Schonvermögen des Kindes, Immobilie der Eltern

  • Hallo zusammen,


    Meine Eltern bauen in letzter Zeit gesundheitlich stark ab und da ich über 100.000 Eur Einkommen habe, bin ich ggf. vom Thema Elternunterhalt betroffen.


    Dazu 2 Fragen:

    1. Wie wird mein eigenes Altersvorsorgevermögen berechnet? Ich habe gelesen, dass 5% des jährlichen Bruttoeinkommens angesetzt werden multipliziert mal die Anzahl der Berufsjahre, aufgezinst mit 4% p.a.. Ein Anwalt hat mir nun erläutert, dass zusätzlich dazu auch 25% der Differenz zwischen der Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung und dem Bruttogehalt angesetzt werden können. Ist dies korrekt? Im Internet lese ich häufig nur von den 5%.

    2. Meine Eltern bewohnen ein selbstgenutztes Einfamilienhaus. Das Sozialamt könnte dies ggf. als Schonvermögen der Eltern einstufen. Bin ich zur Zahlung von Elternunterhalt verpflichtet oder kann ich zunächst eine Einrede geltend machen ggü. dem Sozialamt und auf das vorhandene Immobilienvermögen hinweisen? Kurzum, sind meine Eltern gezwungen zunächst das EFH zu verwerten oder muss ich Elternunterhalt zahlen, während meine Eltern das Haus nicht verwerten müssen?


    Danke für eure Antwort!

  • Anwalt hat mir nun erläutert, dass zusätzlich dazu auch 25% der Differenz zwischen der Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung und dem Bruttogehalt angesetzt werden können. Ist dies korrekt?

    Korrekt (auch wenn in der Vergangenheit manch einer SHT versucht hat diese 25%-Regelung nicht anzuerkennen).

    Vorsicht ist allerdings insofern geboten, dass diese ganzen Elternunterhalt-Berechnungen auf der alten Rechtsgrundlage basierten, speziellen alten "Selbstbehalten". In den letzten Jahren, nach dem Angehörigen-Entlastungsgesetz sind solche Berechnungen als nicht "Urteil-geprüft" anzusehen, ein UHP muss sich nicht auf solche Berechnungen einlassen und das betrifft m.E auch die 25%-Regelung für das AVV. Natürlich kann der UHP sich mit solchen Berechnungen einverstanden erklären, wenn er/sie der Meinung ist, dass eine solche Berechnung ihm/ihr nicht schadet, sondern nutzt.



    sind meine Eltern gezwungen zunächst das EFH zu verwerten oder muss ich Elternunterhalt zahlen, während meine Eltern das Haus nicht verwerten müssen?

    Mein Kenntnisstand: die UHB können mit dem SHT eine Vereinbarung treffen, dass sie in der Immobilie wohnen bleiben, aber die Immobilie dem SHT als Sicherheit überstellt wird. Es läuft über einen Grundbucheintrag. Der SHT zahlt also solange und hat keinen Rückgriff auf die UHP. Erst wenn die Zahlungen der SHT den Wert der Immobilie übersteigen, kann der SHT vom UHP Auskunft bzw. Geld verlangen.


    Grüße,

    m

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen