Zahlungsempfänger Kindesunterhalt nach Vergleich Gericht

  • Guten Tag,


    ich hätte eine Frage zum Thema Kindesunterhalt. Im Rahmen einer Beistandschaft über das JA wegen Unstimmigkeiten über den Kindesunterhalt wurde schlussendlich ein Gerichtstermin anberaumt, welcher in einem Vergleich endete. Bis dato wurde der Kindesunterhalt immer pünktlich auf das Konto der Unterhaltsberechtigten (Kindsmutter) überwiesen, auch nach dem Vergleich. Nun möchte die Beistandschaft vom JA und die Kindsmutter unter Androhung einer Kontopfändung erzwingen, dass die Beträge auf das Konto des Jugendamtes überwiesen werden. Meine Frage wäre nun, ob das einfach so möglich ist bzw.ob es dies verweigert werden kann (Beträge werden ja wie erwähnt pünktlich bezahlt). Weiterhin habe ich gehört, dass man die Beträge theoretisch auch an das Gericht überweisen kann, die diese das dann an die Berechtigte weiter leiten. Wüsste jemand wohin man sich da ggf. wendet? Das Jugendamt soll als Zahlungsempfänger jedenfalls aus persönlichen Gründen heraus gehalten werden. Für das Einsteigen ins Thema besten Dank im Voraus!

  • Soweit das Jugendamt als Beistand des Kindes agiert, ist es dessen gesetzlicher Vertreter in der Unterhaltsfrage und kann damit wirksam das Zahlungsziel bestimmen. Ignorierst du diese Aufforderung, so riskierst du, dass der Unterhalt trotz der Zahlung an die Mutter ein zweites mal eingezogen wird. Erfüllung kannst du jedenfalls meiner Meinung nach nicht einwenden.


    Auch eine Hinterlegung dürfte scheitern, wenn das konkrete Zahlungsziel bekannt ist.


    Das Jugendamt aus dieser Sache herausnehmen kann nur die Mutter, indem sie die Beistandschaft schriftlich beendet.

  • Hi,


    ich grübele, warum das Geld nunmehr zum Jugendamt überwiesen werden soll. Keine Ahnung, warum die Mutter darauf besteht. Denn dann wird das Geld ja mit erheblicher Verspätung an sie weiter geleitet. Aber, das sollte nicht dein Problem sein. Überweise es ans Jugendamt.


    Für eine Hinterlegung beim Amtsgericht dürfte es an einem Hinterlegungsgrund fehlen. Die Regelungen dafür sind zwar Landesrecht; aber ein angepeilter Kontenwechsel dürfte in keinem Land die Voraussetzungen für eine Hinterlegung erfüllen - abgesehen davon ist sie auch nicht ganz preiswert.


    TK