Beiträge von Tabula rasa

    Man muss damit nicht zwingend zum Rechtsanwalt. Das, was du jetzt geschrieben hast, ist schon etwas mehr als bisher. Wie gesagt, der Gläubiger muss dich diese Dinge nicht fragen. Du musst sie von selbst vollständig und für jeden objektiv nachvollziehbar erklären. Umso besser du das machst, desto höher wird der Handlungs- und Reaktionsdruck auf Gläubigerseite. Du kannst auch eine eigene Unterhaltsberechnung aufstellen und dem Gläubiger vorschlagen. Nur so bringst du diesen eventuell dazu, mit dir eine Vereinbarung unterhalb des Mindestunterhaltes zu treffen. Vor Gericht würde das im Streitfall genauso ablaufen. Du sagst "ich habe Fahrtkosten", dann antwortet der Gläubiger "es wird kein Steuerausgleich vorgenommen" und schon ist dein Argument nur noch die Hälfte wert. Du sagst "Wohnungen in der Stadt sind teurer als hier", dann antwortet der Gläubiger "Nachweis für diese Behauptung wurde nicht erbracht" und schon ist dein Argument hinüber. Würdest du dagegen z.B. sagen "ich habe drei Kinder, anbei Geburtsurkunde" oder "das ÖPNV Ticket kostet drei mal so viel wie die Fahrt mit dem Auto, beiliegend Nachweis und Berechnung" oder "ÖPNV nicht nutzbar, beiliegend Dienstplan und Vereinbarung Rufbereitschaft", dann kann der Gläubiger dagegen wohl nichts mehr großartig entgegnen.


    Unterhalt ist eine Mischung aus Expertise, Verhandlung und Beweisführung. Es gibt genügend Unterhaltspflichtige, die auch mit einem Beistand des Jugendamtes eine einvernehmliche außergerichtliche Lösung ohne Anwalt finden. Im Mangelfall sind daran aber extrem hohe Anforderungen zu stellen. Denn letztendlich möchtest du dem Kind weniger als das sächliche Existenzminimum zahlen. Und dafür brauchst du eben gute Gründe. Diese Gründe kann auch ein Anwalt nicht herbeizaubern. Sie liegen entweder vor oder nicht. Ein Anwalt würde aber zumindest alles für dich Günstige abfragen und könnte dich professionell vertreten.

    Zunächst mal sollte klar sein, dass 520 Euro der Mindestunterhalt sind. Das Kind kann diesen Betrag pauschal verlangen.


    Gibst du nun an, dass du diesen Betrag nicht leisten kannst, bist du in der Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dies objektiv tatsächlich nicht möglich ist. Was man darunter versteht kann man unter den Begriffen "gesteigerte Unterhaltspflicht" und "gesteigerte Erwerbsobliegenheit" nachschlagen. Die Anforderungen sind sehr hoch und vom Einzelfall abhängig. In jedem Fall gehört dazu, steuerliche Vorteile in Anspruch zu nehmen. Wenn einem die Steuererstattung zu spät kommt, kann man sich unter Umständen auch einen Lohnsteuerfreibetrag eintragen lassen. Ggf. gibt es auch günstigere Alternativen als das Auto oder besser bezahlte Arbeit oder gleich bezahlte Arbeit in Wohnortnähe. Das kann man alles nicht pauschal beantworten.


    Der Unterhaltsgläubiger wird dir diese Fragen üblicherweise weder stellen noch beantworten. Die plumpe Antwort ist vermutlich Konsequenz der ebenso plumpen Frage. Wenn du es selbst nicht ausgehandelt bekommst, kannst du nur einen Rechtsanwalt beauftragen.

    Ob das Gericht einen privat durchgeführten Vaterschaftstest akzeptiert, liegt im Ermessen des Richters.


