Beiträge von Meg




    Stiftung Warentest schrieb dazu mit Verweis auf einen Elternunterhaltsrechner

    Zitat

    Gudrun Doering-Striening, Fach­anwältin für Sozial- und Familien­recht aus Essen, hat Zweifel, ob das neue Recht mit dem Gebot aus Artikel 3 Grund­gesetz, wesentlich gleiche Fälle gleich zu behandeln, zu vereinbaren ist. Die Unter­halts­expertin ist für die Abschaffung des Eltern­unter­halts. Der ehemalige Familien­richter Wolf­ram Viefhues fordert in seiner Kommentierung des Unter­halts­rechts eine Anpassung des gerade erst auf 2000 Euro angestiegenen Mindest­selbst­behalts: „Denn der Zweck des Gesetzes [Angehörigen-Entlastungs­gesetz], Familien wirk­sam zu entlasten und den Familien­frieden zun wahren, darf nicht dadurch in sein Gegen­teil verkehrt werden, dass bei einem nur gering­fügigen höheren Einkommen ein geringerer Betrag für die eigene Lebens­führung verbleibt, als einem Pflichtigen mit geringerem Einkommen zugestanden wird.“ Es bleibt abzu­warten, welchen Selbst­behalt die Gerichte künftig bei Gutverdienern ansetzen.


    Auf der Internetseite der juristischen Fach­zeit­schrift „Familien­rechts­berater“ finden Sie einen Elternunterhaltsrechner (Download des Excel-Rechners beginnt sofort nach Klick auf Link). Nutzer des Rechners können darin einen Mindest­selbst­behalt von 2 000 Euro (für Ledige) einstellen (damit werden die Sozial­ämter sehr wahr­scheinlich rechnen) oder aber mit einem Mindest­selbst­behalt in Höhe von 5 000 Euro (den die Kritiker des Angehörigen-Entlastungs­gesetzes favorisieren). Freilich werden viele Sozial­ämter unter­halts­pflichtigen Kindern mit einem Jahres­einkommen von über 100 000 Euro einen Selbst­behalt von 5 000 Euro nicht ohne gericht­liche Auseinander­setzung zugestehen.

    Wieso bin ich also mit 100k plötzlich massiv schlechter gestellt als hätte ich 99k? Ich hatte immer gedacht ab 100k kann man mir maximal einen Teil nehmen von dem was ich drüber liege.


    Das Thema wurde schon oft diskutiert, z.B. in

    Angehörigen-Entlastungsgesetz, "100.000 Euro"-Grenze, Entwurf: die Angehörigen der Grundsicherung-Empfänger werden schlechter gestellt?


    Vielleicht beantwortet es deine Frage, zumindest teilweise.


    Grüße,

    m

    Muss man eine Rücknahme begründen?


    Nein.

    Allerdings kann sie in Zukunft als "Anhaltspunkt" vom Amt gewertet werden, dass ein UHP über 100.000 liegt. Man muss keine Angst davon haben, man muss aber auch das berücksichtigen. Deswegen sage ich - gut überlegen was wann und in welcher Reihenfolge man tut.


    grüße,

    m

    ... Einlassungen aller Kinder (3), dass das Einkommen NICHT ÜBER 100.000 € liegt.
    Ist das rechtens?


    Nein, ist es nicht, wenn der SHT nicht ausgeführt hat welche Anhaltspunkte er hat die ihn vermuten lassen, dass 100.000 überschritten wurden.


    Zitat

    §94 SGB XII


    (1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden.


    ok, verstehe


    Ihr solltet jetzt beim SHT schriftlich nachfragen warum er die Einlassungen von euch haben will. Mal sehen ob der SHT es nachvollziehbar darlegen kann.


    grüße,

    m

    Und wir haben ja Hilfe zur Pflege beantragt und weder ja noch nein angekreuzt.


    Ich weiß zwar nicht wen du mit "wir" genau meinst, aber es ist oft sinnvoll, dass die Person, die den Antrag ausfüllt, keine genauen Kenntnisse über Einkommen der potenziellen UHP Kinder hat. Dann kann diese Person mit gutem Gewissen die Frage nach dem 100.000 Euro Einkommen mit "nein" beantworten.

