Erneut Brief bzgl. Elternunterhalt

  • Hallo,


    Ende 2015 (ca. November) wurde ich angeschrieben, mit der Bitte um Auskunft (RWA) für Elternunterhalt für meine Mutter. Nach damaliger Prüfung meiner Auskünfte und Unterlagen kam ein Schreiben, dass ich nicht Unterhalt zahlen muss.
    2 Jahre später, Dezember 2017 kam ein neues Schreiben mit der Bitte um Auskunft. Daraufhin habe ich ein ein formloses Anschreiben (vorgegebenes Formular nicht benutzt) verfasst, indem ich alle Einkommen und Belastungen genau aufgezählt habe. Beigefügt als Unterlagen habe ich die letzte aktuelle Lohnabrechnung (Dezember 2017, dort ist natürlich ersichtlich wieviel Gesamtbrutto für das Jahr 2017 verdient wurde, ebenfalls Lohnsteuer etc)., einen geschwärzten Kontoauszug - zwecks Darstellung der Überweisung von Miete, Konsumentenkredit, Altervorsorge auf Sparbuch, Überweisung für Monatskarte für öffentliche Verkehrsmittel). Aktuelles Vermögen habe ich zum Zeitraum der Auskunftsanfrage genannt.


    Nun habe ich ein weiteres Schreiben erhalten, indem ich zwangsweise das vorgegebene Formular ausfüllen soll (!) - muss ich dies tun? Ich habe in mehren Foreneinträgen gelesen, dass davon abzuraten sei.


    Ebenfalls wird nach einem Einkommensnachweisbescheid verlangt - wieso reicht die letzte Lohnabrechnung nicht?


    Weiterhin soll ich Nachweise (alias Kontoauszüge) von meinem Sparbuch von 2016 + 2017 einreichen - wozu? Ich habe mein Vermögen wahrheitsgemäß angegeben. Seit 2016 zahle ich monatl. 5% meines Einkommens auf das Konto (bereits im damaligen Auskunftsanschreiben von 2015 angegeben). Zahle seit 2016 188€ montl. auf das Sparbuch ein (Dauerauftrag) und hatte noch ein bisschen Angespartes auf dem Konto - insgesamt beläuft sich die aktuell Summe auf etwa 5000€. 24 * 188 -> 4512€. Ich habe von diesem 4512€ seit 2016 nichts angefasst, nur vom Betrag, der bereits vorher auf dem Sparbuch war.


    Ich habe seit März 2017 einen Kredit, Möbelkauf (Kredit über 1000€). Musste neue Möbel für die Wohnung anschaffen. Angegeben habe ich in der Auskunft wie hoch der Kredit monatl. ist und seit wann dieser läuft. Im Anschreiben von Anfang 2016 des Amtes stand ".. zukünftig werden keine neuen Schuldverpflichtungen mehr berücksichtigt.." Im aktuellen Anschreiben von 2018 soll ich nun eine Kopie des Kreditvertrags einreichen und erläutern aus welchen Gründen der Kredit angenommen wurde - ist das rechtens? Darf ich nun bis zum Lebensende meiner Mutter nie wieder ein Kredit annehmen, der in die Berechnung einbezogen wird? D.h. Autokredit oder Hauskredit kann ich somit vergessen, wenn diese Mehrbelastung nicht mehr betrachtet wird?


    Eine letzte Frage: Ich zahle monatl. 63€ für das Abo meiner S/U-Bahn Karte, die ich benötige um zur Arbeit zu kommen (kein eigenes Auto). Ebenfalls brauche ich die Karte, um zu meiner Mutter zu fahren (Besuch, Pflege). Wird diese Ausgabe ebenfalls einberechnet?


    Hoffe ihr könnt meine Fragen beantworten :-)

  • Hallo Mitsuo,


    willkommen im Forum. :)




    Gruß
    awi47

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Zitat

    Steuererklärung und Einkommenssteuerbescheid muss man auf Verlangen vorlegen.
    Es könnten ja andere Einkunftsarten bestehen.


    Ich habe aktuell nicht den genauen Wortlaut des Schreibens im Kopf, aber ich gehe davon aus es ist der Einkommenssteuerbescheid gemeint. Ich habe bisher meine Steuerbescheide nie gemacht, habe daher auch kein Einkommensteuerbescheid vom Finanzamt für 2016/2017. Was soll ich da einreichen? Bei der letzten Prüfung wurde ich nicht nach dem Bescheid gefragt. Des Weiteren habe ich abgesehen von meinem Lohn als Arbeitnehmer keine sonstigen Einkünfte. Keine Vermietung etc etc.


    Zitat

    Dann ist das ok. Deswegen würde ich nicht unnötig ein Fass aufmachen.


    Ich möchte mich nicht für das Sozialamt "nackig" machen, ich habe bereits im Schreiben alles angegeben. Ich würde höchstens mich bereit erklären einen letzten Kontoauszug zu schicken, wo die Summe genau notiert ist. Würde das reichen?