    Im Familienrecht heißt der Streitwert richtigerweise Verfahrenswert. Und ja, dieser dient nur dazu, um damit die Gerichtskosten zu berechnen. Ein gerichtliches Anfechtungsverfahren kostet derzeit immer 294 Euro. Zu diesen Gebühren kommen noch Nebenkosten, wie z.B. für ein gerichtlich veranlasstes Gutachten.

    Es gibt keinen Zwang zur Neuberechnung ab Volljährigkeit, sie ist aber grundsätzlich möglich, wenn alle Beteiligten das wünschen. Du musst derzeit gar nichts machen und solltest auch auf keinen Fall den Titel herausgeben, bzw. nur an das Kind. Ein weiteres von zig Beispielen, warum Titel unbefristet sein müssen, damit das Kind nicht ab der Volljährigkeit rechte- und mittellos dasteht. Wenn der Vater ein Interesse an einer Neuberechnung hat, dann kann er das kundtun und dem Beistand oder dem Kind seine Einkommensauskunft erteilen. Dann kann man neu rechnen und etwas verändern. Macht er das nicht, dann gilt der bisherige Titel weiter. Zahlt er nicht mehr, muss die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Dabei hat das Jugendamt auch nach der Volljährigkeit zu unterstützen.

    Wenn sämtliche unterhaltsrechtlichen Obliegenheiten erfüllt werden, dann ist der Selbstbehalt natürlich die Grenze der Inanspruchnahme, auch vor Gericht. Das ist aber eine Frage der Leistungsfähigkeit und keine des Bedarfs. Und dazu wärst du in der Darlegungs- und Beweislast. Das Kind muss nicht darlegen, dass es einen Bedarf in Höhe des Mindestunterhaltes hat. Das ist schließlich das Existenzminimum. Du musst darlegen, dass du diesen Mindestunterhalt objektiv nicht leisten kannst. Und daran scheitern durchaus einige, weil ihnen die Argumente fehlen. Ob du Argumente hättest, lässt sich deiner Schilderung nicht entnehmen.

    Nur wenn das Kind durch einen Beistand des Jugendamtes vertreten wird, kann man mit diesem auch die Unterhaltshöhe neu vereinbaren.


    Eine Urkunde kann durch eine neue Urkunde ersetzt werden, aber nur dann wenn man sich einig geworden ist.


    Bei fehlender Einigung können beide Seiten die Urkunde nur über das Familiengericht ändern lassen.

    Die Antworten auf diese Fragen kann man nirgends nachlesen, weil es derartige Regelungen nicht gibt.


    Auch sind gemeinsam sorgeberechtigte Elternteile beide von der rechtlichen Vertretung des Kindes in der Unterhaltsfrage ausgeschlossen.


    Wenn man also ein solches Modell leben will, dann sollte man sich auch in finanziellen Fragen frei von Streit und nach eigenem Ermessen vereinbaren können. Ansonsten wird es richtig kompliziert. Das gilt sowohl für das Nest- als auch für das paritätische Wechselmodell.

    Letztlich sind alle Formulare von Behörden natürlich theoretisch dafür gedacht, um anhand der gemachten Angaben die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen prüfen zu können. Es würde relativ wenig Sinn ergeben, wenn eine Behörde Dinge abfragt, die sie gar nicht zur Bearbeitung braucht. Es würde mich aber auch nicht übermäßig wundern.


    Vielleicht hast du auch einfach nicht den richtigen Antrag zur Hand. Ich dachte es ging um ein Pflegeheim und nicht um ambulante Pflege. Oder ist das nur eine teilstationäre Wohngruppe?

    Eine der bekanntesten Entscheidungen ist sicherlich BGH, Beschluss vom 9.7.2014 – XII ZB 661/12.


