Beiträge von Lara

    Hallo,


    den Kindesunterhalt kann man jederzeit neu berechnen lassen und titulieren lassen. Allerdings geht das nicht rückwirkend.


    Klar kann man sich über die Höhe des Kindesunterhalts einigen. Es gibt keine Vorschrift, dass der Kindesunterhalt die Höhe der Düsseldorfer Tabelle erreichen muss. Das sind ohnehin nur Richtwerte, die zwar in allen gerichtlichen Fällen zugrundegelegt werden, aber nur wenn keine Besonderheiten vorliegen.
    Wenn du für dein Kind weniger als die Tabellensätze erhalten hast und dein Kind noch lebt, so zeigt das im Rechtssinne, das die Unterhaltspflicht erfüllt worden ist. Für die Vergangenheit kannst du nichts nachfordern.


    Natürlich kann man sich beim Jugendamt immer beraten lassen. Die werden dir aber nicht beim Einklagen von Unterhalt helfen. Dazu ist ein Fachanwalt für Familienrecht sicher die beste Adresse.


    Prozesskostenhilfe würde sie wohl nicht bekommen, die Kosten des Prozesses sind Unterhaltskosten, die der Unterhaltspflichtige vorzuschießen hat.

    Hallo,


    also Srafanzeige gegen die Mutter einer Unterhaltsberechtigten Tochter kann man m.E. nicht stellen, denn es liegt wohl kein Straftatbestand vor. Die Auskunftspflicht ist zivilrechtlich.
    Einen Auskunftsanspruch kann man einklagen. Du könntest also gegen die Mutter deinen Auskunftsanspruch bei Gericht geltend machen.


    Auch die Tochter ist dir auskunftspflichtig in der vorliegenden Fallkonstellation.


    Du kannst die Zahlung des Unterhalts einistellen. Allerdings könnte es sein, dass dann eine Unterhaltsklage auf dich zukommt, denn es gibt meines Wissens keine Vorschrift, die eine Zahlungspflicht bei einer nicht eingehaltenden Auskunftspflicht suspendiert. Wenn du also zu recht nicht zahlen musst, dann wird wahrscheinlich keine klage kommen. Wenn eine klage kommt, dann musst du wahrscheinlich die kosten nicht tragen, denn du bist ja bereit, zu zahlen.


    Allerdings bleibt immer eine gewisse Unsicherheit.


    Ich würde noch einmal deutlich ankündigen, dass dann, wenn keine Auskunft über die Einkommensverhältnisse gegeben wird, du den Unterhalt einstellen wirst. Dann wird sicher eine Reaktion kommen. Oder meinst du nicht?

    Hallo,


    der Ansprüche kann man nur gegeneinander aufrechnen, wenn die Anspruchsinhaber und Anspruchsgegener identisch sind.


    Nun ist es aber so, dass das Kind, das bei der Mutter lebt einen Anspruch gegen dich als Vater hat und das Kind, das bei dir lebt, einen Anspruch gegen die Mutter bzw. dich als Vater hat, wenn die Mutter nicht zahlt.


    Aufrechnen kann man also nicht, das ging nur, wenn kind 1 einen Anpruch gegen kind 2 hätte.


    Jeder Anspruch auf Kindesunterhalt steht dem jeweiligen Kind zu. Zwar macht der Vater oder die Mutter den Anspruch geltend; dadurch wird er bzw. sie aber nicht zum Anspruchinhaber.


    Also: keine Gegenrechnung oder Aufrechnung in irgendeiner Weise

    Hallo,


    eine Verdienstbescheinigung darf der Arbeitgeber nur dem Arbeitnehmer persönlich ausstellen. Aus dem Arbeitsvertrag heraus ist er verpflichtet, keine Daten des Arbeitsverhältnisses an Dritte weiterzugeben.
    Der Unterhaltsberechtigte hat aus diesem Grunde einen Auskunftsanspruch auch nur gegen den Unterhaltsverpflichteten. Der Verpflichtete muss also Auskunft über sein Einkommen machen, nicht dessen Arbeitgeber. Ggf. muss er die Wahrheit an Eides statt versichern.


    Hat der Unterhaltberechtigte eine Verdienstbescheinigung direkt vom Arbeitgeber des Unterhaltsverpflichteten erlangt, so ist dies nur mit Einwilligung des Verpflichteten möglich oder dann, wenn der Arbeitgeber fahrlässig seine pflichten verletzt hat.

    Wenn du auch noch die Urteilsgründe lesen möchtest - hier sind sie:


    Tatbestand:
    Die Parteien sind geschiedene Eheleute und streiten über nachehelichen Unterhalt sowie dessen Befristung.


    Die Parteien heirateten im August 1990. Sie waren seinerzeit beide 22 Jahre alt. Aus der Ehe sind zwei Söhne (die Kläger zu 2 und 3) hervorgegangen, die 1992 und 1995 geboren wurden. Die Ehe wurde nach Trennung der Parteien im September 2004 auf den seit Dezember 2005 rechtshängigen Scheidungsantrag im August 2006 geschieden. Der Unterhalt für die beiden


    Söhne ist durch Jugendamtsurkunde aus dem Jahr 2006 mit je 135 % der damaligen Regelbeträge tituliert, für die Zeit ab Februar 2008 aufgrund des erstinstanzlichen Urteils im vorliegenden Verfahren mit 112,1 % des Mindestunterhalts nach § 1612 a Abs. 1 BGB.


