Beiträge von Unikat

    Wenn dann nun aber kein Unterhalt für meine (Stief-)Mutter gezahlt werden kann, weil das Einkommen meines Vaters vollständig fuer Pflegeheim und Taschengeld verbraucht wird, erhält sie Leistungen vom Sozialamt in Form irgendeiner Sozialhilfeform, aber nicht in Form von Grundsicherung. Korrekt?

    nein, für den zuhause verbliebenen Elternteil gibt es keinerlei Sozialhilfe, denn beide Elternteile bilden so eine Art von Bedarfsgemeinschaft

    dies bedeutet für den zuhause lebenden Elternteil, er bekommt aus dem gemeinsamen Einkommen einen Garantiebetrag plus Miete, der Rest wird für den im Heim lebenden Elternteil eingesetzt

    dieser Garantiebetrag aus dem gemeinsamen Einkommen beider Elternteile liegt oberhalb der Leistungen der Grundsicherung

    Ich denke im Juli werde ich Leistungen beantragen muessen, bis dahin sollten die Ersparnisse auf das erlaubte Maß geschrumpft sein.

    wenn das Einkommen inkl. Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichend sind, die Heimkosten zu bezahlen, dann Sozialhilfeantrag für den Heimbewohner, dann wird das Sozialamt automatisch § 92 SGB XII anwenden

    § 92a
    Einkommenseinsatz bei Leistungen für Einrichtungen


    (1) Erhält eine Person in einer teilstationären oder stationären Einrichtung Leistungen, kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen in der Einrichtung nach dem Dritten und Vierten Kapitel von ihr und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner aus dem gemeinsamen Einkommen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden.

    (2) Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt werden, wenn eine Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf.

    (3) Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen.

    verbleibt noch ein Rest, weil Einkommen und Vermögen inkl. Leistungen nicht ausreichend sind die Heimkosten zu bezahlen, dann ist dieser der Unterhaltsanspruch

    meine Empfehlung, diesen Rest nicht an das Heim überweisen, sondern die Zahlung erfolgt an das Sozialamt, dann ist auch keine Auskunft zu erteilen

    Trotzdem werden wir es versuchen. Pflegeheim selber zahlen, waehrenddessen Ersparnisse Eltern bis auf Freibeträge aufbrauchen und dann Grundsicherung beantragen.

    wenn ein Elternteil im Heim ist und der andere Elternteil lebt weiterhin zuhause, dann gibt es keine Grundsicherung für den zuhause lebenden Elternteil,

    denn bei der genannten Konstellation ist § 92a SGB XII anzuwenden, der den Einkommenseinsatz regelt

    dies bedeutet für den zuhause lebenden Elternteil, er bekommt aus dem gemeinsamen Einkommen einen Garantiebetrag plus Miete, der Rest wird für den im Heim lebenden Elternteil eingesetzt

    ist der im Heim lebende Elternteil Selbstzahler, dann ist kein Unterhaltsanspruch entstanden

    verbleibt noch ein Rest, weil Einkommen und Vermögen inkl. Leistungen nicht ausreichend sind die Heimkosten zu bezahlen, dann ist dieser der Unterhaltsanspruch

    Man möchte seinen Eltern ja auch keinen Umzug in ein günstigeres Heim zumuten.

    wenn ein Unterhaltspflichtiger die aus seiner Sicht die erhöhten Heimkosten angreift und gewinnt, dann zahlt das Sozialamt die Differenz zum preisgünstigeren Heim, der Heimbewohner kann selbstverständlich im teuren Heim bleiben, also kein Umzug

    Mich würde natürlich auch interessieren wie das Sozialamt auf den ermittelten Bedarf kommt. Meine Mutter, die 64 Jahre muss ja bei Pflege von der Pflegekasse was bekommen. Darüberhinaus erhält sie Lebenslang eine monatliche Unterhaltszahlung i . H. v 500,00 Euro von meinem Vater. Des Weiteren hat sie ja auch einen Renetenanspruch von ihm bei der Scheidung erhalten.


    Soll ich mit dem Bearbeiter vomSozialamt Kontakt aufnehmen um im Vorfeld Fragen zu klären oder soll das auch besser ein Rechtsanwalt machen ?


    Da sie in NRW lebt wäre ja auch interessant zu wissen, ob sie Pflegewohngeld erhält.

    Was ja nicht klar ist, lebt sie bereits im Heim, es könnte sich auch um häusliche Pflege handeln, dann auch kein Pflegewohngeld

    Einen Rentenanspruch mit 64 Jahren wird wahrscheinlich noch nicht gegeben sein, deswegen auch Hilfe zum Lebensunterhalt

    die Auskunft vom Sozialamt ist dringend erforderlich, Anspruch aus Auskunft ergibt sich aus § 1605 BGB

    Auch haben sie die Investitionskosten erhöht, mit der Begründung, es würden neue Einzelzimmer entstehen.


    Das Heim liegt in NRW und in diesem Bundesland werden die Investitionskosten bei einem Sozialhilfeempfänger im Heim vom Land übernommen


    In Nordrhein-Westfalen können Bewohnerinnen und Bewohner einer Pflegeeinrichtung bei vollstationärer Pflege die anteilige Übernahme der Investitionskosten als Pflegewohngeld beantragen. Dieses wird als Unterstützung der pflegebedürftigen Person in Abhängigkeit von ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gewährt. Das Pflegewohngeld gilt als öffentliche Förderung der Pflegeeinrichtung.

    Antragsberechtigt ist die Heimbewohnerin oder der Heimbewohner beziehungsweise die jeweilige Vertretung. Sofern diese eine Zustimmung erteilt haben, kann die Einrichtung den Antrag stellen.

    Voraussetzung für Ihren Antrag auf Pflegewohngeld ist, dass:

    • Sie vollstationäre Pflege erhalten
    • Sie mindestens in Pflegestufe 2 eingestuft wurden
    • Ihr Einkommen und Ihr Vermögen von unter 10.000 Euro zur Finanzierung der Investitionskosten nicht oder teilweise nicht ausreicht

    Das Pflegewohngeld gilt als Einkommen des Heimbewohners und kann daher nicht vom Unterhaltspflichtigen verlangt werden

    Wenn ein UHP aber nicht gezwungen werden kann auszuziehen, kann beim Elternunterhalt m.E. mit diesbezüglich nicht mit Angemessenheit argumentiert werden. Sollte man bisher gültige Miete nicht anerkennen, dann hätte ein UHP ja weniger für Lebensmittel, Kleidung, usw. zur Verfügung.

    in diesem Zusammenhang möchte ich mal auf § 138 ZPO aufmerksam machen


    (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

    (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.


    wer nicht imstande ist seine Position zu verteidigen, ganz salopp gesagt, muss halt mit dem Ergebnis zu leben

    Woher hast du denn das?

    Jegliche Warmmiete über der im Selbstbehalt enthaltenen Warmmiete erhöht den Selbstbehalt.

    Ein UHP ist nicht gezwungen sich eine günstigere Wohnung suchen zu müssen.

    Durch das gesamte Unterhaltsrecht durchzieht sich der Begriff der Angemessenheit, beispielsweise die Höhe von Rücklagen, bei Krediten, der Altersvorsorge und auch bei erhöhten Wohnkosten, oder auch bei der Höhe der Heimkosten

    ein Automatismus gibt es so nicht, jede Position muss argumentativ unterlegt werden, um ein Gericht zu überzeugen, denn Sozialämter pflegen in der Regel jegliche unterhaltsmindernde Positionen des Unterhaltspflichtigen anzugreifen

    Wenn ein Unterhaltspflichtiger glaubt, es zieht so etwas wie ein Automatismus, dann bekommt er die Quittung

    es geht nicht um Auszug, dazu kann niemand gezwungen werden, sondern um die Anerkennung der Position und da helfen nur gute Argumente


    Auch bei mir hatte das Sozialamt in der Verhandlung die erhöhten Wohnkosten (lagen über 600 € über die im Selbstbehalt enthaltene Warmmiete) angegriffen, meine Argumente haben das Gericht überzeugt, konnte meine Position verteidigen


    aus Urteil BGH vom 25.06.2003, AZ: XII ZR 63/00

    "Bei dieser Betrachtungsweise verlieren die in den Selbstbehaltsätzen ausgewiesenen Warmmietanteile nicht ihren Sinn. Ihnen kommt vielmehr die Bedeutung zu, daß der Unterhaltspflichtige bei unvermeidbar höheren Wohnkosten als im Selbstbehalt berücksichtigt, evtl. dessen Heraufsetzung geltend machen kann (vgl. Anmerkung 5 der Düsseldorfer Tabelle)."

    Dann müsste es bei der Grundsicherung doch auch gültig sein?

    Hier wäre ja auch der Elternteil verarmt, und das Sozialamt prüft in dem Fall doch auch nicht nach ob die Kinder innerhalb der letzten 10 Jahre etwas geschenkt bekommen haben, oder?

    Wird ausschließlich Grundsicherung geleistet, dann kann ein Anspruchübergang gemäß § 93 SGB XII nicht entstehen, da § 94 SGB XII den Übergang von Ansprüchen bei Grundsicherung ausschließt, richtig

    § 93 SGB XII ist die verwaltungsrechtliche Vorschrift, die eine Rückforderung von Geschenken gemäß § 528 BGB durch den Träger der Sozialhilfe erst ermöglicht

    Die Schutzvorschrift in § 94 SGB XII jedoch verdrängt § 93 SGB XII, darum ist in einen solchen Fall keine Schenkungsrückforderung möglich, sofern der Unterhaltspflichtige unter der Grenze von 100.000 € liegt

    Dies könnte zukünftig auch bei der Hilfe zur Pflege gelten, sofern der Gesetzgeber da keinen Riegel vorschiebt, denn dies wäre ein weiterer Ausfall von Einnahmen bei den Kommunen

    Danke für den Hinweis! :) da war ich vorschnell

    Die bislang nur in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bestehende 100.000 Euro-Grenze, bei deren Überschreitung erst auf das Einkommen bzw. Vermögen der Eltern und Kinder zurückgegriffen wird, wird in der Hilfe zur Pflege und der gesamten Sozialhilfe nachvollzogen.

    Die gesamte Sozialhilfe und somit auch die Hilfe zur Pflege ist in § 8 SGB XII geregelt, es ist also davon auszugehen, dieser Paragraf wird in § 94 SGB XII, Übergang von Ansprüchen, entsprechend eingefügt


    Was weiterhin bestehen bleibt,

    ist die Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers gemäß §§ 528 BGB, wenn die Eltern innerhalb der letzten 10 Jahre Geschenke an die Kinder gemacht haben,

    und der Kostenersatz durch Erben gemäß § 102 SGB XII, wenn der Sozialhilfeempfänger ein Erbe hinterlässt


    Es handelt sich dabei nicht um den klassischen Elternunterhalt gemäß § 94 SGB XII

    kennst du dazu ein Urteil?


    M.E. muss eine Garage dann anerkannt werden, wenn die Wohnung gar nicht ohne diese Stellfläche vermietet würde.


    Wie verhält es sich mit der Lebensstandardsgarantie? Muss ein UHP seinen gewohnten Lebensstandard zu Gunsten des UHB aufgeben?

    Bekannt ist ja, nur eine angemessene Warmmiete kann zur Erhöhung des Selbstbehalts führen

    das Wort Warmmiete wird von der Rechtssprechung als Kosten des Wohnens definiert

    ein Sozialamt wird die Garagenmiete nicht anerkennen, ich würde dies genau so sehen

    Das einzige Argument ist aus meiner Sicht, bei der Berechnung des Wohnvorteils wird die Garage mit einbezogen

    Ob dies ein Gericht akzeptieren würde .... ich habe erhebliche Zweifel

    Hier im Forum gibt es einen Beitrag zu der Fragestellung, können erhöhte Mietkosten geltend gemacht werden, wenn sie die im Selbstbehalt enthaltene Miete übersteigen

    Es ging in in diesem Zusammenhang auch um unterhaltsrechtliche Leitlinien, die nicht immer dieses Thema explizit erwähnen

    Dazu folgendes, unterhaltsrechtliche Leitlinien orientieren sich in der Regel an der Rechtsprechung des BGH, sind zugleich aber unverbindlich, Gerichte orientieren sich daran, müssen aber nicht


    aus Urteil BGH vom 25.06.2003, AZ: XII ZR 63/00

    "Bei dieser Betrachtungsweise verlieren die in den Selbstbehaltsätzen ausgewiesenen Warmmietanteile nicht ihren Sinn. Ihnen kommt vielmehr die Bedeutung zu, daß der Unterhaltspflichtige bei unvermeidbar höheren Wohnkosten als im Selbstbehalt berücksichtigt, evtl. dessen Heraufsetzung geltend machen kann (vgl. Anmerkung 5 der Düsseldorfer Tabelle)."


    Wurde denn dem SHT diese Argumentation schon vorgelegt?

    Wenn ja, wie war die Reaktion?

    Noch nicht, da es noch andere Baustellen gibt

    Im Herbst letzten Jahres hat das Sozialamt eine Ankündigung geschickt, es prüft die Erbringung von Sozialhilfe. Im März diesen Jahres kam die Rechtswahrungsanzeige mit der Feststellung, es wird ab November 2018 Sozialhilfe geleistet. Das Sozialamt fordert Unterhalt ab 11/2018.

    Dies ist falsch, dies wurde mitgeteilt, seitdem herrscht Funkstille

    Der Ausgangspunkt der Überlegungen war, der BGH billigt einen Unterhaltspflichtigen einen Notgroschen in Höhe von 10.000 € zu

    aus Urteil des BGH 07.08.2013, XII ZB 269/12



    "Der Senat hat bereits entschieden, dass der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten nicht entgegensteht, wenn er (bezogen auf den Zeitraum 34 1996/1997) noch über ein Vermögen in Höhe von 4.500 DM verfügt, von dessen Verwertung die Gewährung von Sozialhilfe nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG (jetzt: § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) iVm § 1 Abs. 1 Nr. 1 b der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung vom 11. Februar 1988 in der Fassung der Verordnung vom 23. Oktober 1981 nicht abhängig gemacht werden durfte. Dem Unterhaltsberechtigten sei eine gewisse Vermögensreserve als sogenannter Notgroschen für Fälle plötzlich auftretenden (Sonder-)Bedarfs zu belassen. Was die Höhe des sogenannten Notgroschens anbelangt, hat der Senat die Meinung geteilt, nach der regelmäßig zumindest der Schonbetrag nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 BSHG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung zu belassen ist (Senatsurteil vom 17. Dezember 2003 - XII ZR 224/00 - FamRZ 2004, 370, 371)."


    für den Unterhaltsverpflichteten:

    "Hinsichtlich der Höhe eines Notgroschens ist aufseiten des Unterhaltspflichtigen aber grundsätzlich ein großzügigerer Maßstab als beim Unterhaltsberechtigten anzulegen, der fremde Hilfe zur Deckung seines Lebensbedarfs in Anspruch nimmt."


    "Die Höhe eines Betrages für Notfälle lässt sich nach Auffassung des 37 Senats allerdings nicht pauschal festlegen; vielmehr hängt es von den Umständen des Einzelfalls, wie den Einkommensverhältnissen und sonstigen Unterhaltsverpflichtungen, ab, in welchem Umfang hierfür Mittel zu belassen sind. Im vorliegenden Fall, in dem der alleinstehende, kinderlose Antragsgegner über ein Erwerbseinkommen unterhalb des Selbstbehalts verfügt, erscheint jedenfalls der vom Antragsteller eingeräumte Betrag von 10.000 € ausreichend."






    Der Ausgangspunkt der Überlegungen war, der BGH billigt einen Unterhaltspflichtigen einen Notgroschen in Höhe von 10.000 € zu


    einem Sozialhilfeempfänger im Heim einen Notgroschen in Höhe von 11.000 € in dem geschilderten Fall zuzubilligen ist unangemessen


    welche Höhe angemessen ist.....?