Beiträge von Gartenfee

    Guten Morgen,


    zu den Raten für das Pkw-Darlehen gibt es ein BGH-Urteil:


    BGH vom 19.03.2014 - XII ZB 367/12


    Demnach ist es richtig, auch die Raten für ein bereits bestehendes Pkw-Darlehen nicht anzurechnen, da die Fahrtkosten bereits die Finanzierungskosten enthalten.

    Das OLG Hamm hatte das anders geregelt (Rate anrechnen und Fahrtkosten kürzen) und wurde zurück gepfiffen.


    Bei den Einnahmen/Verlusten aus vermieteten Immobilien werden im der Regel die anlagen V der Steuererklärung herangezogen.

    Auf den Überschuss/Verlust werden die Abschreibungen aufgeschlagen und die Gewinne als Einkommen angerechnet.

    Möglicherweise kommt eine Verrechnung von Verlusten mit Gewinnen in Betracht.

    Die Tilgungen werden als sekundäre Altersvorsorge bis zum Höchstbetrag angerechnet.

    da wären wir ja wieder bei der Typischen Willkür...

    Die Sachbearbeiter orientieren sich an der Rechtsprechung vor Ort, also was die zuständige Kammer (der Richter) voraussichtlich entscheiden wird.


    Und Richter sind in ihrer Entscheidung unabhängig und nicht weisungsgebunden. Da kann manchmal ein rechter Kokolores bei rauskommen...

    Hallo zusammen,


    ich finde es nach wie vor merkwürdig, dass hier hinsichtlich des Einkommens immer auf § 16 SGB IV Bezug genommen wird.

    Das SGB IV regelt das sozialversicherungsrechtliche Einkommen nicht das sozialhilferechtliche Einkommen.

    Da wir uns hier im Sozialhilferecht beweg und nicht im Sozialversicherungsrecht, spielt § 16 SGB IV keine Rolle.


    Ich habe bei Sozialämter nachgefragt:

    Im Grundsicherungsbezug wird allein auf die "Summe der Einkünfte" des potentiell Unterhaltspflichtigen geschaut, d.h. dieser legt den letzten Steuerbescheid vor.

    Die Summe der Einkünfte ist der Betrag VOR Abzug der Werbungskosten...


    Liegt das Einkommen des Unterhaltspflichtigen darüber, werden Grundsicherungsleistungen abgelehnt.


    Der UHPfl. kann dann direkt Unterhalt an Mutter oder Vater zahlen ODER es werden Sozialhilfeleistungen für Mutter oder Vater beantragt und bewilligt.

    Nach der Bewilligung kommt dann die "ganz normale" UH-Prüfung in Gang. Mit den aktuellen Selbstbehalten und dem Einkommen des Ehegatten.


    Genauso wird es - da mit AEG die gleichen Regeln gelten - auch bei der Hilfe zur Pflege gemacht werden.


    Da nützt es nichts, die Werbungskosten anzuheben etc. Nur ein echter Einkommensverzicht bringt die Möglichkeit, unter 100.000,00 € zu kommen.


    Ob es sich lohnt, lebenslang auf eine Beförderung oder die "Traumstelle" zu verzichten, um die letzten Lebensjahre von Mutter oder Vater keinen Unterhalt zahlen zu müssen, muss jeder selbst entscheiden.


    Warum die - natürlich willkürliche - Grenze von 100.000,00 € verfassungswidrig sein soll, kann ich auch nicht nachvollziehen.

    Das Tempolimit auf einer bestimmten Strecke ist es ja auch nicht. Der Betrag wurde einfach festgelegt und soll den größten Teil der Unterhaltspflichtigen aus der Zahlpflicht entlassen und das wird auch so kommen.


    Ich gehe mal davon aus, dass die Gerichte tatsächlich ab 2020 höhere Selbstbehalte festlegen werden, aber die werden nicht so hoch sein, dass die 100.000,00 € dadurch kompensiert werden. Sprich: Wer über 100.000,00 € Einkommen hat, wird zahlen müssen und nicht auf dermaßen hohe Selbstbehalte zählen können, die die Unterhaltsforderung nahezu auf 0 drücken.


    Das ist aber nur meine Meinung.

    Hallo Amy-15,


    eine Abfindung hat Entgeltersatzcharakter, d.h. sie tritt an die Stelle deines Erwerbseinkommens.

    Sie wird im Regelfall auf einen längeren Zeitraum verteilt, bei rentennahen Jahrgängen z.B. auf die Zeit bis Eintritt des gesetzlichen Rentenalters.

    Bei jüngeren Personen stellt sich die Frage, auf welchen Zeitraum die Abfindung - brutto wie netto - verteilt wird.

    Möglicherweise wird da der Zeitraum angewendet, für den du Anspruch auf Arbeitslosengeld I hast.

    Neben deinem Arbeitslosengeld wird dir dann die verteilte Abfindung als Einkommen angerechnet.

    Würdest du dann noch über 100.000 € liegen?

    Möglicherweise würde allerdings rückwirkend neu gerechnet werden, wenn du eher als angenommen wieder in einen Job einsteigst, d.h. die Abfindung würde konkret auf den Zeitraum deiner Arbeitslosigkeit verteilt, was dann ggf. rückwirkend zu einer Unterhaltsforderung führen könnte.


    Letztendlich müsstest du die Entscheidung der Sachbearbeiterin/ des Sachbearbeiters des SA abwarten und ggf. versuchen, nachzuverhandeln.

    Hallo zusammen,


    ich habe über den Landkreistag NRW folgende Daten des BMAS erhalten:


    26./27.09.2019 1. Lesung im Deutschen Bundestag

    11.10.2019 Erster Durchgang Bundesrat

    16.10.2019 gegebenenfalls Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates

    04.11.2019 gegebenenfalls Anhörung im Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestags

    07./08.11.2019 2./3. Lesung im Deutschen Bundestag

    29.11.2019 zweiter Durchgang Bundesrat (Gesetz ist zustimmungspflichtig)

    Hallo,


    wie kommt ihr darauf, dass die Werbungskosten anzurechnen sind?


    Es ist von der "Summe der Einkünfte" entsprechend Steuerrecht die Rede. Und die Summe der Einkünfte ist einfach das Einkommen aller Einkommensarten zusammen gerechnet.

    Erst dann werden die Werbungskosten abgezogen und ergeben das zu versteuernde Einkommen - und das ist unmaßgeblich.


    Bei der Entscheidung GruSi oder nicht wird daher bei meinem zuständigen SHT immer nur in den Steuerbescheid geguckt und auf die "Summe der Einkünfte" abgestellt.


    Gruß,

    Gartenfee

    Hallo,


    Fundstelle ist das Rundschreiben Nr. 434/19 des Landkreistags NRW an die Mitglieder des Landkreistags NRW.

    "DLT-Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Angehörigen-Entlastungsgesetzes"

    Diesem Rundschreiben ist als Anlage die Stellungnahme des Dr. Landkreistags (also doch nicht "nur" NRW) an das BMAS beigefügt.


    Einen Link dazu habe ich nicht. Ich tippe diese daher komplett im Wortlaut ab..


    " Zu § 94 SBG XII -E, Aufhebung des Unterhaltsrückgriffs


    Die Beschränkung des UH-Rückgriffs auf unterhaltspflichtige Kinder sowie Eltern auf 100.000 € Jahreseinkommen im gesamten SGB XII wird abgelehnt.


    Es handelt sich um einen tragenden Grundsatz des SH-Rechts, Hilfe nur demjenigen zukommen zu lassen, der sie nicht von anderen, insbesondere Angehörigen erhält. Das SH-Recht korrespondiert insoweit mit dem zivilrechtlichen UH-Recht. Es ist nicht ersichtlich, warum Bürger mit gutem Einkommen über die steuerfinanzierte SH entlastet werden sollen.


    Der Gesetzgeber hat die Pflegeversicherung bewusst nur als Teilleistung ausgestaltet, um der familiären Pflegebereitschaft Rechnung zu tragen. Ein UH-Rückgriff findet in der Praxis in der Regel heute nicht statt bei UH-pflichtigen Personen, die die Pflege durchführen und damit den Unterhalt in natura erbringen. Die Regelung würde also den Vorrang der ambulanten vor der stationären Pflege konterkarieren und obendrein diejenigen begünstigen, die die Pflege nicht im Familienverband selbst oder mit Pflegediensten sicher stellen.


    Damit wird die familiäre Solidarität zur Einbahnstraße. Während Eltern für ihre minderjährigen Kinder einstehen müssen, können volljährige Kinder sich der Verpflichtung entziehen, indem sie die Eltern auf die SH "verweisen". Dabei hat die Rechtsprechung zur Vermeidung finanzieller Überforderung von UH-Pflichtigen großzügige Selbstbehalte und Schonvermögensgrenzen festgelegt.


    Profitieren würden Bürger mit gutem Einkommen, die aufgrund Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse bisher einen finanziellen Beitrag leisten. Es käme im Ergebnis zu einer finanziellen Entlastung Besserverdienender über die steuerfinanzierte SH. Die familiäre Einstandspflicht würde aufgehoben und durch Steuergelder kompensiert.


    Besondere Sorge macht uns der "moral hazard". Angehörige werden sich schneller dafür entscheiden, ein pflegebedürftiges Familienmitglied in ein Pflegeheim zu geben, wenn dafür keine Unterhaltszahlungen mehr anfallen. Die Erfahrungen in Österreich, wo jüngst die Anrechnung von Vermögen der Pflegebedürftigen gestrichen wurde, zeigt neben einem beträchtlichen Kostenanstieg auch einen Anstieg der Heimanträge. Ähnliches gilt in einzelnen österreichischen Ländern, die den Unterhaltsrückgriff gestrichen haben. Dies muss nicht zuletzt im Interesse der betroffenen Menschen, die in der Regel zu Hause alt werden möchten, verhindert werden. Insofern bedarf es andere Steuerungsmechanismen, um die Pflege in der Häuslichkeit zu unterstützen.


