In Ergänzung, zu den Beiträgen #453 und #454 oben, hier noch weitere Beispiele. Es gibt mehrere OLGs, die den Selbstbehalt beim Elternunterhalt nicht explizit festsetzen. Das heißt die von den einigen SHT vertretene Meinung wie "der Selbstbehalt liegt bei 2000 Euro" ist stand heute falsch oder hat zumindest keine ausreichende rechtliche Rechtfertigung.
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Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland
(SüdL)
Stand 1.1.2022
21.3.3 Selbstbehalt gegenüber Eltern
Bei der Bemessung des Selbstbehalts gegenüber Eltern sind Zweck und Rechtsgedanken des
Gesetzes zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und in der
Eingliederungshilfe (Angehörigenentlastungsgesetz) vom 10.Dezember 2019 (BGBl I S. 2135) zu
beachten.
Unterhaltsrechtliche Leitlinien
des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts
(Stand: 01.01.2022)
21.3.3 Gegenüber den Eltern ist dem Unterhaltspflichtigen der angemessene Eigenbedarf zu belassen.
Bei dessen Bemessung sind Zweck und Rechtsgedanken des Gesetzes zur
Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der
Eingliederungshilfe (Angehörigen - Entlastungsgesetz) vom 10. Dezember
2019 (BGBl I S. 2135) zu beachten
Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Thüringer Oberlandesgerichts Jena
(LL-ThOLG 2022)
Stand: 01.01.2022
Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: Dem Unterhaltspflichtigen ist der
angemessene Eigenbedarf zu belassen. Bei dessen Bemessung sind Zweck und
Rechtsgedanken des Gesetzes zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der
Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigenentlastungsgesetz) vom 10.
Dezember 2019 (BGBl. I S. 2135) zu beachten.