Beiträge von Sachs

    Hallo zusammen,


    nach längerer Abstinenz wende ich mich vermutlich auch das letzte Mal an Euch, um mir mit Eurem Wissen einen Rat zu holen.


    Meine Mutter, zu der ich seit vielen Jahren keinen Kontakt hatte und die einen Betreuer hatte, ist verstorben. Nun habe ich drei Wochen nach Ihrem Tod eine Benachrichtigung vom zuständigen Amt erhalten mich um die Beisetzung zu kümmern.

    Mir war das überhaupt nicht bekannt und da die gesetzliche Bestattungsfrist überschritten wurde hat das Amt bereits die Einäscherung angeordnet.


    In dem Zusammenhang sind natürlich Kosten für die Einäscherung entstanden, die man mir gesondert mit einem Leistungsbescheid in Rechnung stellen möchte.


    Ich habe mich daher an den Betreuer meiner Mutter gewandt, weil ich im Zusammenhang mit ihrem Tod Fragen hatte. Er erwähnte beiläufig, dass sich auf dem Konto noch ein Guthaben von knapp 1.700 Euro befindet. Sonstiges oder verwertbares Vermögen ist nicht vorhanden.


    Nun meine Frage:

    Ich werde für mich und meine Kinder das Erbe ausschlagen, vermutlich auch alle folgenden Erben, sodass das Erbe an den Staat fällt. Ist dieser dann verpflichtet, das Guthaben für die Kosten der Beerdigung aufzuwenden oder werden mit diesem Betrag zunächst andere Kosten verrechnet (meine Mutter hat Sozialhilfe bezogen)?


    Danke schon einmal für Eure Antworten

    Zunächst einmal vielen Dank für die bisherigen Antworten.


    Mein Gedanke war, dass z.B. die Altersvorsorgebeträge beim Elternunterhalt mit 5% beim UHP und entsprechend höher beim Ehegatten angesetzt werden können, beim Kindesunterhalt aber nur mit 4% pro Elternteil. Somit würde sich ja das Nettoeinkommen zum Einstieg in die DT erhöhen und wäre ein anderes als bei der Berechnung des Elternunterhalts.


    Und an welcher Stelle werden denn z.B. der Mehrbedarf und die Krankenversicherungsbeiträge für Kinder abgezogen? Bevor ich in der DT den Regelbedarf ermittele oder erst danach?


    VG Sachs


    Guten Abend,


    ich pflege seit längerem eine Brieffreundschaft mit dem SHT. Ob eine Leistungsfähigkeit meinerseits besteht, hängt aktuell noch an dem anzurechnenden Kinderselbstbehalt. Dieser wird ja nach der Düsseldofer Tabelle angesetzt.


    Aber mit welchem Betrag gehe ich da rein? Nettoeinkommen, also Bruttolohn minus Steuern, Versicherungen, Werbungskosten und möglicherweise Schuldzinsen, aber was wird noch abgezogen?


    Und wird das Nettoeinkommen zum Einstieg in die DT möglicherweise anders berechnet als das Nettoeinkommen im Elternunterhalt, da Kinder ja vorrangig zu unterstützen sind und für die Berechnung des Kindesunterhalt teilweise andere Regeln gelten?


    Je nachdem ergibt sich halt eine höhere Stufe in der DT und somit würde meine Leistungsfähigkeit möglicherweise entfallen.


    Vielen Dank vorab für Eure Hilfe.


    Viele Grüße

    Sachs



    Durch ihre indirekte Hilfe, habe ich noch andere Quellen aufgetan (Stichworte, Bekleidungsgeldpauschale, Schwerbehindertenzulage, Haftpflichtversicherung)

    Hallo Frase,


    wo beantragt man diese "Quellen" ?

    Kannst Du sie nähere Erklären bzw. erläutern wie hoch diese Zahlungen sind?

    Können diese Zusatzleistungen nur in Berlin beantragt werden?


    Wirken sich diese Pauschalen und Zulagen mindernt auf den Bedarf aus?


    Viele Grüße ??

