wenn die 100.000 Grenze kommt ...

  • machst du diese Mitteilung im 01/2020 nicht, dann kannst du nicht im Oktober 2020 kommen und sich auf die Grenze seit 01/2020 beziehen, das wird ein Sozialamt ablehnen

    Warum sollte ein Gesetz erst dann seine Wirkung entfalten, wenn du als UHP darauf hinweist?

    Das Gesetz entfaltet seine Wirkung mit der Unterschrift des Bundespräsidenten, nicht mit deinem Brief an den SHT.


    Vielleicht können wir noch darüber streiten, wie viel ein UHP zurück fordern kann, wenn er aus Unkenntnis über Jahre hinweg "freiwillig" zu viel gezahlt hat. Aber wer noch nicht zahlt und noch in der Prüfung ist, der muss doch eine geänderte Gesetzeslage nicht erst dem SHT bekannt machen.


    Wir haben es hier auch nicht mit einer Erhöhung des Selbstbehalts zu tun, sondern mit einer Änderung im Gesetz. Ein SHT ist verpflichtet, sich an das (geänderte) Gesetz zu halten, das ist doch keine Verhandlungssache.

  • was sollte denn das Sozialamt aus deiner Sicht ab 02.01.2020 machen, wenn das Gesetz ab 01.01.2020 in Kraft tritt?

    Bei UHP, die zahlen: nichts und hoffen, dass es nicht auffällt.


    Bei UHP, die noch nicht zahlen: völlig egal, der SHT kann sich ab 1.1.2020 nicht mehr auf die alte Gesetzesgrundlage berufen. Ob der UHP darauf hinweist oder nicht. Oder glaubst du, ein SHT könnte im Oktober 2020 einen säumigen UHP verklagen und sich für die Zeit ab 1.1.2020 auf die alten Regeln berufen, weil der UHP noch nicht auf die neuen hingewiesen hat?

  • Bei UHP, die noch nicht zahlen: völlig egal, der SHT kann sich ab 1.1.2020 nicht mehr auf die alte Gesetzesgrundlage berufen. Ob der UHP darauf hinweist oder nicht. Oder glaubst du, ein SHT könnte im Oktober 2020 einen säumigen UHP verklagen und sich auf die alten Regeln berufen, weil der UHP noch nicht auf die neuen hingewiesen hat?


    was sollte denn das Sozialamt aus deiner Sicht ab 02.01.2020 machen, wenn das Gesetz ab 01.01.2020 in Kraft tritt?

    das war meine Frage ........ ?

  • das war meine Frage ........ ?

    Aus Sicht des UHP ist es egal, was der SHT macht. Der UHP wird für den Zeitraum ab 1.1.2020 nur noch die dann geltenden Regeln akzeptieren.


    Beispiel: UHP hat nach längerer Brieffreundschaft seit Juni 2019 nichts mehr vom SHT gehört. Im Januar 2020 macht der UHP nichts. Im Mai 2020 fällt dem SHT ein, dass er Verwirkung wegen Zeit vermeiden möchte. Also schickt er eilig eine neue Berechnung. Dann gibt es zwei Möglichkeiten:

    1. Der SHT rechnet für den Zeitraum bis 31.12.2019 mit den alten Regeln, ab 1.1.2020 wendet er die neuen Gesetze an.

    2. Der SHT rechnet auch für 2020 mit den alten Regeln, mit welcher Begründung auch immer. Der UHP nimmt die Brieffreundschaft wieder auf und antwortet: Seit 1.1.2020 ist ein neues Gesetz in Kraft. Daher akzeptiere ich Ihre Berechnung und Forderung nicht.


    Wäre meine Taktik im Moment, auf Zeit zu spielen und keine schlafenden SHT zu wecken, würde ich im Januar 2020 meine Strategie nicht ändern.

  • stellen die Unterhaltspflichtige auch die Zahlung ein .... ?

    Wenn ein UHP unter 100.000 Euro verdient und er ohne Gerichtsurteil "freiwillig" zahlt, was spricht dagegen?

    Im Gesetzentwurf finde ich keine Vorschrift, dass UHP von sich aus erst beweisen müssen, dass sie unter 100.000 Euro verdienen. Im Gegenteil, der SHT muss Anzeichen dafür haben und kann dann ja nochmals anklopfen.

  • Aus Sicht des UHP ist es egal, was der SHT macht. Der UHP wird für den Zeitraum ab 1.1.2020 nur noch die dann geltenden Regeln akzeptieren.

    ich fasse mal zusammen:


    1. der Unterhaltspflichtige soll nichts machen, es gibt ja ein Gesetz ab 01.01.2020

    2. das Sozialamt braucht auch nichts machen

    3. der Unterhaltspflichtige stellt die Zahlung ein, egal ob er freiwillig zahlt oder bereits ein tituliertes Urteil vorliegt

  • Auskunft für ausstehende Zahlungen vor 1.1.2020 ist weiterhin möglich. Ein UHP würde dann aber auch nur Auskunft über Zahlen vor 1.1.2020 geben.

    ich habe nichts anderes behauptet


    auf diese Weise erfährt das Sozialamt ganz selbstverständlich, ob der Unterhaltspflichtige über oder unter 100.000 € liegt

    denn das Jahr 2019 ist die Grundlage für diese Feststellung, was zu beweisen war

  • Schwierig ist die gegenwärtige Situation für alle UHP, die knapp unter 100.000 Euro liegen. Wenn der SHT sieht, dass ein UHP 2018 und 2019 brutto 98.000 Euro verdient, dann hätte er wohl allen Grund, 2020 oder 2021 nochmals anzuklopfen.


    Wäre ich UHP mit einem neuen Sozialhilfefall in meiner Familie und wäre in o.g. Situation, wäre meine Strategie:

    1. Wahl: Keine Sozialhilfe für den Elternteil beantragen und die Differenz bis Dezember freiwillig zahlen. Am 1.1.2020 Sozialhilfe beantragen.

    2. Wahl: Wenn schon Sozialhilfe geleistet wird, den offenen Betrag freiwillig zahlen um Auskunft zu vermeiden. Am 2.1.2020 den SHT informieren, dass die freiwilligen Zahlungen eingestellt werden, da Verdienst unter 100.000 Euro. Belegen würde ich das nicht.


    Die wirklich spannende Frage wird sein, ob man sich als UHP gegen SHT wehren kann, die allzu früh behaupten, es gäbe genügend Anzeichen für einen Verdienst über 100.000 Euro. Für UHP mit Einkommen knapp darunter kann es strategisch sehr wichtig sein, Auskunft zu vermeiden. Ich höre aber schon die Begründung von SHT: "Da Sie uns keinen Einkommenssteuerbescheid vorlegen wollen, gehen wir davon aus, dass sie uns Ihre hohen Einkommen verheimlichen wollen. Das ist Anzeichen genug, weiterhin Auskunft zu verlangen."