Kann man die Obsorge durch ein Testament regeln?

  • Liebe Grüße allerseits,


    Ich habe mir neulich einige Infos zum Thema "Testament" online gesucht und wollte mal fragen ob jemand von euch mir etwas mehr zum Thema sagen kann? Kann man zmB auch die Obsorge des Kindes durch das Testament regeln lassen?
    Man denkt ja nur ungern übers Testament nach, aber ich habe vor einigen Tagen einen sehr netten Beitrag gelesen, und fing an mir immer mehr Gedanken zu machen. Man weiß ja nie was einem das Leben in der nächsten Minute bringt.


    Habt ihr auch schon ein Testament verfasst? Auf was achten man besonders wenn man ein Testament schreiben möchte?


    Ich würde mir gerne alle möglichen Ratschläge einsammeln.


    Danke, lg

  • Hi,


    wir sehen es nicht so gerne, wenn hier Schleichwerbung gemacht wird, deshalb hab ich den Link ausgelöscht. Bitte unterlass das in Zukunft.


    Testamente sind immer sinnvoll, man kann die entsprechenden Beratungen beim Notar/Anwalt seines Vertrauens einholen. Die Formalien ergeben sich aus dem Gesetz. Entweder beim Notar nachfragen, oder selbst handschriftlich verfassen. Mit Datum und Unterschrift. Nein, die Obsorge für ein Kind kann man nicht testamentarisch regeln. Da geht es um Kindeswohl, und das kann man nicht testamentarisch verfügen. Da entscheidet immer das Familiengericht. Allerdings ist dieses dankbar für jede Entscheidungshilfe.


    Herzlichst


    TK

  • Testamente sind dann sinnvoll, wenn man von der gesetzlichen Erbregelung abweichen will. Die sieht zum Beispiel vor, dass nach dem Tod eines Ehepartners der verbleibende Ehepartner 25% erbt, 75% gehen zu gleichen Teilen an die Kinder des Verstorbenen. Das wird meistens so nicht gewünscht, deshalb ist es in dem Fall sinnvoll, ein sogenanntes "Berliner Testament" aufzusetzen, das die Ehepartner gegenseitig als Alleinerben einsetzt und eine Pflichtteilregelung trifft. Details dazu findet man im Internet. Einen Notar braucht es dafür nicht, aber es muss vollständig handschriftlich abgefasst sein und es empfiehlt sich die Hinterlegung beim Nachlassgericht (nicht dass es plötzlich "unauffindbar" ist, wenn es benötigt wird ...). Aber dabei geht es natürlich nur um das materielle Erbe.

  • Zitat

    "Der gesetzliche Erbteil von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern richtet sich nach den Verwandten, die ebenfalls als Erben in Frage kommen, und nach dem Güterstand. Der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner erbt neben Verwandten


    • der ersten Ordnung grundsätzlich ein Viertel und
    • der zweiten Ordnung sowie neben Großeltern grundsätzlich die Hälfte."


    Nun kommt es darauf an: im Fall der Zugewinngemeinschaft kommt noch mal ein Viertel drauf. Dann sind wir bei deinen 50%.