Beiträge von Trotha

    Eine "sichere Lösung" wird es hier nicht geben.

    Wie hier der Unterhaltstitel "aus der Welt geschafft werden könnte", ist nicht erkennbar.

    Die familienrechtliche Hemmung der Verjährung endet mit der Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes.


    Da der Vater bis 2018 Unterhalt zahlte, würde ich noch nicht einmal so weit kommen, dass er sich hinsichtlich des Unterhaltes seit 2018 nicht in Verzug befinden könnte, wenn es keinen Titel geben würde.


    Ich sehe hier nur die Möglichkeit, den Unterhalt zurück zu legen.

    Die Höhe des geschuldeten Betrages ergibt sich aus dem Titel, sofern dieser dynamisch ist, muss man den jeweils geschuldeten Betrag eben entsprechend ausrechnen.

    Hier stellt sich die Frage, über welchen Bereich des Jugendamtes die Zahlungen laufen.

    Da das Sorgerecht den Großeltern übertragen wurde, kann ja keine Beistandschaft mehr bestehen und die Zahlungen müssten, da das Kind ja bei den Großeltern lebt, über die wirtschaftliche Jugendhilfe laufen.

    So lange Du Darlehensnehmer bist, solltest Du auch als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen bleiben.

    Andernfalls könnte dir die Sache entgleiten. Die Zeit arbeitet hier ja für Dich.


    Ich sehe hier nicht, dass hinsichtlich des Hauses die Zeit drängt und hier etwas über das Knie gebrochen werden muss.

    So lange die Frau allein tilgt, sehe ich auch kaum Raum für eine Nutzungsentschädigung.

    Man setzt hier die hälftige ortsübliche Miete für ein vergleichbares Haus an, davon werden dann die hälftigen Tilgungskosten und die Zahlungen auf den Bausparvertrag abgezogen.


    So lange dies läuft, sollte man auch gegenüber den Banken die Füße still halten.

    Nein, in Familiensachen gibt es schon seit nunmehr 14 Jahren keine Berufungen mehr, sondern seit 2008 Beschwerden (117 FamFG).

    Eine Lektüre des FamFG ist nach 14 Jahren und 40.000 Forenbeiträgen durchaus einmal zu empfehlen.

    Was sollen denn "Berücksichtungsfaktoren" überhaupt sein und woraus sollte sich eine Deckelung des Unterhaltsanspruchs von Studenten ergeben?


    Gibt es denn überhaupt schon einen Beschluss des Gerichtes, oder handelt es sich hier lediglich um den Antrag des Kindes, welcher dem Vater durch das Gericht zugestellt wurde?


    Da in diesem Verfahren Anwaltszwang herrscht, dürfte der Vater durch das Gericht ja darauf längst hingewiesen worden sein.

    Das Problem hier ist, dass die Fragestellerin die Kriterien, die für die Unterhaltsberechnung von entscheidender Bedeutung sind, nicht kennt. Die, die sie angeführt hat, sind das jedenfalls nicht.


    Na dann könnte man der Fragestellerin diese Kriterien doch mal darlegen?

    Mit Titel könnte man aber dann das volle KG in Abzug bringen, wenn ich es richtig verstanden habe.

    Da bin ich mir nicht sicher, hierzu gibt es auch die Auffassung, dass dazu ebenfalls ein Abänderungsantrag notwendig sei.

    Hallo zusammen ,

    Vielen Dank für die schnellen Infos. Ich werde dann im April meine RA'in aufsuchen. Sonst komme ich an keine Infos dran. Die Mutter hat dafür gesorgt das alle Kontakte abbrechen.


    Gruss .... Pleite

    Wenn ein volljähriges Kind jeglichen Kontakt zu einem Elternteil ablehnt, kann dieses u.U. seinen Unterhaltsanspruch gegen dieses Elternteil bewirken

    In der Zugewinngemeinschaft gibt es kein "gemeinsames" Geld, es ist also keineswegs ein rechtswidriges Verhalten, dass jeder Ehepartner über die Verwendung seines Geldes allein entscheidet, dies ist vielmehr gerade gesetzlich vorgesehen und also gesetzeskonform.

    Dahingehend existieren auch gar keine besonderen Sorgfaltspflichten.


    Sofern im Rahmen eines Zugewinnausgleiches Auskunft über das Endvermögen zu erteilen ist, muss diese wahrheitsgemäß und vollständig erfolgen.

    Du hast Dich um einen Euro vertan, es sind ab Januar 522 €.

    Ab dem 18. Lebensjahr wird der Bedarf aus der Summe des bereinigten Nettoeinkommen beider Elternteile ermittelt und dann nach Leistungsfähigkeit wie folgt verteilt:


    Bedarf x Einkommen eines Elternteils : Summe der Einkommen

    Nein, es gibt auch für das Gericht keine rechtliche Möglichkeit, Hausratgegenstände, welche einer der Partner sich bereits vor der Ehe angeschafft hat und sich folglich in dessen Eigentum befindet, dem anderen Partner zu übereignen.


    Der Eigentümer des jeweiligen Gegenstandes könnte allenfalls verpflichtet sein, diesen dem anderen Partner (ggf. entgeltlich) zur Nutzung zu überlassen.


    Nur gemeinsam angeschaffte Gegenstände könnten derart verteilt werden.

    Soweit ist das klar.

    Nehmen wir mal eine minderjährige Auszubildende, welche keine Ausbildungsvergütung erhält, bei der Mutter wohnt und vom Vater Mindestunterhalt erhält.

    Die Verbindung zum Ausbildungsbetrieb sind so schlecht, dass die Mutter die Tochter jeden Tag 30 km hinfahren und wieder abholen muss.

    Inwieweit kann der Barunterhaltspflichtige hinsichtlich dieser Kosten in Anspruch genommen werden?

    Jedenfalls dürfte die Einordnung dieser Regelung in den RL teilweise irreführend sein, ich bin ja offenbar gerade selbst in die Falle getappt.


    Ziffer 10 regelt eigentlich die Bereinigung des Einkommen des Unterhaltspflichtigen, Ziffer 13 die Bedarfsermittlung des volljährigen Kindes.

    Schaut man genauer hin, regelt Ziffer 10 aber teilweise auch die Breinigung des Einkommens des Unterhaltsberechtigten.

    Die RL des OLG Naumburg machen dies deutlich.


    Damit könnte ich dann in Zukunft auch die Frage schneller beantworten, ob einem Auszubildenden die 42 Cent pro km anzurechnen sind, wenn dieser auf eine PKW-Nutzung angewiesen ist und ob daraus ggf. ein höherer Bedarf abzuleiten ist, wenn die Ausbildungsvergütung zu gering ist oder er gar keine erhält.

    P.S. Auch die RL des OLG BB regelt in Ziffer 13.1 unter Ziffer 13 - volljährige Kinder - , dass Kosten für die Ausbildung im üblichen Rahmen bei nicht mehr im Haushalt eines Elternteils lebender Kinder im Bedarfssatz bereits enthalten sind.


    Ziffer 10.2.3 bezieht sich auf das Einkommen des Unterhaltspflichtigen.