    Zitat

    Wenn der Kredit einkommensmindernd anerkannt werden soll, dann ja. Notkredite dürfen nicht verweigert werden, wenn kein sonstiges Geldvermögen vorhanden ist. Wenn dieser Kredit einkommensbereinigend anerkannt werden soll und man das evtl. gerichtlich durchsetzen möchte, dann muss man das gut begründen. Fehlende Möbel (natürlich kein Luxus) müssten m.E. anerkannt werden.


    Es wurde ein neues Sofa gekauft, das Alte war kaputt. Lohnt es sich da entsprechend den Kreditvertrag zuzusenden, um das geltend zu machen oder muss ich mir das quasi gerichtlich erstreiten?


    Zitat

    Muss m.E. anerkannt werden. Welches OLG ist zuständig? Manche OLG gewähren Pauschalen für berufsbedingte Ausgaben.


    Komme aus Berlin, bin dort auch wohnhaft/gemeldet. Ebenfalls meine Mutter.


    Danke für deine hilfreiche Antwort :)

  • Ich entführe meinen eigenen Thread nochmal und stelle die allgemeine Frage: Meine Mutter hat Pflegegrad 2, ist nicht mehr arbeitsfähig und bekommt zusätzlich zu ihrer Rente noch Grundsicherung. Da sie allein vieles nicht mehr bewältigen kann, hat sie zusätzlich einen Pflegedienst, der sie betreut. Ich lese immer bei Elternunterhalt das Thema "Pflegeheim". Wenn die Mutter nicht im Heim ist, aber das Sozialamt kosten für den Pflegedienst übernimmt (da die Kosten nicht alle von der Krankenkasse getragen werden) , ist es thematisch das Gleiche als würden sie für das Pflegeheim aufkommen?


    Es ist über 2 Jahre her, dass ich mich mit diesem Thema befasst habe und da bei der letzten Berechnung kein Unterhalt zustande kam, habe ich mich nicht weiter darüber informiert.

  • Einen Steuerbescheid macht der Steuerzahler nicht, allenfalls eine Steuererklärung.
    Wenn man bisher nicht zur Einkommensteuer veranlagt wurde, dann hat man evtl. keinen Einkommensteuerbescheid, den man einreichen kann.


    Ob dem Sachbearbeiter ein Kontoauszug mit dem Endsaldo reicht kann ich nicht beurteilen.
    Es ist ungewöhnlich, aber manche SB haben ihre eigenen Vorstellungen von Recht und Gesetz.
    Ich würde den für mich bequemeren Weg gehen und die Kopien einreichen.
    Wenn du das nicht möchtest dann fordere zumindest die gesetzliche Rechtsgrundlage für dieses Verlangen an.


    Ob es sich lohnt den Kreditvertrag über das Sofa einzureichen??
    Keine Ahnung. Wenn du die Ausgaben anerkannt haben möchtest, dann bleibt dir nichts anderes übrig.
    Du musst schon nachweisen, dass du einen Kredit aufgenommen hast und wofür und warum.
    Wenn du das nicht tust, dann erkennen sie den Kredit nicht an.
    Ob ein gerichtliches Erstreiten überhaupt in Frage kommt kann ich nicht beurteilen, da mir keine weiteren Fakten bekannt sind.
    Es würde sich die Frage stellen, ob EU überhaupt in Frage kommt, d.h. inwieweit du leistungsfähig wärst.


    Wenn du hier mal die Daten einstellst, die du mitgeteilt hast, dann könnte man das mal abschätzen.


    Aus den Leitlinien des Kammergerichts Berlin:


    10.2.1 Pauschale/konkrete Aufwendungen


    Bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit sind berufsbedingte Aufwendungen vom Einkommen abzuziehen, wobei ohne Nachweis eine Pauschale von 5% Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Kammergerichts (Stand 1. Januar 2017)


    - mindestens 50 €, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 € monatlich - des Nettoeinkommens geschätzt werden kann.

    Die Frage ist, ob der Sachbearbeiter mit einer Pauschale rechnet, die ja möglich ist.


    Die 63 EUR Fahrtkosten sollten auf jeden Fall anerkannt werden. Diese entstehen ja tatsächlich. Tatsächlich entstehende Kosten müssen anerkannt werden.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Ich habe eine Aufstellung gemacht bzgl. Vermörgen, Einkommen, Belastung. Bin ledig, wohne allein und keine Kinder. Entsprechend habe ich nur zu meiner Person die Angaben gemacht.



    Centbeträge habe ich im Forum jetzt weggelassen. Meiner Meinung nach bin ich meiner Auskunftspflicht mit Verzeichnis gemäß § 260 BGB i. V. mit § 1605 BGB nachgegangen. Wie oben geschrieben habe ich auch Kopie von gewissen Unterlagen hinzugefügt. Ich sehe es nicht ein mich weiter "nackig" zu machen mit Kontobewegungen etc. Das geht das Amt überhaupt nichts an.

  • Nicht relevante Kontobewegungen sind zu schwärzen.
    Aber ums nackig machen wirst du nicht drum rum kommen.


    Dies habe ich mit meinem Girokonto durchgeführt. Ich möchte aber auch nicht das selbe für mein Sparbuch machen. Ich möchte nicht 3 verschied. Sparbücher haben, für alle möglichen Lebenslagen, daher habe ich ein Sparbuch wo ich monatlich 5% per Dauerauftrag überweisen. Ich nutze das Sparbuch jedoch gelegentlich für Ansparungen (z.B. Urlaub), um das bisschen an Zinsen mitzunehmen was halt geht. Entsprechend wandert ab und zu Geld vom Sparbuch ab/zu. Ich achte jedoch penibel darauf, dass die Summe, die seit 2016 angespart wird nicht angefasst wird. Sowas möchte ich nicht rechtfertigen, das geht das Sozialamt einen Feuchten an wie ich mein Sparbuch führe. D.h. mein Sparbuch sinkt nie unter den Wert (188€ x monatl. Zeitraum seit 2016 + ca. 500€ Puffer für Notfälle).


    Ich habs nichts zu verbergen, habe alle meine Einkünfte offen gelegt und ebenfalls sind die Zahlen korrekt was angespartes etc angeht.


    PS: Ja ich weiß es wäre leichter für alles ein Konto zu haben, aber ich habe mehr als genug mit Unterlagen zu tun was mein Haushalt und den Haushalt meiner Mutter angeht (da sie das alles allein nicht mehr kann) - mehr Bürokratie ist nicht notwendig.

  • Wenn die Mutter nicht im Heim ist, aber das Sozialamt kosten für den Pflegedienst übernimmt (da die Kosten nicht alle von der Krankenkasse getragen werden)


    ?Das scheint mir der Kern zu sein, alles andere sind nachgelagerte Probleme mit Kontoauszügen etc.
    Falls es so ist, du und die Mutter sollten euch überlegen ob ihr die (Rechts)lage nicht ändern wollt und könnt.


    s. auch
    Elernunterhalt erneute Rechtsgewahrungsanzeige?

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • ?Das scheint mir der Kern zu sein, alles andere sind nachgelagerte Probleme mit Kontoauszügen etc.
    Falls es so ist, du und die Mutter sollten euch überlegen ob ihr die (Rechts)lage nicht ändern wollt und könnt.


    s. auch
    Elernunterhalt erneute Rechtsgewahrungsanzeige?


    Hallo,


    ich habe die Beiträge gelesen, aber bin nicht ganz sicher inwiefern der Fall bei mir zutrifft? Meine Mutter hat kein Angespartes, Vermögen oder Erbe. Habe ich in dem anderen Thread etwas übersehen? Wie können wir unsere Rechtslage den ändern?


  • Wie könnte das laufen?


    Aus Einkommen ist nach den obigen Zahlen nur geringfügig EU möglich. Ich komme auf max. 20 EUR.
    Aus 5000 EUR Vermögen ist kein EU möglich.


    Nehmen wir an der SHT fordert nun 100 EUR.
    Du erkennst das nicht an, zahlst aber das, was du ausgerechnet hast.


    Nun muss der SHT klagen.
    Du wirst gewinnen, aber vor Gericht musst du alles offen legen.
    Inzwischen gibt es jede Menge Papierkrieg. Das kostet Zeit und Nerven.
    Wenn du das nicht scheust, dann mach es so wie du es andeutest und verweigere die Offenlegung deines Kontos.


    Wie schon oben geschrieben: Ich würde den einfacheren Weg gehen.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Zitat

    ?Es kann von niemanden vorgeschrieben werden, wie man sein Vermögen verwaltet. Es ist nicht notwendig mehrere Konten zu führen, aber....
    die Abbuchungen vom Sparkonto in einem bestimmten Zeitraum sollten niemals größer sein als die Zugänge zwecks Altersvorsorge, sonst könnte man den Zweck der Altersvorsorge in Frage stellen.


    Ich habe es immer so gehandhabt, dass ich zuerst Geld auf das Sparbuch gelegt habe (unabhängig vom Dauerauftrag) - z.B. 2000€ und von da in unregelmäßigen Abständen kleinere Summen abgehoben habe für Anschaffungen, Reparaturen etc. Es war also nicht so, dass ich zuerst ganz viel Geld vom Sparbuch genommen habe und daraufhin die Summe wieder draufgezahlt habe.


    Ich werde den Weg gehen und erstmal nach der gesetzliche Rechtsgrundlage für die gesamte Offenlegung fragen. Eines habe ich gelernt, mit Ämtern sollte man sich nicht unbedingt anlegen wenn es nicht sein muss aber auch nicht einfach ein Duckmäuser sein und alles akzeptieren.


    Danke nochmal für die Hilfe.