Beiträge von Trotha
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Gern geschehen. Noch eine kurze Ergänzung: das (eingeschränkte) Amtsermittlungsprinzip im Zivilrecht haben wir dort, wo man aufgrund bestimmter Konstellationen davon ausgehen, dass ein Mensch betroffen ist, der sich alleine nicht helfen kann und letztlich der Staat mit seiner Fürsorgepflicht helfen muss.
TK
diese laienhafte Darstellung hat nun nicht sehr viel mit der tatsächlichen Rechtslage zu tun.
Das FamFG unterscheidet schon deutlich die Amtsermittlung und die eingeschränkte Amtsermittlung, erste regelt es im Paragraf 26, zweite im Paragraf 127.
Allerdings unterscheidet Paragraf 26 dann noch zwischen Untersuchungsgrundsatz und Beibringungsgrundsatz, was hier wohl laienhaft als eingeschränkte Amtsermittlung bezeichnet wird.
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Aber auch dort häufig in Form der Stufenklage: 1. Festzustellen, dass ein Schmerzensgeldanspruch dem Grund nach besteht;
2. die Höhe wird dann durch das Gericht oder eben nach Entscheidung über 1. durch die Partei formuliert. Der Antrag wird also erst dann konkretisiert.
TK
Nein, Schmerzensgeldansprüche werden selbstverständlich nicht im Rahmen einer Stufenklage geltend gemacht, solche Feststellungsanträge sind eine Erfindung der Schreiberin.
Ins Ermessen des Gerichtes werden diese dann gestellt, wenn man kein Kostenrisiko eingehen will. Man ist dann jedoch auch nicht beschwert, wenn das Gericht deutlich unter den Erwartungen bleibt.
Häufig werden aber auch konkrete Höhen geltend gemacht, dies dann aber mit dem entsprechenden Kostenrsiko, aber dann auch mit der Möglichkeit, gegen die Entscheidung Rechtsmittel einlegen zu können.
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So lange der Sohn noch die Schule besucht, ist er privilegiert und folglich den minderjährigen Kindern gleichgestellt.
Die große Tochter dürfte über ausreichendes eigenes Einkommen verfügen.
Um die Ansprüche der kleinen Kinder berechnen zu können, benötigt man noch das Einkommen der Ehefrau.
Wenn die Mutter des Sohnes "zu wenig" verdient, also aktuell unter 1370 €, ist diese nicht leistungsfähig.
Angesichts der bisher benannten Zahlen dürften die 240 € in etwa passen und eine Neuberechnung erst sinnvoll sein, wenn der Sohn die Schule abgeschlossen hat und klar ist, was er danach macht.
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Was macht der Sohn denn aktuell?
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Welcher Ermessensspielraum ist denn gemeint?
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Dass verschiedene Bundesländer die bundesgesetzlichen Regelungen des UVG derart unterschiedlich auslegen, überrascht mich.
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Die Rechtsgrundlage ist der Paragraf 1606 Abs. 3 Satz 1 des BGB.
Wenn das Kind im gemeinsamen Haushalt der Eltern lebt, gibt es keinen (nach Satz 2 des Absatz 3) privilegierten Elternteil, auch dann nicht, wenn ein Elternteil den größeren Anteil übernimmt.
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Das Sorgerechtsverfahren wird eigentlich von der Amtsermittlungsmaxime geprägt, der Richter muss / sollte prinzipiell das mildeste zweckmäßige Eingriffsmittel wählen.
Die Parteimaxime tritt in solchen Verfahren hinter die Amtsermittlungsmaxime zurück.
Ausgehend davon war ich schon etwas überrascht, als ich den Wortlaut der Entscheidung las.
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Korrekt ermittelt man den Bedarf des gemeinsamen Kindes anhand der Summe der (bereinigten) Nettoeinkommen beider Elternteile abzüglich des (gesamten) Kindergeldes und quotelt dieses entsprechend der Leistungsfähigkeit der Eltern.
Die Betreuungskosten einer KITA können den Bedarf des Kindes erhöhen.
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Der Gedanke, ein Gericht würde bei gemeinsamen Sorgerecht die Entscheidungbefugnis über eine Schulanmeldung, welche erst in 4 Jahren erfolgen soll, bereits jetzt einem Elternteil übertragen, ist völlig lebensfremd.
Die Mutter könnte aktuell ja gar keinen konkreten Antrag stellen, über welchen ein Gericht überhaupt entscheiden könnte.
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Ihre Annahme ist zutreffend.
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Wurde bei mir IMMER abgefragt. Und wenn man in den Foren hier mitliest, kommt das da auch immer wieder.
- Haus-, Wohnungs- und Grundbesitz: Art, Baujahr, Größe ...
Diese Angaben werden benötigt, wenn der Wohnwert ermittelt werden muss.
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Weil ich es jetzt erst gelesen habe.
Nein, das mußt Du nicht. Du bist auch nicht verpflichtet, über die Höhe Deines Vermögens Auskunft zu geben...
Der Unterhaltspflichte wäre allerdings ggf. gehalten, über die Höhe seiner Zinserträge Auskunft zu erteilen und diese zu belegen.
Fragebögen von Jugendämtern, welche die Guthabenhöhe abfragen, sind mir nicht bekannt.
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Beim Betreuungsunterhalt würde ich mich nochmal schlau machen. ich sehe den noch nicht...
Der KM bliebe (im Trennungsfall) ja auch die Möglichkeit Sozialleistungen zu beantragen
Das ist frommes Wunschdenken.
Selbst wenn die KM erst mal Sozialleistungen beantragen müsste, weil der KV z.B. nicht freiwillig zahlt, würde der Leistungsträger sich diese verauslagten Beträge beim Unterhaltsschuldner zurück holen.
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Ich finde es richtig , dass die Unterhaltsverpflichtungen grundsätzlich unbefristet festgesetzt werden.
Maßgeblich müssen regelmäßig die Interessen des Kindes sein.
Fast alle Kinder befinden sich mit 18 noch in der Ausbildung.
Den Kindern in dieser Lebensphase zwingend rechtliche Auseinandersetzungen mit nicht auskunfts- oder zahlungsunwilligen Elternteilen aufbürden zu wollen, halte ich für falsch.
Die Argumentation, dass nun auch der bisher betreuende Elternteil barunterhaltspflichtig sei, geht regelmäßig ins Leere, da der bisher die Personensorge ausübende Elternteil das Kind auch dann bei sich wohnen lassen und versorgen muss, wenn der andere Elternteil seine Zahlung mit dem 18. Geburtstag einstellt.
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Der Beitrag ist nicht falsch.
Er gefällt mir nicht, weil ich es für aufgeblasene Wichtigtuerei halte, hier alte Artikel herauszusuchen und jeden Lapsus zu sezieren.
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Hi,
Mehrbedarf begründet ja nur in den seltensten Fällen einen Anspruch auf Zusatzleistungen gegenüber dem zahlenden Elternteil.
TK
Das ist vollkommen falsch.
Mehrbedarf impliziert vielmehr gerade die Forderung des betreuenden Elternteils, das andere Elternteil möge sich an bestimmten Ausgaben beteiligen.
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Da 252 € nicht einmal dem Mindestunterhalt der 1. Altersgruppe entsprechen, ist der Beistand schon großzügig, wenn er pauschal 5 Prozent als berufsbedingte Aufwendungen anerkennt, ohne diese zu hinterfragen.