Verpflichtet Eigentum?

  • Schönen guten Abend,


    Mein Mann wurde vom Sozialbezirk X informiert dass sich sein Vater im Pflegeheim befindet und Elternunterhalt zahlen soll. In erster Linie hat er sich auf Verwirkung berufen, was nach all den Jahren allerdings schwierig ist zu beweisen. Sollte dies nicht anerkannt werden, wird eine Berechnung erstellt.


    Nun meine Frage - da ich landwirtschaftliche Flächen geerbt habe musste ich verschiedene Anschaffungen machen und Beiträge u Versicherungen zahlen. Sind solche Raten u Beiträge vom Einkommen abzugsfähig? Einnahmen sind nur 160 Euro im Jahr an Pacht.


    Durch dieses Erbe bin ich meiner Mutter moralisch verpflichtet und übernehme jetzt natürlich die Fahrten zum Einkaufen und Ärzten. Kann ich hier zB die gefahrenen Kilometer geldent machen?


    Über eure Einschätzung würde ich mich freuen!


    LG
    Sendrarom

  • Hallo Sendrarom,


    willkommen im Forum. :)




    Gruß und einen guten Rutsch
    awi

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Vielen Dank awi,


    Nein Auskunft wurde noch nicht erteilt. Nur wegen der Verwirkung. Derzeit ist geplant den Vater zu befragen wie die Erziehung verlaufen ist. Peitschenhiebe u Kontaktverbot zur Mutter als Kind.
    Da mein Mann sicherlich Einkommensauskunft erteilen muss möchte ich vorbereitet sein und realistische Angaben machen.


    Meine Mutter ist über 80 und ist sich nicht mehr sicher im Straßenverkehr. Deswegen fahre ich Sie weitere Strecken. So zu sagen - unfallverhütung


    Ich denke, dass unser Anwalt zwar recht viel Wissen hat aber recht wenig Tipps gibt wie man Einkommen richtig schmälern kann....

  • Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Hallo,
    bei der letzten Überprüfung (meine Schwiegermutter ist dement und lebt seit 6 Jahren im Pflegeheim und bekommt Hilfe zur Pflege in stationären Einrichtungen) habe ich als Schwiegerkind auch die Besuchskosten bei meiner Mutter angegeben. Meine Mutter ist krebskrank und hat Pflegegrad 2, lebt aber noch zu Hause. Diese besuche ich wöchentlich. Eine Strecke 28 Kilometer. Zunächst wurden nur die Besuchskosten des UHF bei seiner Mutter im Pflegeheim einkommensbereinigend anerkannt, meine angegebenen Aufwendungen bei meiner Mutter wurden zunächst nicht einkommensbereinigend anerkannt. Dann habe ich auf das BGH Urteil 17. Oktober 2012 Aktenzeichen XII ZR 17/11 hingewiesen und angemerkt, dass Besuchskosten des Schwiegerkindes bei der eigenen Mutter erst recht anerkannt werden müssen, wenn Besuchskosten des UHF bei seiner im Heim lebenden Mutter anerkannt werden müssen. Schließlich ist der Selbstbehalt des Schwiegerkindes mit 1.440 € deutlich niedriger. Und die Fahrtkosten liegen pro Monat bei knapp 73 €. Ich habe auch sofort deutlich gemacht, dass ich die Besuche sowie den Gesundheitszustand der Mutter belegen kann und es auch auf eine Klage ankommen lasse. Daraufhin wurden ohne weiterer Schriftverkehr meine Besuchsaufwendungen in der Berechnung, die mein Mann bekommen hat, einkommensbereinigend abgezogen.


    Ich denke, dass man sich nicht alles gefallen lassen muss und gute Chancen hat, wenn man gut argumentiert.


    Viele Grüße
    SGB XII

  • Hallo,


    awi schrieb:


    Damit diese Besuche anerkannt werden, muss man sie gut begründen. Normale Besuche müssten aus dem Selbstbehalt finanziert werden.Das Alter der Mutter ist zwar ein Indiz, ich glaube aber nicht, dass das so ohne Weiteres anerkannt wird. Wenn gesundheitliche Probleme hinzu kämen, wäre es besser. Vielleicht könnte der Hausarzt der Mutter die Notwendigkeit von solchen Besuchen (Hilfe im Haushalt, beim Einkaufen, bei Arztbesuchen u.a. ) bestätigen.


    Unter Hinweis auf das o.g. Urteil bin ich anderer Meinung. Auch "normale Besuche" des Schwiegerkindes zu seinen Elternteilen müssen nicht aus dem Selbstbehalt finanziert werden, da im Urteil nur auf das wechselseitige Bedürfnis auf Pflege der familiären Verbundenheit abgestellt wird. Von dem Erfordernis einer Krankheit ist im Urteil keine Rede. Wenn die Finanzierung der Besuche des UHF zu seiner Mutter als einkommensbereinigend gelten, muss das im Sinne der Gleichberechtigung für das nicht unterhaltsverpflichtete Schwiegerkind mit seiner Eltern-Kind- Beziehung analog auch gelten. Weiter heißt es: Denn das Unterhaltsrecht darf dem Unterhaltspflichtigen finanziell nicht die Möglichkeit nehmen, seinen Umgang zur Erhaltung der Eltern-Kind-Beziehung auszuüben- Und das angesichts eines wesentlich geringeren Selbstbehalts bei den Schwiegerkindern.



    Hier der Auszug aus dem Urteil:


    Unter Heranziehung dieser Kriterien handelt es sich bei den Kosten,die für die Besuche der Beklagten bei ihrer Mutter angefallen sind, um Aufwendungen,die die Leistungsfähigkeit mindern. Die Besuche dienen der Aufrechterhaltung der familiären Beziehungen, die durch Art. 6 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützt sind. Sie entsprechen zudem dem Bedürfnis, der Mutter auch im Heim und trotz der Entfernung zum Wohnort der Beklagten Fürsorge zuteil werden zu lassen, sich von ihrem Wohlergehen zu überzeugen sowie eventuelle Wünsche der Mutter zu erfragen. Der Zweck der Aufwendungen beruht deshalb auf einer unterhaltsrechtlich anzuerkennenden sittlichen Verpflichtung gegenüber der Mutter. Insofern stehen die Interessen von Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltspflichtigem auch nicht im Widerstreit; vielmehr entsprechen solche Besuche grundsätzlich dem wechselseitigen Bedürfnis auf Pflege der familiären Verbundenheit. Selbst wenn der Beklagten die Möglichkeit der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt bekannt war, brauchte sie von den Kosten verursachenden Besuchen bei ihrer Mutter deshalb nicht abzusehen.Denn das Unterhaltsrecht darf dem Unterhaltspflichtigen finanziell nicht die Möglichkeit nehmen, seinen Umgang zur Erhaltung der Eltern-Kind-Beziehung auszuüben (BVerfG FamRZ 2003, 1370, 1377 zum Umgangsrecht mit minderjährigen Kindern).


    Viele Grüße
    SGB XII

  • @Vielen lieben Dank für all eure Hilfe und Mühe!


    Da meine Mutter sehr ländlich und ohne Busverbindung lebt, ihre Sehleistung unter 60% liegt und sie wegen des Todes ihres Sohns im Sommer recht labil ist, ist sie auf Hilfe angewiesen. Nicht zuletzt weil sie am Existenzminimum lebt.


    Ich werde gleich mit Fakten argumentieren.


    Schönen Abend noch
    Sendrarom

  • Unter Hinweis auf das o.g. Urteil bin ich anderer Meinung. Auch "normale Besuche" des Schwiegerkindes zu seinen Elternteilen müssen nicht aus dem Selbstbehalt finanziert werden, da im Urteil nur auf das wechselseitige Bedürfnis auf Pflege der familiären Verbundenheit abgestellt wird. Von dem Erfordernis einer Krankheit ist im Urteil keine Rede. Wenn die Finanzierung der Besuche des UHF zu seiner Mutter als einkommensbereinigend gelten, muss das im Sinne der Gleichberechtigung für das nicht unterhaltsverpflichtete Schwiegerkind mit seiner Eltern-Kind- Beziehung analog auch gelten. Weiter heißt es: Denn das Unterhaltsrecht darf dem Unterhaltspflichtigen finanziell nicht die Möglichkeit nehmen, seinen Umgang zur Erhaltung der Eltern-Kind-Beziehung auszuüben- Und das angesichts eines wesentlich geringeren Selbstbehalts bei den Schwiegerkindern.


    Das Urteil ist mir bekannt und ich gebe dir grundsätzlich Recht. Aber was nützt einem UHP deine Meinung und Meine Meinung? Du schreibst selbst, dass dein SHT die Anerkennung zunächst verweigert hat und erst nach Einspruch nachgegeben hat. Das entspricht durchaus meiner Erfahrung. M.E. sollte man die Notwendigkeit von Besuchsfahrten durchaus heben, dann erspart man sich unnötigen Schriftverkehr. Auf diese Weise wäre es vielleicht sogar möglich mehr als eine Besuchsfahrt pro Woche anerkannt zu bekommen.


    Das o.g. Urteil spricht von angemessenen wöchentlichen Besuchsfahrten im Pflegeheim. Von einer Krankheit muss das Urteil nicht sprechen, denn wer in einem Pflegeheim gepflegt wird, kann sich normalerweise nicht selbst versorgen und ist auf Hilfe angewiesen. Da erkenne ich schon einen Unterschied zu gesunden Eltern, die sich auch selbst versorgen können und nicht auf die gleiche Hilfe und Fürsorge angewiesen sind wie ein pflegebedürftiger in einem Pflegeheim.


    Das Schwiegerkind hat übrigens den gleichen Selbstbehalt wie das Kind selbst, 1800 EUR. Nur wird im Falle des Zusammenlebens (Normalfall) eine Haushaltsersparnis von 10% angesetzt.


    Selbstbehalt Kind: 1800 EUR
    Selbstbehalt Schwiegerkind: 1800 EUR
    -----
    Summe: 3600 EUR
    abzgl. 10% davon = 360 EUR
    ----------------------
    Ergibt 3240 'EUR

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  • Dazu möchte ich noch eine Frage stellen - wenn ein Elternteil im Pflegeheim ist, bekommt er Pflege. Dh es wird sich rund um die Uhr gekümmert, oder? Essen, Wäsche, alles wird erledigt. Dafür bekommt die Einrichtung sehr viel Geld. Da sollte es meines Erachtens nach nur recht und billig sein wenn ein Elternteil der zuhause sich noch überwiegend selbst versorgt ein oder zwei mal wöchentlich Besuch bzw Hilfe erhält wenn er wegen Sehbehinderung und altersbedingter Unsicherheit nicht mehr all die Aufgaben die das Leben stellt alleine bewältigen kann. Dies sollte anerkannt werden, denn sonst ist die Schwelle recht niedrig alte und gebrechliche Menschen schnell ins Heim abzuschieben.


    Oder sehe ich das falsch?

  • Hi,


    wir haben seit einiger Zeit eine Neuklassifizierung der Pflege. Dies bedeutet, es sind 5 Pflegegrade da, für die der Betroffene dann Geld erhält, um die Pflege zu Hause zu organisieren/finanzieren. Ab Pflegegrad 2 hat man 3 Optionen, das sind familiäre Pflege, Pflege durch einen Pflegedienst, teilweise Pflege in einem Heim. AUßerdem gibt es bei starker Sehbehinderung noch die Option des Blindengeldes. Problematisch sehe ich die Pflegestufe 1, die ja quasi vorgeschaltet ist, weil hier vom Gesetzgeber den Ländern die Option gegeben ist, das individuell durch Verordnung zu regeln. Da gibt es denn teilweise so Auswüchse, dass der bewilligte Betrag (einerlei für was auch immer) nur an einen zugelassenen Pflegedienst zu zahlen ist. Da kann man dann keine Putzfrau engagieren, wenn man der Hausarbeit körperlich nicht mehr gewachsen ist, sondern muss seine Fenster durch einen Pflegedienst putzen lassen, was ein Quatsch. Putzfrauen gibt es für 10 € die Stunde, Pflegedienst kostet 25 € die Stunde. Und man bekommt in Pflegegrad 1 nur 125 € im Monat. Das halte ich für einen Witz. 5 Stunden im Monat, damit kann der Pflegebedürftige noch nix anfangen.