    Es geht darin um Kindesunterhalt, wie auch in allen anderen mir bekannten Entscheidungen. Es gibt aber kein wirkliches Argument die Kaufkraftbereinigung nicht auch bei jedem anderen Unterhaltsanspruch anzuwenden. Auch in der Fachliteratur zum Unterhalt wird das Prozedere meist allgemein und ohne Bezug zum Kindesunterhalt erläutert. Es dürfte sehr unwahrscheinlich sein, dass man sich hierüber wirklich gerichtlich auseinandersetzen muss.

    Da liegst du auch für die deutsche Rechtslage falsch. Die 100.000 Euro Grenze gibt es nur im Sozialrecht, also immer dann, wenn SGB XII Leistungen erbracht werden, was sehr häufig der Fall ist. Beim zivilrechtlichen Elternunterhalt gab es aber weder vor noch nach diesem Datum eine Einkommensgrenze.

    Klar, ein einfaches Beispiel aus Deutschland. Eigenanteil Heim 3000 Euro, 1000 Euro Rente Abzug, 2 Geschwister nicht leistungsfähig. Restforderung an drittes und viertes leistungsfähiges Geschwisterkind = 1000 Euro monatlich. Wenn außergerichtlich nicht freiwillig anerkannt, zusätzlich ca. 1000 Euro Gerichtskosten und 4-5000 Euro Anwaltskosten.


    Oder ein weiteres Beispiel, Heimvertrag von 4 Personen unterzeichnet und keiner bezahlt. Heim beauftragt Inkassobüro mit der Durchsetzung. 3 Geschwister nicht zahlungsfähig. Nach 4 Monaten klingelt der Gerichtsvollzieher und verlangt 8000 Euro Nachzahlung.


    Dann sind keine Strafen, sondern gesetzliche Unterhaltsansprüche oder vertragliche Ansprüche.


    Und es sind nur Beispiele. Beispiele dafür, warum man sich in solchen Fragen an Profis wendet.

    Deine Angaben widersprechen sich ein bisschen.


    Wenn der Vater aus deiner Sicht immer den geforderten Unterhalt gezahlt hat, dann könnte es auch keine Rückstände geben.


    Wahrscheinlicher ist, dass es beide Eltern hier nach Ende des Jobcenter Leistungsbezuges versäumt haben, die tatsächlich titulierte Unterhaltshöhe zu überwachen und jährlich anzupassen. Das würde zumindest zur Aussage des Beistandes passen. Die Ansprüche aus der Vergangenheit könnten dann eventuell verwirkt sein. Dafür gibt es keine festen Fristen und es ist vom Einzelfall abhängig. Das muss der Beistand jetzt in Absprache mit dir beurteilen.


    Eine zwischenzeitlich vom Jobcenter geltend gemachte Forderung oberhalb des Titels, die nicht urkundlich anerkannt oder gerichtlich durchgesetzt wurde, wäre für die Vergangenheit und dich bedeutungslos. Maßgebend ist der Unterhaltstitel.

    Du musst der Lohnbuchhaltung (in der Theorie) gar nichts mitteilen, wenn Unterhalt beim Gehalt gepfändet wird. Die Höhe der Pfändung ergibt sich aus dem Unterhaltstitel, dem Pfändungsbeschluss und der Zivilprozessordnung, insbesondere § 850d ZPO. Das muss jeder Arbeitgeber und Drittschuldner selbst wissen und berechnen können. Du hast jedoch Anspruch auf Aushändigung der Lohnscheine und Überprüfung, ob dies richtig gemacht wird.

    Die Forderung von "Unterlagen" erfolgt auf welcher französischen Rechtsgrundlage? In Deutschland wäre das § 1605 BGB iVm SGB XII, wenn es um Elternunterhalt/Pflegeheim ginge (was ja hier nicht mal klar ist). Und was für Unterlagen will man eigentlich ganz konkret sehen und was soll das bringen, wenn man diese dann anschaut? Wenn man doch selbst das französische Unterhaltsrecht oder den Vertrag nicht versteht, helfen einem pauschale Unterlagen über den Sachverhalt tendenziell gar nichts, weil man auch mit Unterlagen vermutlich nicht in der Lage wäre, einen Anspruch zu beziffern.


