Beiträge von Unikat

    Ich dachte es ist immer noch ein Forum für Hilfesuchende.

    Da kann schonmal was falsch rüberkommen.

    ich habe versucht aus den Dutzenden von Beiträgen die entscheidenden Aspekte herauszufinden, gelungen ist es mir nicht

    Die ganze Berechnungsweise des SHT ist eigengestrickt und basiert nicht auf der aktuellen Rechtsprechung.

    mag sein, jedoch ist jeder Fall ein Einzelfall,

    Unterhaltspflichtige erwarten oft eindeutige Antworten, sind oft der Überzeugung, das Sozialamt zieht sie über den Tisch, diese Ansicht teile ich so jedenfalls nicht

    Wohnwert und Rücklagenbildung sind nun mal schwierige Themen

    auch Unterhaltspflichtige haben bei diesem Themenkomplex oftmals eigenwillige Vorstellungen

    Wenn du seine Beiträge vom letzten Jahr liest wird es etwas klarer. Es ist immer noch der gleiche Fall.

    massenweise Beiträge zum gleichen Thema, dreht sich vieles im Kreis


    verständlicher ist es für mich auch nicht geworden,

    da der Beitragsersteller Wunschdenken mischt mit, das Sozialamt müsste, sollte, ....

    Begrifflichkeiten werden durcheinander gebracht, irgendwelche Beispiele, und, und


    selten so viele unstrukturierte Beiträge gelesen ||

    Zitat slick1

    "Der Mietwert (645,00 Euro des Hauses) wird nicht als Berechnungswert

    genommen sondern der sogenannt Selbstbehalt von 860, 00 Euro)"


    Hallo Unikat, da geht es wohl um die Frage des Wohnwertes, so wie ich das verstehe.

    für mich sind die Beiträge von slick1 kaum nachvollziehbar,

    ein echtes Kuddelmuddel, wie wir Norddeutsche zu sagen pflegen

    ständig seine Beiträge zu interpretieren, was könnte gemeint sein, echt anstrengend


    ich warte ersteinmal ab, was jetzt kommt

    Kann doch nicht sein, dass wenn ich große Reparaturen habe,ich nur 15 % des Wohnwertes im Jahr nutzen kann, wenn doch mein realesEinkommen belastet wird.

    Z.B Wohnwert liegt bei 6600 Euro im Jahr (550 Euro im Monat)= 990 Euro Reparatur im Jahr

    gemäß § 28 der 2. Berechnungsverordnung sind bei einem Haus das älter als 32 Jahre ist, 11,50 € pro qm angemessen

    wenn das Haus mind. so alt ist und beispielsweise 120 qm hat,

    dann wären mind. 1.380 € angemessen

    Zudem wird in der Berechnung des SA mir 860 Euro als Wohnvorteilberechnet, welcher im Selbstbehalt für 2 Personen beinhaltet sein soll


    Also auf der einen Seite benutz man den Wohnvorteil von 860,00Euro und im meinem Selbstbehalt zu reduzieren auf der anderen Seite berechnetman mir den Wohnwert, wenn es um einen Berechnungsvorteil für das SA geht :/

    mit diesen Aussagen habe ich echte Verständnisprobleme, denn eine Reduzierung des Selbstbehalts gibt es nicht

    hier vermischt sich so einiges, für mich nicht nachvollziehbar


    im übrigen sind Urteile immer einzelfallbezogen, daher nur bedingt auf den eigenen Fall anwendbar

    diese Copy and Paste Kommentare sind nicht sehr leicht zu verstehen. Die meisten von uns sind Laien. Wie sollte man am klügsten argumentieren?


    Das ist das wonach hier gefragt wird.


    Der SHT benimmt sich hier ja wie auf einem Basar "15%" usw.

    auf den von mir eingestellten § 28 der 2. Berechnungsverordnung bezieht sich das Urteil des OLG Celle und auch RA Hauss, das ist die Basis, auf die sich auch andere Gerichte beziehen

    wer darüberhinaus weitere Rücklagen vom Sozialamt anerkannt haben möchte, dürfte schwere Karten haben

    auch der Unterhaltspflichtige benimmt sich wie auf einem Basar, ich sehe diese Vorgehensweise jedoch als "üblich" an, normales Verhandeln

    meiner Einschätzung nach, was ich so aus den bisherigen Beiträgen herauslese, wird das Sozialamt an seiner Haltung nichts mehr ändern

    was mir nicht so ganz klar ist, aus welchen finanziellen Quellen hat der Unterhaltspflichtige die bisherigen Instandhaltungen finanziert

    auch das OLG Celle verweist in diesem Zusammenhang auf vorhandenes Vermögen

    wenn ein Sozialamt von seiner Argumentation (auch Urteile) auch nach mehreren Anläufen des Unterhaltspflichtigen nicht mehr abrückt, dann bleibt nur ein Verfahren

    die genannten 15% halte ich persönlich für soweit ok, auch wenn der Unterhaltspflichtige damit nicht einverstanden ist, was ich durchaus verstehen kann

    Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV)
    § 28 Instandhaltungskosten

    (1) Instandhaltungskosten sind die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen. Der Ansatz der Instandhaltungskosten dient auch zur Deckung der Kosten von Instandsetzungen, nicht jedoch der Kosten von Baumaßnahmen, soweit durch sie eine Modernisierung vorgenommen wird oder Wohnraum oder anderer auf die Dauer benutzbarer Raum neu geschaffen wird. Der Ansatz dient nicht zur Deckung der Kosten einer Erneuerung von Anlagen und Einrichtungen, für die eine besondere Abschreibung nach § 25 Abs. 3 zulässig ist.
    (2) Als Instandhaltungskosten dürfen je Quadratmeter Wohnfläche im Jahr angesetzt werden:

    1.für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres weniger als 22 Jahre zurückliegt, höchstens 7,10 Euro,
    2.für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres mindestens 22 Jahre zurückliegt, höchstens 9 Euro,
    3.für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres mindestens 32 Jahre zurückliegt, höchstens 11,50 Euro.


    an diesen Zahlen orientieren sich die Gerichte, höhere Rücklagen durchzusetzen dürfte schwierig werden


    im übrigen hat der Unterhaltspflichtige sein Vermögen vorrangig einzusetzen

    Es gibt ja so etwas wie Lebensstandardgarantie. Vielleicht gibt es ja ein zitierbares Urteil hierzu?

    es gibt nur allgemeine Grundsätze, beispielsweise

    - höhere Anerkennung von Krediten

    - höherer Selbstbehalt

    - höherer Abzug von Sparen für die Altersvorsorge

    - Wohnwert nur ersparte Miete

    - keine Erwerbsobliegenheit

    - so gut wie kein Vermögenseinsatz

    - etc.

    Das mir die bisherige Sparrate nicht als Einkommensmindernd anerkannt wird und ich aus dem Selbstbehalt sparen soll.

    jede unterhaltsmindernde Position muss das Kriterium erfüllen,

    ist der Zweck der Position unterhaltsrechtlich anzuerkennen


    Sparen als unterhaltsmindernde Position für allgemeine Konsumzwecke wird unterhaltsrechtlich nicht anerkannt

    Wie verhält es sich dann mit der Tatsache, das die 1. Berechnung des Amtes nicht akzeptiert wurde.

    Kann das Amt dann auch eine höhere Forderung einklagen?

    es gilt folgendes zu unterscheiden


    1. die Unterhaltsforderung, das ist die Höhe der geleisteten Sozialhilfe

    dies kann durch eine Klage erhöht werden, ab Klage

    2. die Leistungsfähigkeit, dies kann durch eine Auskunftsforderung erhöht werden,

    gilt dann ab Auskunft


    also nicht rückwirkend

    Beispiel: Ich verreise gerne und weit. Daher spare ich regelmäßig um mir alle 5 Jahre so eine Reise leisten zu können.

