Beschwerde gegen Beschluss des Amtsgerichts

  • Hallo zusammen


    vielleicht kann mir jemand helfen und mich etwas beruhigen , ich versuche den Fall kurz zu schildern.

    Die Mutter des Kindes ist seit Jahren auf Grund ihrer anderen Kinder mit dem Jugendamt und familienhelfern im Umgang. Wir haben ein hochstrittiges Verhältnis und können nahezu kein Wort miteinander sprechen.

    Seit 2020 bin ich im dauerhaften Rechtsstreit mit meiner ex um das Sorgerecht unseres Sohnes. Sie geht immer zum Gericht (insgesamt 4 mal ) und verliert immer ein bisschen mehr

    1.verfahren er lebte bei der Mutter und war jedes 2.Wochenende bei mir


    2. verfahren er ist jedes 2 Wochenende bei mir + 2 Tage in der Woche


    3. verfahren er ist jeden 2. Mittwoch bis Montag bei mir


    4. verfahren wechselmodell


    Nun gab es auf Grund massiver psychischer Auffälligkeiten des Kindes (5 Jahre) ein Einspruch vom Jugendamt, dass es so nicht weiter gehen kann. Daraufhin wurde vom Gericht ein Gutachten beauftragt welches massive Auffälligkeiten des Kindes bei der Mutter sah und bei mir keinerlei Auffälligkeiten. Es wurde empfohlen dass ich das alleinige Sorgerecht bekomme - so wurde nun auch vom Amtsgericht entschieden. Jugendamt, Verfahrensbeistand, Kita, Frühförderung und Gutachten waren auf meiner Seite.
    nun zu frage:


    sie hat mir heute geschrieben, dass wir uns vorm

    Oberlandesgericht sehen, da sie Beschwerde gegen das Urteil vom Amtsgericht eingelegt hat.
    entscheidet das Landesgericht häufig anders als das Amtsgericht also muss ich jetzt große Angst haben mein Kind wieder zu verlieren ? Er hat sich gerade so gut gemacht und alle Therapien bekommen die er benötigt.
    ich habe jetzt große Angst.

  • Hi,


    vorab eine grundsätzliche Anmerkung zu diesem Zirkus: ich wundere mich nicht, dass das Kind psychischen Schaden genommen hat. Ein Kind, was so hin- und hergerissen ist; das kann doch nicht gut gehen. Wirklich nicht. Und das Wechselmodell scheitert öfter, als dass es erfolgreich über einen längeren Zeitraum durchgezogen wird; einfach weil die Kinder es nicht verkraften. Abgesehen davon ist Voraussetzung für das Wechselmodell, dass die Eltern noch gut miteinander reden können, sich abstimmen können. Aber auch die Entscheidungen davor - ein Kind so hin- und herzureißen, sorry, da fehlt mir jedes Verständnis.


    Ein Forum kann in der Regel nicht abschätzen, was am ehesten dem Kindeswohl entspricht. Man kann hier eher abschätzen, was dem nicht entspricht, siehe meine Stellungnahme in Absatz 1.


    Rechtsprechung ist kein statistisches Problem. Die Berufungs/Beschwerdegerichte kennen normalerweise "ihre" erstinstanzlichen Kollegen recht gut; haben letztere doch häufig eben in speziell diesem Familiensenat ihre Erprobungszeit absolviert. Man wird also feststellen, dass Entscheidungen von einigen erstinstanzlichen Richtern häufiger aufgehoben werden als von anderen. Deshalb weigere ich mich einfach immer und konsequent, insoweit eine Prognose abzugeben. Was nutzt dir auch die statistische Wahrscheinlichkeit des Bestandes einer erstinstanzlichen Entscheidung, wenn du die einzige Ausnahme bist? Richtig gar nichts.


    Ich wünsche dem Kind von ganzem Herzen, dass völlig unabhängig von der Frage, was besser für es ist, dass hier endlich einmal Ruhe einkehrt. Denn alles, wirklich alles ist besser, als der Zirkus, der bisher statt fand.


    TK

  • Hi


    wie vor. Keine Glaskugel. Aber etwas zur Beruhigung.


    Hat sich ein Verfahrenslauf zu einem Wechsel des Lebensmittelpunktes entwickelt und wurde dieser vollzogen und manifestiert, wird an diesem "Besitzstand" in der Regel nichts mehr geändert.


    Fragwürdig ist allenfalls die Ausgestaltung des Verfahrens, da anscheinend sehr viele Personen, die im Verfahren gar nichts zu sagen haben, mitgeschnabelt haben. Ein pfiffiges Organ der bezahlten Rechtspflege könnte dort ansetzen und den Beschluss aus rechtlichen Gründen aufheben lassen.


    Ein anderer Grund der Beschwerde könnte der Entzug des vollständigen Sorgerechts sein. Dies sieht der Gesetzgeber nämlich nur unter gewissen Bedingungen vor, in Abstufungen in Verfahren BGB §§1666, 1666a.


    Zum recht sorglosen Leben reichen die Teilbereiche Aufenthaltsbestimmung (Besitzstand), Alleinentscheid Gesundheitsfürsorge, Schule, Beantragung staatlicher Leistungen und Dokumente und Vermögensorge (Sparbuch).


    Wenn es also in die Richtung geht, nicht vergessen, auch einen solchen Antrag zu stellen, den BGB §1671 Verfahren sind Antragsverfahren.


    Nachdem aber alle scheinbar für Dich sprechen musst Du wahrscheinlich nicht viel sagen und in das Verfahren einbringen. Interessant dürften Bestätigungen von Kindergarten und Therapie sein, das stets anwesend und die Termine wahrgenommen werden. Damit ist auch der Lebensmittelpunkt "manifestiert und dokumentiert". Von inhaltlichen Berichten rate ich ab.


    Die Beschwerdeinstanz heilt alle rechtlichen Fehler die zu Ungunsten einer Partei gemacht wurden oder holt Versäumnisse nach, kommt aber eher selten zu dem Entschluss, das das Nachgeholte etwas am Ergebnis ändert. Trotzdem gilt: Glaskugel.


    Gruesse

    Juergen

  • Vielen Dank für die Antwort.


    Das Jugendamt war in ihrem Haushalt involviert, da beide Kinder aus vorherigen Beziehungen psychisch krank sind und es zu vielen Beschwerden /Polizeieinsätzen kam, dadurch wurde mein Sohn automatisch in ihrem Haushalt mit betreut.


    Die Kita usw waren alle nur involviert, weil die Mutter dies unbedingt wollte, da sie die Hoffnung hatte, dass diese positiv für sie aussagen werden.


    Schönen Sonntag noch