Absicherung der Vorfinanzierung durch Angehörige

  • Zum Sachverhalt: Unser Vater (90 Jahre) musste wegen einer stark fortgeschrittenen Demenz ins Pflegeheim (attestiert durch ein gerichtliches Gutachten). Zur Finanzierung muss das Familienhaus (gesetzlich in einer Erbengemeinschaft, Vater und Kinder, aufgeteilt) verkauft werden. Das Betreuungsgericht hat dem Anstoss des Verkaufes unter Einbezug eines Verfahrenspflegers und aller damit verbundenen Auflagen stattgegeben. Bevollmächtigt ist ein Familienmitglied und Teil der Erbengemeinschaft. Unter der Erbengemeinschaft wurde mündlich vereinbart bis zum Verkauf des Hauses die Pflegelücke privat vorzufinanzieren. Als Voraussetzung wurde Vereinbart das nach dem Verkauf des Hauses die Vorfinanzierung erstrangig zurückgezahlt werden soll.

    Frage: Muss diese mündliche Vereinbarung vor dem Einbringen der Gelder schriftlich festgehalten werden und wenn ja wie? Wie kann eine nicht erstrangige Bedienung verhindern werden? Wird die gesamte Erbengemeinschaft an der Rückzahlung der Vorfinanzierung beteiligt oder lediglich der Anteil unseres Vaters belastet? Insbesondere unter dem Sachverhalt das nur ein (1) Geschwisterteil der Erbengemeinschaft die Vorfinanzierung erbringen möchte und die Geschwister ihren Erbanteil nach dem Verkauf des Hauses ausgezahlt haben wollen

  • Hi,


    wenn ich das richtig verstehe, soll dem Vater quasi ein Darlehen gegeben werden, entweder von der ganzen Erbengemeinschaft oder aber einzelnen Mitgliedern. Der Vater steht unter Betreuung. Unter diesen Voraussetzungen sollte mit dem Betreuer ein schriftlicher Darlehensvertrag aufgesetzt werden, aus welchem klar hervorgeht, wer Darlehensgeber ist; wieviel Darlehen gegeben wird (Begrenzung nach oben) und dass dieses Darlehen primär aus dem Erlös des Hauses zurückzuzahlen ist, und zwar vorrangig. Vielleicht sollte der Vertrag auch eine Unterwerfungsklausel für eine Zwangsvollstreckung enthalten; das würde im Streitfall ein weiteres Verfahren ersparen.


    Der Anwalt deines (eures) Vertrauens sollte das alles regeln, es geht ja doch um einiges an Geld.


    TK

  • Hallo Stef1,


    wenn die Pflegeheimkosten nicht durch das Einkommen des Vaters gedeckt werden, muss natürlich vorhandenes Vermögen bis zu einem Freibetrag von (ich glaube 5.000€) durch den Vater eingesetzt werden.

    Hier handelt es sich um seinen Anteil am Haus.

    Da es mehrere Erben gibt, würde ich erstmal die Erbengemeinschaft auflösen.

    Also Haus verkaufen und entsprechend der Erbquote der Erlös verteilen.

    Dann kann der Vater, über den Betreuer, sein Vermögen einsetzten und die anderen Erben über ihren Erbanteil verfügen.


    Sollte dann das Vermögen des Vaters (nach Jahren) aufgebraucht sein, müsste Hilfe zur Pflege beantragt werden.

    Hierzu gilt dann das AEG für die Unterhaltspflichtigen.


    Nun zur Vorfinanzierung der aktuellen Pflegelücke.

    Dem Heim ist es egal wo die Kohle herkommt.

    Ich würde diese "mündliche Verabredung" verschriften.

    Dazu müsste der Betreuer aber seine Zustimmung geben, er verwaltet ja vermutlich die Vermögenswerte des Vaters.


    Ich glaube der Weg zu einen Fachanwalt wäre ratsam, zumindest für einen grundlegende Beratung.


    Gruß


    frase