    Hallo,

    mein Mann bekam heute Post vom SHT. Es wird nach Auskunft verlangt, er zahlte ab Dez. 2018. War damals nach Abzug der Werbungkosten bei 90.000,00 €.

    VG, WOB

    Ist man denn auch tatsächlich zur Auskunft verpflichtet?

    Es gilt doch die Vermutungsregelung ... RA Hass schreibt dazu:


    Da das Gesetz eine gesetzliche Vermutung enthält, dass das Einkommen unterhaltspflichtiger Angehöriger die Grenze von 100.000 € nicht übersteigt, entfällt für die Zeit ab 1.1.2020 auch eine unterhaltsrechtliche und sozialrechtliche Auskunftsverpflichtung. In den Fällen, in denen ein Sozialhilfeträger aus einer vor 2020 erfolgten unterhaltsrechtlichen Auskunft keine positive Kenntnis über ein Überschreiten der Einkommensgrenze hat, können allenfalls „hinreichende Anhaltspunkte“, beispielsweise aus Presse, Funk und Fernsehen oder durch die Angehörigkeit zu einer bestimmten einkommensstarken Berufsgruppe (Vorstandsvorsitzender eines DAX-Konzerns), für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze herangezogen werden. Lediglich in diesen Fällen wird das Kind noch Auskunft über die Höhe seines Einkommens zu erteilen haben.

    siehe auch: https://www.anwaelte-du.de/newsfeed.html

    Ich würde die Ungleichbehandlung ins Spiel bringen:


    "Gleichzeitig wird die Beschränkung des Unterhaltsrückgriffs auch auf die anderen Leistungen des SGB XII ausgedehnt. Diese Ausweitung ist zum einen im sozialpolitischen Kontext der Reform erforderlich und dient zum anderen der Vermeidung einer Ungleichbehandlung innerhalb der verschiedenen Leistungsarten im SGB XII, insbesondere bei besonders belasteten Familien. Denn ohne diese Regelung würde die Privilegierung der 100 000-Euro-Grenze im SGB XII zwar für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie der Hilfe zur Pflege Anwendung finden, für andere Leistungen nach dem SGB XII ....


    Würde der SHT wegen 948,00 Euro tatsächlich eine Klage anstreben? Ich ware es zu bezweifeln ...

    verwunderlich, dass gerade so ein reiches Bundesland wie BW dagegen gestimmt hat.

    Vor allem auch weil die Grünen im Bund dafür gewesen sind.


    Aber Hauptsache es ist durch und wir haben einen Grund zur Freude! :-)

    der Gesetzgeber hat mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz eine eindeutige Aussage getroffen,

    Du meinst das worüber wir letztens gesprochen haben oder ... ?

    (Gleichzeitig wird die Beschränkung des Unterhaltsrückgriffs auch auf die anderen Leistungen des SGB XII ausgedehnt. Diese Ausweitung ist zum einen im sozialpolitischen Kontext der Reform erforderlich und dient zum anderen der Vermeidung einer Ungleichbehandlung innerhalb der verschiedenen Leistungsarten im SGB XII, insbesondere bei besonders belasteten Familien. Denn ohne diese Regelung würde die Privilegierung der 100 000-Euro-Grenze im SGB XII zwar für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie der Hilfe zur Pflege Anwendung finden, für andere Leistungen nach dem SGB XII ....)

    ob ein diesbezügliches Schreiben kommt, oder nicht, der Unterhaltspflichtige sollte seine Zahlung ab Januar einstellen, sofern er unter der Grenze liegt, und sollte dies sicherheitshalber dem Sozialamt auch mitteilen

    Aber sofern die Berechnung noch aussteht sollte man gar nichts machen. Vielleicht kommt auch nichts mehr und man hat Glück, dass die zeitliche Verwirkung eintritt ;-)
    Für 2020 sollte der SHT bei der Erstellung der Berechnung ja merken, dass sofern UHP unter 100.000 ist, keine Unterhaltspflicht besteht. Sollte er dennoch auch 2020 einbeziehen, würde ich ihm eine DIenstaufsichtsbeschwerde wegen Rechtsbeugung an den Hals hängen :-)
    Einfach Kannte zeigen und nicht einschüchtern lassen!