Beiträge von Tabula rasa

    Um die rechtlichen Punkte mal zu resümieren, die hier auch bereits genannt wurden:


    - Solange keine Ausbildung absolviert wird, seid ihr nicht mehr unterhaltspflichtig.

    - Das volljährige Kind hat kein Recht in der Wohnung zu leben und kann legal aus dieser entfernt werden. Anwaltliche Hilfe kann hierfür erforderlich sein, wenn man nicht selbst weiß, was zu tun ist.

    - Ihr habt kein Vertretungsrecht und könnt deshalb weder irgendeine Sozialleistung beantragen noch sonst wie das volljährige Kind rechtlich vertreten.

    - Ihr befindet euch im Zivilrecht, es gibt deshalb keine Klärung von einer Behörde und auch keine "Bearbeiter".

    - Mögliche lokale Unterstützungsprogramme basieren immer und überall auf freiwilliger Inanspruchnahme seinerseits.


    Die Schmerzgrenze des Erträglichen für eine freiwillige Unterstützung bestimmt ihr deshalb selbst. Ihr werdet keine externen Gelder oder Hilfe erhalten ohne seine Mitwirkung. Der Rauswurf aus der Wohnung ist deshalb die einzige und finale Option, wenn keine anderen Vorschläge mehr fruchten und die subjektive Grenze des Erträglichen überschritten wurde.

    A) Du hast geschrieben, es gäbe eine gerichtliche Vorgeschichte. Dinge, die bereits gerichtlich verhandelt und tituliert sind, sind präkludiert. Sie dürfen nicht in der Zukunft anders bewertet werden und wären zwingend auch vom Jugendamt zu beachten. Ist halt immer die Frage, wie vollständig die Angaben der oft verständlicherweise ahnungslosen jungen Volljährigen bei solch einer komplexen Rechtsthematik sind. Das Jugendamt hat dich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht zur Zahlung aufgefordert, denn dazu wären sie bei Volljährigen nicht ermächtigt, wie von TI bereits geschrieben.


    B) Es handelt sich ggf. um eine unzulässige Rechtsberatung. Die Frage ist, ob man lieber Post von einem Anwalt hätte.


    C) Klar, kann man das machen. Aber was hat man davon. Das löst die Unterhaltsfrage auch nicht. Vorgehen sollte man immer sachlich und immer nur bei konkreten Dingen, z.B. Beleidigungen oder eindeutigen Rechtsverstößen. Stammtisch ist irrelevant.


    Die gerichtliche Zuständigkeit bei nicht privilegierten volljährigen Kindern, die nur gegen den Vater vorgehen, läge an deinem Wohnort.

    Verstanden! Auch wenn ich immer noch nicht weiß, wie hoch der Titel ist. :-)


    Die Auffassung des Beistandes zum Thema Teilzeitarbeit ist vertret-, aber streitbar. Es gibt dazu zig Gerichtsentscheidungen zu ähnlich gelagerten Fällen. Grundsätzlich bist du gegenüber einem minderjährigen Kind zur Vollzeittätigkeit verpflichtet. Grundsätzlich darfst du dein Einkommen deshalb auch nicht absichtlich reduzieren. Dies gilt auch für die Elternzeit bei einem weiteren Kind, wenn die Rollenwahl als Hausmann wirtschaftlich nicht nachvollziehbar ist (z.B. weil du der Allein- oder Besserverdiener in der Ehe bist). ABER: Es ist fraglich wie eng diese Zügel bei einem Gericht auch oberhalb von 100% des Mindestunterhaltes gezogen werden würden. Der Beistand hätte dir durchaus zur einvernehmlichen Lösung in der Elternzeit auf 100% des Mindestunterhaltes entgegenkommen können. Mit guter Argumentation hätte man hierzu einen erfolgreichen Abänderungsantrag stellen können.


    Ich halte auch jetzt eine Vereinbarung auf 100% des Mindestunterhaltes für angemessen. Denn wenn das Jugendamt argumentiert, dass deine Frau das Kind betreuen soll, dann müssen sie dir dein anderes Kind auch mit voller Barunterhaltspflicht in die Berechnung einfügen. Und wenn man das mit realen Zahlen mal macht (427 Euro bei 115%), dann unterschreitet man allein mit dem weiteren Barunterhalt für das ältere Kind (617 € bei 115%) den Bedarfskontrollbetrag. Dieser dient der Angemessenheitsprüfung. Man unterschreitet vermutlich sogar den BKB von 110% und 105%. Das alles auf der Basis von fiktivem Einkommen unter Nichtberücksichtigung der Ehefrau und Nichtberücksichtigung der Strukturveränderung der DDT2024. Diese Forderung halte ich für nicht gerichtsfest.

    Und wie hoch ist denn der Titel?


    Ist das o. g. Einkommen denn nicht das Teilzeiteinkommen sondern ein fiktives Vollzeiteinkommen? Oder was ist mit Nichtanerkennung der Teilzeit gemeint?


    Wie kommst du darauf, dass das Jugendamt deinen Kredit ignoriert, wenn dir nur 20 Euro Wohnvorteil angerechnet werden. Dann wird der Kredit doch offensichtlich sehr wohl eingerechnet.


    Zu berücksichtigen ist übrigens auch die Ehefrau, sodass hier nicht nur keine Höhergruppierung, sondern eine Herabgruppierung vorzunehmen ist.


    Verhandlungspotenzial vorhanden!

    Was genau entspricht denn nicht den Tatsachen? Das Jugendamt wird doch erklären können, wie sie zu dem Einkommen gelangt sind.