    Zur Verbesserung der finanziellen Situation von Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen sollten vielmehr die Leistungen der Pflegeversicherung erhöht werden. Wenn, die Begründung des Gesetzentwurfs anführt, ein Signal gesetzt werden soll, dass die Gesellschaft die Belastungen von Angehörigen anerkennen will und eine solidarische Entlastung erfolgen soll, wäre dies der richtige Weg."


    Soweit der Dt. Landkreistag.


    Ich will hier ja nicht schwarz malen, aber das sieht erst einmal nicht gut aus.

    Aber vielleibt gibt es wie so oft in der Politik einen Deal und die Einnahmeausfälle werden auf anderem Weg kompensiert.

    Denn die anderen mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz verbunden Änderungen werden begrüßt und sind gewollt.

    Bei der Zustimmung im Bundesrat werden die Länder Probleme machen, in denen die SHT überhaupt UH prüfen.

    Das ist, wie ich von einem Fachanwalt gehört habe, vor allem in NRW und Niedersachsen der Fall. In den östlichen Bundesländern und Bayern wird dagegen so gut wie kein Elternunterhalt geprüft, so dass dort auch keine Einnahmeverluste entstehen.

    Zitat


    Ist das nicht ein Scheinargument, da für eine Heimunterbringung nach wie vor eine Notwendigkeit(sbescheinigung) bestehen muss also mind Pflegegrad 3 anerkannt?

    Das ist so schon richtig. Es werden erstaunlich viele Pflegeheimbewohner von den Angehörigen finanziert, ohne den SHT einzuschalten, eben weil UH-Ansprüche bestehen, die Angehörigen sich einig sind und eine Einschaltung des SHT einfach nicht wünschen. Das wird dann in Zukunft entfallen; wer zahlt schon, wenn er nicht muss?


    Außerdem wird - bei dem für mich zuständigen SHT- bei Pflegebedürftigen mit der Pflegegraden 1 und 2 vor Ort durch eine Pflegefachkraft geprüft, ob eine Heimunterbringung erforderlich ist, oder andere Maßnahmen diese abwenden können. Wenn aber keine Pflegeperson vorhanden ist bzw. keine Pflegebereitschaft der Angehörigen besteht, ein Pflegedienst nicht ausreicht etc., kann die Notwendigkeit der Heimunterbringung durch den SHT wohl schwerlich abgelehnt werden.

    Guten Morgen,


    der Deutsche Landkreistag hat sich wie zu erwarten gegen die Einführung der 100.000,00 €-Grenze ausgesprochen.


    Die Zusammenfassung der Stellungnahme Im Wortlaut:


    "Die Aufhebung des Unterhaltsrückgriffs bis zu einem Jahreseinkommen von 100.000 € im gesamten SGB XII ist abzulehnen. Es handelt sich um einen tragenden Grundsatz des Sozialhilferechts, Hilfe nur demjenigen zukommen zu lassen, der sie nicht von anderen, insbesondere Angehörigen erhält. Das Sozialhilferecht korrespondiert insoweit mit dem zivilrechtlichen Unterhaltsrecht. Wie haben die Sorge, dass Angehörige sich schneller dafür entscheiden, ein pflegebedürftiges Familienmitglied in ein Pflegeheim zu geben, wenn dafür keine Unterhaltszahlungen mehr anfallen. Zur Verbesserung der finanziellen Situation von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen sollten vielmehr die Leistungen der Pflegeversicherung erhöht werden."


    "Der Gesetzentwurf führt zu beträchtlichen Mehrbelastungen des Landkreise. Diese müssen vollständig kompensiert werden. Die im Entwurf behaupteten Entlastungen tragen nicht."


    Wenn es keinen finanziellen Ausgleich des Bundes an die Kreise als SHT geben wird, können wir davon ausgehen, dass der Bundesrat nicht zustimmen wird, so sehr er auch die anderen geplanten Änderungen begrüßt.

    Der SHT wird durch das Pflegeheim von der KH-Aufnahme informiert. Spätestens nach Rückkehr in die Einrichtung wird die Zahlung an dsa Pflegeheim dann korrigiert.


    Wenn du die vollen SH-Kosten an den SHT erstatten musst, bekommst du einmal jährlich eine Abrechnung.

    Darin muss dann der KH-Aufenthalt mit den geringeren Kosten enthalten sein und du bekommst eine Erstattung.


    Wenn die SH auch mit den geringeren Kosten durch den KH-Aufenthalt über deinem Unterhaltsbetrag liegt, wirst du keine Info des SHT erhalten - gehe ich mal von aus.


    Du kannst dich aber auch selbst beim SHT melden und auf den KH-Aufenthalt hinweisen.