Bafög-Vorausleitung: Unterhaltspflicht bei später nicht vorhersebarer Entscheidung zum Berufswechsel?

  • Hallo Community,


    unser Sohn hat begann nach seinem Abitur im Jahr 2011 eine Banklehre, welche er 2013 abschloss. Nachdem er für zwei Monate fest bei einer Bank angestellt war, nahm er ein BWL-Studium auf, das er 2017 abschloss.


    Bis hierhin sind wir als Eltern unbestritten unterhaltspflichtig, da zwischen der Banklehre und dem BWL-Studium unbestritten ein zeitlich und sachlich enger Zusammenhang besteht. Wir waren so oder so bereit, ihm dieses Studium zu finanzieren, da er dies mit der Intention antrat, anschließend bessere Aufstiegschancen in der Bank zu haben, wo er sich anschließend wieder auf eine Festanstellung bewerben wollte.


    Allerdings wollte er sich nach dem Bachelor-Studium in Betriebswirtschaft doch noch einmal umorientieren und den Master in Wirtschaftspädagogik machen, um Lehrer an beruflichen Schulen zu werden. Da unser Sohn inzwischen 25 Jahre alt war und wir unsere Lebensplanung danach gerichtet haben, nach dem BWL-Studium keinen weiteren Unterhalt leisten zu müssen, teilten wir Ihm mit, dass wir nicht bereit sind im ein weiteres Studium zu finanzieren. Daraufhin beantragte er Vorausleistungen beim Bafög-Amt, welche diesem Antrag folgte und für ein Jahr Bafög-Leistungen zahlte.
    Nach Beendigung des Bewilligungszeitraums fordern sie nun die gezahlten Leistungen von uns zurück. Wir seien nach § 1601 ff. BGB dem Grunde nach unterhaltspflichtig. Der Unterhaltsanspruch sei durch Zahlung der Vorausleistungen auf das Land Baden-Württemberg übergegangen. Zahlen wir die entsprechenden Vorausleistungen nicht zurück, wird ein gerichtliches Verfahren eingeleitet.


    Nach unseren Ansichten (und im übrigen auch nach denen unseres Sohnes) sind wir nicht weiterhin zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Zum einen wurde ggü. uns klar kommuniziert, dass unser Sohn nach dem BWL-Studium sich auf eine Stelle im Bankwesen bewerben möchte. Mit der kurzfristigen Entscheidung Lehrer an beruflichen Schulen zu werden und ein pädagogisches Master-Studium aufzunehmen konnten wir nicht rechnen. Des Weiteren ist zum Zeitpunkt des Master-Studiums unserer Meinung nach kein sachlicher Zusammenhang in der Ausbildung erkennbar. Demnach ist eine berufsqualifizierende Ausbildung, die den Neigungen unseres Sohnes entspricht, finanziert. Dies wird unter anderem dadurch deutlich, dass ihm nur eine vorläufige Zulassung zum Studium erteilt wurde, bis er gewisse Kurse aus dem pädagogischen Bereich nachgeholt hat (Nachqualifizierung). Hierdurch wird sich das Master-Studium um bis zu einem Jahr verlängern.


    Wie seht ihr die Situation und die Chancen, dass ein Gericht derselben Auffassung ist und zu dem Entscheid kommt, dass keine Unterhaltspflicht mehr besteht?


    Vielen Dank im voraus und viele Grüße

  • Hallo Nicksen,


    Wurdet ihr vom BAFöG-Amt angeschrieben euer EK offenzulegen?


    Die Hälfte des BAFöG muss sowieso zurückgezahlt werden!?


    edy

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  • Hi,


    es wäre zu gucken, ob das Schreiben ein Verwaltungsakt ist, dann formell Widerspruch einlegen. Wenn es nur um einen übergeleiteten Anspruch handelt, dann ist es einfacher. Mitteilen, dass kein Anspruch besteht, da zwei aufeinander aufbauende Ausbildungen finanziert worden und auch erfolgreich abgeschlossen worden sind. Es bleibt dem Sohn ja unbenommen, ein Studiendarlehen aufzunehmen, sehr viele Banken, insbesondere die KfW bietet diese Darlehen ja zu sehr günstigen Bedingungen an.


    Herzlichst


    TK