Beiträge von Gartenfee

    Eine Ergänzung noch:


    Auch Schenkungen des UHPfl. können zehn Jahre lang zurück gefordert werden, wenn dieser außer Stande ist, den Unterhaltsanspruch der ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen (also der Eltern im Pflegeheim) zu erfüllen.

    Hi,


    der BGH hat in dem verhandelten Fall den Schenkungsrückforderungsanspruch an dem übertragenen Haus/der Wohnung nur deswegen abgelehnt, weil der UHPfl. daran ein Nießbrauchrecht hat. Diesen hat der SHT auch mit einem Betrag als ersparte Miete und dementsprechend als Einkommen eingerechnet. Zusätzlich hat er die Rückgabe des Hauses/der Wohnung bzw. die Erstattung der SH aus dem Wert der Immobilie gefordert.

    Dem hat der BGH einen Riegel vorgeschoben: Doppelte Berücksichtigung geht nicht - was aus meiner Sicht auch völlig logisch ist.


    Wie das Verfahren ausgegangen wäre, wenn der UHPfl. nicht in dem Haus/der Wohnung gelebt hätte, wer weiß...?


    Einer Rückforderung von verschenktem Geld ist mit dem Urteil meiner Meinung nach Tür und Tor geöffnet. Zumindest habe ich das von Anwaltsseite so gehört.

    Entweder werden verschenkte Geldbeträge dem weiteren vorhandenen Vermögen der UHPfl. aufgeschlagen und dann verrentet, also in eine monatliche Entnahme umgerechnet oder aus dem Betrag sind gleich die gesamten SH-Leistungen zu erstatten.

    Ich bin gespannt, wie das weiter geht.


    Eins ist klar, wenn die Einnahmen aus Unterhalt ohne Kompensation wegfallen, werden andere Ansprüche um so konsequenter geprüft und verfolgt werden.


    Einfach nicht die Vordrucke des SHT zu benutzen und damit die Frage nach möglichen Schenkungen zu vermeiden, ist auch keine Lösung.

    Das zieht nur Nachfragen des SHT nach sich.

    Und Falschangaben sind immer noch Betrug (§263 StGB) und können Folgen haben.

    oh,


    Meg hat recht.

    Es geht um den UHP nicht um den UH-Berechtigten.

    Bei dem UHP fällt eine Schenkung tatsächlich nicht auf.


    Aber die Freibeträge für die sekundäre Altersvorsorge sind so hoch, dass 20.000,00 € mehr das in der Regel nicht ins Gewicht fallen.

    Und wenn das Geld weg ist, ist es weg....

    Hallo zusammen,


    sorry, wenn ich hier als Neue so reingrätsche.


    Selbstverständlich kann der SHT eine Schenkung an eine Person außerhalb der Familie zurück fordern. In § 528 BGB ist nichts davon gesagt, dass eine Rückforderung nur innerhalb der Familie möglich ist.

    Einzige Voraussetzung ist, dass der Schenker nach Vollzug der Schenkung (nicht zwangsweise aufgrund der Schenkung) außer Stande ist, seinen eigenen Lebensunterhalt oder den Lebensunterhalt der ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen sicher zu stellen.

    Da eine Vermögensübersicht auch für die Vergangenheit gefordert wird, fällt eine Vermögensminderung bei dem Schenker auf und der SHT wird eine Erklärung dazu verlangen. Und dann wird halt der verschenkte Betrag zurück gefordert.


    Grüße,

    Gartenfee