    Ab Pflegegrad 2 ist es dann einfacher. Da gibt es zumindest bei Familienpflege einen festen Betrag, den man auch entsprechend einsetzen kann. Es sollte also immer das Ziel sein, mindestens in Pflegestufe 2 zu kommen. Und natürlich dann maßgeschneidert ein Konzept entwickeln. Sinn der Pflegestufen ist ja u.a. , den Heimaufenthalt so lange wie möglich zu verhindern. Und das ist auch gut so.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo zusammen,


    Heute kam Post vom Sozialbezirk, der Vater bestreitet die Misshandlungen....war klar. Es wird behauptet dass mein Mann aus dem früheren Familienbesitz ein Grundstück geerbt hat. Was aber nicht stimmt. Nun habe ich beim Grundbuch angerufen u die nette Dame hat mir bestätigt dass mein Mann NICHT im Grundbuch steht. Und jetzt kam der Moment wo ich stutzig wurde - es gibt wohl noch Grundbesitz vom Vater. Wie kann das sein dass das Elternunterhalt verlangt wird wenn noch Grund vorhanden ist . Hat mein Mann das Recht auf Grundbucheinsicht?
    Wir werden wohl in den nächsten Tagen unserer Einkommensauskunft Nachkommen, würden jedoch gerne wissen was das mit dem Grundbuch auf sich hat bzw wie sich überhaupt der angegebene Bedarf berechnet.
    Was denkt ihr wäre die richtige Vorgehensweise?
    Danke euch für Tipps und Anregungen
    Sendrarom

  • Hallo,


    Grundbucheinsicht hat jeder der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann


    edy

    Eine freundliche Begrüßung bei jedem Beitrag, ist eine Werschätzung gegenüber den Antwortgebern
    z.B. "Hallo"
    Das ist ein Laienforum, die Antworten sind nicht rechtsverbindlich. edy (Admin)

  • Ergebnis Grundbuchamt:
    Mein Mann hat keinen Besitz (wussten wir ja schon)
    Und jetzt kommt der Oberknaller - der Unterhaltsberechtigte ist im Besitz von knapp 20 000 q2 landwirtschaftlicher Fläche - was ist nun zu tun? Auskunft über Einkommen erteilen oder zurück halten mit dem Verweis dass Auskunft erteilt wird wenn die Bedürftigkeit nachgewiesen ist mit dem Hinweis dass noch Grundstücke vorhanden sind.


    Bitte um Hilfe!
    LG sendrarom

  • Und jetzt kommt der Oberknaller - der Unterhaltsberechtigte ist im Besitz von knapp 20 000 q2 landwirtschaftlicher Fläche - was ist nun zu tun? Auskunft über Einkommen erteilen oder zurück halten mit dem Verweis dass Auskunft erteilt wird wenn die Bedürftigkeit nachgewiesen ist mit dem Hinweis dass noch Grundstücke vorhanden sind.


    Welchen Wert hat diese landwirtschaftliche Fläche?

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Das bringt dann höchstens ein paar Monate Luft.


    Ich würde so vor gehen.


    Auskunft unter Vorbehalt erteilen, dass der Vater wirklich bedürftig ist.
    Dem SHT mitteilen, dass der Vater nach Auskunft des Katasteramts noch eine landwirtschaftliche Fläche (evtl. mit Flurnummer und Grundstücksnummer) besitzt und nachfragen, ob das dem SHT bekannt ist.


    Auskunft über den Vater fordern:
    Einkommen/Rente
    Vermögen
    Gutachten des Mdk über den Pflegegrad

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
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  • Welche Folgen erwartest du?
    Man könnte das wegen versuchten Sozialbetrugs zur Anzeige bringen.


    Aber würde ein Staatsanwalt das überhaupt verfolgen oder wegen Geringfügigkeit einstellen?
    Könnte er einen Betrug überhaupt nachweisen?
    Vielleicht war es nur Vergesslichkeit?


    Wer wäre denn der Erbe?

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen