das "arme" Geschwisterteil wird im April 2020 langsam unruhig und schreibt das Sozialamt an und beruft sich auf die Grenze seit 01/2020 und verlangt den zuviel gezahlten Unterhalt zurück
wenn der Unterhaltspflichtige auch im Jahr 2020 weiterhin Unterhalt bezahlt, obwohl er unter der 100.000 € Grenze liegt, kann er den zuviel gezahlten Unterhalt zurückfordern, auf welche Grundlage kann er sich berufen
- beruft sich der Unterhaltspflichtige auf die "Information" des BMAS, der Unterhaltspflichtige muss nichts tun, dann hat er "Pech" gehabt
- beruft sich der Unterhaltspflichtige auf das Sozialamt, der Träger der Sozialhilfe hätte ihn informieren müssen, dann hat er Pech gehabt
§ 814 BGB zeichnet den Weg vor:
"Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach."
Der Unterhaltspflichtige sollte sich bei seiner Rückforderung darauf stützen, er hätte bisher keine Kenntnis von der 100.000 € Grenze gehabt, ob ein Gericht dies als glaubwürdig ansieht, lasse ich mal offen