollendete 18te Lebensjahr hinausgeht.


    Das Jugendamt darf jedoch eine Willenserklärung (Urkunde) für Dich erstellen, dass Du bis zum ? 30 ? Lebensjahr einen Betrag von XX entrichtest, ohne eine Bedingung der Bedürftigkeit o.ä. Bei Nichtzahlung erklärst Du Dich einverstanden, dass bei Dir gepfändet wird, beim Arbeitgeber etc.


    Diese Urkunde ist dann ein vollstreckbarer Titel. Wie jetzt ggf. auch. Freiwillig.


    Wenn man immer brav gezahlt hat und man sich über die Höhe einig ist , bzw. die Kröte schluckt, wäre eine gerichtliche Festsetzung mutwillig i.S. d. BGB §226. Es dient der reinen Streitbewirtschaftung.


    Wenn das Amt Deinen Willen nicht verschriftlicht, kannst Du Deinen Willen auf beiden Ausfertigungen auch mit dem Kugelschreiber ergänzen.

    Man sollte dann aber mit einem Zeugen antreten. Entweder grinsen sie oder werden garstig.


    Gruesse

    Juergen

  • Hi,


    vielleicht mal eine grundsätzliche Erklärung zum unterschiedlichen Rechtscharakter der verschiedenen Titel, um die es hier geht. Ein gerichtlicher Beschluss, ein gerichtliches Urteil ist eine Entscheidung eben des Gerichts, da ist es einerlei, ob der Betroffene zustimmt oder nicht. Das Gericht muss sich mit den Anträgen der Parteien befassen; ist insoweit auch durchaus nicht völlig ungebunden. Beispiel: der Unterhaltsberechtigte beantragt 200 € Unterhalt im Monat; der Richter ist der Ansicht, ihm stünden 300 € zu; dann kann er nicht einfach die 300 € zusprechen.

    So, die vom JA erstellte Urkunde hat einen völlig anderen Rechtscharakter. Das JA hat keine Richterfunktion. Es ist aber befugt, eine Erklärung des Schuldners entgegen zu nehmen und dieser Erklärung eine Vollstreckbarkeitsklausel hinzu zu fügen, so dass wie aus einem Gerichtsentscheid vollstreckt werden kann; wir also einen Titel haben. Aber, genau genommen ist es nur ein vollstreckbares Schuldanerkenntnis. Das bedeutet, der Gläubiger muss einverstanden sein. Daraus folgt dann, dass das JA Urkunden nicht gegen den Willen des Gläubigers abändern kann; nicht eigenmächtig neue Titel erstellen kann. Allerdings können alte Titel mit Einverständnis abgeändert werden.


    TK

  • Es fehlt doch nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis auf eine Titulierung, nur weil der Anspruch erfüllt wird. Bei einer Titulierung des Kindesunterhaltes von Schikane zu sprechen ist unsinnige Vielschreiberei. Ein entsprechendes Verfahren völlig aussichtslos.


    Auch kann man als Beteiligter selbstverständlich keine Urkunde handschriftlich verändern. Das kann ausschließlich die Urkundsperson und müsste dies auch auf jeder Abschrift tun und siegeln. Wenn man dem Jugendamt in einer Beurkundungsangelegenheit nicht vertraut, muss man halt zum Notar gehen. Würde man sich dort auch trauen mit Zeuge und Kugelschreiber zu missfallen?

  • Hallo Tabula Rasa


    Beim Rechtschutzbedürfnis scheiden sich die Geister.


    Eine gerichtliche Entscheidung ist dann nötig, wenn die Forderung strittig ist.

    Ist die Forderung für den Zeitabschnitt unstrittig, für welches das Jugendamt den Minderjährigen vertritt, bedarf es keine gerichtliche Entscheidung, weil es nix zu streiten gibt.


    Wenn das Jugendamt nun für den Volljährigen zwischen dem 18ten und 21ten Lebensjahr die Festlegung des Unterhalts bei Gericht beantragen möchte, fehlt es m.E. an der Aktivlegitimierung weil es den Volljährigen nicht vertritt. Wenn dem nicht so ist, bräuchte ich bitte einen Hinweis auf das entsprechende Gesetz. Danke.


    Gruss

    Juergen

  • IN, hier sind wir wirklich mal einer Meinung!


    Wenn man sich nicht einigen kann, das Schuldanerkenntnis des Verpflichteten wem auch immer nicht ausreicht, dann muss man das vor Gericht austragen. Dafür ist das JA einfach nicht zuständig. Und ab Volljährigkeit ist das JA ohnehin nur noch beratend für den Anspruchsinhaber im Boot.


    TK

  • Die Forderung ist strittig, wenn sie nicht gesichert ist. Das ist in jedem Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches Usus.


    Es ist deshalb auch im Unterhaltsbereich völlig voraussetzungslos zulässig, zu jedem Zeitpunkt den (zukünftigen) Unterhalt titulieren zu lassen. Im Vereinfachten Verfahren sogar bis zu 120% und mit etwas ausführlicheren Erläuterungen in 249 ff FamFG. Man beachte hier zum Thema insbesondere 252 III FamFG. Eine Erfüllung kann nur für vergangene Zeiträume eingewendet werden.


    Selbstverständlich kann das Jugendamt auch kein volljähriges Kind vertreten. Das war hier aber auch weder gefragt noch behauptet.

  • Hi,


    die Frage ist doch eine ganz andere. Unter welchen Voraussetzungen kann das JA im Rahmen einer Beistandsschaft ohne Einverständnis des Gläubigers einen Titel abändern, eigenmächtig. Und sorry, da tu ich mich schwer. Es geht doch gar nicht darum, dass das Kind einen Anspruch auf einen vollstreckbaren Titel hat. Da sind wir uns doch einig. Die Frage ist, wer diesen Titel erstellen darf.


    TK

  • Jürgen, ich denke, davon sind wir hier alle ausgegangen; ansonsten müssten wir ja die "JA-Titel-Diskussion" nicht führen. Deshalb ist die Unterscheidung, die du hier durchgeführt hast durchaus angebracht. Das JA kann als "Anwalt des Kindes" nicht gleichzeitig hoheitlich tätig werden, es sei denn, die "Gegenseite" wäre damit einverstanden.


    Klar, es wird seitens des JA häufig der Eindruck erweckt, das könnte auch ohne Zustimmung des Gläubigers geschehen. Nur, das ist nicht unbedingt der richtige Weg. Wenn der Gläubiger dann zustimmt, okay, dann haben wir das Schuldanerkenntnis, welchem das JA einen Titelstatus verleihen kann.


    Und natürlich kann man die Einwendung der Erfüllung nur für die in Vergangenheit erbrachten Leistungen einlegen. Für die Zukunft geht das nun mal nicht. Hat hier auch niemand behauptet.


    Fakt ist, es gibt zwei Möglichkeiten, einen Unterhaltstitel zu erwirken. Das hat zur Folge, dass auch unterschiedliche Bedingungen für Abänderung/Aufhebung gegeben sind. Und genauso muss ein Titel nicht zwingend unbefristet ausgestellt werden. Das ist eine Einzelfallentscheidung und bei einem Schuldanerkenntnis, also einer einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärung kann man ohnehin niemanden zwingen, mehr anzuerkennen, als er will.


    TK