    Der Beklagte ist technischer Angestellter. Die Klägerin hatte bei Eheschließung keine Berufsausbildung. Eine nach der Eheschließung begonnene Ausbildung zur Köchin musste sie wegen einer Nickelallergie abbrechen, auch eine anschließend aufgenommene Berufsausbildung zur Bürokauffrau beendete sie unter anderem aus gesundheitlichen Gründen. Nach der Geburt des ersten Sohnes arbeitete sie zunächst nicht mehr. Von April 2004 bis April 2006 war sie geringfügig beschäftigt, von Mai 2006 bis Juni 2006 arbeitete sie in Teilzeit als Vertriebsmitarbeiterin. Sie erkrankte in dieser Zeit an einem Nasenkarzinom und wurde zweimal operiert. Später litt sie an einer Belastungsstörung und wur-de teilstationär in einer Tagesklinik behandelt. Von Mai 2008 bis August 2008 war sie mit 30 Wochenstunden im Schichtdienst beschäftigt, arbeitete krank-heitsbedingt aber wiederum nur einen Monat. Die Klägerin ist zu 60 % schwer-behindert.
    Die Klägerin hat sich für ihren Unterhaltsanspruch unter anderem auf die Betreuungsbedürftigkeit der unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden Söhne berufen. Der Beklagte hat eingewandt, dass der Unterhalt bis Februar 2009 zu befristen sei.


    Das Amtsgericht hat - neben dem Kindesunterhalt - den Ehegattenunterhalt unbefristet ab Februar 2008 in Höhe von monatlich 342 € zugesprochen. Das Oberlandesgericht hat die vom Beklagten hinsichtlich des Ehegattenunterhalts eingelegte Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision ver-


    folgt der Beklagte weiterhin eine Befristung des Unterhalts und die entspre-chende Abweisung der weitergehenden Klage ab März 2009.
    Entscheidungsgründe:


    I.


    Das Berufungsgericht ist in seinem in FamRZ 2009, 519 veröffentlichten Urteil davon ausgegangen, dass sich der Unterhalt ab März 2009 allein aus § 1573 Abs. 2 BGB ergebe und ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB nicht mehr bestehe.
    Eine Befristung sei nicht vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs komme es für die Frage der Befristung vorwiegend darauf an, ob die Klägerin ehebedingte Nachteile erlitten habe.


    Im vorliegenden Fall habe der Beklagte nicht dargelegt, dass der Klägerin durch die Ehe und die dort gewählte Rollenverteilung keine Erwerbsnachteile entstanden seien. Die Ehe habe bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsan-trags 15 Jahre und vier Monate bestanden. Die Klägerin habe sich nach der Geburt des ersten Sohnes abgesehen von geringfügigen Beschäftigungszeiten ausschließlich der Betreuung und Erziehung der beiden Kinder gewidmet. Ent-gegen der Auffassung des Beklagten ließen sich ehebedingte Nachteile nicht mit der Begründung verneinen, dass die Klägerin weder vor noch während der Ehe einen qualifizierten Berufsabschluss erworben habe, so dass ihr nach dem Scheitern der Ehe keine Erwerbsmöglichkeiten verschlossen seien, die sich ihr ohne die in der Ehezeit eingelegte Berufspause eröffnet hätten. Insoweit bliebe nämlich unberücksichtigt, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Eheschließung erst 22 Jahre alt gewesen sei und kurz zuvor erst den Realschulabschluss


    nachgeholt habe, sie also zu diesem Zeitpunkt noch am Anfang ihres beruflichen Werdegangs gestanden habe. Wie sich ihre weitere berufliche Entwicklung ohne die Ehe gestaltet hätte, sei völlig offen.


    Bei einer Gesamtwürdigung könne auch nicht außer Acht gelassen wer-den, dass die Klägerin bereits "im zeitlichen Zusammenhang mit der Eheschlie-ßung" im Jahr 1990 eine Totgeburt erlitten habe und der nachfolgende Abbruch zweier Berufsausbildungen etwa in dem Zeitraum zwischen Eheschließung und Geburt des ersten Kindes im Jahr 1992 gelegen habe. Die Annahme des Beklagten, dass es der Klägerin auch ohne Eheschließung und Schwangerschaf-ten nicht gelungen wäre, im Erwerbsleben Fuß zu fassen und insbesondere eine Berufsausbildung abzuschließen, erscheine vor diesem Hintergrund als zu weitgehend. Jedenfalls wirkten sich diesbezügliche Unwägbarkeiten nach der Verteilung der Darlegungslast zu Lasten des Beklagten aus. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Klägerin aufgrund ihrer Prüfungsangst letztlich keine Berufsausbildung abgeschlossen hätte, dürfte manches dafür sprechen, dass sie ohne die praktizierte Rollenverteilung einer Berufstätigkeit nachgegangen wäre und zumindest umfassende Berufserfahrung habe sammeln können, die ihr bessere Einkommensquellen eröffnet hätte. Ins Gewicht falle in diesem Zu-sammenhang auch, dass die Klägerin bei Eheschließung und während der Schwangerschaften noch jung gewesen sei und sich nicht die Aussage treffen lasse, dass sie seinerzeit schon ihre endgültige Stellung im Erwerbsleben gefunden hätte. Das möge anders liegen, wenn aufgrund des Alters und sonstiger Umstände zur Zeit der Eheschließung nicht ernsthaft habe erwartet werden können, dass der Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe eine weitergehende Qualifikation habe erwerben können, was hier aber nicht der Fall sei.


