Beistandschaft

  • Hallo, da ich leider in den letzten Jahren keinerlei sachdienliche Unterstützung von den zuständigen Jugendämtern erfahren habe, bitte ich um Unterstützung auf diesem Weg.
    Ich habe mich als junger Beamter auf eine kurze Beziehung eingelassen woraus meine Tochter entstanden ist, welche im Juli 2017 18 Jahre wird. Von Beginn an, mußte ich um ein Umgangsrecht kämpfen. Mit der Mutter war / ist nicht zu reden. Ich habe ergo mit anwaltlicher Hilfe vor Gericht mehrfach ein Umgangsrecht erstritten. Dies wurde von der Mutter überwiegend durch nicht nachvollziehbare Begründungen missachtet (Kind ist krank, Termin vergessen u.a.). Durch mehrfachen Umzug der Mutter mußte ich bei den dann neu zuständigen Gerichten mit dem Umgangsrecht stets von vorn beginnen. Der Mutter wurde dann auch Parentifizierung vom Fachmann bescheinigt. Sie hat jeglichen Kontakt über die vielen Jahre absolut unterbunden (Verleumdungen gegen mich usw.). Auch die Ämter haben mir über die Jahre keinerlei Unterstützung zukommen lassen. Die Sachbearbeiterin, welche wohl gegenüber Vätern etwas voreingenommen war, hat mich stets als Gegner betrachtet und natürlich bezüglich des Nichtzustandekommens des Vater-Tochter-Kontakts mit dem im Vordergrund stehenden Wohl des Kindes argumentiert.. Ich habe über die fast 18 Jahre lt. meinem Titel pro Monat ca. 350,- € an Unterhalt gezahlt. Ich habe über die Mutter keinerlei Informationen- in welchen wirtschaftlichen Verältnissen sie lebt (lt. m.K. verheiratet). Heute lebe ich mit meiner Lebengefährtin und meinen 2 Kinder ( 5 und 9 Jahre) aus dieser Beziehung. Letzte Woche habe ich ein Schreiben vom zuständigen Jugendamt erhalten, wo die Kindesmutter um "Beratung und Unterstützung" bzgl. der Einkommensermittlung von mir gebeten hat. Wortlaut: "Da Ihre Tochter im Juli volljährig wird und von beiden Elternteilen der Unterhalt ermittelt wird, werde ich diese Unterlagen von Ihnen im Juli 2017 nicht mehr neu anfordern- Um den Anspruch berechnen zu lassen, bitte ich um kurzfristige Übersendung der ausgefüllten Anlagen (Bilanzen, Einnahmeüberschußrechnung der letzten 3 Jahre, entsprechende Steuerbescheide usw...)" Meine Tochter wird voraussichtlich in Juli 2018 die Fachhochschulreife erlangen. Wie soll ich mich verhalten?? Kann ich die Auskunft bzgl. der Beistandschaft nach Juli 2017 beibringen? Ist die Mutter weiterhin "zuständig"? Danke

  • Hallo,


    Du bist zur Auskunft verpflichtet. So lange das Kind nicht volljährig ist, kann die Mutter die Beistandschaft des Jugendamtes beantragen. Wenn die letzte Einkommensüberprüfung mehr als 2 Jahre zurückliegt, kann die Mutter eine Überprüfung fordern. Wie sich die Umgänge gestaltet haben und wie hoch das Einkommen der Mutter und deren Lebensverhältnisse sind, hat damit nichts zu tun.


    Ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit liegen die Verhältnisse anders. Dann ist die Tochter selber zuständig, auch ändert sich der Unterhaltsanspruch, es wird neu gerechnet. Achte also bei Zeiten darauf, dass der Titel außer Kraft gesetzt und ggf. durch einen neuen ersetzt wird.

  • Letzte Woche habe ich ein Schreiben vom zuständigen Jugendamt erhalten, wo die Kindesmutter um "Beratung und Unterstützung" bzgl. der Einkommensermittlung von mir gebeten hat.


    Nur Beratung und Unterstützung? Oder tatsächlich eine Beistandschaft? Bei einer Beistandschaft (ist im Schreiben angegeben) ist der Beistand der gesetzliche Vertreter für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Die Beistandschaft endet automatisch mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes. Ab dem Zeitpunkt ist das Kind dein Ansprechpartner in allen Unterhaltsangelegenheiten. Unterhaltszahlungen sollten ab dann nur noch auf ein vom Kind angegebenes Konto erfolgen (rechtzeitig erfragen).


    Ich habe über die Mutter keinerlei Informationen- in welchen wirtschaftlichen Verältnissen sie lebt (lt. m.K. verheiratet).


    Ab Volljährigkeit haften beide Elternteile anteilig entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit für den Gesamtbedarf des Kindes. Das bedeutet auch, dass dir noch vollständig Auskunft zu erteilen ist über die Einkommensverhältnisse der Mutter (incl. Steuerbescheid). Wird das verweigert, hat das Kind gegen dich keinen Unterhaltsanspruch. Der Beistand sollte vorsorglich darauf hingewiesen werden. Auch darüber, dass im Falle der Verweigerung Abänderung des Titels ab Volljährigkeit verlangt wird (soweit Titel unbefristet gültig).


    Um den Anspruch berechnen zu lassen, bitte ich um kurzfristige Übersendung der ausgefüllten Anlagen (Bilanzen, Einnahmeüberschußrechnung der letzten 3 Jahre, entsprechende Steuerbescheide usw...)"


    Vermutlich bist du selbständig. Wann und über welchen Zeitraum hast du letztmals Auskunft erteilt zum Zwecke der Kindesunterhaltsberechnung? Eigentlich muss nur alle 2 Jahre Auskunft erteilt werden, aber bei einer Neuberechnung aufgrund Volljährigkeit kann das etwas anders sein...


    Ich habe über die fast 18 Jahre lt. meinem Titel pro Monat ca. 350,- € an Unterhalt gezahlt.


    Handelt es sich bei dem Titel um eine Urkunde? Wie lautet der Titel im Tenor, also bitte genaue Angaben zur Höhe der Unterhaltsverpflichtung (dynamischer Titel?). Enthält der Titel evtl. eine Befristung bis zur Volljährigkeit des Kindes?


    Liegen dir eigentlich Schulbescheinigungen und Zeugnisse des Kindes vor?


    Heute lebe ich mit meiner Lebengefährtin und meinen 2 Kinder ( 5 und 9 Jahre) aus dieser Beziehung.


    Wurden die beiden Kinder in früheren Unterhaltsberechnungen berücksichtigt (Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle)?

  • Beistand der gesetzliche Vertreter für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen


    Ich habe dazu mal eine Frage: es wird hier immer wieder gesagt, dass das Jugendamt die Höhe des Unterhalts nicht berechnet und dabei auch nicht behilflich ist. Wie macht es dann die Ansprüche geltend, wenn es deren Höhe nicht ausrechnet? Ich verstehe das nicht wirklich.

  • Hallo,


    es wird hier immer wieder gesagt, dass das Jugendamt die Höhe des Unterhalts nicht berechnet und dabei auch nicht behilflich ist.




    Wer sagt das? wo steht das?


    Minderjährige bekommen hierbei Hilfe vom JA.


    Das Jugendamt ist hier Anwalt des Kindes.


    Wie bei einem anderen Anwalt auch kann man an der Berechnung seine Zweifel haben, Entscheiden muss dann


    ein Familiengericht.


    lg
    edy

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  • Hallo edy,


    müsste ich raussuchen, aber es wurde immer wieder betont, dass das JA da nicht hilft. Ich vermute aber, die Aussage bezog sich dann auf die u-pflichtigen Väter. Denen würde es wohl nicht helfen. So gesehen mag das stimmen. Nun, aber letztlich geht die ja die Mutter dahin und beantragt Beistand, dann wird der Vater gerufen, seine Unterlagen zum Einkommen einzureichen, und daraus berechnet das JAmt dann sicher der Unterhalt, oder? Wenn man also den Unterhalt als Vater vom JAmt berechnen lassen will, sollte man die Mutter bitten, dahin zu gehen und die Beistandschaft zu beantragen. So reime ich es mir jedenfalls zusammen.


    Dann wurde auch öfters gesagt, dass das JAmt bei der Unterhaltsberechnung oft Fehler macht, weil die das dort nicht gern machen und oft auch nicht gut können. Mag sein, dass ein Fachanwalt das oft besser kann.

  • Hallo,


    es wird hier immer wieder gesagt, dass das Jugendamt die Höhe des Unterhalts nicht berechnet und dabei auch nicht behilflich ist.


    Das JA ist der Anwalt des Kindes.


    Es hilft also immer dem Elternteil dem der Unterhalt zusteht. Dem anderen Elternteil kann es nicht helfen.


    Ein Anwalt kann auch nur immer einen Mandant vertreten.


    lg
    edy

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  • Hallo


    dem Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, hilft es genauso, indem es den Unterhalt umsonst berechnet im Gegensatz zum Anwalt (oder Notar?). Und so hilft es letztlich dem Kinde: die Eltern müssen nicht um Unterhalt streiten, sondern das Amt regelt alles. Im Zweifel muss kein Elternteil in dieser Frage Kontakt zu dem anderen aufnehmen. Allerdings offenkundig nur dann, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, eine Beistandschaft beantragt.


    Am besten wäre es, wenn das Amt den Unterhalt auch an den Elternteil, bei dem das Kind lebt, auszahlt und vom anderen eintreibt. Dann käme es nicht zu dem Fall, dass der eine den anderen damit erpresst, dass er die Kinder schlecht behandelt oder pleite geht. Das könnte er dann mit dem Amt ausmachen. Schade, dass das nicht so ist. Die Initiative zur Beitreibung des Unterhalts liegt halt doch immer noch bei der Mutter und damit sitzt sie dann mitunter in der Zwickmühle, ob sie ihre Forderung durchsetzt oder nicht.


    Ich persönlich kann da nur raten, sich nicht erpressen zu lassen und von vornherein und Anfang an auf die vollständige Zahlung des Unterhalts zu pochen. Später Nachforderungen zu stellen oder die vollständige Zahlung zu fordern wird immer schwieriger, je länger man damit zuwartet. Nicht zuletzt deswegen, weil das nicht ausgezahlte Geld ja meistens dann bereits vom U-Pflichtigen ausgegeben worden und schlicht nicht mehr vorhanden ist.

  • Hallo Thorsten,


    Hallo
    dem Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, hilft es genauso, indem es den Unterhalt umsonst berechnet im Gegensatz zum Anwalt (oder Notar?). .


    Umsonst wird es berechnen, aber immer für den fordernden Elternteil.


    Dann würde ja auch nur 1 Anwalt genügen ( er rechnet aber für seinen Mandant aber nicht für den Gegner), oder glaubst
    du die Berechnung würde "automatisch" stimmen weil ein RA oder ein "Amt" rechnet.
    sonst bräuchten wir keine Richter/ -innen.


    lg
    edy

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  • Hallo,


    es gibt in der Rechnung ein paar Unsicherheitsfaktoren, um die man streiten kann: die bereinigte Einkommenshöhe des Unterhaltspflichtigen (was kann man abziehen, was nicht?) und im Mangelfall die Höhe des Selbstbehaltes (zwischen 880 und 1080 je nach "Lebensverhältnissen" des Unterhaltspflichtigen). Ferner kann man darum streiten, ob und in welcher Höhe das Einkommen des U-Berechtigte einen Einfluss hat, wenn es erheblich höher ist als das des U-Pflichtigen.


    Ansonsten - im "Normalfall" - ist die Höhe des Unterhalts eigentlich im wesentlichen klar geregelt meiner Meinung nach. Wen vom Einkommen nichts abzusetzen ist außer den pauschal 5% und kein Mangelfall eintritt und der Empfänger keinen Millionär neu geheiratet hat, braucht man weder Anwalt noch Amt. In so fern spricht noch nichts dagegen, dass der Vater mit seinem ausgerechneten Unterhalt zum JAmt geht und den Titel ausstellen lässt und fertig, auch ohne Beistandschaft. Aber neeee --- geht wieder nicht. Also bleibt dann wohl nur der Notar und der kostet halt. Aber gemessen an den restlichen Kosten einer Scheidung fällt das dann wahrscheinlich auch nicht mehr ins Gewicht.

  • Hallo Thorsten,


    Es gibt auch jede Menge Alleinerziehende (waren nie verheiratet).


    Es gibt auch Alleinerziehende die staatliche Leitungen benötigen, Die "Steuerzahler" würden einer "groben Berechnung"


    bestimmt auch nicht zustimmen usw.
    ?
    Und: dann kommt die Missgunst des KV bzw, der KM usw.


    lg
    edy

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  • Hallo zusammen.


    Ich (unterhaltspflichtig) bekomme noch niemals ein Termin beim Jugendamt, wenn es um Unterhalt(Berechnung) geht.
    Das Amt blockiert sofort, weil ich "nur" der Vater bin. Keine Chance.


    Soviel zu dem "Thema". Wenn, muß ich zum Anwalt oder Gericht.


    Nachtrag: Bei der Beistandschaft ist es das selbe!