    Und was wäre, wenn der Bruder sich aufgrund dieses Auskunftsersuchens plötzlich einen Rechtsanwalt sucht, der die gewünschten Unterlagen alle übersendet und gleichzeitig die Forderung verdoppelt? Was hat man dann gekonnt? Diese theoretischen Möglichkeiten sollte man schon mal in Betracht ziehen, bevor man Dinge einfordert. Vor allem dann, wenn man selbst keine Kenntnis von der Materie hat.


    Einem Gericht kann man als Privatperson regelmäßig nichts mitteilen, weil in den meisten Angelegenheiten ein Vertreter gesetzlich vorgeschrieben ist. Das wird in Frankreich nicht anders sein als in Deutschland. Der Hinweis von grogu ist deshalb gefährlich. Wenn du in Deutschland auf einen gerichtlichen Antrag des Bruders an das Gericht antwortest, dass du keine Unterlagen hast, dann bekommst du einen Versäumnisbeschluss gegen dich, weil deine Mitteilung bedeutungslos wäre.


    Vermutlich könnte die Pflegeeinrichtung auch die gesamten Kosten hier vollständig bei jedem vollstrecken. Es gibt ja offensichtlich 4 vertragliche Schuldner für die gleiche Sache. Gut für die Einrichtung.


    Ich wünsche viel Glück beim geplanten Vorgehen. Da man keine professionelle Hilfe sucht, muss man sich im schlechtesten Fall mit laienhaften Ergebnissen zufrieden geben. Wie diese hier letztlich aussehen, steht in den Sternen.

    Du zahlst nicht nur eine Nutzungsentschädigung, sondern tilgst auch noch den Finanzierungsanteil der Frau? Wer macht sowas? Das ist schon unabhängig von der konkreten Höhe der Nutzungsentschädigung ziemlicher Unfug und man kann nur hoffen, dass du dies nicht auch noch vertraglich so vereinbart hast.

    Nein, ihr müsst nichts überweisen. Wenn ihr die Forderung für nicht gerechtfertigt haltet, könnt ihr sie komplett ignorieren. Ihr müsst auch nicht zum Anwalt gehen.


    Sollte der Bruder den Anspruch aber seinerseits weiterhin für gerechtfertigt halten, dann muss er diesen gerichtlich verfolgen. Zuständig wäre ein französisches Gericht und dein Mann wäre Antragsgegner. Und wenn man vor Gericht unterliegt, muss man in der Regel neben den Gerichtskosten auch die Anwaltskosten aller Parteien tragen. Da geht es dann schnell um ein paar tausend Euro zusätzlich zur eigentlichen Forderung. Wenn man dagegen vor Gericht obsiegt, muss man gar nichts zahlen.


    Menschen haben eine unterschiedliche Risikobereitschaft und es hängt natürlich vom Sachverhalt ab.


    Würde der Bruder deines Mannes z.B. von mir 300 Euro fordern, so würde ich jegliches Schreiben ignorieren, weil ich ihn nicht mal kenne und nichts zu befürchten hätte.

    Würde dagegen mein Bruder von mir 300 Euro fordern, weil er unsere Mutter vertritt und ich vor ein paar Jahren einen Vertrag mit Zahlungsverpflichtung abgeschlossen habe, dann würde ich mir ernsthaft Gedanken darüber machen, ob diese Forderung gerechtfertigt ist. Und wenn ich nicht wüsste, was ich da eigentlich genau vereinbart habe oder ob es gesetzliche Ansprüche geben könnte, dann würde ich einen Rechtsanwalt dazu befragen.


    Ihr könnt das natürlich anders handhaben. Eine rechtliche Beurteilung eines privaten Vertrages oder des französischen Unterhaltsrechts werdet ihr auf einer deutschen Internetseite jedenfalls nicht finden.