Elternunterhalt - vermietete Eigentumswohnung

  • Liebes Forum,


    trotz langer Beschäftigung mit dem Thema hätte ich noch einige Fragen, bei denen ich noch auf keine "eindeutige" Antwort gestoßen bin. Vielleicht gibt es die ja auch noch nicht.


    Es geht um folgenden Fall:


    - Besitz einer vermieteten Eigentumswohnung zur Altersvorsorge, noch nicht abbezahlt. Einnahmen: 500 Euro, Ausgaben: je 200 Euro Zinsen und Tilgung plus 100 Euro Hausgeld. Gelesen habe ich, dass Zinsen in Abzug gebracht weren können, Tilgungsraten ggf.
    1. in Höhe der Mieteinnahmen / als zusätzliche Altersvorsorge -
    2. hier liest man einmal von 5%,
    3. an anderer Stelle von 25%, da es sich um Einkommen aus selbständiger Tätigkeit handelt (siehe http://elternunterhalt-info.de…s-zaehlt-als-einkommen-2/).
    Wie rechnen die Sozialämter hier denn üblicherweise (1, 2 oder 3 ;) )?


    - Bei Besitz von mehreren Wohnungen zur Altersvorsorge, die alle in unterschiedlichem Ausmaß abbezahlt sind, aber keine vollständig, könnte der Fall eintreten, dass man formal über dem Schonvermögen liegt. Müssten diese dann ggf. veräußert werden?


    - Zählt die Pflichteinzahlung in eine Zusatzversorungskasse im öffentlichen Dienst (betriebl. Pflicht-Altersvorsorge mit AG- und AN-Anteil) als zusätzliche Altersvorsorge?


    Danke.

  • Hallo MeliS,


    willkommen im Forum. :)


    Gelesen habe ich, dass Zinsen in Abzug gebracht weren können, Tilgungsraten ggf.
    1. in Höhe der Mieteinnahmen / als zusätzliche Altersvorsorge -
    2. hier liest man einmal von 5%,
    3. an anderer Stelle von 25%, da es sich um Einkommen aus selbständiger Tätigkeit handelt (siehe elternunterhalt-info.de/2015/1…s-zaehlt-als-einkommen-2/).
    Wie rechnen die Sozialämter hier denn üblicherweise (1, 2 oder 3 )?


    Das Einkommen aus einer vermieteten Wohnung ist weder sozialversicherungspflichtiges Einkommen noch Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit. Es wird als Einkommen aus Vermögen gewertet. Für dieses Einkommen werden also weder 5% noch 25% als zusätzliche Altersvorsorge anerkannt. Was anderes wäre es, wenn jemand gewerblich mehrere Wohnungen vermietet und das als Gewerbe angemeldet ist.


    Die Mieteinnahmen zählen als Einkommen. Unterhaltstechnisch wird etwas anders gerechnet als steuertechnisch, da Abschreibungen unterhaltstechnisch heraus gerechnet werden.


    Die Zinsen müssen voll als Abzugsposten berücksichtigt werden, Tilgungsleistungen gehören normalerweise zur Vermögensbildung und werden im Rahmen der höchstmöglichen Altersvorsorge angerechnet. Ich würde jedoch so vor gehen wie das in dem Beitrag (siehe dein Link) beschrieben wird.



    Bei Besitz von mehreren Wohnungen zur Altersvorsorge, die alle in unterschiedlichem Ausmaß abbezahlt sind, aber keine vollständig, könnte der Fall eintreten, dass man formal über dem Schonvermögen liegt. Müssten diese dann ggf. veräußert werden?


    Nein, wie kommst du auf diese Idee?
    Wer soll einen UHP zwingen, sein Eigentum zu veräußern?


    Sollte man zu dem Ergebnis kommen, dass er aus Einkommen oder Vermögen oder aus Einkommen und Vermögen leistungsfähig sein sollte, dann wird man Elternunterhalt fordern. Wie er die Mittel dann auf bringt wird man ihm überlassen müssen.


    Gruß
    awi

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Hallo awi,


    vielen Dank für Deine ausführliche und schnelle Antwort! Das hilft mir schon einmal sehr weiter.


    Dann hätte ich nur noch folgende kurze Rückfragen:
    - Würde bei teils abbezahlten, vermieteten Eigentumswohnungen das Schonvermögen überschritten, inwiefern würde sich dies auf die Erhöhung der monatlichen Unterhaltsleistung auwirken - wie verrechnet das Sozialamt "überschüssiges" Vermögen?
    - Und wegen der Zusatzversorungskasse im öffentlichen Dienst (betriebl. Pflicht-Altersvorsorge mit AG- und AN-Anteil, auf Lohnabrechnung ausgewiesen) als zusätzliche Altersvorsorge wollte ich gerne nochmal nachfragen - zählt dies auch zur privaten Altersvorsorge?
    - Wegen der wohl häufiger fehlerhaften Bescheide ist wahrscheinlich generell eine Rechtsschutzversicherung zu empfehlen, die dieses Thema abdeckt, oder?


    Vielen Dank und viele Grüße!

  • Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen