Beiträge von Unikat

    Grundlage der errechneten Summe ist der „Wertdes mietfreien Wohnens" welcher 550 Euro ist. ( QM x Mietpreis/QM-Vergleichsmiete)

    dies ist die Meinung des Sozialamts, ob richtig, kann ich so nicht beurteilen

    falls richtig, dann wird dieser Betrag als Einkommen gewertet



    Wohnwert + Nebenkosten + Instandhaltungsaufwendungen = 757,50 Euro

    Wohnwert ist Einkommen

    Nebenkosten und Instandhaltung sind Kosten, also unterhaltsmindernd,

    deswegen ist dies Rechnung falsch

    2.) Ich hoffe und denke, dass sie Auskunft gegeben haben bzw. Auskunft geben werden, sobald die RWA ankommt... das sind sich dann zeigen.

    Ansonsten würde mir leider fast nichts übrig bleiben, als dann tatsächlich als letzte Instanz rechtliche Schritte einzuleiten.

    ein Inländer hat keine rechtlichen Möglichkeiten gegen die Ausländer irgendwelche rechtlichen Schritte einzuleiten, denn der Anspruch auf Unterhalt liegt ausschließlich in der Hand des Sozialamts

    und wenn das Sozialamts nichts macht, haben die Inländer halt "Pech" gehabt, das ist die rechtliche Seite

    Das „Gute“ ist, dass wir insgesamt 5 Kinder sind. 3 davon leben außerhalb Europas. 1 davon außerhalb Deutschlands.

    wenn sich die "Ausländer" weigern, beispielsweise keine Auskunft erteilen, dann kommt das Sozialamt an diese Kinder nicht heran


    aus Urteil des BGH, Urteil


    Die in Deutschland lebende Tochter ist jedoch unstreitig nicht leistungsfähig. Die beiden anderen Töchter leben in Italien. Ihnen gegenüber ist die Rechtsverfolgung in Deutschland ausgeschlossen, so dass insoweit die Ersatzhaftung des Antragsgegners nach § 1607 Abs. 2 BGB eintritt. Denn zur Rechtsverfolgung gehört nicht nur die Geltendmachung des Anspruchs in einem gerichtlichen Verfahren, sondern auch seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung (Staudinger/Engler BGB [2000] § 1607 Rn. 12; Palandt/Brudermüller BGB 72. Aufl. § 1607 Rn. 12). Dass die in Italien lebenden Töchter in Deutschland über Einkommen oder Vermögen verfügen, hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt. Die Rechtsbeschwerdeerwiderung rügt 13 auch nicht, dass insoweit Sachvortrag übergangen worden wäre. Unter solchen Umständen ist das Vollstreckungsverfahren im Inland aber aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen (vgl. Staudinger/Engler aaO § 1607 Rn. 17).


    § 1607 BGB

    (1) Soweit ein Verwandter auf Grund des § 1603 nicht unterhaltspflichtig ist, hat der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gewähren.
    (2) Das Gleiche gilt, wenn die Rechtsverfolgung gegen einen Verwandten im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. Der Anspruch gegen einen solchen Verwandten geht, soweit ein anderer nach Absatz 1 verpflichteter Verwandter den Unterhalt gewährt, auf diesen über.
    (3) Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil geht, soweit unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 anstelle des Elternteils ein anderer, nicht unterhaltspflichtiger Verwandter oder der Ehegatte des anderen Elternteils Unterhalt leistet, auf diesen über. Satz 1 gilt entsprechend, wenn dem Kind ein Dritter als Vater Unterhalt gewährt.
    (4) Der Übergang des Unterhaltsanspruchs kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden.



    das ist nicht fraglich, sondern ab Eingang der Rechtswahrungsanzeige ist Unterhalt zu zahlen bis 31.12.2019, sofern das Gesetz kommt

    ich will es ganz deutlich sagen, durch das neue Gesetz wird kein Altfall zu den Akten gelegt, Fälle dieser Art, Rechtwahrungsanzeige vor 2020, können auch im Jahr 2020 oder 2021 noch verfolgt werden, denn bis 31.12.2019 ist der Unterhaltspflichtige weiterhin im Verzug

    Zinsen für Wohnungskredit voll absetzbar

    Wohnwert erhöht das Einkommen

    Tilgung wird auf Wohnwert angerechnet

    Beispiel:

    Wohnwert 500 ./. Tilgung 500 = 0

    siehe Urteil des BGH Urteil


    1. Neben den Zinsen sind die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abzuziehen, ohne dass dies seine Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert.
    2. Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist als Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge auf die Altersvorsorgequote von 5 % des Bruttoeinkommens des Elternunterhaltspflichtigen anzurechnen.

    Zinsen für Wohnungskredit voll absetzbar

    Wohnwert erhöht das Einkommen

    Tilgung wird auf Wohnwert angerechnet

    Beispiel:

    Wohnwert 500 ./. Tilgung 500 = 0


    Ergebnis: für den Wohnungskredit nichts absetzbar

    Sondertilgung nicht absetzbar, da die Grenze Wohnwert bereits erreicht


    Sparen für die Altersvorsorge in Höhe von 325 absetzbar

    Steuerrückerstattung, wenn im Jahr 2019 erhalten, erhöht das Einkommen

    Ich teile hier mal meinen Entwurf und wäre froh über Rückmeldungen, Einschätzungen, Tipps etc.


    Ich weiß, dass er nicht so toll ist und auch einige Dinge mit Sicherheit gestrichen werden, aber immerhin...ein Versuch ist es wert.

    etliche Positionen sind nicht absetzbar lt. Rechtsprechung

    etliche Positionen wird ein Sozialamt nicht anerkennen


    Verheiratet?

    wie hoch das Jahresbtutto?

    Steuerrückerstattung?

    Geschätzter Wohnwert?

    wem gehören die übrigen 50% der Wohnung?

    aus meiner Sicht ist zu unterscheiden,

    - handelt es sich um Mehrbedarf, also regelmäßig anfallende Kosten,

    oder,

    - um Sonderbedarf, der einmalig und "überraschend" entsteht


    unter krankheitsbedingten Sonderbedarf verstehe ich beispielsweise das Einsetzen eines Implantats, dies wäre eine unterhaltsmindernde Position


    krankheitsbedingter Mehrbedarf ist aus meiner Sicht nur bedingt absetzbar,

    würde ich primär von der Höhe abhängig machen

    aus Urteil des OLG Celle, siehe Urteil


    Die abzugsfähigen Positionen sind zwischen den Parteien ganz überwiegend unstreitig. Allein die krankheitsbedingten Kosten, die der Beklagte erstinstanzlich geltend gemacht hat, wurden von der Klägerin mangels nachprüfbarer Belege bestritten. Im Hinblick auf das Alter der Eheleute hält der Senat nach der vorgelegten Aufstellung des Beklagten, aus der sich Aufwendungen von rund 1.690 € ergeben, einen monatlichen Betrag von 100 € (§ 287 ZPO) für berücksichtigungsfähig.


    "Zuzahlungen zu Arzneimitteln, Praxisgebühr und Fahrten zu Ärzten sind kein krankheitsbedingter Mehraufwand, da sie jeden gesetzlich Versicherten treffen"

    die Betonung liegt auf jeden gesetzlich Versicherten, und somit auch Menschen, die unter 1.800 € Netto haben

    Mensch unikat, das hilft bei der Beurteilung des Problems aber nun wirklich nicht weiter. ;)

    Wenn eine Erkrankung erhöhte Mehrkosten bedeutet und diese Kosten nicht anerkannt werden, ist es eine Benachteiligung der Erkrankten, da hat awi vollkommen

    recht.

    es geht nicht um die Frage ob awi recht hat, die Belastung durch Mehrkosten trifft halt alle, und deswegen ist es auch aus meiner Sicht konsequent, wenn die Gerichte den Abzug verneinen


    auch Menschen (keine Unterhaltspflichtige) mit beispielsweise 1.200 € müssen diese Kosten aus ihrem Netto bezahlen

    Nein, sie treffen nicht jeden gesetzlich Versicherten, sondern nur die kranken gesetzlich Versicherten und es trifft den besonders hart, der häufig krank ist, mehrere Krankheiten hat und weite Fahrten zu Fachärzten und hohe Zuzahlungen hat. Da bleibt von seinem Selbstbehalt vielleicht nicht mehr viel übrig.

    Millionen Menschen liegen unter dem Selbstbehalt

    Was das kommentieren von eigenen Beträgen angeht, da gibt es ganz andere EXPERTEN 8o

    ich versuche mich verständlich auszudrücken,

    meine Beiträge so zu verfassen, das möglichst jeder versteht was ich meine,

    gelingt mir nicht immer, ist mir bewußt


    Elternunterhalt ist nun mal ein hochkomplexes Thema