    So habe ich es in meinem Leben bisher eingerichtet. Wie ist eure Meinung dazu?

    niemand wird dich hindern zu sparen :thumbsup:


    was befürchtest du denn?

    Dies war mir so nicht klar! Ich zahle also Unterhalt und wenn dieser nicht ausreicht, muss sich das Sozialamt für die Zukunft bemühen mehr Unterhalt von mir zu bekommen. Die Vergangenheit ist erledigt. Verstehe ich das richtig?

    der Unterhaltsanspruch (= Höhe der Sozialhilfe) wird begrenzt durch die Höhe der Leistungsfähigkeit, das ist das Grundprinzip


    es gibt im Unterhaltsrecht weitere Grundprinzipien, beispielsweise

    "gelebt ist gelebt", allgemein ausgedrückt,

    das bedeutet, für die Vergangenheit kann kein höherer Unterhalt verlangt werden

    Es ist umstritten, ob ein Amt sogar auf die Art des Autos einfluss nehmen darf.

    dies ist nicht umstritten, denn ..

    Hier kann ein Amt schon beanstanden warum du mit einem Hummer zur Arbeit fähst, ein Lada Niva tut es doch auch 8o

    bei einem solchen Fall wird nicht nur das Sozialamt, sondern auch ein Gericht, die Höhe eines Kredites oder einer Rücklage so nicht akzeptieren, und deswegen eine Reduzierung vornehmen

    Selbst wenn du über die 100.000€ kommst, kann durch geschickte (Verschuldung) dein anrechnebares Netto gesenkt werden.

    bei der Prüfung der 100.000 € Grenze spielen Kredite vorerst keine Rolle, sondern


    in der Prüfungsstufe wird geprüft, ob der Unterhaltspflichtige über oder unter 100.000 € liegt, und das geht so:

    nur der Unterhaltspflichtige,

    wenn seine jeweiligen Einkunftsarten, wie unselbständige Arbeit, Mieteinnahmen, Kapitalerträge, etc. nach Abzug der jeweiligen Werbungskosten, zusammengenommen unter 100.000 € liegen, dann ist er befreit,

    Vermögen spielt bei der Prüfung ob über oder unter 100.000 keine Rolle, genausowenig der Ehepartner


    >dies ist Sozialhilferecht kombiniert Einkommensteuerrecht


    liegt der Unterhaltspflichtige über 100.000, dann gilt folgendes:

    dann gelten die üblichen unterhaltsrechtlichen Regelungen des Elternunterhalts, wie jeweiliger Selbstbehalt, eventuelle Berücksichtigung von Krediten, etc. Einbeziehung des Ehepartners und auch die Vermögensprüfung


    > dies ist das bürgerliche Recht (BGB) = Unterhaltsrecht

    Bisher habe ich diese "Schlussrechnung" nicht bekommen und ich will aus verständlichen Gründen auch nicht danach fragen.

    ganz klar, so etwas wie eine Schlussabrechnung gibt es nicht,


    wenn ein Sozialamt eine bestimmte Unterhaltsforderung festgelegt hat und der Unterhaltspflichtige hat diese durch seine Zahlung akzeptiert (Leistungsfähigkeit) so gilt dies

    eine rückwirkende Erhöhung, weil beispielsweise wegen Erhöhung der Heimkosten die Sozialhilfe steigt ist, ist nicht möglich, dazu müsste das Sozialamt eine Klage einreichen, dann würde ab Einreichung der Klage eine Erhöhung der Unterhaltsforderung möglich sein

    durch den Tod ist des Elternteils ist dies obsolet geworden

    Hier kommt dann die Weiche von gesetzlich und privat Versicherten ins Spiel.

    Klarer Vorteil für den Privaten. Damit aber auch eine weitere Ungleichbehandlung.

    wenn die eingereichten Krankheitskosten die Eigenbeteiligung bei der PKV überschreiten, so kann beispielsweise diese Selbstbeteiligung voll abgesetzt werden


    bei gesetzlich Versicherten kann beispielsweise die Brille abgesetzt werden