Hallo,
awi schrieb:
Damit diese Besuche anerkannt werden, muss man sie gut begründen. Normale Besuche müssten aus dem Selbstbehalt finanziert werden.Das Alter der Mutter ist zwar ein Indiz, ich glaube aber nicht, dass das so ohne Weiteres anerkannt wird. Wenn gesundheitliche Probleme hinzu kämen, wäre es besser. Vielleicht könnte der Hausarzt der Mutter die Notwendigkeit von solchen Besuchen (Hilfe im Haushalt, beim Einkaufen, bei Arztbesuchen u.a. ) bestätigen.
Unter Hinweis auf das o.g. Urteil bin ich anderer Meinung. Auch "normale Besuche" des Schwiegerkindes zu seinen Elternteilen müssen nicht aus dem Selbstbehalt finanziert werden, da im Urteil nur auf das wechselseitige Bedürfnis auf Pflege der familiären Verbundenheit abgestellt wird. Von dem Erfordernis einer Krankheit ist im Urteil keine Rede. Wenn die Finanzierung der Besuche des UHF zu seiner Mutter als einkommensbereinigend gelten, muss das im Sinne der Gleichberechtigung für das nicht unterhaltsverpflichtete Schwiegerkind mit seiner Eltern-Kind- Beziehung analog auch gelten. Weiter heißt es: Denn das Unterhaltsrecht darf dem Unterhaltspflichtigen finanziell nicht die Möglichkeit nehmen, seinen Umgang zur Erhaltung der Eltern-Kind-Beziehung auszuüben- Und das angesichts eines wesentlich geringeren Selbstbehalts bei den Schwiegerkindern.
Hier der Auszug aus dem Urteil:
Unter Heranziehung dieser Kriterien handelt es sich bei den Kosten,die für die Besuche der Beklagten bei ihrer Mutter angefallen sind, um Aufwendungen,die die Leistungsfähigkeit mindern. Die Besuche dienen der Aufrechterhaltung der familiären Beziehungen, die durch Art. 6 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützt sind. Sie entsprechen zudem dem Bedürfnis, der Mutter auch im Heim und trotz der Entfernung zum Wohnort der Beklagten Fürsorge zuteil werden zu lassen, sich von ihrem Wohlergehen zu überzeugen sowie eventuelle Wünsche der Mutter zu erfragen. Der Zweck der Aufwendungen beruht deshalb auf einer unterhaltsrechtlich anzuerkennenden sittlichen Verpflichtung gegenüber der Mutter. Insofern stehen die Interessen von Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltspflichtigem auch nicht im Widerstreit; vielmehr entsprechen solche Besuche grundsätzlich dem wechselseitigen Bedürfnis auf Pflege der familiären Verbundenheit. Selbst wenn der Beklagten die Möglichkeit der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt bekannt war, brauchte sie von den Kosten verursachenden Besuchen bei ihrer Mutter deshalb nicht abzusehen.Denn das Unterhaltsrecht darf dem Unterhaltspflichtigen finanziell nicht die Möglichkeit nehmen, seinen Umgang zur Erhaltung der Eltern-Kind-Beziehung auszuüben (BVerfG FamRZ 2003, 1370, 1377 zum Umgangsrecht mit minderjährigen Kindern).
Viele Grüße
SGB XII