    II.


    Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.


    1. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen bereits eine Unter-haltsbedürftigkeit der Klägerin jedenfalls im Umfang des zugesprochenen Un-terhalts nicht, was von der Revision im Ergebnis mit Recht gerügt wird. Einer insoweit bestehenden Bedürftigkeit der Klägerin widersprechen die vom Beru-fungsgericht zum Unterhaltstatbestand getroffenen Feststellungen.
    Das Berufungsgericht ist - im Rahmen der Befristung - davon ausgegan-gen, dass sich der Unterhaltsanspruch ab März 2009 allein aus § 1573 Abs. 2 BGB ergebe. Einen Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB hat es ab diesem Zeitpunkt mit der Begründung verneint, dass die Betreuung der beiden Söhne trotz deren gesundheitlicher Einschränkungen die Klägerin nicht mehr an einer vollschichtigen Tätigkeit hindere. Das steht im Gegensatz zu den vom Beru-fungsgericht übernommenen Feststellungen des Amtsgerichts. Das Amtsgericht ist bei seiner Unterhaltsberechnung davon ausgegangen, dass die Klägerin lediglich zu einer teilschichtigen Erwerbstätigkeit im Umfang von 20 Wochenstunden verpflichtet sei. Hinderungsgründe an einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit hat das Amtsgericht in der Betreuungsbedürftigkeit der Söhne gesehen und weil die Klägerin aufgrund ihrer Vorerkrankung eine umfangreichere ärztliche Kontrolle benötige als eine nicht vorerkrankte Mutter. In seinen Ausführungen zur von ihm noch offen gelassenen Frage der Befristung hat das Amtsgericht darauf verwiesen, dass es sich um Betreuungsunterhalt handele, der grundsätzlich nicht zu befristen sei.


    Bei dem vom Berufungsgericht im Gegensatz zum Amtsgericht angenommenen alleinigen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB hätte das Berufungsgericht Feststellungen zu der Frage treffen müssen,


    welches Einkommen die Klägerin aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit erzielen kann. Eine Bedürftigkeit der Klägerin besteht demnach jedenfalls nicht in dem vom Amtsgericht angenommenen Umfang und durfte daher vom Berufungsgericht nicht im Anschluss an das Amtsgericht unverändert zugrunde gelegt werden. Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass ein Unterhalt in der Größenordnung des vom Amtsgericht titulierten Monatsbetrags auch bei einer vollschichtigen Erwerbsobliegenheit der Klägerin gerechtfertigt sei, entbehrt jeder Grundlage.
    2. Das Berufungsgericht hat eine Befristung nach § 1578 b Abs. 2 BGB mit der Begründung abgelehnt, der Beklagte habe nicht (ausreichend) darge-legt, dass der Klägerin durch die Ehe und die dort gewählte Rollenverteilung keine Erwerbsnachteile entstanden seien. Wie sich die weitere berufliche Ent-wicklung der Klägerin ohne die Ehe gestaltet hätte, sei völlig offen. Unwägbar-keiten wirkten sich nach der Darlegungs- und Beweislast zu Lasten des Beklag-ten aus. Selbst ohne Abschluss einer Berufsausbildung hätten sich der Klägerin aufgrund erworbener Berufserfahrung höhere Einkommensquellen erschlossen.


    Diese Beurteilung begegnet durchgreifenden Bedenken.


    a) Die Befristung oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts we-gen Unbilligkeit nach § 1578 b Abs. 1, 2 BGB hängt insbesondere davon ab, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (§ 1578 b Abs. 1 Satz 2, 3 BGB).


    Die Berücksichtigung von Nachteilen, die auf einer ehebedingt nicht aufgenommenen oder abgebrochenen Berufsausbildung beruhen, scheitert entgegen der Auffassung der Revision nicht schon daran, dass ein Anspruch der Klägerin auf Ausbildungsunterhalt gemäß § 1575 BGB nicht besteht oder von ihr nicht geltend gemacht worden ist. Auch wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 1575 BGB nicht gegeben sind, kann durch die Rollenvertei-lung in der Ehe und die deswegen nicht abgeschlossene Berufsausbildung ein ehebedingter Nachteil entstehen, der im Rahmen von § 1578 b Abs. 1, 2 BGB zu berücksichtigen ist. Eine Obliegenheit der Klägerin, ihre Verdienstmöglichkeiten durch eine nach der Scheidung aufgenommene Ausbildung zu verbessern, kommt unter den Umständen des vorliegenden Falls schließlich nicht in Betracht.


    b) Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass der Beklagte als Unterhaltsschuldner, der sich mit der Befristung auf eine prozessuale Einwendung beruft, die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der für eine Befristung sprechenden Tatsachen trägt. In die Darlegungs- und Be-weislast des Unterhaltspflichtigen fällt grundsätzlich auch der Umstand, dass der Klägerin keine ehebedingten Nachteile im Sinne von § 1578 b BGB entstanden sind.


