Beiträge von Trotha

    Kinderzimmer stellen keinen Mehrbedarf dar. Im Unterhalt sind die Kosten des Wohnes mit kalkuliert, meiner Erinnerung nach mit 20 % des Unterhaltes.

    Den berechneten Vorschlag erhalten beide Elternteile.

    Ob es erforderlich ist, diesen anwaltlich prüfen zu lassen, hängt auch davon ab, was der Anwalt dafür haben will.

    Bei Deinen hier erkennbaren Vorkenntnissen dürftest Du das auch allein hinbekommen.

    Es fallen beim Vater genau die gleichen Belastungen an, wie bei der Mutter, so dass man die Ausführungen zu eventuellen Schwierigkeiten bei der Einschulung oder zu "Randzeiten" usw. ignoriern kann.

    Die Berechnung des Wechselmodells wird durch die meisten Jugenämter vorgenommenen, das müssen dann aber beide Elternteile wünschen, da es dann kein Elternteil gibt, welches das Kind allein vertreten kann und einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung hätte.

    Die Berechnung ist dann ein unverbindlicher Vorschlag.


    Die Beanstandungen des Vaters sind nachvollziehbar.

    Der Mutter sollte ein fiktives Einkommen bei Vollzeittätigkeit angerechnet werden. Da der Vater aktuell monatlich faktisch 225 € zahlt, dürfte das schon passen.

    Unter Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens der Mutter wird sich die Einkommensdifferenz weiter reduzieren.

    Ich würde einer entsprechenden Berechnung zustimmen und mitwirken, nach meiner Einschätzung wird eher die Mutter überrascht sein, wenn Sie feststellen muss, dass die Berechnung des Jugendamtes nicht das auswirft, was Sie sich vorstellte und ihr dieser Zahn gezogen wird.

    Nahezu alle Immobilien, welche in einer derartigen Situation zwangsversteigert werden, sind bewohnt.

    Es ist folglich Unsinn, dass ein solches Haus uninteressant sei.

    Da die Immobilie bereits zu 3/4 abbezahlt ist und die Mutter bei einem Verkauf oder einer Versteigerung einen entsprechenden Erlös erzielen würde, müsste sie ggf. damit rechnen, davon Unterhaltsvorschussleistungen erstatten zu müssen.

    Prinzipiell kann die Mutter einer Rückzahlungsforderung Entreicherung entgegen halten.


    Wird sie jedoch rechtzeitig vom Irrtum bei der Überweisung informiert, hier ist ja noch nicht einmal der halbe Monat um, für welchen der Unterhalt gezahlt wurde, wäre sie bei einem Verbrauch des überzahlten Betrages nach Kenntnis des Irrtums wohl nicht mehr gutgläubig.

    Bedarf des Kindes, welches bei Dir lebt ergibt sich aus Euer beider Einkommen.

    Das wäre nur dann der Fall, wenn dieses Kind bereits volljährig wäre.


    Ist das Kind noch minderjährig, ergibt sich der Bedarf aus der DDT, barunterhaltspflichtig wäre dann die Mutter. Ist diese nicht leistungsfähig, muss der Vater für den Bedarf des Kindes aufkommen, welcher dann wiederum anhand seines Einkommens zu ermitteln wäre.


    Diesen Betrag könnte der Vater dann vorab geltend machen, bevor Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt der Ex berechnet wird.


    Wäre ein Kind im Haushalt des Vaters nicht mehr privilegiert, wäre dieses gegenüber Ehefrau nachrangig.

    So lange der Unterhaltstitel existiert, schulden Sie den titulieren Betrag.

    Wenn Sie aktuell weniger zahlen, läuft die Differenz als Unterhaltsrückstand auf.


    Dass der Bereich Unterhaltsvorschuss nur den Betrag in Höhe des Vorschusssatzes geltend macht und auch nur geltend machen kann, befreit Sie nicht davon, dass der Unterhaltstitel weiterhin gilt und der Differenzbetrag weiterhin geschuldet wird.


    Das Jugendamt rechnet Ihnen insoweit ein fiktiven Einkommen an, welches Sie auf Grund Ihres erlernten Berufes verdienen könnten.

    Da das Kind erst 12 Jahre und folglich schulpflichtig ist, sehe ich erhebliche Darlegungshürden, dass dieses nicht mehr bedürftig sein könnte.

    Da sollte der Vater zunächst erst mal ordentlich Vorarbeit leisten, bevor er schlafende Hunde weckt, was er mit einem Abänderungsantrag unvermeidlich tun würde.