Unterhalt für verheiratete Tochter

  • Jedenfalls dürfte die Einordnung dieser Regelung in den RL teilweise irreführend sein, ich bin ja offenbar gerade selbst in die Falle getappt.


    Ziffer 10 regelt eigentlich die Bereinigung des Einkommen des Unterhaltspflichtigen, Ziffer 13 die Bedarfsermittlung des volljährigen Kindes.

    Schaut man genauer hin, regelt Ziffer 10 aber teilweise auch die Breinigung des Einkommens des Unterhaltsberechtigten.

    Die RL des OLG Naumburg machen dies deutlich.


    Damit könnte ich dann in Zukunft auch die Frage schneller beantworten, ob einem Auszubildenden die 42 Cent pro km anzurechnen sind, wenn dieser auf eine PKW-Nutzung angewiesen ist und ob daraus ggf. ein höherer Bedarf abzuleiten ist, wenn die Ausbildungsvergütung zu gering ist oder er gar keine erhält.

  • Punkt 10 gilt für die Einkommensbereinigung im gesamten Unterhaltsbereich. Ein Unterhaltsberechtigter und ein Unterhaltspflichtiger können ihre Einkommen grundsätzlich in gleichem Maße bereinigen.


    Für die Auszubildendenvergütung gilt Punkt 10.2.3 und der könnte unterschiedlicher kaum sein. Beim OLG Dresden wird unter diesem Punkt z.B. einfach auf die anderen Punkte zurückverwiesen, sodass hier 5%-Pauschale und Kilometerpauschalen auch beim Azubi möglich sind, andere Leitlinien regeln feste Sätze zwischen 90 und 100 Euro. Das OLG Schleswig hat einen Mix aus beidem, also Pauschale + Fahrtkosten extra. In Hamburg oder Berlin bekommt man gar nichts, wenn man nichts darlegt.

  • Soweit ist das klar.

    Nehmen wir mal eine minderjährige Auszubildende, welche keine Ausbildungsvergütung erhält, bei der Mutter wohnt und vom Vater Mindestunterhalt erhält.

    Die Verbindung zum Ausbildungsbetrieb sind so schlecht, dass die Mutter die Tochter jeden Tag 30 km hinfahren und wieder abholen muss.

    Inwieweit kann der Barunterhaltspflichtige hinsichtlich dieser Kosten in Anspruch genommen werden?

  • Das kommt darauf an, wer die Frage stellt, wer die besseren Argumente hat und inwieweit die sonstigen Umstände des Falles ggf. eine Rolle spielen könnten. Da kein zu bereinigendes Einkommen vorliegt, wäre dies eine Mehrbedarfsforderung. Es gibt für beide Seiten Argumente, diesen Mehrbedarf wertend zu erhöhen oder zu reduzieren und sich am Ende vergleichsweise zu einigen.