    Die dem Unterhaltspflichtigen obliegende Darlegungs- und Beweislast erfährt jedoch Erleichterungen nach den von der Rechtsprechung zum Beweis negativer Tatsachen entwickelten Grundsätzen.


    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft den Prozessgegner der für eine negative Tatsache beweisbelasteten Partei eine sogenannte sekundäre Darlegungslast. Dadurch soll eine unbillige Belastung der beweispflichtigen Partei vermieden werden. Der Umfang der sekundären Darlegungslast richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Darlegungen müssen so konkret sein, dass der beweisbelasteten Partei eine Widerlegung möglich ist.
    bb) Diese Grundsätze sind auf die Darlegung ehebedingter Nachteile im Sinne von § 1578 b BGB ebenfalls anzuwenden. Würde den Unterhaltspflichti-gen die uneingeschränkte Darlegungs- und Beweislast treffen, so müsste er sämtliche auch nur theoretisch denkbaren und nicht näher bestimmten Nachtei-le widerlegen, die aufgrund der Rollenverteilung innerhalb der Ehe möglicherweise entstanden sind. Das würde in Anbetracht dessen, dass die Tatsachen zur hypothetischen beruflichen Entwicklung den persönlichen Bereich des Unterhaltsberechtigten betreffen, zu einer unbilligen Belastung des Unterhalts-pflichtigen führen.


    Soweit der Senat in der Vergangenheit für den Fall, dass der Unterhalts-berechtigte eine ehebedingt unterbrochene Erwerbstätigkeit nach der Schei-dung wieder aufnehmen konnte, erwähnt hat, dass den Unterhaltsberechtigten dafür, dass ihm dennoch ehebedingte Nachteile entstanden seien, neben der Darlegungslast auch die Beweislast treffe, hält er daran nicht fest. In den beiden erstgenannten Fällen fehlte es bereits an hinreichenden Darlegungen des Unterhaltsbe-rechtigten zu fortbestehenden ehebedingten Nachteilen und ist der Senat in der Sache bereits nach den oben genannten Grundsätzen verfahren (ähnlich auch Senatsurteil vom 28. März 1990 - XII ZR 64/89 - FamRZ 1990, 857, 859 f.). Für eine mit weiterreichenden Folgen verbundene Beweislastumkehr fehlt es nach der geltenden Gesetzeslage und dem Regel-Ausnahme-Verhältnis von Unter-haltspflicht und Unterhaltsbegrenzung, das auch durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 nicht verändert worden ist, an einer hinreichenden Rechtfertigung, zumal den Beweisschwierigkeiten des Unterhaltspflichtigen bereits durch die sekundäre Darlegungslast des Unterhaltsberechtigten wirksam zu begegnen ist.
    Die sekundäre Darlegungslast hat im Rahmen von § 1578 b BGB zum Inhalt, dass der Unterhaltsberechtigte die Behauptung, es seien keine ehebe-dingten Nachteile entstanden, substantiiert bestreiten und seinerseits darlegen muss, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden.
    c) Das im Berufungsurteil zugrunde gelegte Vorbringen der Klägerin genügt den Anforderungen an ihre sekundäre Darlegungslast nicht.


    aa) Aufgrund der vom Berufungsgericht angenommenen vollschichtigen Erwerbsobliegenheit ist davon auszugehen, dass die Klägerin zu einer entspre-chenden Tätigkeit in der Lage ist. Das Amtsgericht hat der Klägerin aufgrund


    ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit (1.470 € brutto bei 30 Wochenstunden) einen erzielbaren Verdienst von ca. 1.000 € brutto (= 2/3, bei 20 Wochenstunden) und 800 € netto zugerechnet. Diese Feststellungen sind vom Berufungsgericht nicht beanstandet worden. Für die Frage, ob ehebedingte Nachteile entstanden sind, ist demnach als Vergleichsgröße ein auf dieser Grundlage erzielbarer Verdienst aus einer vollschichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen. Hinsichtlich des vom Unterhaltsberechtigten aufgrund der aktuellen Gegebenheiten erzielbaren Ein-kommens stellt sich die Frage der Darlegungs- und Beweislast im Rahmen von § 1578 b BGB nicht. Denn dieser Umstand ist bereits vorgreiflich im Rahmen der Bedürftigkeit zu überprüfen, welche vom Unterhaltsberechtigten darzulegen und zu beweisen ist (Senatsurteile vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - FamRZ 2009, 1300 Tz. 62 und vom 27. Januar 2010 - XII ZR 100/08 - zur Veröffentlichung bestimmt Tz. 42).
    bb) Hinsichtlich der weiteren Vergleichsgröße des ohne die Ehe und die praktizierte Rollenverteilung (hypothetisch) erzielbaren Einkommens hat es das Berufungsgericht im Hinblick auf den Vortrag der Klägerin damit bewenden las-sen, Umstände aufzuführen, die eine berufliche Qualifizierung der Klägerin und ein höheres erzielbares Einkommen lediglich möglich erscheinen lassen. Das genügt den genannten Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast der Klägerin nicht.


    Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Unterhaltsberechtigte, der zur Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem von ihm erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf in der Lage ist, Umstände dafür darzulegen, dass ihm dennoch ein Nachteil verblieben ist. Ähnliches gilt, wenn der Unterhalts-berechtigte - wie die Klägerin - vor der Ehe keine Berufsausbildung abgeschlossen hat, im Hinblick auf eine von ihr zu verlangende - auch unqualifizierte - Erwerbstätigkeit.


    Die Klägerin hätte demnach Umstände dafür vortragen müssen, dass sie ohne Eheschließung und Kindererziehung eine konkrete Berufsausbildung aufgenommen und abgeschlossen hätte, die ihr ein höheres Einkommen ermög-licht hätte, als sie es unter den heute gegebenen Verhältnissen erzielen kann.
    Der Hinweis auf das Alter der Klägerin bei Eheschließung, die Totgeburt und die Geburt des ersten Kindes zwei Jahre nach Eheschließung genügt hier nicht. Die Klägerin war zum Zeitpunkt der Eheschließung 22 Jahre alt und somit in einem Alter, in dem unter regelmäßigen Umständen eine Berufsausbildung nach einem Haupt- oder Realschulabschluss bereits abgeschlossen gewesen wäre. Daraus, dass sie erst kurz vor der Eheschließung den Realschulabschluss nachgeholt hatte, folgt nichts anderes. Die Klägerin nahm vielmehr noch nach der Eheschließung zwei Berufsausbildungen auf, zunächst als Köchin, dann als Bürokauffrau. Dass sie beide Ausbildungen abbrach, beruhte nach ihrem Vorbringen auf gesundheitlichen Gründen und bei der Ausbildung zur Bürokauffrau zudem auf ihrer Prüfungsangst. Hierbei handelte es sich aber nicht um Nachteile, die "durch die Ehe" im Sinne von § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB entstanden sind. Ein Zusammenhang des Abbruchs ihrer zweiten Ausbil-dung mit der Geburt und der anschließenden Betreuung des ersten Kindes ist nicht vorgetragen. Einen Anspruch auf Krankheitsunterhalt hat schließlich we-der das Berufungsgericht noch das Amtsgericht angenommen.


    Somit fehlt es bereits an einem hinreichend konkreten Vorbringen der Klägerin, dass ihr aufgrund ihrer fehlenden beruflichen Qualifikation ein ehebe
    dingter Nachteil entstanden sei. Die von ihr vorgebrachten Gründe sprechen vielmehr gegen das Vorliegen eines ehebedingten Nachteils.


    Hinsichtlich der Verdienstmöglichkeiten ohne einen Berufsabschluss trägt die Begründung des Berufungsgerichts die Ablehnung einer Unterhaltsbefristung ebenfalls nicht. Auch hier fehlt es an einem konkreten Vorbringen, dass die Klägerin durch eine kontinuierliche Erwerbstätigkeit auch ohne Berufsaus-bildung ein höheres Einkommen hätte erzielen können, als sie es heute erzielen kann. Das gilt insbesondere in Anbetracht des von beiden Vorinstanzen als er-zielbar unterstellten Einkommens von - hochgerechnet auf 40 Wochenstunden - brutto rund 2.000 €. Ohne Rücksicht darauf kann aber bei einer fehlenden Be-rufsausbildung ohne konkrete Anhaltspunkte jedenfalls schon nicht davon aus-gegangen werden, dass der Unterhaltsberechtigte über längere Zeit eine kontinuierliche Beschäftigung auf einer bestimmten Arbeitsstelle überhaupt hätte ausüben können. Auch die Darlegung einer Einkommenssteigerung wegen einer ohne die Ehe kontinuierlichen Erwerbstätigkeit erfordert daher die Angabe konkreter und überprüfbarer Anhaltspunkte, die diese Annahme rechtfertigen.
    III.
    Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung in der Sache nicht möglich. Zur Bedürftigkeit bedarf es ergänzender Feststellungen zum von der Klägerin erzielbaren Einkommen. Wenn noch eine Unterhaltsbedürftigkeit der Klägerin auch unter Berücksichtigung ihrer Erwerbsminderung bestehen sollte und ehebedingte Nachteile zu verneinen sind, ist die im Rahmen von § 1578 b Abs. 1, 2 BGB für eine Befristung sowie die Bemessung der sogenannten Schonfrist anzustellende Billig-keitsabwägung Aufgabe des Tatrichters.

    Hallo,


    hier das BGH Urteil vom 24.03.2010 BGH - XII ZR 175/08 in den Leitsätzen:


    BGB § 1578 b


    a) Im Rahmen der Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des Unterhalts ist der Unterhaltspflichtige für die Tatsachen darlegungs- und beweisbelastet, die für eine Befristung sprechen.
    b) Hinsichtlich der Tatsache, dass ehebedingte Nachteile nicht entstanden sind, trifft den Unterhaltsberechtigten aber nach den Regeln zum Beweis negativer Tatsa-chen eine sog. sekundäre Darlegungslast (Klarstellung der Senatsurteile vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134; vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325; vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 und vom 28. März 1990 - XII ZR 64/89 - FamRZ 1990, 857).
    c) Der Unterhaltsberechtigte muss die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substantiiert bestreiten und seinerseits darlegen, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. Erst wenn das Vorbrin-gen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorge-tragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden.


    LG

    Hi Alexa,


    also mit dem Zugewinnausgleich ist es so: Es wird geschaut, welches Vermögen der Ehemann am Anfang hatte und welches er am Ende hatte. Das gleiche bei der Ehefrau. Nehmen wir an, der Mann hatte am Anfang 50.000 und am Ende 80.000 so hat er einen Zugewinn von 30.000 gemacht. Hatte die Frau am Anfang nichts und am Ende 10.000, so hat sie einen Zugewinn von 10.000. Der Mann hat dann 20.000 mehr an Zugewinn erreicht, als die Frau. Er muss die Hälfte des Mehrgewinns an die Frau ausgleichen: 10.000.


    Haben nun Mann und Frau gemeinsam ein Grundstück in der Ehe gekauft (sie sind beid Miteigentümer) so hat jeder daraus den gleichen Zugewinn erzielt, allerdings nur, wenn beide auch gleich viel für den Kauf aufgewendet haben. Denn wenn man ein Haus kauft, hat man dadurch normalerweise keinen Zugewinn, sondern es findet lediglich ein Werteaustausch statt.


    Aber egel. Wenn nun die Frau ihren Anteil während der Ehe auf den Mann überträgt, so schmälert sie dadurch ihr Vermögen. (es sei denn, der Mann zahlt ihr einen Ausgleich). Der Mann hat also einen höheren Zugewinn an Vermögen.


    Verzichten kann man übrigens immer auf den Zugewinnausgleich, auch teilweise. Das ist alles eine Vereinbarungssache.


    Ich weiß, das ist kompliziert. Aber frag ruhig noch nach, wenn Unklarheiten sind. Ist ja nicht so einfach, das Thema Zugewinn und Scheidung. :(

    Ja, wenn keine Kinder da sind, ist es einfacher, eine Ehe zu beenden. Wenn aber Kinder vorhanden sind, dann überlegt man sicher noch einmal mehr. Ein Gespräch bei einer Eheberatungsstelle kann sicher helfen, mehr Klarheit zu gewinnen. Erst muss man wissen was man möchte, dann kann man handeln.


    Liebe Grüße

    Hallo,


    die Heirat in den USA wird annerkannt, wenn sie auch den Eheschließungsvoraussetzungen in Deutschland entspricht.


    Grundsätzlich gilt, dass eine im Ausland geschlossene Ehe in Deutschland als wirksam angesehen wird, wenn die für die Trauung im fremden Staat geltenden gesetzlichen Bestimmungen eingehalten worden sind. Zusätzlich müssen bei beiden Verlobten die nach ihrem jeweiligen Heimatrecht geltenden Eheschließungsvoraussetzungen (z.B. Ledigkeit, Mindestalter, kein unzulässiger Verwandtschaftsgrad u.ä.m.) erfüllt sein.
    Deutsche – auch ohne Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in den USA – können sich im jeweiligen Bundesstaat der USA trauen lassen. Die hierfür erforderliche „Marriage License“ wird vom „Marriage License Office“ der jeweiligen Gemeinde erteilt. Es gibt unterschiedliche Voragaben in jeder Gemeinde. Man muss sich also bei der zuständigen Gemeinde informieren.
    Generell gilt, dass man folgende Unterlagen braucht:
    Identitätsnachweis
    Man muss seine Identität durch ein Ausweisdokument nachweisen können (Reisepass).
    Kopie der Geburtsurkunde
    Sicherheitshalber empfiehlt sich in jedem Fall eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde (oder eine internationale Geburtsurkunde). In manchen Staaten wird diese zusätzlich zum Identitätsnachweis verlangt.
    War man schon mal verheiratet, liegt also eine vorangegangene Eheschließung vor, so bringt man sein rechtskräftiges Scheidungsurteil mit. Es besteht eine Fristeinhaltung von 60 Tagen bis zur erneuten Heirat, beginnend mit dem Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Zudem müssen Sie damit rechnen, eine englische Übersetzung des
    Scheidungsurteils vorzulegen.
    Wartezeiten
    Es können je nach US-Staat weitere Wartezeiten zu erfüllen sein.
    Gebühr:
    Die Gebühr variiert von Bezirk zu Bezirk. Man muss mit ca. 50$ rechnen.


    Also: bei der jeweiligen Gemeinde informieren!

    Hi,


    wenn sich dein Vater und deine Mutter über Unterhalt und Grundstücksübertragung einigen, dann müßte das durch einen Vertrag geschehen. Gebunden ist deine Mutter nur, wenn dies durch notariellen Vertrag oder durch gerichtlichen Vergleich geschieht. Ansonsten kann sie die Umschreibung immer verweigern.
    Wenn deine Mutter ihr Grundstück vor der Scheidung umschreibt, hat deinen Vater einen größeren Zugewinn, als wenn sie dies nach der Scheidung machen würde.
    Also nehmen wir mal an, aktuell hätte jeder einen Zugewinn von 100.000 Euro, dann müsste ja niemand was ausgleichen. Wenn nun das Grundstück 50.000 Euro wär wäre, hätte deine Mutter 25.000 weniger Zugewinn, den Vater 25.000 mehr. Er müßte also 25.000 ausgleichen. Wenn er das Grundstück nach der Scheidung erhält, dann kommt es nur auf die Vereinbarung (zwischen Vater und Mutter )an, was dein Vater als Gegenleistung erhalten wird.


    Also, ich seh jetzt keinen Nachteil, wenn Umschreibung erst nach Scheidung erfolgt. Gebunden ist deine Mutter vorher und nachher nicht an ihre Zusage.

    Hallo,
    um zur Höhe des Unterhalts etwas sagen zu können, muss die Höhe des Einkommens des Unterhaltspflichtigen bekannt sein. Grds. beträgt der Ehegattenunterhalt 3/7 des Nettoeinkommens. Vom Nettoeinkommen werden jedoch vorab die Unterhaltspflichten gegenüber den Kindern abgezogen. auch die Unterhaltspflicht gegenüber der ersten Ehefrau wird berücksichtigt. Klar ist, dass auch deine Rente Anrechnung findet.


    Der Hausrat steht grundsätzlich dir zu, wenn du ihn in die Ehe gebracht hast und weiter darauf angewiesen bist.


    Die Frage ist allerdings, ob generell eine Unterhaltspflicht dir gegenüber besteht, weil die Ehe ja nicht von langer Dauer war.


    Wie lange genau wart ihr verheiratet? Wie lange davon getrennt.


    Viele Grüße

    Hallo,
    nach der Scheidung muss deine Frau für sich selbst aufkommen. Wenn sie schon jetzt während der Ehe berufstätig ist, muss sie diese Berufstätigkeit auch nach der Scheidung aufrechterhalten.
    Im Ehevertrag habt ihr Unterhaltsleistungen ausgeschlossen. Ob das wirksam ist, mag auf sich beruhen (grds. nicht, wenn kein anderer Ausgleich dafür vorgesehen ist), denn die Kinder sind älter als 3 Jahre und deine Frau kann arbeiten.


    Gruss

    Hallo,


    also das Jugendamt ist natürlich dem Wohl des Kindes verpflichtet. Es hat weder die Partei der Mutter noch die des Vaters einzunehmen.


    Die Umgangsregelung ist, wenn ich das mal objektiv betrachte, nicht das Non-Plus-Ultra, in der heutigen Zeit. Es ist für die Entwicklung des Kindes wichtig, dass es guten und auch zeitlich ausreichend Kontakt zum Vater hat. Auf der anderen Seite ist es schon richtig, dass das Kind mit zunehmendem Alter auch mehr Zeit für sich allein beansprucht, ohen Vater und Mutter, allerdings dürfte das erst ab 12 bis 13 eine größere Rolle spielen.


    Was wollen denn der Vater und das Jugendamt noch für zusätzliche Zeiten haben? Welche Vorstellungen bestehen dort?


    Viele Grüße

    Hallo,


    nein, das Unterhaltsrecht ist kürzlich reformiert worden. Danach ist jeder, der nicht kleine Kinder betreut, verpflichtet, seinen Unterhalt selbst sicher zu stellen. Ausnahmen bestehen nur bei Krankheit, Behinderung und ähnlichem.


    Viele Gr

    Hallo,


    eine Zweitfrau ist einer Ex-Frau niemals unterhaltspflichtig. Allerdings ist es so, dass die Zweitfrau ihrem Ehemann unterhaltspflichtig sein kann, wenn sie ein hohes und er nur ein niedriges Einkommen erzielt. Dann kann sich der Mann seiner Ex-Frau nicht auf einen Selbstbehalt berufen und muss einen weit höheren Unterhaltsanteil zahlen, als ohne das Einkommen der neuen Ehefrau.


    Das Einkommen und Vermögen der Zweitfrau ist also nur indirekt entscheidend für den Unterhaltsanspruch der Exfrau.


    Nach dem reformierten Unterhaltsrecht ist aber jeder geschiede Ehepartner, der kein kleines Kind mehr betreut, verpflichtet, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Grundsätzlich wäre dein Mann dann also nicht mehr unterhaltspflichtig.


    Allerdings, wenn ein Unterhaltstitel bestand und sich Unterhaltsschulden angehäuft haben, dann müssen diese natürlich gezahlt werden, auch wenn der Titel für die Zukunft abgeändert wird. Eine Abänderung wirkt nicht zurück, sondern nur für die Zukunft.


    Ein guter Fachanwalt Familienrecht kann da sicherlich weiterhelfen.


