wenn die 100.000 Grenze kommt ...

  • dann darf sich der Unterhaltspflichtige im Jahr 2020 auf eine Aufforderung zur Auskunft für das Jahr 2019 freuen

    Erneuerte Auskunft darf alle zwei Jahre verlangt werden, und dann nur für die Zukunft.

    Ab dem 1.1.2020 gibt es für ein Auskunftsverlangen eine neue Anforderung: die widerlegte gesetzliche Vermutung eines Einkommens unter 100.000 Euro.

  • Ich verstehe dich nicht, warum die gesetzliche Vermutung pauschal für alle schon zahlenden UHP nicht gelten soll. Vor allem, wenn in der Vergangenheit bereits Auskunft erteilt wurde. Ein UHP, dessen letzte Auskunft ihm ein Brutto von 55.000 Euro bescheinigt hat: Warum soll er am 2.1.2020 noch beweisen müssen, unter 100.000 Euro zu liegen?

  • Erneuerte Auskunft darf alle zwei Jahre verlangt werden, und dann nur für die Zukunft.

    Ab dem 1.1.2020 gibt es für ein Auskunftsverlangen eine neue Anforderung: die widerlegte gesetzliche Vermutung eines Einkommens unter 100.000 Euro.

    das nur alle 2 Jahre Auskunft verlangt werden darf ist ein fataler Irrtum, der § 117 SGB XII kennt keine zeitliche Beschränkung, im Gegensatz zu § 1605 BGB


    das sich der Unterhaltspflichtige im Jahre 2019 im Verzug befand, kann das Sozialamt selbstverständlich im Jahr 2020 für 2019 Auskunft verlangen

  • Ein UHP, dessen letzte Auskunft ihm ein Brutto von 55.000 Euro bescheinigt hat: Warum soll er am 2.1.2020 noch beweisen müssen, unter 100.000 Euro zu liegen?

    was in der Zwischenzeit passiert ist, wer weiß das schon ?


    es bleibt jedem Unterhaltspflichtigen selbst überlassen, wie er handelt, den einen Weg wird und kann es nicht geben

  • Du meinst:

    Ein UHP zahlt gemäss letzter Berechnung monatlich seinen Betrag. Der SHT kann jederzeit und beliebig oft für die Vergangenheit neu Auskunft verlangen, um die gezahlten Beträge nachträglich zu korrigieren?

    das machen übrigens auch viele Unterhaltspflichtige, wie hier im Forum öfter zu erfahren ist, neue Belege, neue Berechnungen, etc.

  • das machen übrigens auch viele Unterhaltspflichtige, wie hier im Forum öfter zu erfahren ist, neue Belege, neue Berechnungen, etc.

    es gilt zwar der Grundsatz, wenn das Sozialamt einmal einen Betrag festgelegt hat, dann gilt dieser bis zu einer eventuellen Klage, aber

    viele Unterhaltspflichtige drehen selber an der Schraube, dann ist der Grundsatz obsolet

  • es gilt zwar der Grundsatz, wenn das Sozialamt einmal einen Betrag festgelegt hat, dann gilt dieser bis zu einer eventuellen Klage, aber

    viele Unterhaltspflichtige drehen selber an der Schraube, dann ist der Grundsatz obsolet

    so wird der Schuldnerschutz aus § 1613 BGB von den Unterhaltspflichtigen selber ausgehebelt

  • Da bin ich sehr skeptisch. Wäre wert, wenn du das in einem eigenen Thread zur Diskussion stellst.

    unterhaltsrechtliche Aspekte spielen hier im Forum selten eine Rolle, das merke ich immer wieder, wenn ich hier entsprechende Beiträge einstelle, und das mach ich ständig


    hier geht es mehr um Fragen wie, was kann und was darf ich abziehen

  • so wird der Schuldnerschutz aus § 1613 BGB von den Unterhaltspflichtigen selber ausgehebelt

    Naja, das spricht ja eher dagegen, am 2.1.2020 unaufgefordert Auskunft zu erteilen. Aber wir drehen uns hier langsam im Kreis.


    Ich stimme dir zu, dass eine Mitteilung über Einstellung der Zahlung sinnvoll oder gar nötig ist.

    Aber ich bezweifle,

    - dass jeder UHP am 2.1.2020 mit dieser Mitteilung auch belegen muss, dass sein Einkommen unter 100.000 Euro liegt.

    - dass der SHT ab 2020 Auskunft verlangen kann, wenn die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt ist.

    - dass der SHT 2020 rückwirkend für den Unterhaltszeitraum 2019 Auskunft verlangen kann, sofern es hierfür keinen guten Grund gibt.

  • Aber ich bezweifle,

    - dass jeder UHP am 2.1.2020 mit dieser Mitteilung auch belegen muss, dass sein Einkommen unter 100.000 Euro liegt.

    - dass der SHT ab 2020 Auskunft verlangen kann, wenn die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt ist.

    - dass der SHT 2020 rückwirkend für den Unterhaltszeitraum 2019 Auskunft verlangen kann, sofern es hierfür keinen guten Grund gibt.

    wie bereits gesagt, kann jeder halten wie er möchte, ich zeige bestimmte Aspekte auf, was der Einzelne damit macht .......... ?

  • Was meint ihr denn zu so einer Meldung?


    "Sehr geehrte Damen und Herren,


    wie ihnen aus den bisher eingereichten Unterlagen meiner Mandantin/ meines Mandaten bekannt ist, lag das zu versteuerndes Einkommen unter 100.000 €

    (Siehe unsere Antwort zu ihrem Auskunftsersuchen vom Januar 2019.)

    Durch das, ab Januar 2020 in Kraft getretene "Angehörigen Entlastungsgesetz", fällt unsere Mandantin/unser Mandant daher unter die Pesonengruppe, die von der Überleitung der Unterhaltsanspruche für XYZ gänzlich zu befreien ist.


    Mit freundlichen Grüßen"


    LG frase

  • "Sehr geehrte Damen und Herren,


    wie ihnen aus den bisher eingereichten Unterlagen meiner Mandantin/ meines Mandaten bekannt ist, lag das zu versteuerndes Einkommen unter 100.000 €

    (Siehe unsere Antwort zu ihrem Auskunftsersuchen vom Januar 2019.)

    Durch das, ab Januar 2020 in Kraft getretene "Angehörigen Entlastungsgesetz", fällt unsere Mandantin/unser Mandant daher unter die Pesonengruppe, die von der Überleitung der Unterhaltsanspruche für XYZ gänzlich zu befreien ist.


    Mit freundlichen Grüßen"

    so eine Mitteilung in dieser Form kann man machen, ja


    wie das Sozialamt darauf reagiert ... ?


    wenn das Einkommen erheblich von der Grenze entfernt ist, dürfte das durchaus akzeptiert werden, denn das Sozialamt hat ja eine recht zeitnahe Information