    In eurem Fall wäre also zu überlegen, ob man nicht einen korrigierten Antrag stellt, wo das Kreuz an der richtigen Stelle gesetzt ist. Ob es hilft, kann ich nicht beurteilen, allein schon weil die Einzelheiten des Falles nicht geschildert wurden.


    grüße,

    m

    habe da von einem Fall aus dem Bekanntenkreis gehört, wo der Vater 150.000 Euro Kredit aufgenommen hat und die Bank nach dessen Tod nun die Restschuld i.H.v. 100.000 Euro von der Tochter will... (sie wusste davon nichts und hat das Erbe in Unkenntnis angenommen.... sie fechtet das Ganze zwar gerade an, aber das kostet Nerven....)


    und was ist daraus geworden ?


    grüße,

    m

    Ich bin gespannt, ob ich bzw. meine Frau auch wieder Auskunft erteilen muss?

    Kommt nach deiner Beschreibung vermutlich darauf an, was der SHT über euch weiß,

    speziell wie hoch das Einkommen war bzw. ist.



    Habe erst vor ca. 4 Wochen ein schreiben vom SHT bekommen - wollten wissen ob ich doch was zahlen kann

    Das ist ohne weitere Details hier erstmal nicht nachvollziehbar, wie der SHT darauf kam

    Jetzt geht es um die Schwiegermutter:

    wenn ich richtig informiert bin, darf Sie 5000€ Selbstbehalt behalten.


    Korrekt.

    Zitat
    https://www.berlin.de/sen/sozi…31.php#p2019-06-01_1_26_1


    Gemäß § 1 der DVO § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII geschützt sind kleinere Barbeträge in Höhe von

    • 5000 Euro für jede volljährige einsatzpflichtige Person

    Es gibt Personengruppen, z.B. Schwerbehinderte bzw. Menschen in der Eingliederungshilfe, bei denen dieser Freibetrag höher als 5.000 liegt.



    Ein weiteres Amt hat dazu eine ähnliche Anleitung:

    https://www.hamburg.de/content…gbxii-90-00-vermoegen.pdf




    wann ist der Stichtag zur Berechnung?

    Der Tag ab dem die Sozialhilfe beantragt wird.




    Deine Frage bezieht sich übrigens bis jetzt nicht wirklich auf das Thema Elternunterhalt.


    Grüße,

    m

    Gibt es eigentlich irgendwas in diesem Land wo der Staat nicht seine Hand aufhält?!


    Mit Sicherheit.

    Wer nichts hat bekommt einen Platz im Pflegeheim sozusagen umsonst.

    Bildung/Schulen kommen einigermaßen gut weg, ohne dass der "Staat seine Hand aufhält", zumindest in großen Teilen.

    Wer wenig hat zahlt wenig Krankenversicherung, eine teuere OP bekommt man trotzdem.

    In der aktuellen Krise bekommt ein Selbständiger bis zu 9000 Euro Hilfe ohne dass der Staat eine Gegenleistung erwartet.


    Alle diese und die anderen gute und schlechte Wohltaten werden über die Steuern und Sozialabgaben und Gebühren und auch Verbrauch des Eigenkapitals finanziert, das betrifft diejenige, die mehr als nichts oder mehr als wenig haben.


    Eine Eigentumswohnung ist mehr als wenig. Eine Rente von ca. 1900€ ist mehr als nichts. Ich kenne viele Menschen, die wider noch haben. Die Oma hat es sich verdient, bestreitet niemand. Nun ist es an ihr bzw. an der Familie sich Gedanken darüber zu machen, wie man mit dem Ersparten umgeht. Rhetorische Fragen über die Hand des Staates helfen da nicht, nachdenken und sich informieren kann helfen. Und ja, ich weiß, eine gute Lösung zu finden ist nicht immer möglich, hängt oft auch davon ab wie früh man angefangen hat nach einer Lösung zu suchen.


    Und ja, ich bin oft nicht weniger verärgert als du, meine Antwort hier nicht als Kritik zu verstehen.


    Grüße,

    m



    die Oma sollte sich vielleicht überlegen ob sie die Wohnung zu günstigen Konditionen an den Enkel verkaufen möchte

    Allerdings gibt es auch andere Meinungen, wie hier im Forum schon erwähnt.

    Beispiel:

    https://www.mainz-kwasniok.de/…6rigen-entlastungsgesetz/

    "auch für Mandanten, die weniger als 100.000 € verdienen, ggf. weiter Beratungsbedarf besteht. Nämlich dann, wenn sie z.B. mietfrei wohnen (und dadurch die genannte Grenze überschreiten) oder hohes Vermögen haben."


    Inzwischen hat die Autorin ihre Meinung wohl revidiert

    Zitat

    Wer sich ganz grundsätzlich fragt, worauf es bei dieser 100.000-Euro-Grenze ankommt:

    • Nur auf das Einkommen des Kindes, nicht des Schwiegerkindes
    • Nur auf Einkünfte im Sinne des Steuerrechts (kein Wohnvorteil, keine steuerfreien Einkommen)
    • Vom Bruttoeinkommen werden noch Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EstG und Werbungskosten nach § 9 EstG abgezogen
    • Bei Einkünften aus VuV (Vermietung und Verpachtung) gilt die steuerrechtliche Ermittlung incl. AfA anders als bei der unterhaltsrechtlichen Ermittlung
    • Auf die Höhe des Vermögens kommt es bei der Ermittlung dieser Grenze nicht an



    deubner-recht

    Martina Mainz-Kwasniok, Rechtsanwältin, Mediatorin, Fachanwältin für Familienrecht, Aachen

    Falls das Amt doch "vermutet", muss man die Einkünfte offenlegen.

    Interessant ist es ob das so zulässig wäre, wenn das Amt Einkünfte >100000€ vermutet.


    Es wäre dann zulässig, wenn der SHT seine Vermutung nachvollziehbar erklären kann.

    Lackmustest : der UHP bzw. sein Rechtsbeistand soll sich die Frage stellen ob ein Gericht der Vermutung des SHT folgen würde. Ja, ich weiß, die Fragestellung ist nicht einfach zu beantworten.

    Anderer Lackmustest: der UHP versucht sich in die Lage eines Sachbearbeiters des SHT zu versetzen. Was ist dem SHT über den UHP bekannt? Kann der Sachbearbeiter nach einem gesunden Menschenverstand der Meinung sein, dass der Rentner UHP sehr deutlich mehr Einkommen hat als ein durchschnittlicher Rentner.



    auf welche Tricks man seitens der Ämter dann noch so kommt.
    Einer ist ja, das vorhandene Einkommen zum Rentenbeginn zu nehmen und mittels des Kapitalisierungsfaktors zu bewerteten

    Du meinst wohl Vermögen. Darüber wurde schon oft diskutiert, z.B. in Bleibt Vermögen wirklich unberücksichtigt?

    Wenn "die Ämter" auf solche "Tricks" kommen, dann wird der Fall vermutlich vor Gericht landen. Nach meinem aktuellen Kenntnisstand gibt es kein Urteil, das dem SHT recht geben würde.


    grüße,

    m

    mein höchstes Bruttojahreseinkommen 2 Jahre zurück bei ca. 48.000 €/a. Nach Berechnungsformel ergäbe dies bei 5% p.a. ab dem 18 Lebensjahr +4% Aufzinsung ca. 48.000 €.


    Hingegen hatte ich im letzten Jahr aufgrund Elternzeit lediglich ein Bruttojahreseinkommen von ca. 41.000 €/a

    sprechen wir nun von einem Erlös von 83.000 EUR.



    Mit welchem zu versteuernden Einkommen rechnest du im Jahr des Wohnungsverkaufs? Evtl. mit dem Steuerberater darüber sprechen.

    Kann man davon ausgehen, dass du unter 100.000 Euro bleibst?


    Ein paar mehr Hinweise findest du unter Elternunterhalt und Krypto + Gold


    grüße,

    m

    arbeitet prozentual gesehen mehr in der Tschechei als in Deutschland


    ob er Rentenanwartschaften in Tschechien hat..

    evtl. wird dir die DRV helfen dies zu klären


    https://www.deutsche-rentenver…bindungsstellen_node.html

    https://www.deutsche-rentenver…henstaatliches_recht.html


    nicht jedes Land erteilt solche Auskünfte über Rentenanwartschaften, auch nicht jedes EU Land, so viel ich weiß,

    auch wenn die Auskunft von einem (deutschen) Gericht gefordert wird