    Viele Grüße

    Hallo,


    klar ist die Ex verplichtet alles zu tun, damit sie wieder gesund und arbeitsfähig wird. Allerdings musst du im Streitfall beweisen, dass sie nichts getan hat. Das dürfte schwierig werden.


    Wenn sie einen Anspruch auf Rente hat, muss sie diesen natürlich geltend machen. Es kommt eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Betracht, EU-Rente. Allerdings müssen die Voraussetzungen vorliegen. Wenn sie nicht gearbeitet hat, dann dürfte auch kein Anspruch bestehen. Unter Umständen kann sie auf dem zweiten Arbeitsmarkt arbeiten. Stichwort: Werkstatt für behinderte Menschen, WfbM. Dort kann sie dann rentenwirksam Arbeiten.


    Wenn deine jetzige Frau nicht mehr arbeitet, musst erhöht sich die Zahl der unterhaltspflichtigen Personen für Dich.


    Der Unterhaltsbedarf einer geschiedenen und einer neuen Ehefrau beeinflussen sich. Gegenüber einer einzelnen unterhaltsberechtigten Ehefrau gilt seit je her der Halbteilungsgrundsatz, d. h., der Unterhaltsverpflichtete ist bei Wahrung seines Selbstbehaltes und unter Berücksichtigung eines Erwerbsvorteils zur Zahlung des hälftigen Einkommens als Ehegattenunterhalt verpflichtet. Kommt eine weitere (aktuelle) Ehefrau hinzu, erfolgt in der Regel eine Drittelung des Einkommens.


    Fazit: man kann schon was tun.


    Gruss

    Hallo,
    ja, bei Sachwerten besteht immer das Problem der Bewertung des Endvermögens. Wenn dein Ex behauptet, das Haus wäre X Euro wert, und du behauptest was anderes, musst du das beweisen, da du ja die Forderung aufstellst. Fällt der Beweis positiv aus, so muss dein Ex die Kosten tragen. Übrigens musst du nicht den Gutachter bestellen, sondern dies macht das Gericht, wenn die Höhe des Zugewinns streitig ist.


    Gruss

    Hallo,


    die Frage ist also, ob eine Erbschaft, also, dass, was geerbt wurde, zum Zugewinn gehört.
    Die Antwort lautet: nein. Der Wert der Erbschaft wird zum Anfangsvermögen des betreffenden Ehepartners hinzugerechnet.
    Also, nehmen wir mal an, die Ehefrau hat 100.000 Euro geerbt, dann wird ihr Anfangsvermögen um diese Summe erhöht. Das Haus, wird natürlich nun auch bewertet, und zwar als Endvermögen. Wenn Sie also die 100.000 da rein gesteckt hat, dann ist es ja 100.000 Euro mehr wert. Vielleicht ist es aber noch mehr Wert geworden (allgemeine Wertsteigerung), dann muss sie die Hälfte von der Wertsteigerung ausgleichen. Hätte sie die 100.00 aufs Konto gelegt, dann gilt das gleich. Die 100.000 werden dem Anfangsvermögen hinzgerechnet, das jetzt noch vorhandene Sparbuch dem Endvermögen. Wenn Zinsen hinzu gekommen sind, müssen diese zur Hälfte ausgeglichen werden.
    Fazit: Es wird immer so getan, als ob der Wert der Erbschaft bereits zu Anfang der Ehe vorhanden war. Deshalb ist unerheblich, ob etwa Geld in einen Sachwert umgewandelt wurde während der Ehe. Der Sachwert wird dann nach im Scheidungszeitpunkt unabhängig davon bewertet und fließt ins Endvermögen.


    Gruss

    Hallo,


    also, wenn die EU-Rente wegen verschlossenem Arbeitsmarkt gewährt wurde, dann ist es nicht ganz abwegig daraus herzuleiten, dass du ja noch eine Nebentätigkeit ausüben könntest, weil, wenn es genügend Arbeit gäbe, du ja die Rente nicht bekommen hättest. Und ein 400 Euro-Job ist viel leichter zu bekommen, als einen Vollzeitjob, der den Lebensunterhalt sicherstellen muss. Das ist jetzt natürlich nicht sehr beruhigend, gebe ich zu... :(
    Allerdings, wenn du nachweisen kannst, dass du, über den Vergleich hinaus erwerbsgemindert bist, dann sähe es anders aus. Jedoch hast du ja lediglich eine Erwerbsminderungsrente, keine Erwerbsunfähigkeitsrente. Das heißt ja, dass deine Erwerbsfähigkeit lediglich gemindet, aber nicht aufgehoben ist, also eine geringere Tätigkeit möglich ist.


    LG

    Hallo querida,


    so ein Verhalten des Vaters finde ich auch absolut daneben. Er sollte froh sein, dass er Zeit mit seiner Tochter verbringen kann. Andere Väter gehen dafür vor Gericht. Unterhalt und Erfüllung der Unterhaltspflicht hat nichts mit dem Umgangsrecht zu tun, wedere darf die Mutter das ins Feld führen, wenn der Vater nicht zahlt, noch der Vater, wenn die Mutter zu viel fordert.
    So ein Verhalten ist schäbig. Da geb ich dir völlig Recht.


    LG