Beiträge von Meg

    Wie bzw wo kann ich herausbekommen, ob ich Anspruch auf gesetzliche Rentenpunkte habe?



    Deutsche Rentenversicherung DRV

    Zitat

    Über den Versorgungsausgleich entscheidet das Familiengericht. Der Versorgungsausgleich ist Teil des Scheidungs- bzw. Aufhebungsverfahrens. Sie müssen den Versorgungsausgleich nicht gesondert beantragen. Um diese Entscheidung treffen zu können, fordert das Familiengericht von Ihren Versorgungsträgern Auskünfte über Ihre Anrechte an.

    ...

    Verändert sich später ein in der Zeit der Ehe oder Lebenspartnerschaft erworbenes Anrecht wesentlich, kann das Familiengericht den Versorgungsausgleich auf Antrag ändern.

    ...zahlt er keinen Unterhalt, er war zu dieser Zeit auch noch Schüler

    ...weggezogen ist und nun ca 500km von uns weg wohnt


    wovon lebt er denn ?




    Ob es eventuell einen unterschied gibt, wenn eine Person als "normal" oder als "behindert" diagnostiziert wird.

    es gibt keinen direkten Unterschied, so würde ich an deiner Stelle die Sache sehen; es gibt allerdings einen Unterschied ob und welches Einkommen diese Person hat bzw. erziehen kann oder nicht


    grüße,

    m

    Jemand sagte mir, dass das Sozialamt dazu angehalten (in die Pflicht genommen) wäre alle Selbst-/Direktzahler zu informieren (bzw. Anfragen wie hoch das Einkommen ist), so dass keine zu viel geleisteten Zahlungen auftreten können.


    "Selbstzahler" impliziert, dass der Antrag auf Sozialhilfe in den Jahren 2014 - 2019 nicht gestellt wurde? Wenn ja, hat "Jemand" dir auch gesagt wie der SHT dich hätte identifizieren können um dich zu informieren ?


    Grüße,

    m

    wir dem SA das Geld einfach nicht mehr geben wollen... lieber würde ich es spenden.... auch wenn das jetzt blöd klingt...


    klingt für mich nicht blöd


    allerdings wären 2500 Euro in deinem Fall dem Finanzamt "geschenkt" worden, nicht dem SHT, s. § 1942 (2) BGB


    grüße,

    m

    ist es nicht normal, wenn hier jemand anfragt, ob er denn wirklich für seinen Vater zahlen müsse


    allerdings fragt in diesem konkreten hier behandelten Fall keiner danach und es geht übrigens in diesem konkreten Fall nicht um Vater sondern um Schwiegervater für den man in der Vergangenheit sehr wohl bezahlt hat, zuletzt Bestattungskosten 4500 Euro

    wenn jemand hier anfragt, dann haben wir normalerweise keine "normalen" familiären Vrhältnisse.

    ich weiß nicht ob du damit Recht hast oder nicht,

    aber ich weiß, dass der Fragesteller hier nichts von schlechten Verhältnissen oder Beziehungen in der Familie gesagt hat. Also, gehe ich vom Vertrauen und Klarheit, die zwischen dem verstorbenen Schwiegervater und seinen Erben herrschte, aus

    Der Vater wurde über Jahre vom Amt durch Sozialhilfe im Heim gestützt.

    Sind das denn nicht auch Schulden, die jetzt ein UHP eventuell erben könnte?


    Nein, es gibt keine Grundlage dazu, wenn die Erbe klein ist, z.B. 2500 Euro


    Grüße,

    m

    Wenn man von normalen familiären Verhältnissen ausgeht: ein Elternteil stirbt, hinterlässt Tausend Euro, eine goldene Uhr und einen Ring. In einem solchen Fall die Erbe nicht anzunehmen - das bringt nicht jeder übers Herz, da hätte ich Bauchschmerzen.


    Wenn die Familie zerüttet war, die finanziellen Verhältnisse des Verstorbenen nicht klar oder nicht bekannt sind - da sollte man natürlich die Erbe lieber ausschlagen.

    Schreiben vom Amt bekommen, wo ich aufgefordert werde, Auskunft zum Erbe

    Erbe ist i.H.v. ca. 2500 Euro vorhanden


    Erteile diese Auskunft und dass du die Erbe annimmst.


