2. Kind wohnt beim Vater... Unterhaltsfragen

  • Hallo zusammen,
    leider habe ich kein passendes Thema gefunden, daher ein Neues eröffnet.


    Der Sohn meines Mannes wohnt bereits seit 3 Jahren bei uns. Seine Mutter ist mit ihrem 1. Kind (ist NICHT das Kind meines Mannes) zu ihrem neuen Freund gezogen.


    Die Mutter meines Stiefsohnes arbeitet Vollzeit (das haben wir durch Zufall vor kurzem erfahren!), bezahlt aber das Unterhalt so wie vorher als sie noch Teilzeit gearbeitet hatte. Mein Mann hat sie schon mehrmals angeschrieben, dass sie ihre Einkommensverhältnisse offen legen muss. bis jetzt noch nicht gemacht!


    Jetzt ist der Fall: ihr 1. Kind ist im Dezember 2016 (!) 18 geworden und verlangt vom Vater des 1.Kindes, dass er SEINE Einkommensverhältnisse offen legt und ERST DANN im Anschluss will sie für ihr 2. Kind (der bei uns lebt!) das Unterhalt berechnen lassen. Sie begründet es so: dass WENN der Vater des 1. Kindes keinen Unterhalt bezahlt ist sie voll unterhaltspflichtig gegenüber dem 1. Kind und somit wird sich auch das Unterhalt für das 2. Kind verändern.
    Stimmt es?
    Muss mein Mann auf diese neue Berechnung warten? Die Mutter hätte ja schon bereits letztes Jahr die Einkommensverhältnisse offen legen müssen, da sie bereits seit Mitte letzten Jahres Vollzeit arbeitet
    Hat mein Mann Anspruch (später) rückwirkend von der Mutter des Kindes noch Geld zu verlangen?? ?(


    Für die Rückmeldung bedanke ich mich im Voraus.


    Vg
    Myshka

  • Hallo Myshka,


    leider habe ich kein passendes Thema gefunden, daher ein Neues eröffnet.


    jeder macht bitte immer ein neues/eigenes Thema auf.


    Der Vater ist nur seinen leiblichen Kindern zu Unterhalt verpflichtet.


    Das ist wohl der 18.Jährige (volljährig).


    Der 18.Jährige und nur er muss die EK-Verhältnisse beider Elternteile (gegenseitig) offenlegen.




    Tut er dies nicht, kann halt nicht berechnet werden ( dann gibts keinen Unterhalt).


    Besteht ein noch gültiger Titel/Jugendamtsurkunde ?


    lg
    edy

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  • Hallo Edy,


    vielen Dank für die Rückmeldung.


    Es geht hier NICHT um das 18. jährige Kind (die bei der Mutter lebt) sondern um das 2. Kind (das bei seinem Vater lebt und hier die Mutter unterhaltspflichtig ist.
    Die Mutter zahlt zwar Unterhalt an den Vater des 2. Kindes, lässt es aber nicht neu berechnen, da sie darauf wartet bis der Vater des 1. Kindes (NICHT der Vater des 2. Kindes), seine Einkommensverhältnisse offen legt. ERST DANN, will sie für das 2. Kind gegenüber seinem Vater das Einkommen offenlegen und mehr/weniger Unterhalt bezahlen.


    komplizierter geht es kaum.... sorry. :-)


    die Frage ist/war: MUSS der Vater des 2. Kindes darauf warten bis der Vater des 1. Kindes sich gemeldet hat und sein Einkommen offenlegt, damit die Mutter das Unterhalt neu berechnen lässt!?
    das eine Kind hat ja eigentlich so gesehen (was unterhalt betrifft) mit dem Halbgeschwisterkind nichts zu tun!? oder!?


    es gibt keinen Titel in unserem Fall, also was das 2. Kind betrifft.
    was mit dem 1. Kind ist - das weiss ich nicht.

  • Hallo,


    Was macht das 18.jährige KInd ist es in Schule ? oder ist es in Ausbildung?


    lg
    edy

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  • Muss mein Mann auf diese neue Berechnung warten? Die Mutter hätte ja schon bereits letztes Jahr die Einkommensverhältnisse offen legen müssen, da sie bereits seit Mitte letzten Jahres Vollzeit arbeitet


    die Frage ist/war: MUSS der Vater des 2. Kindes darauf warten bis der Vater des 1. Kindes sich gemeldet hat und sein Einkommen offenlegt, damit die Mutter das Unterhalt neu berechnen lässt!?


    Nein, muss er nicht. Die Mutter des Kindes hätte schon längst Auskunft erteilen müssen, unabhängig davon, was in Sachen des 18jährigen abläuft.
    Wie alt ist das 2. Kind eigentlich?


    Hat mein Mann Anspruch (später) rückwirkend von der Mutter des Kindes noch Geld zu verlangen??


    Ja, unter den Voraussetzungen des § 1613 BGB. Aber mehr als 12 Monate rückwirkend geht i.d.R. nicht (Verwirkung). Es müssen rechtzeitig geeignete Maßnahmen eingeleitet werden...


    Voraussetzung für die rückwirkende Geltendmachung ist aber auch, dass man der Mutter den Zugang der 1. schriftlichen Auskunftsaufforderung in 2016 nachweisen kann (falls sie es bestreiten sollte).

  • Hallo,


    Eine Neuberechnung kann immer der Unterhaltsempfänger verlangen.


    Der Untehaltzahler muss dann sein Einkomen offen legen, und zwar ohne weitere Abhängigkeiten.


    (ggf. mit einer Auskunftsklage)


    lg
    edy

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