Die Ausführungen von TI sind zutreffend. So läuft das Business. Leider vergessen gerade die Anwälte im Familienrecht sehr häufig, dass hinter dem Business hier eine Familie steckt, die vielleicht auch mit zwischenmenschlichen Fragen zu kämpfen hat. Und da ist die Standardtaktik nicht immer die beste Variante.
Eine richtige und vollständige rechtsanwaltliche Beratung würde beinhalten, dass die Rechtsanwältin des Sohnes diesem erklärt, dass die Forderung ggf. auch zu hoch angesetzt wird und darauf beruht, dass die Gegenseite gewisse Positionen nicht bestreitet oder einwendet. Oder diese erst im Verfahren zur Verhandlungsmasse macht. Eine richtige Beratung würde aber auch beinhalten, dass man bereits gemachte Einwendungen der Gegenseite, die völlig korrekt und unstreitig sind, dann mal hinnimmt und seinem Mandanten erklärt, warum das in Ordnung ist.
Die o. g. Frage nach der korrekten Einstufung bei notwendiger Zusammenrechnung der elterlichen Einkünfte ist nach Hinweisen des BGH eigentlich mittlerweile unstreitig. So findet sich in den meisten Unterhaltsleitlinien unter Punkt 13.1.1. die Aussage "Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen nach der Tabelle ergibt." Von daher würde ich mich in diesem Punkt auf keinen Fall herumstreiten wollen. Viel zu risikobehaftet. Manche Unterhaltsleitlinien haben an diesem Punkt ergänzt, dass für diese Fallkonstellationen aber Höhergruppierungen, z.B. wegen nur einer Unterhaltsverpflichtung, möglich sind.
Aber egal, soweit sich der Sohn dazu entschieden hat, dass ihm Stufe 1 der Spalte 4 ausreicht und wurde ihm diese Zahlung+Titulierung auch bereits angeboten, dann darf er dieses Angebot selbstverständlich auch annehmen. Dass kann er seiner Rechtsanwältin auch genau so übermitteln und sie bitten dies umzusetzen. Er kann das Mandat auch beenden und Schriftverkehr selbst führen.
Mich irritiert in der Schilderung eher, dass hier bisher Unterhaltsvorschuss gezahlt wurde. Denn das indiziert eher, dass der Vater entweder nichts freiwillig zahlt oder nichts anerkennt oder nicht leistungsfähig ist. Jede Möglichkeit würde daher dagegen sprechen, dass nun ausgerechnet ab der Volljährigkeit alles gut läuft.
Dieser Fall ist auch ein gutes Beispiel dafür, warum ein minderjähriges Kind einen unbefristeten Titulierungsanspruch schon in der Minderjährigkeit hat.