    Die Höhe der Bestattungskosten musst du m.E. nicht mitteilen, wie schon diskutiert.




    Wir dachten aber eigentlich, dass wir die 2500 für die Bestattungskosten nehmen könnten und sind jetzt verunsichert, ob das Amt uns das Geld auch noch nimmt

    Nein, nimmt es nicht.

    Der Betrag ist nach §102 (3) Satz 1 SGB XII zu gering um vom SHT zurückgefordert zu werden.



    Kann da noch mehr auf uns zukommen? Z.B. restliche Sozialhilfekosten o.ä.?

    Nein.

    *Selbst genutze Immobilie

    Wird Leistungsfähigkeit erhöhen, falls man tatsächlich Elternunterhalt zahlen muss , sprich, der UHP muss deswegen mehr Unterhalt zahlen



    *selbst genutzer Wald (5ha)

    *Traktor/Auto

    *Vermögenswerte des Ehegatten

    Sind irrelevant. Nochmal, ich möchte die Dinge einfach halten, deswegen antworte ich so. Falls das Auto ein sehr sehr teures ist oder der Ehegatte höhe Zinsen bezieht, dann muss man deine Frage anders bewerten

    *verpachtete landw. Flächen (Pachteinkünfte --> gehört wahrscheinlich zum Jahreseinkommen)

    ja, gehört zum Jahresbruttoeinkommen



    *Tagesgeldkonten / Festgelder für Konsum, Alternsvorsorge, Reparaturen)

    *Depot für Altersvorsorge

    darüber kann man zwar bei Gelegenheit lange diskutieren, aber vorsichtshalber und einfachheitshalber würde ich dir vorschlagen die Zinsen davon dem Jahresbruttoeinkommen zuzurechnen


    Die anderen von dir aufgezählte Positionen sind bei der "Berechnung des Jahres-brutto" nach §16 SGB IV ohne Bedeutung, so zumindest der aktuelle Stand.



    Was wird hiervon zur Unterhaltsberechnung herangezogen oder ist das unterhaltspflichte Kind, welches unter 100000€ verdienst hierzu nicht auskunftverpflichtend?

    Jetzt zu dieser entscheidenden Frage, so schätze ich deine Angelegenheit ein.

    Wenn der SHT dich auffordert eine Auskunft zu erteilen, soll der SHT auch nachvollziehbar erklären, warum er dich "verdächtigt", dass du über 100T Einkommen hast. Sonst bist nicht zur Auskunft verpflichtet.


    grüße,

    m

    ...in Höhe von 4000€ ... Zudem hat meine Tochter letztes Jahr zu ihrem Doktortitel von meinen Eltern ebenfalls einen ähnlichen Betrag als Geschenk erhalten


    der SHT wird bestreiten, dass es ein "Anstandsgeschenk" war

    Zitat

    Haufe

    ...ein Widerruf der Schenkung bei Verarmung des Schenkers gem. § 528 BGB ausgeschlossen, somit auch eine Überleitung von Rückforderungsansprüchen. Anstandsschenkungen sind kleinere Zuwendungen wie übliche Gelegenheitsgaben zu bestimmten Anlässen

    ob das Thema hier richtig ist

    Ich würde sagen, dieses Thema gehört in einen separaten Thread



    Das zinslose Darlehen ist klar, dass meine Tochter zurückbezahlt, jedoch auch nicht im ganzen sofort, sondern eben wie vereinbart in Raten. Kann das Sozialamt den Betrag im Vollen sofort zurückfordern

    Die Tochter sollte dem SHT mitteilen, dass sie die vereinbarten Raten zahlen wird. Falls der SHT die komplette Summe sofort zurückfordern sollte, wäre die Begründung wichtig, um zu verstehen, warum sich der SHT auf diese Position stellt




    Darf das Sozialamt überhaupt die Daten meiner Tochter einfordern (Gehalt etc.)?

    Falls der SHT sowas einfordert, wäre auch die Begründung wichtig.

    Ob die Tochter sich etwa z.B. auf §529 (2) BGB berufen will:

    "der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird"