Verlustzuweisungsgesellschaften I Horizontale Verrechnung von Einkünften/Verrechnung

  • Ob der Steuerspareffekt von negativen Einkünften unterhaltsrechtlich anerkannt wird, hängt davon ab, ob die unterhaltsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind.


    sich zuerst mit den Finanzideen zu beschäftigen vernachlässigt das Unterhaltsrecht, denn Unterhaltsrecht gibt die Grenzen vor

    ich versuche seit geraumer Zeit dir dieses klar zu machen, aber ..... :/

  • Die Abschreibung wird zwar steuerrechtlich, aber nicht unterhaltsrechtlich anerkannt.

    Verluste aus eine Einkommensart werden nicht mit anderen Einkommensarten verrechnet.

    Dann ist halt das Einkommen aus dieser Einkommensart Null, aber nie Minus.

    Was ist denn, wenn ich eine Wohnung für monatlich 780,00 Euro vermiete, jedoch im Jahr der Neuvermietung vorher Erhaltungsaufwendungen von knapp 35.000 Euro hatte und mir daraus eine Steuererstattung von 12.000 Euro entsteht.

    Die Kosten habe ich ja nun gehabt und stehen in unmittelbaren Zusammenhang mit Vermietung und Verpachtung.
    Steuerlich wurden -25.000 für die Wohnung als Einkommen berücksichtigt, wird dann unterhaltsrechtlich 0 angesetzt und die Erstattung als volle Einnahme?

    Darf man den unterhaltsrechtlich innerhalb der gleichen Einkommensart verrechnen? Bsp. Wohnung 1 -25.000 Wohung 2 + 5000 daraus folgt aus Vermietung und Verpachtung steuerlich -20.000 bzw als unterhaltsrechtlicher Ansatz 0?

  • Hallo Sachs,


    schau mal in die Richtlinien deines zuständigen OLG.

    In Brandenburg werden Einkünfte aus VuV mit den Aufwendungen dafür verrechnet.

    Sollten Schwankungen auftreten, dann wird über einen längeren Zeitraum verteilt (mehrere Jahre)


    Darf man den unterhaltsrechtlich innerhalb der gleichen Einkommensart verrechnen?

    Es geht ja schlussendlich um die Gesamteinkünfte, daher sehe ich diese Möglichkeit als gegeben an.


    VG frase

  • ihr solltet bei diesen Diskussionen strikt unterscheiden,

    geht es um die Prüfung der 100.000 € Grenze gemäß § 16 SGB IV in Verbindung mit § 2 des Einkommenssteuerechts, oder

    um das Unterhaltsrecht


    hier wird viel miteinander gemischt, der typische Fehler den leider viele Beitragsersteller hier im Forum machen, leider auch viele Anwälte

  • Was ist denn, wenn ich eine Wohnung für monatlich 780,00 Euro vermiete, jedoch im Jahr der Neuvermietung vorher Erhaltungsaufwendungen von knapp 35.000 Euro hatte und mir daraus eine Steuererstattung von 12.000 Euro entsteht.

    Die Kosten habe ich ja nun gehabt und stehen in unmittelbaren Zusammenhang mit Vermietung und Verpachtung.
    Steuerlich wurden -25.000 für die Wohnung als Einkommen berücksichtigt, wird dann unterhaltsrechtlich 0 angesetzt und die Erstattung als volle Einnahme?

    Die Erhaltungsaufwendungen sind ja echte Kosten und keine Vermögensbildung.

    Sie vermindern auf jeden Fall das Einkommen im Jahr der Entstehung.

    Sollte sich ein steuerlicher Verlust allein auf Grund der Erhaltungsaufwendungen ohne Berücksichtigung der Abschreibung ergeben, dann würde ich versuchen, Aufwendungen und Erstattung gegen zu rechnen und auf 3 Jahre zu verteilen.


    M.E. sind hier die gleichen Maßstäbe anzulegen wie bei selbstständiger Tätigkeit. Da geht man ja auch vom 3- Jahres-Durchschnitt aus.


    Dauerhafte Verluste werden sicher nicht anerkannt.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen