Beiträge von SGB XII

    Ähnliche Erfahrungen haben wir auch. Erst nur Auskunft erteilt, dann nach Nachfragen Belege vorgelegt. Dann kamen dazu weitere Nachfragen... immer wieder..

    Dann ruft man an, und erklärt den Sachverhalt.

    Später konnte sich kein Sachbearbeiter an den Anruf erinnern.

    Es wurde Elternunterhalt festgesetzt, den ich endlich Stück für Stück auseinandergenommen habe, weil ich hier und in einem vorherigen Forum mitgelesen habe.

    Meine Schwiegermutter ist im 7. Jahr im Heim und wir zahlen immer noch nicht....

    Aus dem Urteil des OLG Köln, Beschluss vom 07.05.2002 - 4 WF 59/02


    "Belege sind über die Höhe der Einkünfte auf Verlangen vorzulegen. Auskunft und Vorlage von Belegen sind zwei getrennte Ansprüche, die auch einzeln geltend gemacht werden können."


    Ich habe erstmal nur Auskunft gegeben. Es wurden danach aber alle Belege angefordert (Gehaltsabrechnung, Steuererklärung..)


    Wenn du noch studierst, kannst du die Ausgaben ( Semesterbeitrag, Ausgaben für Computer, Bücheranschaffungen etc.) einkommensbereinigend angeben.


    Auch Kosten für Medikamente,, die die Krankenkasse nicht übernimmt, wurden bei uns einkommensbereinigend anerkannt.


    Empfehlen kann ich, nur schriftlich mit dem SA zu kommunizieren, nicht telefonieren und nicht persönlich hingehen. Und von allem Kopien anfertigen.

    Hallo DaPlaymaker,


    warum hast du die RWA überhaupt bekommen? Ist deine Mutter in einem Pflegeheim? Welche Art von sozialen Leistungen bekommt sie?


    ja, es ist richtig, dass das Vermögen nur angegeben werden muss. Auf keinen Fall Kontoauszüge oder Sparbuchkopien mitschicken.


    Die 45 TEUR würde ich vielleicht aufteilen:

    z.B. 15 TEUR für Altersvorsorge,

    15 TEUR ansparen für Auto

    15 TEUR als Notgroschen


    Außerdem ist uns kein von einem Gericht geurteilten Fall bekannt, dass ein Berufstätiger Elternunterhalt aus Vermögen zahlen muss.


    Mit der Altersvorsorge kannst du jederzeit anfangen: 5 % vom brutto. Aber auch wirklich machen. Ein Bankkonto reicht. Aber nichts davon abheben.


    Falls du weitere Fragen zu einkommensbereinigenden Angaben brauchst melde dich gerne. Wir helfen gerne.


    Viele Grüße SGB XII

    Hallo frase,
    lege dem SHT die von awi beschriebene Einnahmen- und Ausgabenrechnung vor. Die Abschreibung wird der SHT nicht anerkennen im Unterschied zum Steuerrecht. Bestehe darauf, dass der Restbetrag (bei Verlusten)einkommesbereinigend anerkannt wird. Überschüsse werden doch auch einkommeserhöhend berücksichtigt.


    Ggfs im weiteren Schriftverkehr hinweisen, dass man es auf eine Klage ankommen lässt.


    Bei uns wurde auch die von der Eigentümerversammlung beschlossene Zuführung zur Hausrücklage anerkannt. Habe das Protokoll beigefügt.


    Mein Tipp: Höflich und bestimmt schreiben, standhaft bleiben und sich nicht einschüchtern lassen.

    Hallo,


    bei uns wurden die Kosten der Risikoversicherung letztlich anerkannt. Habe begründet, dass ich keine Wahl hinsichtlich des Abschlusses der Lebensversicherung hatte. Die Risikolebensversicherung war Bedingung, um das Bauspardarlehen zu bekommen.


    Auch die Kosten für die Unfallversicherung wurden nach nochmaligem Schriftverkehr anerkannt. Begründung: Angemessene Vorsorge für die eigene Familie mit 3 Kindern, in im Studium sind oder kommen. Würde ohne Unfallversicherung unfallbedingt der Verdienst eines Elternteils wegfallen, müssten die Kinder teure Kredite aufnehmen um ihr Studium zu finanzieren.
    Beide Versicherungen wurden lange vor RWA abgeschlossen.


    Altersvorsorge für mich als Schwiegerkind wurde mit 10 % anerkannt. Begründet habe ich damit, dass ich viele Jahre wegen der Erziehung der Kinder zu Hause geblieben bin und danach fast 15 Jahre teilzeitbeschäftigt war.

    Hallo,


    awi schrieb:


    Damit diese Besuche anerkannt werden, muss man sie gut begründen. Normale Besuche müssten aus dem Selbstbehalt finanziert werden.Das Alter der Mutter ist zwar ein Indiz, ich glaube aber nicht, dass das so ohne Weiteres anerkannt wird. Wenn gesundheitliche Probleme hinzu kämen, wäre es besser. Vielleicht könnte der Hausarzt der Mutter die Notwendigkeit von solchen Besuchen (Hilfe im Haushalt, beim Einkaufen, bei Arztbesuchen u.a. ) bestätigen.


    Unter Hinweis auf das o.g. Urteil bin ich anderer Meinung. Auch "normale Besuche" des Schwiegerkindes zu seinen Elternteilen müssen nicht aus dem Selbstbehalt finanziert werden, da im Urteil nur auf das wechselseitige Bedürfnis auf Pflege der familiären Verbundenheit abgestellt wird. Von dem Erfordernis einer Krankheit ist im Urteil keine Rede. Wenn die Finanzierung der Besuche des UHF zu seiner Mutter als einkommensbereinigend gelten, muss das im Sinne der Gleichberechtigung für das nicht unterhaltsverpflichtete Schwiegerkind mit seiner Eltern-Kind- Beziehung analog auch gelten. Weiter heißt es: Denn das Unterhaltsrecht darf dem Unterhaltspflichtigen finanziell nicht die Möglichkeit nehmen, seinen Umgang zur Erhaltung der Eltern-Kind-Beziehung auszuüben- Und das angesichts eines wesentlich geringeren Selbstbehalts bei den Schwiegerkindern.



    Hier der Auszug aus dem Urteil:


    Unter Heranziehung dieser Kriterien handelt es sich bei den Kosten,die für die Besuche der Beklagten bei ihrer Mutter angefallen sind, um Aufwendungen,die die Leistungsfähigkeit mindern. Die Besuche dienen der Aufrechterhaltung der familiären Beziehungen, die durch Art. 6 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützt sind. Sie entsprechen zudem dem Bedürfnis, der Mutter auch im Heim und trotz der Entfernung zum Wohnort der Beklagten Fürsorge zuteil werden zu lassen, sich von ihrem Wohlergehen zu überzeugen sowie eventuelle Wünsche der Mutter zu erfragen. Der Zweck der Aufwendungen beruht deshalb auf einer unterhaltsrechtlich anzuerkennenden sittlichen Verpflichtung gegenüber der Mutter. Insofern stehen die Interessen von Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltspflichtigem auch nicht im Widerstreit; vielmehr entsprechen solche Besuche grundsätzlich dem wechselseitigen Bedürfnis auf Pflege der familiären Verbundenheit. Selbst wenn der Beklagten die Möglichkeit der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt bekannt war, brauchte sie von den Kosten verursachenden Besuchen bei ihrer Mutter deshalb nicht abzusehen.Denn das Unterhaltsrecht darf dem Unterhaltspflichtigen finanziell nicht die Möglichkeit nehmen, seinen Umgang zur Erhaltung der Eltern-Kind-Beziehung auszuüben (BVerfG FamRZ 2003, 1370, 1377 zum Umgangsrecht mit minderjährigen Kindern).


    Viele Grüße
    SGB XII

    Hallo,
    bei der letzten Überprüfung (meine Schwiegermutter ist dement und lebt seit 6 Jahren im Pflegeheim und bekommt Hilfe zur Pflege in stationären Einrichtungen) habe ich als Schwiegerkind auch die Besuchskosten bei meiner Mutter angegeben. Meine Mutter ist krebskrank und hat Pflegegrad 2, lebt aber noch zu Hause. Diese besuche ich wöchentlich. Eine Strecke 28 Kilometer. Zunächst wurden nur die Besuchskosten des UHF bei seiner Mutter im Pflegeheim einkommensbereinigend anerkannt, meine angegebenen Aufwendungen bei meiner Mutter wurden zunächst nicht einkommensbereinigend anerkannt. Dann habe ich auf das BGH Urteil 17. Oktober 2012 Aktenzeichen XII ZR 17/11 hingewiesen und angemerkt, dass Besuchskosten des Schwiegerkindes bei der eigenen Mutter erst recht anerkannt werden müssen, wenn Besuchskosten des UHF bei seiner im Heim lebenden Mutter anerkannt werden müssen. Schließlich ist der Selbstbehalt des Schwiegerkindes mit 1.440 € deutlich niedriger. Und die Fahrtkosten liegen pro Monat bei knapp 73 €. Ich habe auch sofort deutlich gemacht, dass ich die Besuche sowie den Gesundheitszustand der Mutter belegen kann und es auch auf eine Klage ankommen lasse. Daraufhin wurden ohne weiterer Schriftverkehr meine Besuchsaufwendungen in der Berechnung, die mein Mann bekommen hat, einkommensbereinigend abgezogen.


    Ich denke, dass man sich nicht alles gefallen lassen muss und gute Chancen hat, wenn man gut argumentiert.


    Viele Grüße
    SGB XII

    Hallo,
    ich bin neu registriert hier, lese aber schon länger hier und in einem anderen gehackten Forum Elternunterhalt mit.
    Zur Frage der Pflege der Grabstätte bei Tod des Nutzungsberechtigten kann ich folgendes beitragen:


    Was geschieht mit einem Nutzungsrecht, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf der Nutzungszeit verstirbt oder sich nicht mehr um die Belange der Grabstätte kümmern kann? Hinsichtlich des Nutzungsrechts gilt ganz allgemein, dass es nicht im Wege der gesetzlichen oder auch gewillkürten Erbfolge übergeht.
    Der Friedhofsträger darf in seiner Friedhofssatzung die Rechtsnachfolge an einem Nutzungsrecht beim Tode des Nutzungsberechtigten abweichend vom gesetzlichen oder auch testamentarisch verfügten Erbrecht regeln.
    Die Regelung in der Friedhofssatzung führt aber nicht dazu, dass der vermeintlich „Auserwählte“ auch tatsächlich Nutzungsberechtigter wird. Er muss dem Nutzungsrecht zustimmen. Insoweit bedarf es unumgänglich einer Nutzungsvereinbarung, die unterzeichnet werden muss. Wenn ClauDi so eine Nutzungsvereinbarung nicht unterschrieben hat, muss sie sich auch nicht um die Pflege des Grabes kümmern.


    Viele Grüße
    SGB XII