Beiträge von Trotha
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Das hatte ich zunächst falsch verstanden.
Die Scheidung ist also schon durch?
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Während eines laufenden Scheidungsverfahren kann gar kein isoliertes Verfahren nur im Ausnahmefall ein isolierten Zugewinnausgleichsverfahren durchgeführt werden.
Es gibt 4 Ausnahmen, ich sehe davon anhand des Dargelegten keine für erfüllt.
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Es auf die spitze treiben und ggf die VA in Kauf nehmen?
Seltsame Formulierung; selbstverständlich muss man die Vaterschaft feststellen und das Ergebnis dann "in Kauf nehmen". Das wird auch die erste Maßnahme sein, auf welche das Jugendamt drängen wird.
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Hi,
und wir kennen immer noch nicht den Rechtscharakter dieses Schreibens, ob es Bescheid oder was sonst ist.
Bitte nicht für andere orakeln.
Ich weiß schon, dass dies kein Bescheid ist, sondern eben nur die Mitteilung, dass die Unterhaltsvorschussleistungen eingestellt wurden.
Der dahingehende Bescheid ergeht denknotwendig an die Mutter.
Die Vollstreckung erfolgte entweder auf Grundlage eines zivilrechtlichen Titels der UV-Stelle oder einer Teilausfertigung eines dahingehend umgeschrieben Titels des Kindes.
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Hi,
die Gerichtskosten werden auf klassische Weise aufgeteilt, also nach den Gewinn- und Verlieranteilen.
Nein, die Gerichtskosten werden nach billigem Ermessen verteilt.
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Man sollte wie gewünscht mitwirken.
Die Stellungnahme kann man dann ja im Gespräch übergeben, wenn diese dem Jugendamt nicht schon vorliegen sollte.
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Die Aussage von A entspricht der gesetzlichen Regelung des Paragraf 158 b FamFG, welcher (nur) regelt, dass eine schriftliche Stellungnahme gefertigt werden SOLL.
Eine solche ist also nicht zwingend erforderlich.
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Je nachdem, was die Tochter derzeit macht könnte es sein, das deren Privilegierung wegfällt und das 5-jährige Kind in der Rangfolge vornedran steht.
Da die Tochter noch die Schule besucht, ist diese privilegiert.
Der Sohn muss unterhaltsrechtlich BAFÖ als vorrangige Leistung beantragen / in Anspruch nehmen oder sich so stellen lassen, als ob er das beantragt habe.
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Für den Titelinhaber hier ist es wichtig, den vohandenen Unterhaltstitel aus der Welt zu schaffen.
Titelinhaber ist das volljährige Kind, welches kein Interesse haben dürfte, den Titel aus der Welt zu schaffen.
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Gern geschehen. Noch eine kurze Ergänzung: das (eingeschränkte) Amtsermittlungsprinzip im Zivilrecht haben wir dort, wo man aufgrund bestimmter Konstellationen davon ausgehen, dass ein Mensch betroffen ist, der sich alleine nicht helfen kann und letztlich der Staat mit seiner Fürsorgepflicht helfen muss.
TK
diese laienhafte Darstellung hat nun nicht sehr viel mit der tatsächlichen Rechtslage zu tun.
Das FamFG unterscheidet schon deutlich die Amtsermittlung und die eingeschränkte Amtsermittlung, erste regelt es im Paragraf 26, zweite im Paragraf 127.
Allerdings unterscheidet Paragraf 26 dann noch zwischen Untersuchungsgrundsatz und Beibringungsgrundsatz, was hier wohl laienhaft als eingeschränkte Amtsermittlung bezeichnet wird.
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Aber auch dort häufig in Form der Stufenklage: 1. Festzustellen, dass ein Schmerzensgeldanspruch dem Grund nach besteht;
2. die Höhe wird dann durch das Gericht oder eben nach Entscheidung über 1. durch die Partei formuliert. Der Antrag wird also erst dann konkretisiert.
TK
Nein, Schmerzensgeldansprüche werden selbstverständlich nicht im Rahmen einer Stufenklage geltend gemacht, solche Feststellungsanträge sind eine Erfindung der Schreiberin.
Ins Ermessen des Gerichtes werden diese dann gestellt, wenn man kein Kostenrisiko eingehen will. Man ist dann jedoch auch nicht beschwert, wenn das Gericht deutlich unter den Erwartungen bleibt.
Häufig werden aber auch konkrete Höhen geltend gemacht, dies dann aber mit dem entsprechenden Kostenrsiko, aber dann auch mit der Möglichkeit, gegen die Entscheidung Rechtsmittel einlegen zu können.
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So lange der Sohn noch die Schule besucht, ist er privilegiert und folglich den minderjährigen Kindern gleichgestellt.
Die große Tochter dürfte über ausreichendes eigenes Einkommen verfügen.
Um die Ansprüche der kleinen Kinder berechnen zu können, benötigt man noch das Einkommen der Ehefrau.
Wenn die Mutter des Sohnes "zu wenig" verdient, also aktuell unter 1370 €, ist diese nicht leistungsfähig.
Angesichts der bisher benannten Zahlen dürften die 240 € in etwa passen und eine Neuberechnung erst sinnvoll sein, wenn der Sohn die Schule abgeschlossen hat und klar ist, was er danach macht.
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Was macht der Sohn denn aktuell?
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Welcher Ermessensspielraum ist denn gemeint?
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Dass verschiedene Bundesländer die bundesgesetzlichen Regelungen des UVG derart unterschiedlich auslegen, überrascht mich.
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Die Rechtsgrundlage ist der Paragraf 1606 Abs. 3 Satz 1 des BGB.
Wenn das Kind im gemeinsamen Haushalt der Eltern lebt, gibt es keinen (nach Satz 2 des Absatz 3) privilegierten Elternteil, auch dann nicht, wenn ein Elternteil den größeren Anteil übernimmt.
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