    Außerdem könnte deine Leistungsfähigkeit auch durch die Insolvenz limitiert sein, z.B. auf die Differenz zwischen dem Pfändungsbetrag nach 850c und 850d ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 22.5.2019 – XII ZB 613/16).

    Wenn bei der Mutter nichts zu holen ist, kannst du dir den Zivilrechtsweg ersparen und einfach Unterhaltsvorschuss beantragen. Das sind 395 Euro im Monat geschenkt. Warum du das bisher nicht gemacht hast, ist mir unverständlich. Dafür gibt es keinen sinnvollen Grund.

    Bei deinem Einkommen wird es zweimal um den Mindestunterhalt gehen. Für das Kind im Haushalt wirst du Unterhaltsvorschuss beantragen müssen, wenn die Mutter nichts zahlt. Vom Gedanken einer 133m² Wohnung für über 1000 € wirst du dich verabschieden müssen, weil du es dir schlicht nicht mehr leisten kannst.

    Die Entscheidung zu einer Hochzeit bei ausbleibenden Unterhaltszahlungen ist wirtschaftlich nicht nachvollziehbar.


    Gibt es denn tatsächlich beim Vater nichts zu holen?


    Durch den Wegfall des Vorschusses reden wir hier von einer sechsstelligen Summe, auf die man freiwillig verzichtet. Das gleicht kein ehebedingter Vorteil wieder aus. Wer macht sowas? Heiraten kann man später immer noch.

    Nach § 1605 BGB ist theoretisch keine Auskunft zwischen den Eltern zu erteilen. Die Auskunft muss danach aber gegenüber dem Kind erteilt werden und dieses wäre jeweils wieder auskunftspflichtig gegenüber dem anderen Elternteil. Daraus ein großes Thema zu machen, wäre möglich, löst aber keine Probleme. Letztlich sollte man der Einfachheit halber die gewünschte Auskunft erteilen und natürlich selbige auch vom anderen Elternteil erhalten. (siehe Antwort Gauss)


    Das Kind bestimmt das Zahlungsziel, soweit Barunterhalt geleistet werden soll.


    Auch Sonderbedarf wäre zu quoteln, müsste jedoch jedes Mal vom Kind geltend gemacht werden.

    Die Forderung ist strittig, wenn sie nicht gesichert ist. Das ist in jedem Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches Usus.


    Es ist deshalb auch im Unterhaltsbereich völlig voraussetzungslos zulässig, zu jedem Zeitpunkt den (zukünftigen) Unterhalt titulieren zu lassen. Im Vereinfachten Verfahren sogar bis zu 120% und mit etwas ausführlicheren Erläuterungen in 249 ff FamFG. Man beachte hier zum Thema insbesondere 252 III FamFG. Eine Erfüllung kann nur für vergangene Zeiträume eingewendet werden.


    Selbstverständlich kann das Jugendamt auch kein volljähriges Kind vertreten. Das war hier aber auch weder gefragt noch behauptet.

    Es fehlt doch nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis auf eine Titulierung, nur weil der Anspruch erfüllt wird. Bei einer Titulierung des Kindesunterhaltes von Schikane zu sprechen ist unsinnige Vielschreiberei. Ein entsprechendes Verfahren völlig aussichtslos.


    Auch kann man als Beteiligter selbstverständlich keine Urkunde handschriftlich verändern. Das kann ausschließlich die Urkundsperson und müsste dies auch auf jeder Abschrift tun und siegeln. Wenn man dem Jugendamt in einer Beurkundungsangelegenheit nicht vertraut, muss man halt zum Notar gehen. Würde man sich dort auch trauen mit Zeuge und Kugelschreiber zu missfallen?

    Nein, kann sie nicht.


    § 1615l III BGB enthält eine Rechtsgrundverweisung auf § 1613 BGB, weshalb für die Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit grundsätzlich die Voraussetzungen des § 1613 I BGB vorliegen müssen, also namentlich eine Aufforderung zur Auskunft oder eine Inverzug­setzung.


    (BGH, Beschluss vom 2.10.2013 − XII ZB 249/12)

    Geäußert auf welche Frage?


    Eine Urkunde ist eine Niederschrift über deine Aussagen. Und kein vorgefertigtes Dokument. Daher sind derartige Aussagen irritierend. Auch hat das Jugendamt überhaupt gar keine Abänderungskompetenz. Diese steht lediglich dem Gericht zu


    Wenn, dann kannst DU eine neue Urkunde machen und darin zum Ausdruck bringen, dass du die alte beurkundete Erklärung damit ersetzen willst.

    Eine Inflationsausgleichsprämie ist mit einer Jubiläumsprämie nicht vergleichbar. Aber wie man hier mal wieder sieht, ist Unterhalt immer ein Stück weit Verhandlungssache. Es lohnt sich also einfach miteinander zu reden und Positionen auszutauschen.

    Das Kind hat einen Rechtsanspruch auf einen unbefristeten Unterhaltstitel. Zudem scheint ein solcher bereits in der Welt zu sein. Eine einseitig befristete Ersetzungsurkunde würde den bisherigen Titel nach meiner Auffassung zur Volljährigkeit wieder aufleben lassen. Ggf. wird die Annahme der neuen Urkunde auch verweigert oder ein Gerichtsverfahren zur Entfristung eröffnet. Brotlose Kunst auf Kosten der Rechte des Kindes.


    Gerichtliche Beschlüsse sind nie befristet, es sei denn dies wurde explizit so beantragt.


    Ab der Volljährigkeit hat das Kind auch einen Titulierungsanspruch gegen die Mutter.